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Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

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KOA 12.008/14-011

Bescheid

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne Lackner und Mag. Michael Truppe, über die Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs als Erstbeschwerdeführerin sowie des Heinz Christian Strache als Zweitbeschwerdeführer gegen den Österreichischen Rundfunk als Erstbeschwerdegegner sowie die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG als Zweitbeschwerdegegnerin wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden:

I. Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, zurückgewiesen.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Mit Schreiben vom 04.08.2014, bei der KommAustria am 05.08.2014 eingelangt, erhoben die Freiheitliche Partei Österreichs (im Folgenden:

Erstbeschwerdeführerin) und Heinz-Christian Strache (im Folgenden:

Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) (im Folgenden: Erstbeschwerdegegner) sowie die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG (im Folgenden: Zweitbeschwerdegegnerin) gemäß

§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der Erstbeschwerdegegner am 25.03.2010 im Rahmen der Reportagereihe „Am Schauplatz“ einen Beitrag über jugendliche Rechtsextremisten mit dem Untertitel „Am rechten Rand“ produziert habe. Im Rahmen der Dreharbeiten hätten diese Jugendlichen am 12.03.2010 in Wiener Neustadt mit dem

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Journalisten des Erstbeschwerdegegners, Mag. Eduard Moschitz, der die Reportage gestaltete, die Endkundgebung zu den Gemeinderatswahlen in Niederösterreich der Erstbeschwerdeführerin besucht, bei der auch der Zweitbeschwerdeführer aufgetreten sei.

Nachdem die zwei Jugendlichen ein Autogramm von diesem erhalten hätten, habe der Zweitbeschwerdeführer eine neonazistische Aussage gehört. Der Zweitbeschwerdeführer habe während dieser Wahlveranstaltung eine Aufforderung des Journalisten Mag. Eduard Moschitz an die beiden Jugendlichen, neonazistische Aussagen zu tätigen, vernommen.

Deshalb habe er diesen wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung angezeigt. Darüber hinaus sei gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der nachträglichen Manipulation des während der Wahlveranstaltung aufgenommenen Videomaterials (Fälschung eines Beweismittels) ermittelt worden. Mag.

Eduard Moschitz habe wiederum den Zweitbeschwerdeführer wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage und Verleumdung angezeigt. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung „Ö1 Abendjournal“ sowie in den Fernsehsendungen „Zeit im Bild“ und „ZIB 2“, sei am 27.06.2011 berichtet worden, dass das Ermittlungsverfahren gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung eingestellt worden sei und das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer noch laufe. In mehreren Medien der Beschwerdegegner, nämlich in der Radio Sendung „Ö1 Mittagsjournal“ vom 23.03.2012, in der Fernsehsendung „ZIB 2“ vom 23.03.2012 sowie im ORF-Teletext vom 23.03.2012 und 24.03.2012 sei darüber berichtet worden, dass sich mit dem Ermittlungsverfahren, das gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels geführt wurde, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der langen Dauer des Verfahrens befassen solle. In der Radiosendung des Erstbeschwerdegegners „Ö1 Mittags-Journal“ vom 29.06.2012 sei darüber berichtet worden, dass es sich bei dem Ermittlungsverfahren, das gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels geführt wurde, um einen „unendlichen Rechtsstreit“ handle. In mehreren Medien der Beschwerdegegner, nämlich in der Radio-Sendung „Ö1 Feiertagsjournal“ vom 30.05.2013, in den Fernsehsendungen „ZIB 9“, „ZIB 13“ und „Zeit im Bild“ vom 30.05.2013 sowie im ORF-Teletext vom 30.05.2013 und 31.05.2013 sei darüber berichtet worden, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Ermittlungsverfahren gegen Mag. Eduard Moschitz und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt habe. Im Bericht im ORF-Teletext sei die Stellungnahme von Mag. Eduard Moschitz veröffentlicht worden, für den die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Zweitbeschwerdeführer „unfassbar“ sei. In Medien beider Beschwerdegegner, nämlich in der Radiosendung „Ö1 Abendjournal“ vom 18.07.2013 sowie im ORF-Teletext vom 18.07.2013 sei darüber berichtet worden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von Mag. Eduard Moschitz zugelassen habe.

Parallel zu den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt habe Mag.

Eduard Moschitz am 04.05.2011 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge gemäß

§§ 6, 7b MedienG gegen den Parlamentsklub der Erstbeschwerdeführerin, gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen Hans-Jörg Jenewein, den Medieninhaber der Website des Zweitbeschwerdeführers (www.hcstrache.at) eingebracht. Dieses Verfahren sei vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien unter der AZ 091 Hv 53/11x geführt worden. In mehreren Medien der Beschwerdegegner, nämlich in den Radiosendungen „Ö1 Mittagsjournal“ und „Ö1 Abendjournal“ jeweils vom 22.11.2011, in den Fernsehsendungen

„Zeit im Bild“ und „ZIB 2“ jeweils vom 22.11.2011, sowie im ORF-Teletext am 22.11.2011 und auf oe1.orf.at am 22.11.2011, sei über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren berichtet worden, nämlich dass mehrere Zeugen, unter anderem die rechtsradikalen Jugendlichen, Mag. Eduard Moschitz „entlastet“ hätten. In diesen Berichten sei durchgehend davon die Rede gewesen, es handle sich um ein Verfahren des Journalisten Mag. Eduard Moschitz gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen übler Nachrede. Am 14.05.2014 habe der letzte Termin der Hauptverhandlung in der Sache AZ 091 Hv 53 /11x beim Landesgericht für Strafsachen Wien stattgefunden. In dieser Verhandlung seien die Anträge von Mag.

