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Archiv "„Die Zeit“ klärt auf!" (05.05.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

PRESSESTIMMEN

„Die Zeit" klärt auf!

„...

Just aber, als die Ärzte den Eh- renberg-Gesetzentwurf mit Worten und Taten am heftigsten bekämpf- ten und sie auch ihren Kunden ein- mal so recht demonstrieren wollten, was eine sozialisierte Staatsmedizin bedeutet, vollbrachten sie eine Art Wunder. Mit deutlich sparsameren Arzneiverordnungen torpedierten sie ihre eigenen Argumente. Sie be- wiesen, daß es auch billiger geht: für Februar rechnet die Pharmabranche

DUEMZEIT

deshalb — zum erstenmal seit dem Krieg — mit einem schlechteren Um- satzergebnis als ein Jahr zuvor. Un- wissentlich, weil sie nämlich die ge- plante Kopplung von Medikamen- tenkosten und Ärztehonorar gar

nicht durchschaut haben, sägten die sparsamen Ärzte damit zugleich an ihrem Honorarast. Ihnen war ent- gangen, daß im Ehrenberg-Konzept eine entscheidende Schwachstelle eingebaut ist. Denn was der Gesetz- entwurf zur Begrenzung der Jahr für Jahr um zweistellige Prozentsätze (nur 1976 blieb etwas darunter) wachsenden Medikamentenkosten in der gesetzlichen Krankenversi- cherung bedeutet, ist dies: Schlen- drian soll mit Schlendrian vergli- chen und jährlich sogar noch fünf Prozent mehr davon zugelassen werden. Preissteigerungen der Indu- strie, höhere Zahl von Patienten und Zunahme der allgemeinen Grund- lohnsumme werden noch obendrauf gepackt. Erst wenn dann noch die Fünf-Prozent-Menge durchbrochen wird, sollen statt der gesetzlichen Versicherung die verordnenden Ärzte zur Kasse gebeten werden. Je breiter also die Schlendrianbasis, das heißt die Summe für Arzneiko- sten dieses Jahres, ausfällt, desto größer ist demnach auch der Spiel- raum und der Fünf-Prozent-Zu- schlag für noch mehr Verordnungen in Zukunft, ohne daß dam it daseigene Honorar in Gefahr geriete. Doch diese Konsequenz aus der Ehrenberg- schen Kostenmechanik hat sich —

gottlob — in Medizinerkreisen noch nicht herumgesprochen, denn dann hätten die Ärzteganzsicher mehr und nicht — wie geschehen — weniger ver- ordnet." HeinzBluthmann

„Versuch des Rufmordes"

„In einem Leitartikel im ,Bayeri- schen Ärzteblatt', das von der Baye- rischen Landesärztekammer her- ausgegeben wird, kritisierten der Vi- zepräsident der Kammer, Hermann Braun, und der stellvertretende Vor- standsvorsitzende der Kassenärztli- chen Vereinigung Bayerns, Fried- rich Kolb, die Diffamierungskam- pagne gegen den Dachauer Lungen- facharzt und Präsidenten der Bun- desärztekammer, Professor Hans Joachim Sewering. Was der Landes- verband der Ortskrankenkassen, un- terstützt von Sprechern der bayeri- schen SPD, betreibe, ist nichts an-

Süddeutschaeitung

deres als der Versuch des Rufmor- des an Sewering. Man wolle den un- bequemen Repräsentanten der Ärz- teschaft und energischen Verfechter der ärztlichen Anliegen gerade wäh- rend der politischen Auseinander- setzungen um das Krankenkosten- dämpfungsgesetz durch Diffamie- rung und Unwahrheit zum Rücktritt zwingen und hoffe dabei auf die Un- terstützung einzelner Ärzte. Diese Rechnung werde nicht aufgehen."

Professoren gegen Ehrenberg

„Schwere verfassungsrechtliche Bedenken haben fünf namhafte Pro- fessoren der Rechtswissenschaft gegen den von Bundesarbeitsmini- ster Herbert Ehrenberg vorgelegten Entwurf eines Krankenversiche-

ru ngs-Kostendäm pfu ngsgesetzes erhoben. Wie die Kassenzahnärzt- liche Vereinigung Nordrhein in Düs- seldorf mitteilte, ergeben sich nach den Erklärungen der Wissenschaft-

ler besondere Einwände im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfrei- heit unter den Teilaspekten der lei- stungsgerechten Vergütung und Wahrung der Therapiefreiheit.

