• Keine Ergebnisse gefunden

Squeeze Out

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Squeeze Out "

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

bverfg-squezze-out_070702.doc Diese Darstellung kann völlig falsch sein und stellt keine Rechtsberatung dar.

Ng., 01.07.2007 wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema:

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 01.07.2007 Status-Datum: 01.07.2007

Squeeze Out

Bundesverfassungsgericht, Pressestelle: Pressemitteilung Nr. 71/2007 vom 26. Juni 2007 zum Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 – Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem

Grundgesetz vereinbar

Nach den §§ 327 a ff. Aktiengesetz kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktien- gesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des „Squeeze-out“ ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz einge- fügt worden. Die Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam wird der Übertra- gungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister.

Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage erreicht. Die Beschwerdeführer waren Minderheitsaktionäre einer mittelständischen, börsen- notierten Aktiengesellschaft. Auf Antrag des Hauptaktionärs, der 98,36 % des Kapitals hielt, beschloss die Gesell- schaft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Anfechtungsklage.

Daraufhin erwirkte die Gesellschaft einen gerichtlichen Beschluss über die vorzeitige Eintragung des Ausschlusses in das Handelsregister. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft verletzen nicht deren Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen einen legitimen Zweck. Minder- heitsaktionäre können die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs zwar im Regelfall nicht verhindern. Unter Umständen sind sie aber in der Lage, die vom Hauptaktionär als sinnvoll erachteten unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen zu verzögern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen Haupt-

versammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist. Angesichts dessen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, dass Minderheitsaktionäre verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen.

Demgegenüber stellt die Aktie für Minderheitsaktionäre typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren. Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktionär ist sichergestellt, dass nur Aktionäre ausgeschlossen werden, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die vermögensrechtliche Komponente konzentriert.

(2)

bverfg-squezze-out_070702.doc Diese Darstellung kann völlig falsch sein und stellt keine Rechtsberatung dar.

Ng., 01.07.2007 wopsa.de Seite 2 / 2

2. Die angegriffenen Regelungen gewährleisten auch einen angemessenen Wertersatz für den ausgeschlos- senen Aktionär. Der Gesetzgeber hat dies dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird.

Unabhängig davon gewährleistet das Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinschätzungen des Gutachters nachträglich korrigiert werden können.

3. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren gewährleistet den Betroffenen effektiven Rechts- schutz. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die

„Registersperre“ zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige

verfahrensrechtliche Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entschei- dungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Depending on the procedure chosen by the majority shareholder to squeeze-out minority shareholders, the offeror and the minority shareholders could benefit from exchange

Sind die Voraussetzungen für den aktienrechtlichen squeeze out erfüllt, beschränkt sich der Minderheiten- schutz allein darauf, die vermögensmässigen Interessen

Durch die Verfolgung und Unterdrückung habe ich von meinem Land kein Zertifikat erhalten, weil die Behörden mein Studium beendet haben, weil sie nicht wollten, dass ich es

Auch die Verzinsungsregel in § 327 b Abs. 2 AktG entspricht verfassungsrechtli- chen Vorgaben. Dass der Zins aufgrund der Bezugnahme von § 327 b Abs. 2 AktG auf den

Autor Band

Seit dem 1.  Januar 2002 kann der Hauptaktionär einer deutschen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die übrigen Aktionäre gegen Gewährung einer

dann vor, wenn diese aufgrund der typischerweise niedrigen HV-Präsenz (Streubesitz) tatsächlich eine Stimmrechtsmehrheit sicherstellt. In der Rspr. wurde eine solche Beherrschung

Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278-290) Drittes Buch Verbundene Unternehmen Erster Teil Untemehmensverträge