Das Bundessozialgericht schließt sich der Entschei- dung des Bundesverfassungs- gerichts zur Verfassungsge- mäßheit der Altersgrenze von 68 Jahren an (siehe dazu auch Kasten).
Die Auffassung des Klä- gers, die verfassungsgericht- liche Beurteilung des Art. 33
§ 1 Satz 1 GSG stehe noch aus, da seine Verfassungsbe- schwerde nicht zur Entschei- dung angenommen worden ist, verkennt nach Meinung des Bundessozialgerichts die Bedeutung des Bundesverfas- sungsgerichtsbeschlusses vom 31. März 1998 (Az.: 1 BvR 2167/93). Der Beschluß vom 31. März 1998 enthalte viel- mehr nach Aufbau und Be- gründungsgehalt eine mate- riell-rechtliche Bewertung der Verfassungsgemäßheit des Art. 33 § 1 Satz 1 GSG sowie des § 95 Abs. 7 SGB V, die nicht außer acht gelassen wer- den kann.
Die Altersgrenze für Ver- tragsärzte stelle sicher, daß der nachrückenden Ärztegenera- tion trotz bestehender Zulas- sungsbeschränkungen in über- versorgten Gebieten Chancen auf eine erstmalige existenz- sichernde berufliche Betäti- gung im Rahmen der vertrags-
ärztlichen Versorgung erhal- ten bleiben. An diesem Ziel, durch Zulassungsbeschrän- kungen und Altersgrenzen den Anstieg der Zahl der zuge- lassenen Ärzte zu begrenzen, habe der Gesetzgeber auch nach Erlaß des Gesundheits- strukturgesetzes in den nach- folgenden Gesetzen festge- halten.
Soweit der Kläger ledig- lich die Feststellung einer fort- bestehenden Mitgliedschaft bei der Kassenärztlichen Ver- einigung begehrt, hat er eben- falls keinen Erfolg. Eine solche Feststellung könne er nicht beanspruchen. Die Mit- gliedschaft in einer Kassen- ärztlichen Vereinigung stellt die mit einer Zulassung un- trennbar verbundene Rechts- folge dar, so daß es keine vom Bestand des Zulassungs- status losgelöste oder auch nur abtrennbare Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Ver- einigung geben kann. Die Feststellung der Kassenärztli- chen Vereinigung, sie betrach- te den Arzt weiterhin als ihr Mitglied, geht ins Leere, weil sie keinerlei Rechtswirkung zu erzeugen vermag. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 25.
November 1998, Az.: B 6 KA
4/98 R) Be
A-1152 (68) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 17, 30. April 1999
Grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit
Altersgrenze von 68 Jahren für Beendigung der Zulassung
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 1998 ent- schieden, daß die Normen, die das Erlöschen der Zulas- sung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres regeln (§ 95 Abs. 7 SGB V in der Form des GSG), mit dem Grundgesetz vereinbar sind („Rechtsreport“, DÄ, Heft 20/1998). Das Gericht hatte seinerzeit zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Alters- grenze von 68 Jahren nicht zur Entscheidung angenom- men, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ge- habt hätten.
Begründet wurde dieser kritisch diskutierte Beschluß im vergangenen Jahr unter anderem damit, daß die ge- troffenen Regelungen auch dazu dienten, die Gefährdun- gen einzudämmen, die von älteren Berufstätigen aus- gehen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß die Ge- fahr der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 31. März 1998, Aktenzeichen: 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93). Be
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