Die Professoren Dieter Blumenwitz (Würzburg), 'sensee (Bonn), Wolf- gang Gitter (Bochum). Wolfgang Rüfner (Kiel) und Rupert Scholz (Berlin) beanstandeten einhellig die

Fnmkfurter Rundschau

Regelung des Paragraphen 368, Ab- satz sechs. Sie greife in die Therapie des einzelnen Arztes ein, unterstelle die ärztliche Leistung einer unver- tretbaren Kollektivhaftung und bür- dete dem Arzt Risiken auf, die er nicht selbst beeinflussen könne.

Diese Bedenken setzten sich fort ge- genüber der Regelung, nach der die Herstellungskosten bei Zahnersatz und Zahnkronen Bestandteil der Ge- samtvergütung seien. Daraus folge, daß der Arzt letztlich für die Kosten der Zahntechniker miteinstehen müsse."

Behandlung mit Frischzellen —

Jugend aus der Spritze?

Im Gegensatz zu den geriatri- schen Arzneimitteln kann bei der Frischzelle nur der Begriff Kur oder Behandlung angewandt werden, da die frische tierische Zelle zunächst nur eine Ware ist, die man im Schlachthof kaufen oder durch Ei- genschlachtung gewinnen kann. Sie ist kein Medikament, dessen Anwen- dung, Wirkung und Nebenwirkung der Kontrolle des Gesetzgebers un- terliegt. Aus diesem Grunde wird die Kur auch nicht von den Krankenkas- sen finanziert. ..

. . . Die offizielle Anerkennung der Frischzelltherapie hängt allein vom Nachweis ihrer Wirksamkeit durch international anerkannte, wissen- schaftliche Methoden ab und vom

1184 Heft 18 vom 5. Mai 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

DIE GLOSSE

Und der Amtsschimmel wiehert

gesicherten Ausschluß schädlicher Nebenwirkungen. Man fragt sich, warum die Frischzellenanwender nicht schon längst an ihren sehr großen Patientenzahlen eine medizi- nisch-wissenschaftliche Feldstudie mit objektivierbaren, nachprüfbaren Kriterien, warum sie nicht in der kli- nischen Prüfung erforderliche Lang- zeitbeobachtungen vorgenommen

'rantfürter3ligemeine

ZEITUNG FUR DEUTSCHLAND

haben. Wohlbefinden allein ist eine sehr subjektive Aussage, aber bei

‚allen' chronischen Leber- und Nie- renerkrankungen, wie sie in der Be- handlungsliste aufgeführt sind, gibt es eine Vielzahl von Laboruntersu- chungen, die eine objektive Beurtei- lung des Krankheitsverlaufes er- möglichen. Auf der ganzen Welt gibt es allerdings keine Behandlungsme- thode, die ein chronisches Nieren- leiden heilen könnte. Künstliche Niere und Nierenübertragung, bei- des Errungenschaften der moder- nen Medizin, wären sonst überflüs- sig geworden..."

Professor Dr. med. Dr. h. c.

C. E. Alken

ECHO

Zu: „Reformpläne für die Zulas- sung zum Medizinstudium" von Ministerialdirektor Dr. Eberhard Böning in Heft 48/1976, Seite 3117 ff.

Medizinstudium

„Ein neuartiges Auswahlver- fahren für die Zulassung zum Medizinstudium, das voraus- sichtlich eine Kombination von Abitur und Test vorsehen wird, soll nach Vorstellungen der Projektgruppe ‚Hoch- schuleingangstest im Bun- deswissenschaftsministerium möglichst schon im Winterse- mester 1978/79 eingeführt werden. Darüber hat jetzt Mini- sterialdirektor Bönning im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT berichtet ..." (FAZ)

„Der Arzt kann unbemittelten Kran- ken, Verwandten, Kollegen und ih- ren Angehörigen das Honorar erlas- sen." So steht's in der Berufsord- nung. Eine uralte Standesregel zu- dem, die auch heute noch weithin Usus ist.

