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Beschluss der Landessynode zu den Verträgen der EKD mit den lutherischen Kir-chen in Finnland und Schweden

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3. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 13. bis 16. November 2003 DS 8/1

Beschluss der Landessynode zu den Verträgen der EKD mit den lutherischen Ki r- chen in Finnland und Schweden

Die Landessynode hat am ... beschlossen:

Die Landessynode stimmt den Kirchengesetzen der EKD zur Ratifizierung der Verträge der EKD mit den lutherischen Kirchen in Finnland und Schweden vom 7. November 2002 zu.

Begründung:

1. Die EKD hat am 19. bzw. 31. Oktober 2002 Verträge mit der Evang.-Luth. Kirche Finnlands (Anlage 1 A) und der Kirche von Schweden (Anlage 2 A) abgeschlossen, denen die Synode der EKD mit Kirchengesetzen vom 7. November 2002 (Anlagen 1 B und 2 B) zugestimmt hat.

Der Landeskirchenrat hat im Vorfeld der Vertragsabschlüsse und der Zustimmungsgesetze der EKD aufgrund seines Beschlusses vom 6. August 2002 mit Schreiben vom 15. August 2002 gegenüber dem Kirchenamt der EKD in Abstimmung mit der VELKD erklärt, dass er den Abschluss dieser Verträge begrüßt und ihnen inhaltlich zustimmt.

2. Zwischen der EKD und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands besteht schon seit 1977 ein Vertragsverhältnis. Die Neufassung des Vertrages ist vor allem durch eine Änderung des finni- schen Kirchenrechts nötig geworden, die in § 4 Abs. 2 Berücksichtigung findet.

Zwischen der EKD und der Kirche von Schweden besteht bisher kein Vertragsverhältnis. Erst mit der am 1. Januar 2000 erfolgten Trennung von Staat und Kirche ist die lutherische Volkskir- che in der Lage, ihre internen Verhältnisse selbständig zu regeln und mit anderen Kirchen Verträ- ge abzuschließen.

Wichtige materielle Anliegen der Verträge sind u. a. die Regelungen zur

a) Mitgliedschaft: Beide Verträge bekräftigen das Prinzip, demzufolge Mitglieder der finnischen bzw. der schwedischen Kirche mit Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland Mitglieder derjenigen Gliedkirche der EKD werden, in deren Bereich ihr Hauptwohnsitz liegt. Sie werden dadurch in Deutschland kirchensteuerpflichtig, obwohl sie nach dem Recht ihrer eigenen Kir- che zugleich Mitglieder ihrer Heimatkirche bleiben. Im Gegenzug verpflichtet sich die EKD, die finnische bzw. die schwedische kirchliche Arbeit in Deutschland auch finanziell zu unterstützen.

Im Falle der finnischen kirchlichen Arbeit gibt es darüber seit 1997 eine Vereinbarung der EKD mit den betroffenen Gliedkirchen. Eine Vereinbarung zwischen der EKD und der Kirche von Schweden wird zurzeit vorbereitet.

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b) Sicherstellung des deutschsprachigen kirchlichen Dienstes in Finnland und Schweden, der in die dortigen lutherischen Volkskirchen integriert ist, durch Pfarrer/innen aus Gliedkirchen der EKD.

3. Die Verträge unterstreichen jeweils in § 1 Abs. 1, dass die lutherischen Gliedkirchen der EKD, die mit der finnischen und der schwedischen lutherischen Kirche dem Lutherischen Weltbund an- gehören, in voller konfessioneller Kirchengemeinschaft miteinander verbunden sind.

In § 1 Abs. 2 wird erstmalig die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft der finnischen und der schwedischen lutherischen Kirche mit allen Gliedkirchen der EKD - einschließlich der unierten und reformierten - festgestellt. Diese Feststellung stützt sich weitgehend auf Sätze, welche die Gliedkirchen der EKD in der Gemeinsamen Feststellung von Meißen (1991) und die schwedische bzw. die finnische Kirche in der Gemeinsamen Feststellung von Porvoo (1993) jeweils gegenüber der Kirche von England ausgesprochen haben (vgl. für die Texte: epd-Dokumentation Nr.

23/95).

Für die finnische und die schwedische lutherische Kirche, die bisher die Leuenberger Konkordie nicht unterzeichnet haben, aber ihre de facto Kirchengemeinschaft mit den nicht-lutherischen Gliedkirchen der EKD formalisieren wollen, handelt es sich um einen bedeutsamen ökumenischen Schritt, der als entscheidende Voraussetzung für einen künftigen Beitritt zur Leuenberger Kirchen- gemeinschaft gewertet wird.

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