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PAP II/2006, wissenschaftliche Aufgabe (Aufgabe vom 1. Juni 2006) Versuch einer Lösungsskizze am 28.08.2010, Dr. Peter Pfalzer

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PAP II/2006, wissenschaftliche Aufgabe

(Aufgabe vom 1. Juni 2006)

Versuch einer Lösungsskizze am 28.08.2010, Dr. Peter Pfalzer

Teil I

a) Berücksichtigung des nachveröffentlichten Aufsatzes

Das bloße Vorkommen eines Stoffs in der Natur stellt keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik iSv § 3 PatG dar, wenn das Vorkommen dem Fachmann am AT nicht bekannt war. Für die

Beurteilung von Neuheit und ET nach §§ 3,4 PatG ist der Aufsatz daher nicht relevant.

Allerdings belegt der Aufsatz das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von § 1a IV PatG. Hierfür gibt es IMHO keine zeitliche Zäsur durch den AT/PT, so dass der Aufsatz insoweit zu

berücksichtigen ist.

Probleme:

1) Hat die Angabe zu schwierigen Vergleichsversuchen außer dem zeitlichen Aufschub noch eine Bedeutung?

2) Welche Konsequenzen hat die fehlende Neuheitsschädlichkeit des natürlich vorkommenden Stoffes für dessen Vorbenutzer hinsichtlich § 12?

b) Nichtigerklärung des DE-Teils des EP-Patents wg. § 1a IV PatG

Nichtigkeitsgründe für EP-Patente sind in Art. II § 6 IntPatÜG, entsprechend Art. 138 EPÜ

abschließend aufgezählt. Das Erfordernis der Verwendungsangabe gemäß § 1a IV PatG gehört nicht dazu (das Fehlen wäre im Übrigen auch bei einem DE-Patent kein Nichtigkeitsgrund).

c) Einfluss auf den Schutzbereich

Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche bestimmt, Art. 69 EPÜ. Weder im DE- noch im EP-Verfahren ist § 1a IV PatG zur Bestimmung des Schutzbereichs des Erzeugnisanspruchs heranzuziehen, vgl. Schulte, RN 39 zu § 14.

d) Auswirkung auf Verfahrensansprüche

Grundsätzlich ist mit dem Verfahren gemäß § 9 S.2 Nr. 3 PatG auch das mit diesem unmittelbar hergestellte Erzeugnis geschützt. § 1a IV PatG schließt lediglich einen absoluten Stoffschutz auf natürliche (Teil-)Sequenzen menschlicher Gene aus.

Ein Ausschluss des Schutzes für das mit dem Verfahren hergestellte Erzeugnis könnte sich nur aus einem Patentierungsausschluss für das Erzeugnis ergeben. So ist etwa ein Verfahren, dessen Erzeugnis unter den Ausschluss des § 1a I PatG fällt, ausnahmsweise vom Patentschutz des Verfahrensanspruchs nicht umfasst.

Gensequenzen sind jedoch gemäß § 1a II PatG dem Patentschutz ausdrücklich zugänglich. Ein Verfahrensanspruch gewährt auch keinen absoluten Stoffschutz sondern ist auf das mit dem

beanspruchten Verfahren hergestellte Erzeugnis beschränkt. Somit kommt ein Ausschluss des von § 9 S.2 Nr. 3 PatG gewährten Erzeugnis-Schutzes nicht in Betracht.

(2)

Teil II

Frage 1

Patent

Erstanm. Nachanm. Vorschrift Folgen für Erstanmeldung

Folgen für Nachanmeldung

(a) ausl. nat. DE 41 PatG keine Zeitrangverschiebung

(4B PVÜ)

(b) EP DE 41 PatG iVm

66 EPÜ

keine Zeitrangverschiebung

(4B PVÜ)

(c) DE DE 40 PatG ggf. Rücknahme-

fiktion, 40 V PatG

Zeitrangverschiebung (4B PVÜ analog)

(d) DE EP 87 EPÜ keine Zeitrangverschiebung

(89 EPÜ)

(e) EP EP 87, 66 EPÜ keine Zeitrangverschiebung

(89 EPÜ)

(f)(α) DE PCT(EP) 8 PCT keine Zeitrangverschiebung

(8 PCT iVm 4B PVÜ) (f)(β) DE PCT(DE) 8 PCT Rücknahmefiktion mit

Ablauf der Überlei- tungsfrist, Art. III

§ 4(3) IntPatÜG

Zeitrangverschiebung (8 PCT iVm 4B PVÜ)

Marke

Erstanmeldung Nachanmeldung Vorschrift Folgen für

Erstanmeldung Folgen für Nachanmeldung

(g) ausl. nat. DE 34 MarkenG keine Zeitrangverschiebu

ng (6 II MarkenG)

(h) DE DE nicht möglich

(i) GMV DE 34 MarkenG

iVm 32 GMV

keine Zeitrangverschiebu ng (6 II MarkenG)

(j) DE GMV 29 GMV keine Zeitrangverschiebu

ng (31GMV) (k)

(α) DE MMA 4(2) MMA keine Zeitrangverschiebu

ng (4B PVÜ)

(k)(β) DE PMMA 4(2) PMMA keine Zeitrangverschiebu

ng (4B PVÜ)

Frage 2:

Seniorität gemäß Artt. 34, 35 GMV bewirkt ebenfalls eine Zeitrangverschiebung, jedoch nur für den Mitgliedsstaat der älteren, nationalen Marke.

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