wohl bei der Krankenhausplanung als auch bei der Investitionsförde- rung und auch bei der Pflegesatzver- einbarung den Vorrang einzuräu- men habe.
5. Die Krankenhausplanung Berlins werde nicht bundesgesetzes- konform durchgeführt, weil insbe- sondere die preislich teureren An- bieter von Krankenhausleistungen bevorzugt würden. Auch werde das
„Prinzip der vertikalen Gewalten- trennung" nicht konsequent einge- halten. Außerdem verletze der Senat seine Planungsneutralität, wenn er in direkter politischer Verantwortung in eigener Sache plane und stets den städtischen Krankenhausbetrieben den Vorzug gebe.
6. Auch bei der Festlegung und Zuordnung der Versorgungsstufen, der Teilnahme an der Unfallversor- gung sowie die Abstimmung der Be- triebe bei der Vorhaltung medizi- nisch-technischer Großgeräte (Ver- bundwirtschaft) kämen die Interes- sen der freigemeinnützigen und pri- vaten Träger ins Hintertreffen. Infol- ge der reglementierenden Planungs- entscheidungen des Senats seien die autonomen nicht-staatlichen Klinik- träger in ihrem Recht beschnitten, ihre Qualifikation und ihr Leistungs- angebot den Kostenträgern gegen- über zu verdeutlichen (zumal die Pflegesätze der kommunalen Klinik- betriebe vom Senat subventioniert würden).
Überflüssige Restriktionen 7. Auch das Verfahren der Be- willigung von Fördermitteln sei mit
„überflüssigen Restriktionen und mit KHG-fremden Beteiligungsrech- ten befrachtet". „Rechtswidrige Praktiken" würden durch die Rege- lungen zur Verfügung von Nebenbe- stimmungen zum Bewilligungsbe- scheid sowie im Verfahren zum Ver- wendungsnachweis erleichtert.
8. Kollektive Pflegesatzverein- barungen, die die individuellen Ver- hältnisse des jeweiligen Kranken- hauses außer acht ließen, seien rechtswidrig und nicht genehmi- gungsfähig.
9. Die Zusammenfassung der städtischen Klinikbetriebe zu einem einheitlichen Block bei den Pflege-
satzverhandlungen verstößt nach An- sicht des Gutachters ebenso gegen zwingende Vorschriften des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung.
Dies könne ausgeschaltet werden, wenn die städtischen Betriebe konse- quent entweder in Gesellschaften des Privatrechts oder in rechtsfähige Lan-
DIE GLOSSE
Club der
Oberdirektoren?
Einigen Staub wirbelte kürzlich eine hinter verschlossenen Türen ab- gesegnete Vereinsumbenennung auf: So soll die altehrwürdige „Fach- vereinigung der Verwaltungsleiter deutscher Krankenanstalten e. V."
(Sitz: Mülheim/Ruhr, gegründet 5.
Juli 1903) künftig unter dem neuen Vereinsnamen „Verband der Kran- kenhausdirektoren Deutschlands e. V." (VKD) firmieren. Verständ- lich, daß bereits bestehende Verbän- de und Vereinigungen von Kranken- hausbeschäftigten in dem moderni- stisch klingenden Vereinsnamen eher eine hochtrabende Irreführung als eine bessere und präzisere Infor- mation der interessierten Öffentlich- keit sehen (von einer möglichen Fehlinformation der Patienten ein- mal abgesehen).
In der Tat: Eine Verwechse- lungsmöglichkeit zu bereits beste- henden privatrechtlichen Vereini- gungen und anderen im Kranken- hauswesen agierenden Spitzenorga- nisationen ist nicht von der Hand zu weisen. Oder will sich der Verwal- tungsleiter-Verein zum Spitzenver- band aller leitenden Fachberufe im Krankenhaus hochstilisieren? War es nur Zufall oder eine bewußte se- mantische Absicht, das Wort Ver- waltung/Management aus dem Ver- einstitel zu verbannen? Mutmaßun- gen stehen im Raum, ob der Ver- band der „Krankenhausdirektoren"
auch ein handfestes berufspoliti- sches Programm damit verbinde und dieses mit der Umtaufe besser be- mänteln will.
desanstalten umgewandelt werden würden.
10. Eine rechtlich einwandfreie Zuordnung der Zuständigkeit zur Genehmigung der Pflegesatzverein- barung sei nur durch eine Rechtsver- ordnung möglich. Rechtlich bedenk- lich sei, die Funktion allein dem Ge- sundheitssenator zuzuweisen. HC
Immerhin gehen hochangesehe- ne Lehrbücher der Krankenhausbe- triebswirtschaftslehre von einer drei- säuligen Führungsstruktur in den Krankenhausbetrieben aus, nämlich dem Ärztlichen Direktor, dem Pflege- direktor und dem Verwaltungsdirek- tor. Dieses Triumvirat stellt das Füh- rungsteam im modern gemanagten Krankenhaus dar. Teamgeist und Kooperation, gegenseitige Öffnung und Akzeptanz sind hier gefragt, da- mit der Krankenhausbetrieb mit mo- dernen Mitteln geführt und gema- nagt wird, aber nicht ein Herauskeh- ren einer obsolet gewordenen „Herr- im-Hause-Position" - wenn auch nur oder gerade in einem privaten Ver- einsnamen.
Haben die Verwaltungsleiter und deren Spitzenorganisation in den vergangenen Jahren vieles daran gesetzt, moderne betriebswirtschaft- liche Führungs- und Management- methoden auch im Krankenhausbe- trieb anzuwenden und dies durch ein selbstbewußtes Führungsverhalten (und entsprechende Organisationen, Tagungen und Fortbildungseinrich- tungen) zu unterstreichen, so wird mit der neuen Vereinsfirmierung eher der Eindruck erweckt, als hät- ten die Verwaltungsleiter, -direkto- ren, -geschäftsführer und schlichte Verwalter, Dezernenten oder Stadt- kämmerer von Krankenhausregiebe- trieben den Ehrgeiz, das direktoriale Prinzip in dem - auch Nichtfüh- rungskräfte umfassenden - Verein VKD wieder hervorzukehren.
Dann aber wäre es auch nicht weit her mit dem Ansinnen der neu- en Führungsmannschaft der - so doch zutreffender bezeichneten -
„Verwaltungsdirektoren", mit den übrigen „Führungssäulen" verbands- politisch wie auch im einzelnen Krankenhausbetrieb kooperativ zu- sammenzuwirken. HC Dt. Ärztebl. 86, Heft 28/29, 17. Juli 1989 (35) A-2073