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Die Höhe der Entschädigung für die Reinigungsarbeit wird zwischen dem Kunden und dem Kaminfegermeister direkt festgelegt

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M 192/2002 VOL 18. Dezember 2002 43C

Motion

4406 Grossen, Reichenbach (EVP)

Weitere Unterschriften: 24 Eingereicht am: 10.09.2002

Aufhebung der Kaminfergerkreise und der Kaminfegertarife (Aufhebung Kaminfegermonopol)

Der Regierungsrat des Kanton Bern wird beauftragt, die Verordnung über den Feuerschutz und Wehrdienste (FWG) vom 11. Mai 1994 so zu ändern, dass die in Artikel 16 festgelegte Einteilung des Kantons in Kaminfegerkreise mit festzugeteilten Kaminfegermeistern aufgehoben wird. Ebenso soll die Verordnung über die Kaminfegertarife vom 30. November 1994 aufgehoben werden.

Eine Neuregelung könnte folgendermassen aussehen:

Voraussetzung für eine Bewilligung zur Ausführung von Reinigungsarbeiten an Feuerungsanlagen auf dem ganzen Kantonsgebiet ist das Meisterdiplom des schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes. Bewilligungsinstanz ist das Feuerpolizeiamt des Kantons Bern.

Der Gebäudeeigentümer ist in der Wahl des mit einer Bewilligung versehenen Kaminfegermeisters frei.

Die Höhe der Entschädigung für die Reinigungsarbeit wird zwischen dem Kunden und dem Kaminfegermeister direkt festgelegt.

Die Rauchgasmessung und die Tankrevision muss wie bis anhin vorgeschrieben, periodisch durchgeführt und von der entsprechenden Amtsstelle kontrolliert werden.

Das führen eines „Kaminfegerbüchlein“ in welchem die Reinigung und Rauchgasmessung eingetragen wird ist obligatorisch.

Wer sich aus der neuen Eigenverantwortung stehlen will, muss mit Sanktionen der kommunalen Feuerpolizei rechnen. Im Brandfall könnte die Gebäudeversicherung den nachlässigen Hausbesitzern die Leistungen kürzen.

Begründung:

Unnötige Regelungen

Die heutige Regelung verunmöglicht nicht nur die freie Wahl der Kaminfegermeister durch den Gebäudeeigentümer sondern schränkt auch die unternehmerische Freiheit ein. Die Neuregelung des Kaminfegerwesens mit einer Wahlmöglichkeit schliesst selbstverständlich die Möglichkeit mit ein, den bisherigen Kaminfegermeister zu behalten.

Stärkung der Eigenverantwortung

Mit einer neuen Regelung würde die in den übrigen Bereichen der feuerungstechnischen Anlagen angestrebte Eigenverantwortung der Gebäudeeingentümer umgesetzt und die

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monopolistische unflexible Einteilung des Kantons Bern in feste Kaminfegerkreise aufgehoben.

Keine neuen Aufgaben

Die Übernahme der Verantwortung des Grundeigentümers für die Reinigung beschränkt sich nur auf die Einhaltung der Reinigungsfristen. Der Kaminfeger soll die Feuerungsanlagen und Kamine weiterhin hinsichtlich Unterhalt, Zustand und Einhaltung der baulichen Brandschutzvorschriften untersuchen und feuergefährliche Zustände der örtlichen Feuerpolizei melden. Eine staatliche Kontrolle erübrigt sich somit und es kommen keine zusätzlichen Aufgaben auf die Gemeinden zu.

Positive Erfahrungen gemacht!

In den Kantonen Schwyz, Zug, Zürich und Schaffhausen hat diese Regelung durchwegs positive Erfahrungen gezeigt. Im Kanton Zürich besteht seit dem Jahre 1910 für die Reinigung der Kaminheizungsanlagen kein eigentliches Kaminfegermonopol.

Auszüge aus Stellungnahmen:

- Amt für Feuer- und Zivilschutz Kanton Schwyz vom 23. April 2002

Dieser Systemwechsel wurde anfänglich von den Kaminfegermeistern bekämpft. Heute möchte die grosse Mehrheit der Kaminfegermeister nicht mehr zum Monopolsystem wechseln. Der Kaminfegermeister ist im Kanton Schwyz nicht mehr ein Monopolist. Er hat als freier Gewerbetreibender ein höheres Ansehen als früher.

- H. Keller Kaminfergermeister 8854 Galgenen vom 27. Mai 2002

Seit Wegfall des Monopols im Kanton Schwyz gab es keine Preis-Explosion. Die Preise sind in etwa gleich geblieben.

Der Reinigungsrhytmus wurde beibehalten. Die Qualität der Reinigungsarbeiten wurde sogar eher besser.

- Gebäudeversicherung des Kantons Zug vom 22. März 2002

Seit der Aufhebung des Monopols haben wir bis heute aus feuerpolizeilicher Sicht keine negativen Aspekte festgestellt.

