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Schutzkonzept für persönliche Kunden- und Beratungsgespräche sowie Hausbesuche

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www.riehen.ch

COVID-19

Schutzkonzept für persönliche Kunden- und Beratungsgespräche sowie Hausbesuche

7. Mai 2020

Vorbemerkungen

Basis für das vorliegende Schutzkonzept für persönliche Kunden- und Beratungsgesprä- che sowie Hausbesuche ist das Schutzkonzept der Gemeindeverwaltung Riehen unter COVID-19 vom 7. Mai 2020. Die spezifischen Regelungen für persönliche Kunden- und Beratungsgespräche sowie Hausbesuche werden nachfolgend festgehalten.

1. Persönlichen Kunden- und Beratungsgespräche sowie Hausbesuche Rückkehrplanung nach Lockerung der Massnahmen.

Massnahmen

Bis zum 8. Juni 2020 finden weiterhin telefonische und keine persönlichen Kunden- und Bera- tungsgespräche in der Gemeindeverwaltung oder Hausbesuche statt. Die Schalter am Empfang, der Einwohnerdienste und der Sozialhilfe sind für den Kundenverkehr geöffnet.

Rekrutierungsgespräche werden unter konsequenter Einhaltung der Abstandsregelungen und in genug grossen Besprechungszimmern durchgeführt.

Ab 8. Juni 2020 sollen persönliche Kunden- und Beratungsgespräche sowie Hausbesuche unter besonderen Schutzvorkehrungen wiederaufgenommen werden. Wo möglich, sollen Kundenge- spräche und Beratungen aber weiterhin telefonisch stattfinden.

Für Hausbesuche gelten die Vorgaben der kantonalen Abteilung Langzeitpflege für die Pflege- beratung analog.

2. Ablauf von Kundengesprächen (exkl. Rekrutierung)

Massnahmen

Kundinnen und Kunden melden sich am Empfang im Hauptgebäude. Sie werden gebeten, die Hände zu desinfizieren und erhalten eine Schutzmaske, die sie zu tragen haben, sollten die Ab- standsregeln über längere Zeit (mehr als 15 Minuten) nicht eingehalten werden können.

Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe: Diese begeben sich selbstständig mit dem Lift in den Warteraum im 2. OG. Im Warteraum der Sozialhilfe dürfen sich nicht mehr als 2 Personen gleichzeitig aufhalten, die Termine sind entsprechend zu planen. Sollte sich längerfristig ein An- drang im Warteraum ergeben, wird das bereits erarbeitete Dosierkonzept beim Empfang einge- führt. Bei Eintritt in den Warteraum müssen die Klientinnen und Klienten die Hände desinfizieren und erhalten eine Schutzmaske, die sie sofort aufsetzen müssen und während des gesamten Gespräch zu tragen haben.

Kundinnen und Kunden sowie Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe werden von den Mitarbei- tenden, die nötigenfalls ebenfalls eine Schutzmaske tragen, direkt nach deren Eintreffen am ent- sprechenden Schalter abgeholt und auf direktem Weg in das Besprechungszimmer geführt.

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Seite 2 Die Dauer der Gespräche ist so lange wie nötig, aber so kurz wie möglich zu halten und auf ma- ximal 45 Minuten zu beschränken.

3. Hausbesuche (Pflegeberatung, Wohnassistenz, Jubilare)

Massnahmen

Für Hausbesuche in der Pflegeberatung gelten die Vorgaben der kantonalen Abteilung Langzeit- pflege. Hausbesuche sind nur bei Notwendigkeit durchzuführen. Die Beratungsgespräche sind generell kurz zu halten.

Dasselbe gilt analog für Hausbesuche der Wohnassistenz. Besuche der Wohnassistenz finden nur nach Absprache mit den betroffenen Personen und deren Familienangehörigen statt. Dabei ist abzuklären, ob Vorerkrankungen bestehen. Bei Vorerkrankungen ist von Hausbesuchen ab- zusehen.

Hausbesuche durch die Weibeldienste (z. B.um die Identität bei einer Beglaubigung zu prüfen) sind bei dringlicher Notwendigkeit unter bestimmten Umständen zugelassen.

Auf persönliche Jubilarenbesuche wird bis auf Weiteres verzichtet. Alternativ werden Glückwün- sche und Blumen geliefert.

4. Umsetzung

Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzuset- zen und anzupassen.

Massnahmen

Die Abteilungsleitungen und die Fachverantwortlichen sind für die Umsetzung und Einhaltung der Schutzvorkehrungen in ihren Teams verantwortlich.

Das Schutzkonzept ist bei Bedarf unter Rücksprache mit der Abteilungsleitung und in Absprache mit dem Gemeindeführungsstab anzupassen.

5. Abschluss

Gültigkeit

Das vorliegende «Schutzkonzept für persönliche Kunden- und Beratungsgespräche sowie Haus- besuche» gilt ab 11. Mai 2020 bis auf Widerruf und ersetzt alle bisherigen anderslautenden Bestimmungen.

Riehen, 7. Mai 2020

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