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Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den 21. Dez. 00 Naturschutz und Umwelt Arnstädter Str Erfurt Az.

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Academic year: 2022

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Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den 21. Dez. 00 Naturschutz und Umwelt

Arnstädter Str. 28 99096 Erfurt Az.: 1-3-0322

Flurbereinigungsbeschluss

1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Tiefthal

Nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG vom 16.03.1976 BGBl. I S. 546 zu- letzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 BGBl. I S.1430), wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkungen Alach, Kühnhausen, Gispersleben-Kiliani, Gispersleben-Viti, Salomonsborn und Tiefthal der kreisfreien Stadt Erfurt, die

Flurbereinigung Tiefthal angeordnet.

Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 725 ha. Das Verfahren wird unter der Leitung des Flurneuord- nungsamtes Gotha, Am Nützleber Feld 2, 99867 Gotha, durchgeführt.

2. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbaube- rechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die

"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Tiefthal“

Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Tiefthal (Stadt Erfurt).

3. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

- als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehören- den Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlagenei- gentum;

- als Nebenbeteiligte insbesondere a) der Träger des Unternehmens;

b) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirken Grundstücke vom Flurbe- reinigungsverfahren betroffen sind;

c) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

d) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

e) Inhaber von Rechten an den zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund- stücken oder Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benut- zung solcher Grundstücke beschränken;

f) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

g) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, de- nen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird

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oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungs- gebietes mitzuwirken haben.

4. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Flurneuordnungsamt Go- tha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten las- sen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung einge- tretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegen- über die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Nach § 34 FlurbG bzw. § 85 Nr. 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zu- stimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich:

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert wer- den soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe- trieb gehören;

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flur- neuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss das Flur- neuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Flur- neuordnungsamt anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord- nungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

6. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwal- tungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), angeordnet.

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7. Auslegung des Beschlusses mit Gründen

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungs- gemeinde kreisfreie Stadt Erfurt mit den betroffenen Ortsteilen Alach, Gispersleben, Kühnhausen, Salomonsborn und Tiefthal im Informationszentrum der Stadt Erfurt, Löberstraße 34, sowie den angrenzenden Gemeinden Elxleben, Töttelstädt und Witterda zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Gründe:

Die Anordnung der Flurbereinigung und ihre Durchführung nach den Vorschriften der

§§ 87 bis 89 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Das Autobahnamt Thüringen (ABATH) plant im Rahmen des Baues der Bundesauto- bahn A 71 den Neubau des Abschnittes von der Anschlussstelle Erfurt-Bindersleben bis einschließlich der Anschlussstelle Erfurt-Gispersleben. Das Planfeststellungsverfah- ren für die aufgeführte Straßenbaumaßnahme wurde gem. § 17 Bundesfernstraßenge- setz (FStrG) i.V.m. § 73 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVG) vom 21.11.1997 (GVBl. S. 430) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt am 31.03.2000 eingeleitet.

Die Enteignungsbehörde des Freistaates Thüringen hat bei der Oberen Flurbereini- gungsbehörde, dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, den Antrag auf Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG gestellt.

Für den Bau der Neubaustrecke der A 71 und für geplante Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen werden Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Es ist abzusehen, dass die hierfür benötigten Flächen nicht ausnahmslos frei erworben wer- den können und dass ohne Flurbereinigung eine Enteignung erforderlich werden wür- de. Im Flurbereinigungsgebiet können jedoch genügend Tauschgrundstücke erworben werden, so dass im Flurbereinigungsplan die für den Unternehmenszweck benötigten Flächen dem Unternehmensträger ABATH zugeteilt werden.

Die Trasse durchschneidet wirtschaftlich zusammenhängende Flächen und es entste- hen unwirtschaftliche Grundstücksgrößen und Grundstücksformen. Ebenso werden vorhandene Gewässer und bestehende Wegeverbindungen unterbrochen, wodurch die Entwässerung gestört und die Zuwegung zu den Grundstücken erschwert werden. Oft- mals ist eine Erschließung einzelner Grundstücke nicht gewährleistet. Für die Betroffe- nen stellen diese Fakten Bewirtschaftungserschwernisse dar.

Die vom Unternehmensträger verursachten Eingriffe in das Eigentum und in die Agrar- struktur sowie die entstandenen Nachteile für die allgemeine Landeskultur, lassen sich nur durch Neuordnung des Verfahrensgebietes einschließlich Planung und Realisierung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Wege- und Gewässernetzes mit ent- sprechenden landespflegerischen Begleitmaßnahmen mildern bzw. vermeiden.