Antwort des Regierungsrates

Der Kanton Bern ist heute in 78 Kaminfegerkreise eingeteilt, in welchen die jeweiligen durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter gewählten Kreisinhaberinnen oder Kreisinhaber grundsätzlich das alleinige Reinigungsrecht haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG; BSG 871.11], bis zum 31. Dezember 2002 geltende Bezeichnung:

Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz [FWG]). Dieses so genannte Kaminfegermonopol ist von jeher gesetzlich festgeschrieben und hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten bewährt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 109 Ia 194 ff das Monopol der Kaminfegerinnen und Kaminfeger insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gesundheitspolizei und der Luftreinhaltung als zulässig erachtet. Dennoch gab und gibt es in regelmässigen Abständen Anlass zu Diskussionen. Der Grosse Rat hat sich jedoch stets für die Beibehaltung des Monopols ausgesprochen. So im Rahmen der Novembersession 1986 bei der Behandlung des damals neuen Feuerpolizeidekrets und auch bei den Beratungen des FFG in den Jahren 1993/1994. Schliesslich hat der Grosse Rat in der Märzsession 2002 eine Teilrevision des FFG verabschiedet, ohne dass dabei über eine Änderung des Kaminfegerwesens im Kanton Bern diskutiert worden wäre. Auch während der Erarbeitung dieser Revisionsvorlage, die sich über rund 3 Jahre erstreckte, wurde das Monopol nie und von keiner Seite angesprochen. Trotz der Beibehaltung des Monopolgrundsatzes wurde das Kaminfegerwesen in verschiedenen Schritten flexibler ausgestaltet, so insbesondere beim Erlass des FFG, aber auch bei der auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Teilrevision der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11.

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Mai 1994 (FFV; BSG 871.111, bis zum 31. Dezember 2002 geltende Bezeichnung:

Feuerschutz- und Wehrdienstverordnung [FWV]). So kann bei berechtigten Beanstandungen der Berufsausübung oder der Rechnungsstellung die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer im Einvernehmen mit der Stammkaminfegermeisterin oder dem Stammkaminfegermeister die Inhaberin oder den Inhaber eines anderen Kreises beauftragen. Im Streitfall hat die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter über die Zulässigkeit des Wechsels zu entscheiden.

Die mit der vorliegenden Motion angestrebte Neuregelung kann nicht wie vom Motionär angenommen mit einer blossen Verordnungsänderung erreicht werden. Aufgrund der in Art. 11 Abs. 1 FFG festgelegten Organisation des Kaminfegerwesens müsste für eine Aufhebung des Kaminfegermonopols eine - erneute - Revision der formellgesetzlichen Grundlage in Gang gesetzt werden, welche nebst einem aufwändigen Verfahren auch Rechtsunbeständigkeit mit sich bringen würde.

Der Regierungsrat ist vor allem aber überzeugt, dass aus der Sicht der Inhaberinnen und Inhaber von zu reinigenden Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen die heutige Regelung des flexiblen Monopols die günstigste, sicherste und administrativ einfachste Lösung ist.

Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass Feuerungsanlagen permanent gewartet und periodisch kontrolliert werden, um Brand- und Gesundheitsrisiken zu reduzieren. Die heutige Regelung mit dem Monopol besticht dadurch, dass Kontrolle (Feuerschau) und Reinigung gleichzeitig durch die gewählte Kaminfegermeisterin oder den gewählten Kaminfegermeister erfolgen. Dies ergibt für die Hauseigentümerin und den Hauseigentümer die kostengünstigste Lösung bei gleichzeitig hohem Sicherheitsniveau.

Der Tarif für die Reinigungsarbeiten ist transparent aufgebaut; die Stundenansätze sind im Vergleich zu denjenigen anderer Handwerkerinnen und Handwerker eher tief angesetzt.

Die gültigen Stundenansätze ohne Mehrwertsteuer betragen gerundet 71 bzw. 25 Franken (Lehrlinge). Die Kosten für die Feuerschau können mit diesem System tief gehalten werden und sind im Tarif inbegriffen. Bei Beanstandungen gegen die Kaminfegermeisterin oder den Kaminfegermeister besteht wie erwähnt eine gewisse Flexibilität.

Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger verrechnen heute neben den von der Wärmeleistung des Feuerungsaggregates abhängigen Vorgabezeiten 15 Minuten pauschal. Diese Grundtaxe deckt Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Administration, Rapporte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen etc. ab. Speziell zu beachten ist hierbei der Arbeitsweg: Durch die vereinzelten und teilweise weit abgelegenen Gebäude in Randregionen wird die Zeit für die An- und Rückfahrt schnell dominant im Verhältnis zur Gesamtzeit. Derselbe Effekt ergibt sich aus der „Zersplitterung“ der Einsatzgebiete einer Kaminfegerin oder eines Kaminfegers. Im freien Markt müsste diese Zeit verrechnet werden. Die Folge davon wären steigende Preise in den Randregionen und dies völlig unabhängig von den Stundenansätzen. Der heutige, vorgeschriebene Tarif kann mithin durchaus als sozial und randregionenverträglich bezeichnet werden.

