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Merkblatt Fahrauftrag Taxi 2021

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Academic year: 2022

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Information zur Beförderung

von Schülern und Schülerinnen sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen nach einem Unfall in der Schule oder Kindertageseinrichtung

und zum „Fahrauftrag Taxi“

Nach einem Schulunfall oder dem Unfall eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung hat die Schule bzw. die Kindertageseinrichtung dafür zu sorgen, dass unverzüglich Erste Hilfe geleis- tet und ggf. eine notwendige ärztliche Versorgung veranlasst wird. Wenn dazu die Schülerin / der Schüler bzw. das Kind zum Arzt oder Krankenhaus befördert werden muss, ist ein Beför- derungsmittel zu wählen, welches nach der Art und der Schwere der Verletzungen angemes- sen ist.

Ob für die Beförderung zum Arzt oder Krankenhaus ein PKW, ein Krankenwagen, ein Ret- tungswagen, ein Notarztwagen oder ein Rettungshubschrauber angemessen ist, hat die für die Erste Hilfe verantwortliche Person zu entscheiden. Verantwortliche Person ist in Schulen die Schulleitung oder die aufsichtführende Lehrkraft, in Kindertageseinrichtungen deren Lei- tung oder die aufsichtführende Betreuungskraft. Sie hat die Entscheidung nach ihrem Wissen und ihrer Einschätzung der Art und Schwere der Verletzungen zu treffen.

Wichtigster Aspekt dabei ist die Sicherheit und die bestmögliche medizinische Versorgung des verletzten Kindes oder Schülers. Generell bei jedem Schul- oder Kindergartenunfall – auch bei eindeutig nur leichten bzw. oberflächlichen Verletzungen wie Prellungen, Schürf- wunden, kleinen Schnittwunden o.ä. – einen Krankenwagen zu bestellen, überschreitet je - doch den Rahmen des Erforderlichen und Vertretbaren. Bei leichten oberflächlichen Ver- letzungen ist ein Transport mit einem Kranken- oder Rettungswagen in der Regel unnö- tig und daher unangemessen, da der Transport ebenso gut mit einem PKW durchgeführt werden kann – sei es ein Privat-PKW oder beispielsweise ein Taxi.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten, die durch die Beförderung des bzw.

der Verletzten zum Arzt oder Krankenhaus im Rahmen der Ersten Hilfe nach einem Schulun- fall bzw. einem Unfall in einer Kindertageseinrichtung entstehen.

Unnötige Transporte mit dem Kranken- oder Rettungswagen belasten jedoch die öffentlichen Haushalte, aus denen die Unfallkasse NRW finanziert wird, ohne den verletzten Kindern oder Schülern einen Vorteil zu bringen, sondern verringern die Verfügbarkeit der Rettungswagen für wirkliche Notfälle. Daher bietet die Unfallkasse NRW Schulen und Kindertageseinrich- tungen ein Verfahren an, welches die Abwicklung von Transporten mit dem Taxi er- leichtert.

Der „Fahrauftrag Taxi" ermöglicht die bargeldlose Inanspruchnahme eines Taxiunterneh- mens zum Transport eines durch einen Kindergarten- oder Schulunfall verletzten Kindes bzw.

eines Schülers / einer Schülerin. Mit diesem Formular führt das Taxiunternehmen die Abrech- nung direkt mit der Unfallkasse NRW durch. Eine vorherige Begleichung der Taxirechnung durch die Schülerin / den Schüler, durch eine Begleitperson oder durch die Schule oder Kin- dertageseinrichtung ist somit nicht erforderlich. Es sind auch keine Eigenanteile zu zahlen.

Der „Fahrauftrag Taxi" ist nach einem Unfall für die Fahrt zur ärztlichen Erstversorgung und zurück zu verwenden.

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(2)

Der „Fahrauftrag Taxi“ darf nicht benutzt werden:

• für Fahrten zur nachgehenden ärztlichen Behandlung,

• für tägliche Fahrten zur Schule nach einem schweren Schulunfall oder

• wenn kein Unfall vorgelegen hat, sondern das Kind / der Schüler / die Schülerin auf- grund einer Erkrankung, z.B. Übelkeit, Fieber, Schwindel, Bauchweh, Blinddarmrei- zung, ärztlicher Behandlung bedarf. In diesen Fällen ist der notwendige Transport zur ärztlichen Behandlung mit der zuständigen Krankenkasse des verletzten Kindes bzw.

des Schülers / der Schülerin abzurechnen.

Die Formulare für den „Fahrauftrag Taxi“ und für die „Taxirechnung“ sind über die In- ternetseite der Unfallkasse NRW (www.unfallkasse-nrw.de  dort im Fenster „Formu- lare“) abrufbar.

Wichtig ist, dass das Formular „Fahrauftrag Taxi“ vor der Aushändigung an das Taxiunter- nehmen von der Schule bzw. Kindertageseinricht ung korrekt und vollständig ausgefüllt wird, damit das Abrechnungsverfahren problemlos durchgeführt werden kann.

Die Taxiunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW wurden über dieses Verfahren informiert. Bitte informieren Sie alle Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Einrichtung über diese Verfahrensweise.

Wird die Fahrt zur notwendigen ärztlichen Erstversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit ein em Privat-Pkw durchgeführt, werden diese Kosten selbstverständlich ebenfalls durch die Unfallkasse NRW erstattet.

Ob das verletzte Kind bzw. der verletzte Schüler / die verletzte Schülerin durch eine Auf - sichtsperson der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zum Arzt oder Krankenhaus be- gleitet werden muss, hängt nicht entscheidend von dem gewählten Transportmittel ab. Aus- schlaggebend dafür ist vielmehr,ob aus medizinischen und / oder aufsichtsrechtlichen Gründen eine Begleitung erforderlich ist. Aus medizinischen Gründen ist eine Begleitung beispielsweise notwendig, wenn das Kind / die Schülerin / der Schüler aufgrund der Verlet- zung nicht alleine zum Arzt oder Krankenhaus geschickt werden kann. Unabhängig von me - dizinischen Gründen kann eine Verpflichtung zur Begleitung aufgrund der Aufsichtspflicht bestehen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung gegenüber dem Schüler / d er Schüle- rin bzw. dem verletzten Kind hat. Über Fragen dazu muss im Zweifelsfall der Träger der Schule oder der Kindertageseinrichtung entscheiden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Faltblatt „Unfall – was tun?“

Für Einrichtungen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln: Für Einrichtungen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster:

Regionaldirektion Rheinland

Moskauer Straße 18, 40227 Düsseldorf Postfach 12 05 30, 40194 Düsseldorf Telefon: 0211 2808-0

Fax: 0211 2808-119

E-Mail: rheinland@unfallkasse-nrw.de

Regionaldirektion Westfalen-Lippe Salzmannstraße 156, 48159 Münster Postfach 5967, 48135 Münster Telefon: 0251 2102-0

Fax: 0251 21 85 69

E-Mail: westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de

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