Diesem Neuordnungsbedarf sowie der Bereitstellung von Land in großem Umfang für das Unternehmen, kann nur im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den

§§ 87 bis 89 FlurbG entsprochen werden. Die Unternehmensflurbereinigung wird dabei den Interessen der Betroffenen und dem Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen am besten gerecht, weil sie für die Betroffenen das mildere und verhältnismäßigere Mittel darstellt. Durch das Flurbereinigungsverfahren nach § 87

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FlurbG verteilen sich die entstehenden Flächenverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümern. Damit werden in der Regel besondere Härten vermieden, weil die für die Neubaustrecke benötigten Flächen von allen Teilnehmern anteilmäßig aufgebracht werden. Die Festlegung über das Ausmaß des Landverlustes wurde gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, dem Thürin- ger Bauernverband und dem Verband unabhängiger privater Bauern und Landeigen- tümer Thüringens, getroffen.

Weiterhin kann im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung eine wirksame Hilfe bei der Realisierung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, der Verbesserung des Landschaftsbildes und der Umset- zung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet werden.

Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Tiefthal liegt aus diesen vorgenann- ten Gründen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten.

Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß Nr. 1 ist notwendig, um die Ziele der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen und orientiert sich an den Rändern des Verfahrensgebietes überwiegend an vermessungs- und katastertechnischen Ge- gebenheiten.

Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind nach § 88 Nr.

1 FlurbG i.V.m. § 5 Abs. 1 FlurbG vom Flurneuordnungsamt Gotha in einer Aufklä- rungsversammlung am 12.10.2000 über Ziel und Durchführung des Flurbereinigungs- verfahrens sowie über die voraussichtlichen Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Dabei wurde insbesondere auf den Zweck dieses Verfahrens und die dazu geltenden Vorschriften hingewiesen. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange wurden gehört.

Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Tiefthal nach

§ 87 FlurbG sind gegeben.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Flurberei- nigungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind gegeben.

Das geplante Teilstück der BAB A 71 schafft durch die Anbindung an den bereits be- stehenden Teil der BAB A 71 und der damit verbundenen Anbindung an die BAB A 4 am Autobahnkreuz Erfurt im Süden der Stadt und dem, im weiteren Verlauf im Norden vorgesehenen Anschluss an die BAB A 38 bei Sangerhausen, eine leistungsfähige und überregionale Nord-Süd-Verbindung für die Mitte Thüringens. Durch die Erschließung von Mittel- und Nordthüringen wird die Infrastruktur in diesem Gebiet gefördert und zu- gleich eine günstige Anbindung an das bereits bestehende Fernstraßennetz gewähr- leistet.

Im Zusammenhang mit dem Neubau der West- und Ostumfahrung der Stadt Erfurt bil- det das geplante Teilstück eine leistungsfähige Ortsumgehung des Fernverkehrs für die Stadt. Außerdem wird der Norden der Landeshauptstadt leistungsfähig erschlossen.

Da die BAB A 71 aufgrund ihrer Bedeutung für Thüringen so schnell wie möglich ver- kehrswirksam werden soll, muss auch die Bearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens sofort aufgenommen werden, um:

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1. Planung, Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig veranlassen zu können,

2. die Bauarbeiten für das Unternehmen nicht zu verzögern,

3. Nutzungskonflikte und widersprüchliche Interessen schon während der Bauphase abzuwägen und zu harmonisieren,

4. die durch den Bau der Trasse entstehenden Schäden an Grundstücken, gemein- schaftlichen und öffentlichen Anlagen von den Beteiligten im möglichen Umfang ab- zuwenden,

5. die landeskulturellen Nachteile in der Feldmark unter Beachtung der vorliegenden Landschaftsstruktur umgehend zu beheben,

6. optimale Standorte der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Verfahrensgebiet anbieten zu können,

7. die Vorteile von Besitz- und Nutzungsregelungen den Eigentümern und Bewirtschaf- tern der betroffenen Grundstücke so schnell wie möglich zu verschaffen,

8. den Beteiligten unmittelbar baubegleitend mit der Bildung der Teilnehmergemein- schaft und der Wahl ihres Vorstandes die gemeinschaftliche Interessenvertretung zu gewährleisten.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse und das gemeinschaftliche Interesse aller Beteiligten an der sofortigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens grundle- gend gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter an der auf- schiebenden Wirkung möglicher Rechtsbehelfe.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffent- lichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Arnstädter Straße 28, 99096 Erfurt,

einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur ge- wahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegan- gen ist.

Im Auftrag

Gez. Dr. Karl Martin Prell

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Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss Tiefthal vom 01.12.2000 Gebietsabgrenzung

Gemarkung Alach

Flur 4 Flurstücke Nr.