Eduard Moschitz abgewiesen worden. Dieser habe gegen dieses Urteil Berufung

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angemeldet. In vielen Medien sei über dieses erstinstanzliche Urteil berichtet worden. In den Medien der Beschwerdegegner habe dieses Urteil hingegen keinerlei Erwähnung gefunden.

Der Leiter der Hauptabteilung Online und neue Medien sowie stellvertretende Direktor für Technik, Online und neue Medien des ersten Beschwerdegegners, Thomas Prantner, habe aufgrund der bisherigen Berichterstattung von der Redaktion der Beschwerdegegner gefordert, dass nun auch über das Urteil im Verfahren zu 091 Hv 53/l11x berichtet werden solle. Ein Chefredakteur der Zweitbeschwerdegegnerin habe jedoch die Meinung vertreten, es handle sich um eine private Angelegenheit des Journalisten Mag. Eduard Moschitz, über die nicht zu berichten sei.

Die Beschwerdeführer führten weiter aus, dass die Beschwerdegegner durch die unterlassene Berichterstattung über den erstinstanzlichen Ausgang des oben genannten Verfahrens die Bestimmungen des ORF-G verletzt hätten. Konkret wurden die § 4 Abs. 5 und 6, § 10 Abs. 5 und 6, § 18 Abs. 1 sowie § 35 ORF-G zitiert. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdegegner ausführlich sowohl über die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Sendung „Am Schauplatz - Am rechten Rand“ als auch über das von Mag. Eduard Moschitz angestrengte medienrechtliche Verfahren berichtet hätten. Über das Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 091 Hv 53/11x sei von den Beschwerdegegnern nur hinsichtlich (vermeintlich) positiver Entwicklungen für den Antragsteller Mag. Eduard Moschitz berichtet worden; über das die Anträge abweisende Urteil sei hingegen nicht berichtet worden. Die Verantwortung, es handle sich um ein privates Verfahren des Journalisten Mag. Eduard Moschitz, gehe ins Leere, weil die Beschwerdegegner trotz dieses Umstandes bereits vor dem Urteil über dieses Verfahren berichtet hätten. Bereits durch die Art der einseitigen Auswahl der Informationsquellen und die einseitige Berichterstattung zu dem sensiblen Thema der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten die Beschwerdegegner gegen das Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebot gemäß § 4 Abs. 5 und 6 ORF-G sowie gegen die inhaltlichen Programmgrundsätze der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und der Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinung gemäß § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G (für die Zweitbeschwerdegegnerin jeweils iVm § 18 Abs. 1 ORF-G) verstoßen. Ein umso schwererer Verstoß gegen diese gesetzlichen Verpflichtungen liege in der Weigerung der Beschwerdegegner, über das Urteil im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zu berichten.

Über das Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 091 Hv 53/11x sei von den Beschwerdegegnern stets als Verfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer berichtet worden, obwohl dieser formal gar nicht Antragsgegner gewesen sei. Durch die Berichterstattung der Beschwerdegegner sei den Medienkonsumenten der Eindruck vermittelt worden, der Zweitbeschwerdeführer habe gesetzwidrig gehandelt. Dadurch sei sowohl dieser selbst als auch die Erstbeschwerdeführerin, für die er als Bundesparteiobmann tätig ist, geschädigt worden.

Daher begehrten die Beschwerdeführer die Feststellung der KommAustria, dass die Beschwerdegegner durch ihre Berichterstattung über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 091 Hv 53/11x, das von Mag. Eduard Moschitz unter anderem gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitet wurde, die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 6 iVm § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G verletzt haben, weil nur über positive Entwicklungen für den dortigen Antragsteller Mag. Eduard Moschitz berichtet wurde, nicht jedoch über das dessen Anträge abweisende Urteil vom 14.05.2014. Die Beschwerdeführer begehrten weiters, die KommAustria möge den Beschwerdegegnern die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auftragen.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 forderte die KommAustria die Beschwerdeführer zu näheren Ausführungen hinsichtlich der Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs. 3 ORF-G auf.

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Mit Schreiben vom 25.08.2014 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und führten ins Treffen, dass die Antragsgegner das ORF-G dadurch verletzt haben sollen, dass sie über ein bestimmtes Urteil nicht berichtet haben, also durch eine Unterlassung. Eine Unterlassung könne aber nur dann rechtswidrig sein, wenn Handeln geboten sei. Bestehe nicht stets eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln, so sei auch die Unterlassung der betreffenden Handlung nicht zu jeder Zeit rechtswidrig. Sei eine Handlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, so werde ihre Unterlassung erst mit Ablauf dieser Frist rechtswidrig, wonach erst die Auswertung eines längeren Zeitraums eine Aussage über die Erfüllung des besonderen Programmauftrages des ORF erlaube. Für die Ermittlung des Zeitpunktes der Gesetzesverletzung sei daher maßgeblich, bis wann die Antragsgegner die gebotene Handlung spätestens vorzunehmen gehabt hätten, also über das Urteil berichten müssten.

