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Bachelor I Master

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Academic year: 2022

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Bachelor I Master

Zusammenfassung diverser Punkte des Gesetzesentwurfs Kurz vor Ostern gab das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer Änderung des Universitäts-Stu- diengesetzes (UniStG) heraus. Dieser Entwurf kann bis zum 10. Mai begutachtet werden. Er beinhaltet die Einführung eines dreistufigen Studiums, das sich aus Bachelor-, Master- und Dok- toratsstudium zusammensetzt.

Masterarbeit, die der derzeitigen Di- plomarbeit entspricht. Nach Ab- schluß des Masterstudiums erhält man dann auch wieder den Titel Di- plom-Ingenieur.

Weitere euerungen des Gesetzes- entwurfs:

Für ein Doktoratsstudium benötigt man den Ab chluß des gesetzlich festgelegten Diplomstudiums oder eines einschlägigen Masterstudiums beziehungsweise Fachhochschullehr-

Autor: Klaus Doppler ganges.

Außerdem enthält der Entwurf die Möglichkeit für Studenten, sich gleichwertige Prüfungen aus einer be- rufsbildenden höheren Schule anrech- nen zu lassen.

(Genauere Informationen zum Geset- zesentwurf siehe Kasten und Kom- mentar).

ren.

Aufbauend darauf folgt ein Ma- sterstudium in dessen Rahmen dann die Spezialisierung und Ver- tiefung, die derzeit in den Studi- enzweigen erfolgt, stattfindet. Weiters enthält es auch eine wissenschaftliche Für die Elektrotechnik würde ein Ba- chelorlMasterstudium folgenderma- ßen aussehen: Das Bachelorstudium dauert8Semester. Die Abfolge der Lehrveranstaltungen und Prüfungen i t festgelegt. Mit diesem verschulten Sy- stem will man kürzere Studienzeiten erreichen. ach Abschluß dieses Stu- diumsdarfman den Titel BachelorfLih- Der Entwurfzur Änderung des UniStG

enthält einige Neuerungen. Grund- sätzl ich wurde das Ziel verfolgt, ei n dreistufiges Universitätssystem einzu- führen. Anstoß zu diesem Schritt war eine Erklärung zur Harmonisierung der europäischen Hochschulbildung an- läßlich der 700 Jahr Feier der Sor- bonne-Universität in Paris. Diese Er- klärung wurde von den zuständigen Ministern von Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien abge- geben. Die Harmonisierung soU es Stu- denten und Absolventen erleichtern außerhalb ihres Heimatlandes zu stu- dieren.

Diplom- und Bachelorstudien sind ordentliche Studien, die der wis en chaftlichen und kün tierischen Berufs- vorbildung und der QualifizierungfLirberufliche Tätig- keiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftli- cher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden er- fordern.

Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Ver- tiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künst- leri ehen Berufsvorbildung dienen.(§4Z 3 und 3a)

Variantea:

Der Bundesmini ter ist berechtigt durch Verordnung an dem gemäߧll festgelegten Standort anstelle eines Di- plomstudiums ein Bachelor- und ein darauf aufbauen- des Masterstudium, allenfall auch mehrere Masterstu- dien einzurichten.

Varianteb:

... anstelle oder zusätzlich zu einem Diplomstudium ...

(§Ila)

Positiv beurteilte Prüfungen an postse,","UJ1dären B ildungs- einrichtungen und berufsbildenden höheren Schulen sind auf Antrag des Studierenden vom Vorsitzenden der Stu- dienkommision anzuerkennen. soweit sie den im Studi- enplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig ind.

(§59Abs. I)

Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium muß der Abschluß, des im Gesetz festgelegte Diplomstudiums, eines einschlägigen Masterstudiums oder eines einschlä- gigen Fachhochschul-Studienganges nachgewiesen wer- den.

(§35Abs.3) Ein Masterstudium umfaßt zwei Semester, in den

künstlerischen Studienrichtungen vier Semester. Die Studiendauer für ein zugrundeliegendes Bachelorstu- dium umfaßt die für das entsprechende Diplomstudi- un1 vorgesehene Studiendauer abzüglich zwei Seme- ster.(§ll (2»

In den Bachelorstudien istimStudienplan eine verpflich- tende Abfolge von Lehrveranstaltungen und Prüfungen festzu-

legen.(§4 Abs. 7a)

(...) In den ingeneurwi senschaftlichen Studienrichtun- gen lauten die Mastergrade Diplom-Ingenieur.(§4Z 7b)

Mit Ausnahme des Bachelorstudiums sind Prüfungster- minejedenfallsfürden Anfang, für die Mitte und ftirdas Ende jedes Semesters anzu etzen.

(§53Abs. 2)

vollständiger Entwurf: http://www.bmwf.gv.at/3uniwes/03unirecht/unistg/bachelor/unistgnoe.htrn

4 Mai 1999

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