144/12, 145/7, 146/1, 147/1, 148/1, 149, 150, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160/13, 161/4, 163/33, 163/34, 163/35, 164/36, 164/37, 164/38, 165/3,

Flur 5 Flurstücke Nr.

9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 30/1, 30/2, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 43, 44, 45, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 94/39, 95/39, 96/39, 110/41, 111/41, 114/42, 115/42, 122/30, 123/30, 124/30, 132/41, 133/46, 134/46, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149,

Flur 6 Flurstücke Nr.

7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125/1, 147, 148, 154, 202/11, 203/11, 206/5, 207/5, 208/5, 209/6, 211/6, 224/6, 233/6, 234/6,

Gemarkung Gispersleben-Kiliani Flur 1 alle Flurstücke Flur 2 alle Flurstücke

Flur 6 Flurstücke Nr.

1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 3/1, 5, 6/1, 7, 8, 10/1, 13/1, 13/3, 13/4, 14, 15/1, 18,136/15, 140/11, 141/12, 142/12, 143/16, 144/16, 145/16,

Flur 7 Flurstücke Nr.

4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 405/1, 406/1, 406/2, 406/3, 407/1, 407/2, 407/3, 408, 409/1, 409/2, 409/3, 410/1, 410/2, 410/3, 411/2, 411/3, 411/4, 412, 413, 414/2, 414/3, 415/1, 415/2, 415/3, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425/1, 425/2, 425/3, 426, 427, 428, 429/1, 429/2, 430/1, 430/2, 430/3, 431/1, 431/2, 431/3, 432/1, 432/4, 432/5, 432/6, 432/7, 432/8, 433/1, 433/2, 434, 435, 436, 437/1, 437/2, 437/3, 438/1, 438/2, 439/1, 439/2, 439/3, 440/1, 440/2, 441/1, 441/2, 442/1, 442/2, 442/3, 442/4, 443/1, 443/2, 443/3, 444/1, 444/2, 444/3, 445/1, 445/2, 663, 667,

Gemarkung .Gispersleben-Viti Flur 4 Flurstücke Nr.

96/1, 96/2, 97, 98, 100/1, 102/1, 102/3, 105/1, 364/96, 365/96, 396/102, 398/103, 610/102, 611/102, 835/103, 836/103, 1649/94, 1650/94, 1652/102, 1673/104

Flur 5 Flurstücke Nr.

1/1, 9/2, 9/3, 11/2, 11/3, 13/1, 13/2, 15/2, 15/3, 17/2, 17/3, 18/2, 18/3, 19/2, 19/3, 21/2, 21/3, 22/2, 25/2, 26/1, 26/3, 26/4, 29/1, 29/2, 31/1, 31/2, 32/1, 33, 34, 36/2, 36/3, 37/2, 37/3, 38/1, 38/2, 39, 40, 41, 42/2, 42/3,

(7)

44/1, 45/2, 47/1, 54, 55/1, 56, 57, 58, 61/1, 61/2, 61/3, 62, 63, 65, 66, 67, 69/1, 70, 71, 72/1, 72/2, 73/1, 74/1, 75/1, 75/2, 75/3, 77/1, 82/1, 83/10, 92/1, 94/1, 94/2, 94/4, 94/5, 94/6, 94/7, 99/6, 99/5, 115/1, 124/25, 125/25, 130/1, 134/21, 135/21, 136/21, 138/26, 139/26, 151/35, 152/35, 156/38, 159/44, 160/44, 165/45, 166/85, 168, 176/69, 179/64, 180/64, 212/28, 313/79, 314/79, 319/79, 329/46, 330/46, 333/74, 334/74, 335/74, 336/32, 337/32, 338/32, 341/32, 342/32, 346/43, 347/43, 348/43, 349/43, 354/59, 356/60, 363/116, 364/47, 365/47, 366/47, 404/60, 405/60, 407/75, 408/44, 411/44415/48, 416/48, 422/48

Gemarkung Kühnhausen Flur 1 Flurstücke Nr.