Mit der heutigen Regelung werden private Unternehmen auf sinnvolle Weise in die Erfüllung staatlicher Sicherheitsaufgaben mit einbezogen, sodass durch die Kombination von Reinigung und Feuerschau ein ökonomisches und lückenloses Sicherheitssystem bei der Überwachung von Feuerungs- und Abgasanlagen besteht. Bei einer Abschaffung des Kaminfegermonopols und der damit ermöglichten freien Wahl der Reinigungsfirma sänke das heutige Sicherheitsniveau ohne Aufbau eines neuen staatlichen Kontrollsystems stark ab und das Schutzziel müsste nach unten korrigiert werden. Denn die bei einem solchen Ansatz zum Zuge kommende Eigenkontrolle bzw. Selbstverantwortung dürfte von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern, wie Erfahrungen im allgemeinen Brandschutz zeigen, kaum genügend wahrgenommen werden. Um weder bei der Gebäudesicherheit noch bei der Luftreinhaltung folgenschwere Einbussen in Kauf zu nehmen, müsste zwingend eine staatliche Kontrollinstanz vorgesehen werden, die sich wegen der Ortsgebundenheit des Vollzuges praktisch nur auf Gemeindeebene einrichten liesse. Kostenrechnungen zeigten schon bei der Erarbeitung des FFG anfangs der Neunzigerjahre auf, dass erhebliche Zusatzkosten auf die Gemeinden zukämen, wenn ein

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von den Kaminfegerinnen und Kaminfegern unabhängiges Kontrollsystem aufgebaut werden müsste. Damals ging man davon aus, dass pro Gebäude 45 Franken anzusetzen wären, was auf den ganzen Kanton hochgerechnet über 10 Millionen Franken ausmachen würde. Für die einzelnen Gemeinden würde dies Zusatzkosten von etwa 2‘000 Franken (Teuffenthal) bis über 550‘000 Franken (Stadt Bern) bedeuten. Ein Vergleich mit den heutigen höheren Kosten für die durch die Luftreinhaltegesetzgebung vorgeschriebene und von den Gemeinden mittels beauftragter Personen durchgeführte Feuerungskontrolle zeigt, dass diese Werte erst noch zu tief angesetzt sind.

Da das Auftragsvolumen im freien Markt aufgrund des heute bestehenden Reinigungs- und Feuerschauobligatoriums nur beschränkt grösser werden könnte, kann kaum davon ausgegangen werden, dass bei Aufhebung des Monopols mehr Betriebe und Personen eine ausreichende Existenzgrundlage fänden und dass die Kosten für die Reinigung sänken.

Per 1. Januar 1996 haben die Kantone Schwyz und Zug das Kaminfegermonopol abgeschafft. In beiden Kantonen wurden am Kontrollsystem Abstriche gemacht und den Gemeinden zusätzliche Vollzugsaufgaben zugewiesen. Am Kundenkreis der einzelnen Meisterbetriebe hat sich nur wenig geändert. Verbindliche Aussagen über den Einfluss der Deregulierung auf das Sicherheitsniveau können zurzeit noch nicht gemacht werden, weil sowohl positive als auch negative Veränderungen nur langfristig beobachtbar sind. Im Kanton Zürich zeichnet sich eine Erhöhung der Stundenansätze bereits ab. Die dort heute gültigen Tarifempfehlungen liegen selbst teuerungsbereinigt bereits erheblich über den früher gültigen Werten. Nicht ausser Acht lassen darf man die grossen Unterschiede zu den genannten Kantonen insbesondere betreffend Grösse (SZ, ZG) und Baustruktur (ZH), die eine direkte Übertragung der Erfahrungen nicht zulassen. Zudem müssten bei einer Betrachtung der Kostenentwicklungen nicht nur die Tarife in Form von Stundenansätzen verglichen, sondern auch die weiteren in Rechnung gestellten Kosten für Nebenarbeiten wie Administration oder Kontrolle etc. sowie Wegkosten einander gegenübergestellt werden. Eine Differenzierung nach Gebieten würde dabei aufzeigen, dass eine der grossen Stärken des Kaminfegermonopols, nämlich die aufgezeigte Randregionenverträglichkeit, im freien Markt erheblich geschmälert würde. Andere Kantone (BL, SG, SO und LU) haben sich in den letzten Jahren im Rahmen der Überarbeitung ihrer Feuerschutzgesetze für die Beibehaltung des Monopols (teilweise auf Stufe Gemeinde) entschieden.

Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat nach wie vor der Auffassung, dass an der bestehenden Regelung des Kaminfegerwesens festgehalten werden sollte.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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