Nicht so bei der Bundeswehr. Hier wird in einem Ukas den Sanitätsoffi- zieren sowie beamteten und ange- stellten Ärzten und Zahnärzten lako- nisch mitgeteilt:

„Trotz der allgemeinen Gepflogen- heit, für die Behandlung der eigenen Familienangehörigen sowie von Ärz- ten und deren Familienangehörigen nicht zu liquidieren, ist der Bund ge- mäß Erlaß BMVg vom 5. 1. 77 nicht bereit, auf ein Nutzungsentgelt zu verzichten, weil für die erbrachten ärztlichen, zahnärztlichen Leistun- gen Diensträume, Gerät, Energie usw. in Anspruch genommen wer- den. Für das Nutzungsentgelt, das für die Behandlung eigener Fami- lienangehöriger zu entrichten ist, wird eine Beihilfefähigkeit aner- kannt." Und an anderer Stelle wei- ter: „Bei der Behandlung von eige- nen Familienangehörigen ist bei der Entrichtung des Nutzungsentgelts von einer entsprechenden fiktiven Honorarforderung auszugehen."

In der Praxis sieht das dann so aus:

Für eine ärztliche Verrichtung an seiner Ehefrau stellt der Sanitätsoffi- zier (Ehemann) seiner Frau eine Rechnung. Nehmen wir an, die Ho- norarforderung betrüge 30 DM, dann hat er also 9 DM als Nutzungs- entgelt in Rechnung zu stellen. Was tut die treue Gattin? Nun, sie gibt diese Rechnung ihrem Ehemann, damit dieser diese Rechnung als beihilfefähige Leistung geltend ma- chen kann. Er stellt also einen Bei- hilfeantrag (sobald er Rechnungen von insgesamt 100 DM gesammelt hat), der nach Vorprüfung durch die Truppenverwaltung der Wehrbe- reichsverwaltung zur weiteren Bear- beitung und Entscheidung vorgelegt wird. Kann dieser glückliche Arzt zum Beispiel drei Kinder sein „ei-

gen" nennen, bekommt er 70 Pro- zent Beihilfe. In unserem Falle also 6,30 DM. Diese reichert er – falls er in keiner Krankenkasse ist – mit 2,70 DM aus seinem oder dem Geldbeu- tel seiner Frau an und ist mit Einver- ständnis seiner Gattin nun in der glücklichen Lage, 9 DM für die Be- handlung seiner Ehehälfte an seine Truppenverwaltung abführen zu können. Dafür bekommt er dann auch eine unterschriebene schöne Quittung. Die Truppenverwaltung verbucht, führt ab, ... Und so geht das Verbuchen und Abführen mun- ter weiter, bis die 9 DM endlich ir- gendwo im Haushalt des Bundesmi- nisteriums der Verteidigung als stolze Einnahme endgültig zu Buche schlagen.

Würde man alle Tätigkeiten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt abspielten, einmal kaufmännisch durchleuch- ten, würde man sicher feststellen, daß hier an Verwaltungskosten in- zwischen das x-fache verpulvert wurde.

Noch kurioser geht's zu, wenn der behandelnde Arzt der Ehefrau eines beamteten Kollegen nicht nur das Nutzungsentgelt, sondern eine Rechnung in voller Höhe ausstellt. In diesem Falle kann der beamtete Kol- lege Beihilfe für seine Frau beantra- gen. Bei 30 DM wären das also 21 DM. So kann er auf diesem Wege seinen Kollegen einmal zu einer gu- ten Flasche Wein einladen ...

Ob sich die Bundeswehr-Bürokraten übrigens schon einmal überlegt ha- ben, was sie bis dato an nicht ge- stellten Rechnungen ziviler Ärzte al- les an nicht gezahlten Beihilfen ein- gespart haben? Mein Hausarzt zum Beispiel hat mir bis heute noch nicht die erste Rechnung gestellt. Und er war schon oft in meiner Familie tä- tig. Aber das interessiert wohl nicht?

(Daß der Amtsschimmel manchen Arzt und Zahnarzt darüber hinaus aus der Bundeswehr vertreibt, sei nur der Vollständigkeit halber er- wähnt.) -t-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 18 vom 5. Mai 1977 1185

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