Es komme hingegen nicht darauf an, wann die gebotene Handlung frühestens hätte vorgenommen werden können oder wann Dritte ähnliche Handlungen vorgenommen hätten.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 6 iVm § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G könnten nicht so verstanden werden, dass die Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wären, genauso schnell wie andere Medien, in diesem Fall also praktisch sofort, über einen bestimmten Sachverhalt zu berichten. Sehr wohl aber könne von ihnen verlangt werden, dass sie dies binnen angemessener Zeit tun. Was angemessen sei, sei eine Frage des Einzelfalles. Bei der Berichterstattung über Straf- oder ähnliche Verfahren könne man sich dabei an der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 10 MedienG orientieren, der für Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Einlangen einer entsprechenden Aufforderung des Betroffenen normiere.

Mit Schreiben vom 03.09.2014 übermittelte die KommAustria die Beschwerde vom 04.08.2014 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.08.2014 an die Beschwerdegegner und ersucht diese um Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 23.09.2014 nahmen die Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung.

Zum Sachverhalt führten sie aus, dass zentrale Punkte der Berichterstattung des Erstbeschwerdegegners behauptete Manipulationsvorwürfe (betreffend das Drehmaterial) bzw. behauptete „Nazi-Sager“ gewesen seien. Es seien die verschiedenen Details beleuchtet und sowohl die Standpunkte des ORF als auch jene der Beschwerdegegner [gemeint wohl: Beschwerdeführer] transportiert worden. Es sei darüber berichtet worden, dass von beiden Seiten Prozesse gegen die andere(n) Partei (Parteien) angestrengt worden seien und sei auch über deren Ausgang informiert worden. Das in der Beschwerde angesprochene medienrechtliche Entschädigungsverfahren, in dem der ORF keine Parteistellung gehabt habe, sei nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen. Über die Verhandlung am 22.11.2011 (es sei dies die erste Verhandlung im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren gewesen) sei der Zuseher lediglich über Zeugenaussagen informiert worden, jedoch nicht über die Tatsache, dass es sich dabei um ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren handle. Es sei über diese Aussagen deshalb berichtet worden, da sie für die damals noch laufenden anderen Verfahren unter Umständen von Bedeutung bzw. jedenfalls von journalistischer Relevanz für die damals noch anhängigen Verfahren gewesen seien. Das medienrechtliche Entschädigungsverfahren sei zu keinem Zeitpunkt davor oder danach in irgendeiner Art und Weise für die innenpolitische Berichterstattung von Relevanz gewesen. Es handle sich dabei um ein Verfahren, das Mag. Eduard Moschitz geführt habe und in dem der ORF keine Parteistellung gehabt habe. Es sei auch jeweils immer über den Prozessausgang der anhängigen Verfahren berichtet worden. Das angesprochene medienrechtliche Entschädigungsverfahren befinde sich derzeit in der zweiten Instanz, sei somit (noch lange nicht) rechtskräftig entschieden. In der Berichterstattung sei nie darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um eine medienrechtliche Auseinandersetzung handle, vielmehr sei in sämtlichen Beiträgen ausschließlich über eine Auseinandersetzung wegen

„Verleumdung“ (§ 297 StGB) bzw. „übler Nachrede“ (§ 111 StGB) berichtet worden. In einer medienrechtlichen Auseinandersetzung gehe es nie darum, ob die Tatbestände der

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Verleumdung bzw. der üblen Nachrede verwirklicht worden seien, vielmehr gehe es in einem medienrechtlichen Verfahren, wo diese beiden Tatbestände von Relevanz sein können, um die Frage, ob § 6 MedienG (Medieninhaltsdelikt) verwirklicht worden sei. Es handle sich dabei um komplett andere Prüfungsmaßstäbe, weshalb eine Vergleichbarkeit mit rein strafrechtlichen Verfahren nicht möglich sei. Das Hauptinteresse der Berichterstattung des ORF habe in der strafrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien und möglichen Auswirkungen im Falle einer Verurteilung gelegen. Die Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien keinesfalls „einseitig zu Gunsten des Journalisten Mag. Eduard Moschitz geprägt“ gewesen, vielmehr seien beide Standpunkte erläutert und veröffentlicht worden. Der Vollständigkeit halber wiesen die Beschwerdegegner auf die Berichterstattung im Ö1 Abend-Journal vom 19.03.2010 hin (die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sei), in der vor allen Dingen die Sichtweise von FPÖ Obmann Heinz-Christian Strache, dem Zweitbeschwerdeführer, sehr ausführlich transportiert worden seien. Sollte man dennoch zu der Ansicht gelangen, dass am 22.11.2011 für den Durchschnittskonsumenten erkennbar über den Prozessauftakt des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens von Mag. Eduard Moschitz gegen die Erstbeschwerdeführerin berichtet worden sei, so sei dazu jedenfalls festzuhalten, dass bei dieser Berichterstattung der Auftritt des Zweitbeschwerdeführers ausführlich dargestellt worden sei und dessen Aussagen an den Beginn des Beitrages (zB im Ö1 Mittagsjournal) gestellt worden seien. Seitdem habe es zu diesem Verfahren keine Berichterstattung mehr gegeben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdegegner bei seiner Berichterstattung für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen und für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren und Standpunkten sowie kritischen Stellungnahmen zu sorgen habe (§ 4 Abs. 5 ORF-G und § 10 Abs. 5 ORF-G).