169, 170/1, 170/2, 171/1, 171/2, 171/3, 171/4, 171/5, 171/6, 172/2, 172/3, 172/4, 173/1, 173/2, 173/3, 174, 176/1, 178/1, 179, 181, 182, 185, 186, 187, 188/1, 188/2, 188/3, 188/4, 190, 191, 192, 193, 194, 196, 197/1, 199/1, 201, 202, 203, 204/1, 206, 207/2, 207/3, 207/4,208/2, 208/3, 208/4, 208/5, 208/6, 208/7, 208/8, 208/9, 209/1, 209/2, 209/3, 209/4, 210/1, 210/2, 210/3, 211/2, 212/1, 212/2, 212/3, 213/1, 213/2, 213/3, 214, 218/1, 221, 222, 223, 224/1, 226/1, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 241/177, 249/183, 250/184, 251/200, 252/200, 253/200, 280/195, /81/195, 282/195, 283/220, 284/220, 307/215, 3087216, 344/180, 345/180, 370/177, 371/177, 372/177, 373/217, 374/217, 376/207, 377/207,

Flur 2 Flurstücke Nr.

81/2, 81/3, 85/1, 85/2, 86, 88, 89/2, 92/2, 93, 94, 95/3, 96, 99/1, 99/2, 99/3, 99/4, 100/1, 100/2, 100/3, 100/4, 101/1, 102, 103/1, 104/1, 105/1, 106, 108/4, 109/3, 110/2, 111/3, 264/5, 264/6, 265, 266, 267, 268/1, 270/1, 270/2, 270/3, 271/3, 278/3, 279, 280, 281, 283/1, 285/2, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 305/97, 306/98, 307/98, 308/97, 313/85, 331/107, 332/107, 353/87, 354/87, 471/110, 574/91, 576/90, 577/90, 578/90, 675/84, 682/81,

Flur 3 Flurstücke Nr.

49/1, 49/3, 49/4, 50/1, 50/2, 51, 52, 53/1, 53/3, 53/4, 54, 91/1, 156/47, 157/48, 159/15, 190/13, 191/13,

Gemarkung Salomonsborn Flur 1 alle Flurstücke

Flur 2 Flurstücke Nr.

1, 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 200, 201, 202, 203, 206, 207, 208, 209, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 220/1, 221, 244, 245, 246, 247, 248, 255, 275/9, 292/89, 293/89, 294/89, 295/89, 296/89, 297/89, 304/35, 305/35, 306/35, 324/7, 325/7, 326/7, 327/36, 328/36, 329/36, 330/6, 331/6, 332/32, 333/32, 334/204, 335/210, 336/8, 337/8, 347/9, 348/18, 349/21, 350/34, 351/41, 352/47, 353/55, 354/69, 355/70, 356/72, 357/84, 358/86, 359/109,

(8)

Flur 4 Flurstücke Nr.

1, 2, 3/1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 36/2, 41/12, 43, 45/38, 264/1, 265, 267, 268, 269, 270, 271/1, 273, 274, 275, 276, 277, 279/1, 280/4, 331, 334, 335, 336, 338, 339, 363/20, 364/20, 368/272, 376/14, 377/14, 388/3, 390/3, 391/3, 392/44, 393/45, 454/38, 455/39,

Gemarkung Tiefthal

Flur 3 Flurstücke Nr.

305, 307, 310, 311, 314, 315/1, 356, 359, 363, 365, 366, 367, 368, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 384/374, 385/374, 393/360, 394/360, 395/360, 399/369, 400/369, 409/304, 414/376, 415/376, 416/376, 417/373, 422/304, 423/304, 424/373, 425/373, 426/364, 427/364, 428/364, 443/303, 452/357, 453/357, 454/357, 464/312, 465/313, 469/358, 470/358, 471/306, 472/306, 475/360, 476/360, 533/303, 534/313, 535/313, 569/301, 570/309, 575/361

Flur 4 Flurstücke Nr.

58, 127/1, 127/2, 130, 131, 133, 157, 158, 159, 160, 168/1, 169, 170, 173, 174, 183, 184, 219/1, 219/2, 220, 221, 222, 223, 224/1, 225/1, 230, 231, 248/1, 254, 259, 261, 262/1, 272/134, 293/232, 302/226, 310/260, 311/260, 312/260, 339/186, 340/186, 367/187, 368/187, 369/187, 373/132, 374/132, 377/219, 381/257, 382/257, 383/258, 384/258, 400/163, 401/163, 408/185, 411/218, 412/228, 413/232, 415/255, 425/134, 431/161, 432/172, 433/172,

(9)

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Gotha, 22.12.2006 Az.: 1-3-0322

Änderungsbeschluss Nr. 1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Tiefthal

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.08.2005 (BGBl. I S.

