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Information der Sächsischen Ärzteversorgung

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Mitteilung der Sächsischen Ärzteversorgung

Ärzteblatt Sachsen 10 / 2005 493

Berufsständische Versorgungswerke mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit in Europa koordiniert

Die berufsständischen Versorgungswerke sind durch die VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005 (ABI. EU 117/1 vom 04.05.2005) in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die die Systeme der sozi- alen Sicherheit in Europa koordiniert, einbe- zogen worden. Durch Art. 1 Nr. 9 VO (EG) Nr. 647/2005 ist ein Art. 95 f in die VO (EWG) Nr. 1408/71 eingefügt worden, der folgende wichtige Übergangsvorschriften enthält:

1. Hat ein Rentner des Versorgungswerkes die in einem Drittstaat erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können, hat der auslän- dische Versicherungsträger nunmehr die im Versorgungswerk zurückgelegten Zeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art.

95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

2. Hat ein ehemaliges Mitglied des Versor- gungswerkes eine Kapitalabfindung oder eine Beitragserstattung erhalten, so leben diese abgegoltenen Ansprüche nicht wieder auf (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).

3. Rentner des Versorgungswerkes, die bereits vor dem 01.01.2005 eine Rente des Versor- gungswerkes bezogen haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berück- sichtigung der ausländischen Zeiten beantra- gen (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71).

Wenn die Neuberechnung erfolgt ist, haben die Betroffenen ein Wahlrecht. Sollte im Einzelfall die Regelung nach der alten Rechts- lage günstiger sein, so kann der Betroffene trotz Neuberechnung weiter die Gewährung nach altem Recht verlangen. Die Neuberech- nung erfolgt ausschließlich auf Antrag und nicht von Amts wegen.

4. Beantragt der Betroffene erstmalig Leistun- gen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71) oder begehrt er eine Neuberechnung (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 01.01.2005, so gelten nicht die nationalen Verjährungs- oder Ausschlussfristen (Art. 95 f Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71). Vielmehr bewirkt hier der Antrag, der binnen dieser Zweijahresfrist gestellt wird, dass die neuen Leistungen seit

dem 01.01.2005 verlangt werden können.

Wird der Antrag erst nach Ablauf der Zwei- jahresfrist gestellt, müssen diese Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (Art. 95 f Abs. 7 VO (EWG) Nr. 1408/71).

5. Es werden keine Ansprüche für einen Zeit- raum vor dem 01.01.2005 begründet (Art. 95 f Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71). Berücksichtigt werden auch solche Zeiten, die vor dem 01.01.2005 zurückgelegt wurden, so dass Leistungen für die Zukunft unter Berück- sichtigung der Vergangenheit gewährt werden (Art. 95 f Abs. 2 VO (EWG) Nr. 14.08/71).

Anwendung des § 10 EStG i.d.F. des AltEinkG bei der Sächsischen Ärzteversor­

gung

Mit Schreiben vom 20.07.2005 wurde dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass die Sächsische Ärzteversorgung ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleich- bares Leistungsspektrum hat, wodurch nach unserer Auffassung Beitragszahlungen an die Sächsische Ärzteversorgung nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des AltEinkG als

Sonderausgaben abzugsfähig sein sollten.

Wahlergebnis der Organe der Sächsi­

schen Ärzteversorgung

Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung am 13. Juli 2005

Vorsitzender:

Herr Dr. med. Steffen Liebscher Stellvertretender

Vorsitzender:

Herr Dr. med. Manfred Halm

Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung am 6. September 2005 Vorsitzender:

Herr Prof. Dr. med. habil. Eberhard Keller Stellvertretender

Vorsitzender:

Herr Dr. med. vet. Jens Achterberg

Information der

Sächsischen Ärzteversorgung

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