Ausführlich und in sämtlichen Medien sei über die Frage berichtet worden, ist ein „Nazi- Sager“ bei einer Parteiveranstaltung der Erstbeschwerdeführerin gefallen, hat es eine diesbezügliche Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) gegeben bzw. seien wesentliche Standpunkte bzw. kritische Stellungnahmen eingeholt und transportiert worden. Es sei zu bedenken, dass im Jahr 2010, als die Prozesse begonnen haben, gegen den Erstbeschwerdegegner ein Sicherstellungsauftrag in dieser Causa ergangen sei und sogar eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft des Landesgerichts Wr. Neustadt gegenüber diesem angedroht worden sei. Zu dieser Zeit sei das Berichtsinteresse ein wesentlich größeres gewesen als vier Jahre danach. Die journalistische Relevanz sei jetzt nicht mehr gegeben. Wesentlich in dieser Berichterstattung sei nie ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren gewesen, das ein Mitarbeiter des Erstbeschwerdegegners gegen eine politische Partei angestrengt habe, sondern die dahinterstehende Problematik. Eine Berichterstattung über Verfahren, die Mitarbeiter des Erstbeschwerdegegners gegen (politische) Parteien anstrengen, sei – soweit überblickbar – nie Gegenstand der (tagesaktuellen) Berichterstattung des Erstbeschwerdegegners. So auch in diesem Fall. Es könne auch keinesfalls von einem wesentlichen Kommentar, Standpunkt oder einer kritischen Stellungnahme im Sinne des § 4 Abs. 5 ORF-G gesprochen werden, wenn es sich um ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren handle, das ein ORF-Redakteur gegen Dritte angestrengt habe. Objektivität verpflichte weiters, die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu transportieren. Die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der Erstbeschwerdegegner selbst gestalte, sei Sache des Erstbeschwerdegegners. In diesem Sinne sei es selbstverständlich auch Angelegenheit des Erstbeschwerdegegners zu entscheiden, ob bzw. in welcher Form überhaupt über dieses medienrechtliche Entschädigungsverfahren berichtet werden solle. Es sei für den Durchschnittskonsumenten zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass es sich bei der Berichterstattung am 21.11.2011 um den Beginn eines weiteren Verfahrens in der Causa Moschitz/ORF - FPÖ handle. Darauf sei nicht hingewiesen worden, dies sei auch nicht essentiell für die Berichterstattung gewesen und dies sei auch gar nicht der Grund für die Berichterstattung gewesen. Der Grund für die Berichterstattung am 21.11.2011 habe darin

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gelegen, zu informieren, dass es nun – nach langer Zeit – wieder Zeugenaussagen in der Auseinandersetzung Mag. Moschitz/ORF und den Beschwerdeführern gegeben habe.

Richtig sei, dass in manchen Sendungen ausschließlich eine Meinungsäußerung von Mag.

Moschitz zur aktuellen Berichterstattung wiedergegeben worden sei, in anderen Sendungen sei wiederum der Standpunkt der Beschwerdeführer mehr betont worden. Wesentlich für die Einhaltung des Objektivitätsgebots bei einer derart lang dauernden und sich über mehrere Wochen bzw. Monate, mittlerweile schon Jahre hinziehenden Prozessberichterstattung sei jedoch nicht die einzelne Sendung, sondern es müsse im Sinne der Judikatur des VfGH eine Gesamtbetrachtung angestellt werden. Bei dieser Gesamtbetrachtung sei auch darauf abzustellen, dass kurz nach der Parteiveranstaltung im März 2010 die Berichterstattung wesentlich „dichter“ gewesen sei und auch von innenpolitischer Relevanz. Bereits eineinhalb Jahre später sei die journalistische und innenpolitische Relevanz dieser Causa von mehr als untergeordneter Bedeutung gewesen.

Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass nunmehr auch die Strafverfahren gegen Mag. Eduard Moschitz (teilweise) und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt worden seien.

Drei Jahre später sei darüber informiert worden, dass das Strafverfahren gegen Mag.

Moschitz nun endgültig eingestellt worden sei. Vier Jahre später seien das Berichtsinteresse und die innenpolitische, journalistische und auch rechtliche Relevanz nicht mehr vorhanden. Als die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt, sohin der öffentliche Ankläger, die Strafverfahren gegen Mag. Moschitz und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt habe, sei das Berichtsinteresse bzw. die journalistische Relevanz (beinahe) erledigt gewesen. Diese Tatsache sei deshalb von Relevanz, da es sehr wohl einen Unterschied mache, ob der öffentliche Ankläger (Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt) aktiv werde, Ermittlungen anstrenge und sohin ein Verfahren einleite, oder ob es sich dabei um ausschließlich vom Parteienwillen gewillkürte Verfahren handle. Selbstverständlich sei das Handeln des öffentlichen Anklägers, dem ein durchaus „objektiviertes“ Verhalten immanent sei, im Fokus der (innenpolitischen) Berichterstattung, und keine persönlichen Auseinandersetzungen. Der Erstbeschwerdegegner sei bei Erfüllung seines Programmauftrages nicht verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. Genau so wenig wie es einen Anspruch auf die Übertragung einzelner Fußballspiele gebe, gebe es einen Anspruch auf Berichterstattung über bestimmte Zwischenergebnisse in irgendwelchen medienrechtlichen Verfahren. Sohin stellten die Beschwerdegegner den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Stellungnahme der Beschwerdegegner wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der KommAustria vom 30.09.2014 zur Kenntnis übermittelt.