2354) wird das mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Natur- schutz und Umwelt vom 21.12.2000, Az.: 1-3-0322, festgestellte Flurbereinigungsge- biet Tiefthal wie folgt geringfügig geändert:

1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

1.1.1 Gemarkung Alach

Flur 4 Flurstücke Nr. 146/17, 146/18, 146/19, 147/30, 147/31, 147/32, 147/33, 147/34

1.1.2 Gemarkung Salomonsborn

Flur 4 Flurstücke Nr. 36/5, 36/6, 36/7, 36/8, 36/9, 36/10, 36/11, 36/12, 36/13, 36/14, 36/15, 36/16, 36/19

1.1.3 Gemarkung Kühnhausen Flur 2 Flurstück Nr. 285/3 1.1.4 Gemarkung Kühnhausen

Flur 3 Flurstücke Nr. 49/1, 49/4, 50/2, 51, 52, 53/1, 53/3, 53/4, 54, 156/47, 157/48,

Gemarkung Gispersleben-Viti

Flur 4 Flurstücke Nr. 96/1, 96/2, 97, 98, 100/1, 364/96, 365/96, 396/102, 398/103, 611/102, 1649/94, 1650/ 94, 1652/102

Flur 5 Flurstücke Nr. 9/2, 9/3, 22/3, 25/2, 26/1, 26/3, 26/4, 29/1, 36/3, 37/3, 38/2, 42/3, 124/25, 125/25, 138/27, 152/35, 159/44

1.2 Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

1.2.1 Gemarkung Salomonsborn

Flur 4 Flurstücke Nr. 281/1, 340/1 1.2.2 Gemarkung Salomonsborn

Flur 4 Flurstück Nr. 357/1 1.2.3 Gemarkung Salomonsborn

Flur 2 Flurstücke Nr. 114, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 123,124, 218, 219, 222, 223, 224, 225, 249, 286/122, 316/125, 317/126, 318/127, 319/127, 338/115, 339/115, 342/110, 360/111, 361/112

Flur 4 Flurstücke Nr. 116, 117, 120, 263, 286/1, 287/1, 342/1, 423/21, 437/21, 449/21, 450/21, 464/118, 465/122

1.2.4 Gemarkung Salomonsborn Flur 2 Flurstück Nr. 205 1.2.5 Gemarkung Tiefthal

Flur 3 Flurstücke Nr. 245, 298 1.2.6 Gemarkung Gispersleben-Kiliani

Flur 2 Flurstück Nr. 171/1

(10)

Flur 5 Flurstücke Nr. 47, 48, 50, 51, 54/1, 120/1, 227/52, 228/52, 331/49, 332/49,

Flur 7 Flurstücke Nr. 518 1.2.7 Gemarkung Gispersleben-Viti

Flur 5 Flurstück Nr. 99/8 1.2.8 Gemarkung Tiefthal

Flur 4 Flurstücke Nr. 167/1, 168/2 1.2.9 Gemarkung Tiefthal

Flur 3 Flurstücke Nr. 62

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Verfahrensgröße von 743 ha.

2. Anordnung der Flurbereinigung

Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet.

3. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

- als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehö- renden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anla- geneigentum;

- als Nebenbeteiligte insbesondere

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirken Grundstücke vom Flur- bereinigungsverfahren betroffen sind;

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d) Inhaber von Rechten an den zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rech- ten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereini- gungsgebietes mitzuwirken haben.

4. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Amt für Landentwick- lung und Flurneuordnung in Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes

(11)

ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Nach § 34 (bzw. § 85 Nummer 5) FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlus- ses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung erforderlich:

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirt- schaftsbetrieb gehören;

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnli- che Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseiti- gung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, ins- besondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen herge- stellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung kann den früheren Zustand gemäß

§ 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstauf- sichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

6. Auslegung des Beschlusses mit Gründen

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der kreisfreien Stadt Erfurt mit den betroffenen Ortsteilen Alach, Gispersleben, Kühnhausen, Salomonsborn, Tiefthal und den angrenzenden Ortsteilen Bindersleben, Ermstedt, Marbach, Mittelhausen und Töttelstädt im Informationszentrum der Stadt Erfurt, Löberstraße 34, sowie in den angrenzenden Gemeinden Elxleben und Witterda in der Gemeindeverwaltung Elxleben und für Zimmernsupra in der Verwaltungsgemein- schaft ,,Nesseaue‘‘ in Friemar zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

(12)

Gründe:

Die Änderungen des Verfahrensgebietes sind

- aufgrund von nicht vorhandenem Bodenordnungsbedarf,

- aufgrund von im Rahmen der Feststellung der Verfahrensgrenze festgestell- tem Bodenordnungsbedarf,

- zur Umsetzung von im Entwurf zum Plan nach § 41 FlurbG enthaltenen Maß- nahmen im Bereich der Verfahrensgrenze,

- zur vereinfachten vermessungstechnischen Bearbeitung des Verfahrens,

- zur Vermeidung von Planungsüberschneidungen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet „Kühnhäuser Straße-Süd“ und

- zur Korrektur von Unstimmigkeiten im Flurbereinigungsbeschluss notwendig.

