I 258/2007 POM 5. Dezember 2007 POM C
Interpellation
2032 Vaquin, Moutier (CVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.09.2007
Ist die Neutralität des öffentlichen Dienstes gewahrt?
Das «Journal du Jura» hat am 20. September einen Leserbrief veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei in Biel SVP- Wahlpropaganda öffentlich aufgelegt sei.
Die Verantwortlichen des besagten Polizeipostens bestreiten diese Tatsache nicht, haben den Vorfall in den Medien aber heruntergespielt.
Dieser Vorfall wirft ganz allgemein die Frage nach der Unparteilichkeit auf, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes eingehalten werden muss.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Treffen die in den Medien kritisierten Fakten zu?
2. Lag die Wahlpropaganda im öffentlichen Teil des Polizeipostens auf oder in den Räumlichkeiten, die den Polizistinnen und Polizisten vorbehalten sind?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Angelegenheit?
4. Wurde eine Untersuchung eingeleitet? Zu welchen Ergebnissen hat sie geführt? Mit welchen Konsequenzen ist gegebenenfalls zu rechnen?
5. Ist der Regierungsrat angesichts des heutigen politischen Kontextes nicht auch der Ansicht, dass solche Vorfälle die Unparteilichkeit der Polizeiarbeit in Misskredit bringen?
6. Gibt es Richtlinien oder Weisungen in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten (egal ob sie dem Publikum zugänglich sind oder nicht) durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes für Propagandazwecke (bei der Polizei und in der übrigen Verwaltung)? Wenn ja, welche?
7. Wo setzt der Regierungsrat ganz allgemein die Grenze zwischen der individuellen Freiheit eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, Überzeugungen zu haben (und diese auch auszudrücken), und seiner funktionsbedingten Pflicht zur Unparteilichkeit?
Antwort des Regierungsrates
1. Der in den Medien dargestellte Sachverhalt trifft in den wesentlichen Punkten zu. Es ist richtig, dass in den Räumlichkeiten des Polizeigebäudes der Kantonspolizei Bern an
2
der Spitalstrasse 20 in Biel Werbematerial, ein kleines Plakat und Flyers, aufgelegt worden ist.
2. Das Werbematerial befand sich in einem nicht öffentlich zugänglichen Teil des Polizeigebäudes.
3. Der Staat hat sich im Wahlkampf neutral zu verhalten. Im hier zu beurteilenden Fall ist ohne Wissen der vorgesetzten Stellen ein Fehler passiert, der sehr rasch korrigiert wurde.
4. Die Kantonspolizei Bern hat keine Untersuchung eingeleitet. Unmittelbar nachdem der zuständige Chef der Regionalpolizei vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hatte, ordnete er die Entfernung des Werbematerials an. Zusätzlich wies er die Mitarbeitenden schriftlich an, das Auflegen von politischem Werbematerial in den Polizeiräumlichkeiten zu unterlassen. In diesem Sinne wurde auch den Medien Auskunft erteilt.
5. Aus Sicht des Regierungsrates ist die Polizei nicht in Misskredit geraten. Der zuständige Chef der Regionalpolizei hat die notwendigen Massnahmen sehr rasch angeordnet. Die Polizei ist bei der Erfüllung ihres Auftrages nur dem Gesetz verpflichtet.
6. Die Polizei und andere staatliche Stellen haben sich im Wahlkampf neutral zu verhalten. Besondere Richtlinien mit Bezug auf die Nutzung öffentlicher Räume sind nicht erforderlich.
7. Gerade bei Vertretern des Gewaltmonopols, so auch bei der Polizei, aber auch in der gesamten Kantonsverwaltung, ist klar zwischen Privatem und Öffentlichem zu unterscheiden. Der Regierungsrat hält deshalb dafür, dass auf politische Werbung innerhalb von Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung zu verzichten ist, und zwar auch in den nicht öffentlich zugänglichen.
An den Grossen Rat