Mit Replik vom 09.10.2014 äußerten sich die Beschwerdeführer zu der ihr übermittelten Stellungnahme der Beschwerdegegner. Sie führten aus, dass das Vorbringen der Beschwerdegegner, das medienrechtliche Entschädigungsverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 091 Hv 53/11x, sei nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen, nicht nachvollziehbar sei, da in diversen Sendungen des Erstbeschwerdegegners jeweils ausgeführt worden sei, dass der ORF-Redakteur Ed Moschitz den Zweitbeschwerdeführer wegen Übler Nachrede und Verleumdung geklagt habe. Ebenso falsch sei das Vorbringen der Beschwerdegegner, es sei immer über den Prozessausgang der anhängigen Verfahren berichtet worden. Auch wenn das medienrechtliche Entschädigungsverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 091 Hv 53/11x auch noch nicht rechtskräftig beendet worden sei, so liege zumindest das Urteil der ersten Instanz seit 14.05.2014 vor.

Darüber hätten die Beschwerdegegner nicht berichtet. Das Vorbringen der Beschwerdegegner, in einer medienrechtlichen Auseinandersetzung gehe es nie darum, ob die Tatbestände der Verleumdung bzw. der Üblen Nachrede verwirklicht worden seien, vielmehr um die Frage, ob § 6 MedienG verwirklicht worden sei, sei unverständlich, da § 6 Abs. 1 MedienG die Erfüllung der Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung

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bedinge. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Hauptinteresse der Berichterstattung des ORF in der strafrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien gelegen sein solle, wenn über das verfahrensgegenständliche medienrechtliche Entschädigungsverfahren am 22.11.2011 intensiv berichtet worden sei.

Aus dem Transkript des Ö1-Abendjournals vom 19.03.2010, 18:00 Uhr, gingen lediglich die Vorwürfe des Zweitbeschwerdeführers hervor, die jedoch in dieser Sendung mehrfach vom Erstbeschwerdegegner umgehend bestritten worden seien. Hingegen sei im Rahmen der inkriminierten Berichterstattung der Redakteur Mag. Eduard Moschitz mehrfach persönlich und dessen Rechtsanwältin zu Wort gekommen, desweiteren via APA-Meldung. Das Vorbringen der Beschwerdegegner, eine Berichterstattung über Verfahren, die Mitarbeiter des ORF gegen (politische) Parteien anstrengen, sei – soweit überblickbar – nie Gegenstand der (tagesaktuellen) Berichterstattung des ORF, sei aktenwidrig, weil die Beschwerdegegner eben gerade über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 091 Hv 53/11x, das von ihrem Redakteur Mag.

Eduard Moschitz geführt worden sei, berichtet hätten. Das Vorbringen, es sei in der Berichterstattung am 21.11.2011 für den Durchschnittskonsumenten zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass es sich um den Beginn eines weiteren Verfahrens in der Causa Moschitz/ORF gegen FPÖ und andere gehandelt habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil in der Berichterstattung ausgeführt worden sei, dass sich der Redakteur Ed Moschitz zur Wehr gesetzt habe und den Zweitbeschwerdeführer wegen Übler Nachrede und Verleumdung geklagt habe. Gerade in der von den Beschwerdegegnern angeführten Judikatur des VwGH, dass eine Gesamtbetrachtung einer Berichterstattung relevant sei, sei das inkriminierte Verhalten der Beschwerdegegner in der gegenständlichen Causa offensichtlich. Ziehe man nämlich eine Gesamtbetrachtung der Berichterstattung heran, erkenne man, dass die Berichterstattung nicht gesetzeskonform (objektiv) sei, sondern schlicht parteiisch und damit gesetzwidrig.

Die Replik vom 09.10.2014 wurde per Schreiben der KommAustria vom 28.10.2014 an die Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme übermittelt.

2. Sachverhalt

2.1. Zu den Beschwerdeführern

Bei der Erstbeschwerdeführerin – die Freiheitliche Partei Österreichs – handelt es sich um eine politische Partei im Sinne des § 1 Abs. 2 PartG. Sie ist derzeit mit 40 Abgeordneten im Österreichischen Nationalrat vertreten

Der Zweitbeschwerdeführer – Heinz Christian Strache – ist Bundesparteiobmann der Erstbeschwerdeführerin, Klubobmann des Parlamentsklubs derselben sowie Abgeordneter zum österreichischen Nationalrat.

2.2. Zu den Beschwerdegegnern

Beim Erstbeschwerdegegner, dem österreichischen Rundfunk (ORF), handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich- rechtlichen Auftrages im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ORF-G). Dieser sowie die einzelnen öffentlich-rechtlichen Aufträge sind im ORF-G geregelt.

Der Erstbeschwerdegegner ist Medieninhaber der Webseiten news.orf.at bzw. orf.at sowie teletext.orf.at; weiters betreibt er den ORF-Teletext, der über Rundfunk empfangen werden kann.

Die Zweitbeschwerdegegnerin besorgt für den Erstbeschwerdegegner in dessen Auftrag u.a. den Betrieb der für die Bereitstellung der Online-Angebote erforderlichen technischen Einrichtungen iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ORF-G und produziert Inhalte für das Online-Angebot des

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Erstbeschwerdegegners. Die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdegegnerin ist die ORF Online und Teletext GmbH (FN 290407w). Der einzige Kommanditist ist der Erstbeschwerdegegner. Alleingesellschafter der ORF Online und Teletext GmbH ist ebenfalls der Erstbeschwerdegegner.