Das Flurbereinigungsgebiet hatte ursprünglich eine Größe von 725 ha. Durch die Änderung ergibt sich eine neue Verfahrensgröße von 743 ha. Die Vergrößerung be- trägt somit 2,5 % der bisherigen Verfahrensfläche. Für die Zielstellung des Verfah- rens ergeben sich keine Änderungen. Somit kann die Änderung des Verfahrensge- bietes als geringfügig eingestuft werden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Tiefthal hat der geplanten Änderung des Verfahrensgebietes zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Tiefthal gegeben.

zu 1.1.1: Bei den aufgeführten Flurstücken handelt es sich um Hausgartenparzellen am Ortsrand von Schaderode. Da kein Handlungsbedarf besteht, werden die Flurstücke ausgeschlossen.

zu 1.1.2: Bei den aufgeführten Flurstücken handelt es sich um Hausgartenparzellen am Ortsrand von Salomonsborn. Da kein Handlungsbedarf besteht, wer- den die Flurstücke ausgeschlossen.

zu 1.1.3: Bei der Verfahrenseinleitung wurde übersehen, dass ein einbezogenes Grundstück aus zwei Flurstücken bestand. Inzwischen wurde das Grund- stück geteilt. Das nördlich der K 59 gelegene Flurstück wird ausgeschlos- sen.

zu 1.1.4 Die hier ausgeschlossenen Flurstücke unterliegen dem Bebauungsplan

„Gewerbegebiet Kühnhäuser Straße – Süd“. Insbesondere aufgrund der völlig unterschiedlichen Grundlagen zum Grunderwerb in den beiden Pla- nungsverfahren wurde festgestellt, dass eine weitestehende Trennung beider Planungsverfahren zweckmäßig ist. Es werden daher alle Flurstü- cke östlich der Bahnlinie Erfurt – Nordhausen, die nicht unmittelbar von der Trasse der BAB A 71 berührt werden, ausgeschlossen.

zu 1.2.1: Es ist vorgesehen auf der Nordseite des Diebessteiges einen Uferschon- streifen von 5 m Breite auszuweisen. Da die Verfahrensgrenze hier einige Meter nördlich der Böschungsuferkante verläuft ist es erforderlich, die an- grenzenden Graben- bzw. Wegeflurstücke zuzuziehen.

zu 1.2.2: Es ist vorgesehen den vom Ortsrand Salomonsborn zum Bauwerk 9 füh- renden Wirtschaftsweg auszubauen. Für den Anschluss an die am Orts-

(13)

rand verlaufende Straße „Zur Tiefthaler Grenze“ ist die Zuziehung des Flurstücks erforderlich.

zu 1.2.3: Die Zuziehung erfolgt, da der von Salomonsborn nach Gispersleben füh- rende Wirtschaftsweg in dem zuzuziehenden Bereich ausgebaut werden soll.

zu 1.2.4: Bei der Verfahrenseinleitung wurde dieses Flurstück irrtümlich nicht aufge- führt. Der Fehler wird hiermit geheilt.

zu 1.2.5: Die Zuziehung der beiden Wegeflurstücke erfolgt aus vermessungstechni- schen Gründen, da die bisherige Verfahrensgrenze aufgrund des vorhan- denen Bewuchses weitestgehend unzugänglich ist.

zu 1.2.6: Im Bereich des Hundesportgeländes südlich des Bauwerkes 11 befindet sich der Kreuzungsbereich der dort vorhandenen Asphaltstraßen auf pri- vaten Eigentumsflächen. Dieses setzt sich auf der Südseite der in Rich- tung Gispersleben verlaufenden Straße fort. Zur Regelung der Eigentums- verhältnisse werden die angrenzenden Ackerflächen zugezogen.

zu 1.2.7: Der örtlich hier verlaufende Weg befindet sich in einem Teilabschnitt au- ßerhalb des Verfahrensgebietes. Im Rahmen der Feststellung der Verfah- rensgrenze erfolgte eine Teilungsvermessung. Das bislang außerhalb des Verfahrensgebietes gelegene Flurstück wird zugezogen.

zu 1.2.8 Die Wegeflurstücke südöstlich von Tiefthal werden zugezogen, da der Weg im Rahmen der vorgesehenen Anbindung der Ortslage Tiefthal an den Trassenbegleitweg ausgebaut werden soll.

