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Fortbildung auf Reisen Jetzt anteilige Absetzbarkeit von so genannten gemischt veranlassten Fortbildungsveranstaltungen

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Bayerisches Ärzteblatt 11/2010 615

BLÄK informiert

Im vorliegenden Fall war strittig, ob und in- wieweit die Kosten für eine sportmedizinische Fortbildungsreise an den Gardasee, bei der das Programm in einen theoretischen Teil am frü- hen Morgen und abends sowie in einen prak- tischen Teil mit sportlichen Unternehmungen zwischen 9.15 und 15.45 Uhr aufgeteilt war, steuermindernd zu berücksichtigen waren.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Wer- bungskosten für die Teilnahme an dem Kurs vollständig ab. Das angerufene Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen zur Hälf- te beruflich veranlasst gewesen seien. Der BFH folgte dieser Meinung und bestätigte die Ent- scheidung unter Berücksichtigung des am 21.

September 2009 ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH (GrS 1/06), wonach die Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (so genannte gemischte Aufwendungen), grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Auf- wendungen für die private Lebensführung auf- zuteilen sind.

Aus den Gründen

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkom- mensteuergesetzes – EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskos- ten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlas-

sungszusammenhang besteht. Das ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu des- sen Förderung getätigt werden.

Der Abzug der Reisekosten setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Das war zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruf- licher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde lag (zum Beispiel das Aufsuchen eines Geschäfts- freundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines For- schungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildete. Gleiches galt, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei Weitem überwog und die Befriedigung privater Inte- ressen, wie zum Beispiel Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchfüh- rung nicht ins Gewicht fiel und nur von unter- geordneter Bedeutung war. Anderenfalls wa- ren die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (Senatsent- scheidung vom 20. Juli 2006, VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, m.w.N.; zu Fortbil- dungslehrgängen zur Erlangung der Zusatzbe- zeichnung „Sportmedizin“ siehe unter anderem Senatsentscheidungen vom 19. Oktober 1989,

VI R 155/88, BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134;

vom 23. Juni 1992, VI R 15/90, BFH/NV 1992, 814; vom 17. Juli 1992, VI R 140/89, BFH/NV 1993, 20).

Mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) hat der Große Senat des BFH diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach seiner Auffassung normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer be- ruflichen und privaten Anteile trennbaren Rei- sekosten nicht entgegen. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind grundsätzlich aufzutei- len, sofern die berufliche oder private Veran- lassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.

Nach diesen Grundsätzen können also beruf- lich bedingte Werbungskosten für „gemischte“

Fortbildungsveranstaltungen zum Teil geltend gemacht werden, wenn eine Abgrenzung zwi- schen dem Teil der beruflichen Fortbildung und dem Teil für die privaten Unternehmungen nach objektiven Kriterien möglich ist.

Peter Kalb (BLÄK)

Fortbildung auf Reisen

Jetzt anteilige Absetzbarkeit von so genannten gemischt veranlassten Fortbildungsveranstaltungen

Bei Veranstaltungen – beispielsweise in einem Urlaubsgebiet –, die sowohl dem beruflichen Fortbildungs- als auch dem privaten Erho- lungszweck dienen, können nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH (Urteil des BFH vom 21. April 2010, VI R 66/04) – die abtrennbaren Aufwendungen für die berufliche Fort- bildung steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH gibt damit seine Rechtsprechung des so genannten Aufteilungsverbots auf.

Danach waren Kosten für Fortbildung, die mit Urlaub verbunden war, steuerlich nicht absetzbar.

Foto: Doc RaBe – Fotolia.com

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