2.3. Zum Gang der Berichterstattung über den Rechtsstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Mag. Eduard Moschitz sowie der unterlassenen Berichterstattung über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren 091 Hv 53/11x

Im Rahmen der Reportagereihe „Am Schauplatz“ produzierte der Erstbeschwerdegegner einen Beitrag über jugendliche Rechtsextremisten mit dem Untertitel „Am rechten Rand“. Im Rahmen der Dreharbeiten besuchten diese Jugendlichen am 12.03.2010 in Wiener Neustadt mit dem Journalisten des Erstbeschwerdegegners, Mag. Eduard Moschitz, der die Reportage gestaltete, die Endkundgebung zu den Gemeinderatswahlen in Niederösterreich der Erstbeschwerdeführerin, bei der auch der Zweitbeschwerdegegner aufgetreten ist. Der Zweitbeschwerdegegner behauptete, im Zuge dieser Wahlveranstaltung vernommen zu haben, dass Mag. Eduard Moschitz anwesende Jugendliche aufgefordert hätte, neonazistische Aussagen zu tätigen. Darauf zeigte er diesen wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung an. Darüber hinaus wurde gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der nachträglichen Manipulation des während der Wahlveranstaltung aufgenommenen Videomaterials (Fälschung eines Beweismittels) ermittelt. Mag. Eduard Moschitz zeigte wiederum Heinz-Christian Strache wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage und Verleumdung an.

In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung „Ö 1 Abendjournal“ sowie in den Fernsehsendungen „Zeit im Bild“ und „ZIB 2“, wurde am 27.06.2011 berichtet, dass das Ermittlungsverfahren gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung eingestellt worden ist, und das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer noch läuft. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegner, nämlich in der Radiosendung „Ö1 Mittagsjournal vom 23.03.2012, in der Fernsehsendung „ZIB 2“ vom 23.03.2012 sowie im ORF-Teletext vom 23.03.2012 wurde darüber berichtet, dass sich mit dem Ermittlungsverfahren, das gegen Mag. Eduard Moschitz wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels geführt wurde, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der langen Dauer des Verfahrens befassen soll. In der Radiosendung des Erstbeschwerdegegners „Ö1 Mittags-Journal“ vom 29.06.2012 wurde erneut über den Rechtstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Mag. Eduard Moschitz berichtet. Es wurde auch eine kurze Stellungnahme des Letzteren gesendet. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung „Ö1 Feiertagsjournal“ vom 30.05.2013, in den Fernsehsendungen „ZIB 9“, „ZIB 13“ und „Zeit im Bild“ vom 30.05.2013 sowie im ORF-Teletext vom 30.05.2013 und 31.05.2013 wurde darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Ermittlungsverfahren gegen Mag. Eduard Moschitz und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt hat. Weiters wurde in der Radiosendung „Ö1 Abendjournal“ vom 18.07.2013 sowie im ORF-Teletext vom 18.07.2013 darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von Mag. Eduard Moschitz zugelassen hat.

Mag. Eduard Moschitz brachte am 04.05.2011 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge gemäß §§ 6, 7b MedienG gegen den Parlamentsklub der Erstbeschwerdeführerin, gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen Hans-Jörg Jenewein, den Medieninhaber der Website des Zweitbeschwerdeführers (www.hcstrache.at) ein. Dieses Verfahren wurde vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Aktenzahl 091 Hv 53/11x geführt.

In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in den Radiosendungen „Ö1 Mittagsjournal“ und „Ö1 Abendjournal“ jeweils vom 22.11.2011, in den Fernsehsendungen

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„Zeit im Bild“ und „ZIB 2“ jeweils vom 22.11.2011 sowie im ORF-Teletext am 22.11.2011 und auf oe1.orf.at am 22.11.2011 wurde über das Verfahren 091 Hv 53/11x berichtet.

Am 14.05.2014 fand die letzte Tagsatzung der Hauptverhandlung in der Sache 091 Hv 53/11x beim Landesgericht für Strafsachen Wien statt. In dieser Verhandlung wurden die Anträge des Mag. Eduard Moschitz abgewiesen. Dieser meldete gegen das Urteil Berufung an.

In mehreren Medien – u.a. „Der Standard“, „Kleine Zeitung“, „Kurier“, „ÖSTERREICH“,

„Wiener Zeitung“ und „Die Presse“ – wurde jeweils am 15.05.2014 über dieses erstinstanzliche Urteil berichtet. In den Medien des Erstbeschwerdegegners wurde nicht darüber berichtet.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner gründen auf dem Vorbringen der Parteien, beigelegten unbedenklichen Urkunden, dem Impressum der zitierten Webseiten und des ORF-Teletext sowie dem offenen Firmenbuch.

Die Feststellungen zum Gang der Berichterstattung über den Rechtsstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Mag. Eduard Moschitz gründen auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den der Beschwerde vom 04.08.2014 beigelegten unbedenklichen Urkunden.