zu 1.2.9 Der örtlich hier verlaufende Weg befindet sich in einem Teilabschnitt au- ßerhalb des Verfahrensgebietes. Das Flurstück wird auf Grund der festge- stellten Überbauung komplett zum Verfahrensgebiet hinzu gezogen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ers- ten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha

einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur ge- wahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hepping Amtsleiter

(14)

1

Thüringer Landesamt für Erfurt, den 03. September 2019 Bodenmanagement und Geoinformation

Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt Flurbereinigungsbereich Gotha

Flurbereinigungsverfahren Tiefthal Az. 1-3-0322

Änderungsbeschluss Nr. 2

1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Tiefthal

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch den Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2835) wird das mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 21. Dezember 2000, Az. 1-3-0322, festgestellte und mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 22. Dezember 2006, Az. 1-3-0322, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Tiefthal erneut wie folgt geringfügig geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

1.1.1 Gemarkung Kühnhausen Flur 1, Flurstück Nr. 189

1.1.2 Gemarkung Tiefthal

Flur 2, Flurstücke Nr. 172/1, 174/1, 174/2, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 183/1, 184/3

Flur 4, Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/9, 17, 19, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 54/1, 54/2, 57, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 72, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 87, 88, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 123, 124, 125, 156, 167/2, 168/5, 263/20, 264/20, 265/21, 266/21, 267/21, 274/6, 275/6, 279/154, 290/60, 291/60, 292/60, 296/38, 297/38, 313/18, 314/18, 326/7, 327/7, 337/35, 338/35, 343/63, 353/138, 354/138, 355/61, 356/61, 357/61, 358/61, 359/61, 360/61, 375/146, 376/146, 379/43, 380/43, 388/46, 389/85, 390/23, 391/23, 392/23, 403/30, 404/37, 405/40, 406/59, 407/73, 416/10, 417/25, 418/42, 419/63, 420/70, 421/76, 422/90, 424/129, 426/141, 427/141, 428/148, 429/152, 430/154

1.2 Folgende Schreibfehler aus dem Flurbereinigungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 werden korrigiert:

Gemarkung Gispersleben-Viti

Flur 5, Flurstück Nr. 83/10 wird korrigiert in 83/1

Gemarkung Kühnhausen

Flur 1, Flurstücke Nr. /81/195 wird korrigiert in 281/195 3087216 wird korrigiert in 308/216 Das Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von 778 ha.

(15)

2 2. Anordnung der Flurbereinigung

Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 entstandenen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Tiefthal".

4. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

- als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von unabhängigem Gebäude- und Anlageneigentum;

- als Nebenbeteiligte insbesondere

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

5. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), Flurbereinigungsbereich Gotha, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde (TLBG) die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6. Zeitweilige Einschränkung der Grundstücksnutzung

(16)

3

Nach § 34 bzw. § 85 Nummer 5 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

7. Auslegung des Beschlusses mit Gründen

Eine mit Gründen und einer Gebietsübersichtskarte versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinde:

- kreisfreie Stadt Erfurt mit den betroffenen Ortsteilen Kühnhausen, Tiefthal und Gispersleben im Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung - Bauinformationsbüro, Zimmer C. 150, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt

während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Gründe

Die Änderung des Verfahrensgebietes ist unter anderem erforderlich, da die Unternehmensflurbereinigung eine wirksame Hilfe bei der Realisierung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, der Verbesserung des Landschaftsbildes und der Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist. Bei Aufstellung der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG hat sich ein Bedarf zum Ausbau eines weiteren ländlichen Weges ergeben, welcher sich teilweise in das hinzuzuziehende Gebiet erstreckt. Der Ausbaubedarf des Weges war zum Zeitpunkt der Abgrenzung des Verfahrensgebietes nicht bekannt.

Mit dem 2. Änderungsbeschluss werden zudem die unter Punkt 1.2 aufgeführten Unstimmigkeiten aus dem Flurbereinigungsbeschluss korrigiert.

(17)

4

Im Verhältnis zur Größe des bisherigen Verfahrensgebietes ergibt sich eine Flächenänderung von + 4,7 %, welche als geringfügig eingestuft wird. Die Gebietsänderung erfolgt mit Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Tiefthal und des Unternehmensträgers.

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Tiefthal sind somit gegeben.

Gemäß Artikel 40 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 (ThürVwRG 2018) vom 18. Dezember 2018, welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) durch Verschmelzung des Thüringer Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und der für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Teile der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera, Gotha und Meiningen als dem für das Kataster- und Vermessungswesen sowie für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde errichtet.