Die Feststellungen zur unterlassenen Berichterstattung über den vorläufigen Ausgang des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens 091 Hv 53/11x durch die Medien des Erstbeschwerdegegners sowie die Berichterstattung über denselben durch andere Medien gründen ebenfalls auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den der Beschwerde vom 04.08.2014 beigelegten unbedenklichen Urkunden. Sie wurden von den Beschwerdegegnern nicht bestritten.

4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zuständigkeit der Behörde

Gemäß § 35 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften der Regulierungsbehörde. Gemäß § 35 Abs. 3 ORF-G ist die Regulierungsbehörde die KommAustria.

4.2. Beschwerdevoraussetzungen

§ 36 ORF-G lautet auszugsweise:

„Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a.

Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

[...]

(10)

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

[...]“

4.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G sind Beschwerden gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G einzubringen.

Die Beschwerde vom 04.08.2014 richtet sich gegen die unterlassene Berichterstattung über das erstinstanzliche Urteil im Verfahren 091 Hv 53/11x vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.05.2014, mit dem die Anträge des Mag. Eduard Moschitz gemäß

§§ 6, 7b MedienG abgewiesen wurden. Um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 04.08.2014 zu prüfen, muss die Frage nach dem Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geklärt werden. Dazu ist in einem ersten Schritt die bisherige Berichterstattung des Erstbeschwerdegegners zu analysieren.

Bei der Berichterstattung durch die Medien des Erstbeschwerdegegners über den bisherigen Rechtsstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Mag. Eduard Moschitz seit 2010 handelte es sich stets um Beiträge in tagesaktuellen Nachrichtensendungen bzw.

Sendungen zur politischen Information (Ö1 Abendjournal, ZIB1 und 2, Ö1 Mittagsjournal sowie ORF Teletext unter der Rubrik Politik Österreich + EU). Unter einer Nachrichtensendung ist eine Sendung zu verstehen, bei der mehrmals täglich zu gleichbleibenden Zeiten von einem Nachrichtensprecher bzw. Moderator vorgetragene aktuelle Nachrichten und Kurzberichte verbreitet werden. Bei Sendungen zur politischen Information geht die Rechtsprechung davon aus, dass neben „klassischen“

Nachrichtensendungen auch sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (vgl. VwGH 29.2.2008, 2005/04/0275). Die Aktualität der Nachrichten ist eines ihrer wesentlichen Merkmale und zugleich Hauptkriterium der Berichterstattung. § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G trägt dem Erstbeschwerdegegner iVm § 10 Abs. 5 ORF-G auch ausdrücklich auf, dem umfassenden Informationsauftrag in Form von Nachrichten nachzukommen. Aus der bisherigen Berichterstattung über den Rechtstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Mag. Eduard Moschitz in den Medien des Erstbeschwerdegegners ist ersichtlich, dass über sämtliche neue Entwicklungen in der Causa stets unmittelbar nach Stattfinden oder Bekanntwerden derselben tagesaktuell und vordringlich nachrichtenmäßig berichtet wurde (z.B. Bericht über die Einstellung der Ermittlungen gegen Mag. Eduard Moschitz durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt unmittelbar nach Bekanntgabe durch die APA, Bericht über die erste Verhandlung im Verfahren 091 Hv 53/11x vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am selben Tag). Aus den der Beschwerde vom 04.08.2014 beigelegten Zeitungsauszügen der betreffenden Printmedien ist weiters ersichtlich, dass ausnahmslos auch alle anderen Medien bereits am 15.05.2014 – folglich einen Tag nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 091 Hv 53/11x am 14.05.2014 – darüber berichtet haben.

Richtig ist, dass die Frage ob, und wenn ja, wann der Erstbeschwerdegegner über ein bestimmtes Ereignis berichten müsste – somit der hier fragliche Zeitpunkt der Unterlassung – nicht allein daran zu messen ist, ob und zu welchem Zeitpunkt andere Medien über dasselbe Ereignis berichtet haben. Die KommAustria geht daher davon aus, dass der Erstbeschwerdegegner einen gewissen Ermessensspielraum hat, ob und zu welcher Zeit er über ein stattgefundenes Ereignis berichtet. Wie groß dieser Spielraum ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei aber bei einer längerdauernden „Ereigniskette“ die bisherige Form und der Zeitpunkt der Berichterstattung als wesentliches Element ins Kalkül zu ziehen sind. Hinzu treten journalistisch-redaktionelle Auswahl- und Gewichtungskriterien,

(11)

insbesondere hinsichtlich des Nachrichtenwerts eines Ereignisses, die unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G allein dem Erstbeschwerdegegner obliegen (VfSlg. 13.338/1993). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil in einem Rechtsstreit, der zum damaligen Zeitpunkt bereits über zweieinhalb Jahre andauerte, über deren „Teilereignisse“ aber vom Erstbeschwerdegegner immer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang berichtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Berichterstattung auch über weitere – wesentliche und vom Erstbeschwerdegegner für berichterstattungswert erachtete – Entwicklungen in der Causa gewöhnlich in unmittelbarer zeitlicher Nähe (am selben Tag oder in den darauf folgenden Tagen) erfolgt und auch zu erfolgen hat, um die Aktualität derartiger Nachrichten zu gewährleisten, und insoweit dem gesetzlichen Gebot der umfassenden Information in Form von u.a. Nachrichten (§ 10 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G) gerecht zu werden. Die von den Beschwerdeführern „vermisste“ Berichterstattung in den Medien des Erstbeschwerdegegners über das Urteil hätte daher – folgte man der Beschwerdebehauptung, dass die Nichtberichterstattung eine Verletzung der objektiven und unparteilichen Auswahl der Information (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G) darstellen würde – nur zeitnah erfolgen können, da auch die Einhaltung einer vergleichbaren Aktualität der zu einem Gesamtsachverhalt gegebenen Teil-Informationen von den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G und damit der von der Beschwerde behaupteten Verletzung erfasst sein muss. Rechnet man nun aber vom Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – folglich dem 04.08.2014 – sechs Wochen zurück, ergibt sich als frühestmöglich behaupteter Zeitpunkt der Verletzung der 23.06.2014. Das verfahrensgegenständliche Urteil, über das nach dem Begehr der Beschwerdeführer berichtet hätte werden müssen, erging jedoch am 14.05.2014 – und folglich über einen Monat zuvor. Am 23.06.2014 hätte jedoch – wieder unter den Prämissen des Beschwerdevorbringens – von einer angemessenen nachrichtenmäßigen Berichterstattung keinesfalls mehr die Rede sein können, sodass auch der Zeitpunkt der behaupteten