Gemäß § 1 Abs. 5 des Artikels 40 gehen die Aufgaben und Befugnisse der oben genannten Ämter mit lnkrafttreten des Gesetzes auf das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation über.

Nach § 10 Abs. 1 des Artikels 40 werden die von den oben genannten Behörden geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation fortgeführt. Das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinfor- mation tritt in alle von den oben genannten Behörden begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.

Das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist daher für den Erlass dieses Beschlusses zuständig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsbereich Gotha, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Im Auftrag

Claus Rodig DS

Referatsleiter

(18)

1 Thüringer Landesamt für Erfurt, 03. November 2021 Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt Flurbereinigungsverfahren Tiefthal Az. 1-3-0322

Änderungsbeschluss Nr. 3 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Tiefthal

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 21. Dezember 2000, Az. 1-3- 0322, festgestellte und mit Beschluss des Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation vom 03. September 2019, Az. 1-3-0322, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Tiefthal erneut wie folgt geringfügig geändert:

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

Gemarkung Gispersleben-Kiliani

Flur 7, Flurstücke Nr. 405/4, 430/4, 432/9, 437/4, 445/2, 445/4, 663/2 Das Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von 775 ha.

2. Beschränkungen und Teilnehmergemeinschaft

Für die ausgeschlossenen Flurstücke endet die Mitgliedschaft in der Teilnehmergemeinschaft „Tiefthal“ und die nach § 35 bzw. § 85 FlurbG geltenden Beschränkungen mit Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses.

3. Auslegung des Beschlusses mit Begründung

Eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses, eine Gebietsübersichtskarte und ein Auszug aus der Gebietskarte, in denen die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinde Stadt Erfurt im

Bauinformationszentrum der Stadtverwaltung Erfurt Warsbergstraße 1, 1. Obergeschoss

99092 Erfurt

innerhalb der Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Freitag: 09.00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr (außer samstags, sonn- und feiertags)

zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

(19)

2 Außerhalb dieser Zeiten ist die Einsichtnahme nach gesonderter Terminvereinbarung mit dem Bauinformationsbüro möglich (Kontakt: 0361 655-3914; bauinfo@erfurt.de).

Begründung

Die Stadt Erfurt hat vor der Aufstellung von Bebauungsplänen für den Ortsteil Gispersleben in einer Konzeptstudie mögliche Entwicklungspotenziale untersuchen lassen. Der Stadtrat hat am 24. September 2020 den Aufstellungsbeschluss und die Billigung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan GIS740 "Wohnungsbau und Neubau eines Einzelhandelsmarktes an der Sondershäuser Straße" auf der Grundlage der Konzeptstudie gefasst. Teilbereiche des Flurbereinigungsgebietes Tiefthal liegen im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan GIS740. Aus diesem Grund werden die hiervon betroffenen, unter Ziffer 1 genannten Flurstücke ausgeschlossen.

Im Flurbereinigungsverfahren Tiefthal sind wertgleiche Abfindungen in diesen Bereichen nicht mehr möglich. Darüber hinaus führt diese Änderung dazu, dass die Bauleitplanung der Stadt Erfurt losgelöst von der Unternehmensflurbereinigung Tiefthal umgesetzt werden kann.

Die Stadt Erfurt und die Flurbereinigungsbehörde haben sich rechtzeitig über den Verlauf der Verfahrensgrenze gemäß § 188 Baugesetzbuch unter Einbeziehung des Unternehmensträgers abgestimmt. Dabei wurde auch anerkannt, dass die Flurstücke 430/5, 431/1 und 432/10 in der Flur 7 der Gemarkung Gispersleben-Kiliani zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans GIS740 liegen, aber weiterhin in der Unternehmensflurbereinigung verbleiben. Zum Teil hat der Unternehmensträger auf diesen Flächen Ausgleichsmaßnahmen angelegt. Darüber hinaus wurden Landverzichtserklärungen nach

§ 52 FlurbG abgeschlossen. Eine bodenordnerische Regelung ist daher für diese Flurstücke in der Unternehmensflurbereinigung zwingend erforderlich.

Die Gebietsverkleinerung um ca. 3 ha ist gemessen an der bisherigen Verfahrensfläche von 778 ha als geringfügig gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG einzustufen. Es handelt es sich um eine unwesentliche Änderung, durch die der Zweck des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nicht negativ tangiert wird.

Die Gebietsänderung erfolgt mit Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Tiefthal, der Stadt Erfurt und des Unternehmensträgers.

Die Voraussetzungen für eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach

§ 8 Abs. 1 FlurbG sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha,

Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha,

einzulegen.

(20)

3 Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Im Auftrag

gez. Claus Rodig DS

Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

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