„Verletzung durch Unterlassung“ jedenfalls zu spät gewählt und die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.

Das von den Beschwerdeführern in der Eingabe vom 25.08.2014 angeführte Erkenntnis des VwGH 2004/04/0204 trifft deshalb für das gegenständliche Verfahren keine Aussage, da es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Es ging um den Beobachtungszeitraum für die Beurteilung, ob in der Gesamtheit der Programme des Zweitbeschwerdegegners der Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001 (Erstellung von ausreichenden Programmanteilen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht) erfüllt worden sei. Die leg. cit. stellt auf ein Jahresendeschema ab, weshalb eine Frist von fünf Wochen als Beobachtungszeitraum deshalb als nicht ausreichend angesehen wurde. Im gegenständlichen Fall geht es konkret um einen Rechtsstreit bzw. die unterlassene Berichterstattung über das erstinstanzliche Urteil im Verfahren 091 Hv 53/11x als weiteren

„Teilschritt“ in einem Gesamtkontext. Die Beschwerde richtet sich explizit dagegen. Daher kann von keinem Beobachtungszeitraum wie im oben genannten Fall gesprochen werden, sondern ist vielmehr zu prüfen, was die angemessene Zeit ist, binnen welcher der Erstbeschwerdegegner – die behauptete Verpflichtung hierzu vorausgesetzt – über das genannte Urteil hätte berichten müssen. Diese Zeit ist aufgrund der Aktualität der Nachrichten und der bislang in dieser Causa erfolgten tagesaktuellen Berichterstattung – wie bereits ausgeführt – eher knapp zu bemessen; keinesfalls kann ein Zeitraum von länger als einem Monat noch als angemessen angesehen werden.

Auch aus der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 10 MedienG, die die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25.08.2014 zur Heranziehung für die Beurteilung der Frage, was als angemessene Zeit für die Berichterstattung zu sehen ist, angeführt haben, ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Die leg. cit. regelt Fälle, in denen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens nicht besteht, weil das Gegendarstellungsbegehren nicht zeitnah

(12)

einlangt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Zeitpunkt der von den deutlich strengeren Anforderungen des im ORF-G geregelten Objektivitätsgebots determinierten Berichterstattung über ein Gerichtsurteil zu prüfen. Die – für alle Medien unterschiedslos geltende – zweimonatige Frist des § 11 Abs. 1 Z 10 MedienG kann folglich in diesem Fall nicht zur Orientierung herangezogen werden, zumal damit auch dem im ORF-G fußenden Gebot der umfassenden (und tagesaktuellen) Information in der Regel nicht entsprochen werden kann.

Aus den oben genannten Erwägungen ist die KommAustria der Ansicht, dass die sechswöchige Frist des § 36 Abs. 3 ORF-G zur Beschwerdeerhebung nicht gewahrt wurde und die Beschwerde vom 04.08.2014 folglich verspätet ist.

Die Beschwerde war sohin ohne nähere Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer

„Berichterstattungsverpflichtung“ spruchgemäß als verfristet zurückzuweisen; ebensowenig war näher auf die Passivlegitimation der Zweitbeschwerdegegnerin einzugehen.

Über den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, die KommAustria möge den Beschwerdegegnern auftragen, ihre Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G zu veröffentlichen, war, da er erkennbar für den Fall der Beschwerdestattgabe gestellt war, nicht gesondert abzusprechen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der/den Partei/en dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Kommunikationsbehörde Austria einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, ebenso wie die belangte Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Für die Beschwerde ist eine Gebühr in Höhe von EUR 30,- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (IBAN: AT830100000005504109, BIC:

BUNDATWW, Verwendungszweck: „Bundesverwaltungsgericht“, Vermerk: „Name des Beschwerdeführers“) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2014

Kommunikationsbehörde Austria Der Senatsvorsitzende

Mag. Michael Ogris (Vorsitzender)

(13)

Zustellverfügung:

1. Freiheitliche Partei Österreichs, 2. Heinz-Christian Strache

1. und 2. vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG, Floragasse 5, 1040 Wien, per RSb

3. Österreichischer Rundfunk,

4. ORF Online und Teletext GmbH & Co KG, 5. Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz,

3.-5. vertreten durch Dr. Ulrike Schmid, Würzburggasse 30, 1136 Wien, per RSb

Referenzen

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