Essen, 15.September
Gladbeck, 26.09.2017
Eignungsuntersuchungen für
Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehr
Rechtliche Grundlagen
Eine Veranstaltung der
Änderungen in den Rechtsgrundlagen
Novellierung der Verordnung zur arbeitsmed. Vorsorge (ArbMedVV) Neue UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
Überarbeitung der UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49)
Rückzug UVV „arbeitsmedizinische Vorsorge“ (DGUV Vorschrift 6)
Verunsicherungen durch …
Gladbeck, 26.09.2017
Belastungen entstehen z. B. durch
• die extremen Einsatzsituationen
(verrauchte Gebäude, Hitze, Menschenrettung)
• das Tragen des Atemschutzgerätes (Gewicht und Atemwiderstand)
• die mitzunehmenden PSA und Einsatzgeräte
Belastung von Atemschutzgeräteträgern
Gladbeck, 26.09.2017
Warum gibt es Freiwillige Feuerwehren?
Gladbeck, 26.09.2017
§ 3 BHKG – Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren…
Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gladbeck, 26.09.2017
Verantwortung im Feuerwehrdienst
Leiter der Feuerwehr
Träger der Feuerwehr (Unternehmer)
Gemeinde/Stadt
Feuerwehrangehörige Atemschutz- geräteträger
Arzt Eindeutige
Aussage
Eignungs- Feststellung
Körperlich geeignet?
Auswahl & Beauftragung
Gladbeck, 26.09.2017
Staatliches Arbeitsschutzrecht
Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger
Gesetze
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Verordnungen
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
• Biostoffverordnung (BioStoffV)
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
• Verordnung arb. med. Vorsorge (ArbMedVV)
• ...
Regeln
• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
• Technische Regeln für biolog. Arbeitsstoffe (TRBA)
• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
• Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
• ...
DGUV Regeln
• Benutzung von Atemschutzgeräten (DGUV Regel 112-190)
• Benutzung von PSA gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)
• ...
DGUV Informationen & DGUV Grundsätze
• Sicherheit im Feuerwehrdienst (DGUV Information 205-010)
• Grundsätze für die Prüfung der Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr
(DGUV Grundsatz 305-002)
• DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen
• ...
Unfallverhütungsvorschriften
• DGUV Vorschrift 1 (Lex generalis)
• DGUV Vorschrift 49 (Lex specialis)
§ 15 SGB VII
Dualismus im Arbeitsschutz
Gladbeck, 26.09.2017
Eignungsfeststellung für AGT im Wandel der Zeit
bis 2008 2008 bis 2013 seit Ende 2013 Zukunft
Rechtsgrundlage • UVV „Feuerwehren“
• UVV „Arb. med. Vors.“
• UVV „Feuerwehren“
• UVV „Arb. med. Vors.“
• ArbMedVV
• UVV „Feuerwehren“
• UVV „Arb.med.Vors.“
• Novellierung der ArbmedVV (Keine Rechtsgrundlage für Eignungsfeststellung)
• UVV „Feuerwehren“
(NEU)
Missbrauch
des „Vorsorge“-Begriff
Missbrauch
des „Vorsorge“-Begriff
KEIN Missbrauch
„Vorsorge“-Begriff
KEIN Missbrauch
„Vorsorge“-Begriff
Untersuchende Ärzte
• „Ermächtigte Ärzte“ • Arbeitsmediziner
• Betriebsmediziner
• Ermächtigte Ärzte (nur für FFW !)
„Geeignete“ Ärzte Empfehlung:
• Arbeits-/ Betriebsmediziner
• Ermächtigte Ärzte
• Oder eigenverantwortliche Auswahl des Trägers
Geeignete Ärzte
nach UVV „Feuerwehren“ (Neu)
Inhalte
Berufsgenossenschaftl.
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Berufsgenossenschaftl. Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen
allgemein anerkannter Stand der (Arbeits)Medizin
(z. B. DGUV Grundsätze)
Bescheinigung
Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N)
Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N)
Bescheinigung der Eignung
Bescheinigung der Eignung
Gladbeck, 26.09.2017
www.KUVB.de
Gladbeck, 26.09.2017
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit [...] zu verbessern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - Beamtinnen und Beamte,
- [...]
Arbeitsschutzgesetz
Keine unmittelbare Anwendung auf ehrenamtlich Tätige in Freiwilligen Feuerwehren!
Gladbeck, 26.09.2017
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
• § 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe
arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“ zu führen.
Gladbeck, 26.09.2017
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
• Wird [Anm.: im Rahmen der Untersuchung] die gesundheitliche Eignung nicht festgestellt, führt dies regelmäßig dazu, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf.
Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen von besonderer Bedeutung.
• Eignungsuntersuchungen müssen auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden.
• Die ArbMedVV steht Eignungsuntersuchungen nicht entgegen, fordert jedoch die Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke.
Gladbeck, 26.09.2017
Vorsorge vs. Eignung
Arbeitsmedizinische Vorsorge Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen)
Rechtsgrundlage „Verantwortung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV)
UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) (FwDV 7, FwDV8)
Ziele • Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
• Arbeitsmed. Präventionsmaßnahmen
• Individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit
• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen
• Feststellung gesundheitlich. Gefährdung
Beantwortung der Frage:
• Lassen die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten des
Feuerwehrangehörigen erwarten, dass die zu erledigenden Tätigkeiten ausgeübt werden können?
(nach DGUV Information 250-010)
Inhalt • Ärztliches Beratungsgespräch
• Anamnese, Arbeitsanamnese
• Untersuchungen (nach AMR) soweit erforderlich und vom Beschäftigten nicht abgelehnt
• Kein Nachweis der Eignung!
Nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen der DGUV,
z. B. G26.3, G30, G31
(Durchführungsanweisung UVV FW)
Wer darf untersuchen?
Arbeits-, Betriebsmediziner (§ 7 ArbmedVV) Keine Einschränkungen der Ärzte
(Qualitätssicherung -> geeignete Ärzte)
Gladbeck, 26.09.2017
Auswirkungen durch die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Geltungsbereich ArbMedVV:
- Vorsorge! Nicht Eignungsfeststellung - Beschäftigte, Arbeitnehmer, Beamte
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind nicht unmittelbar erfasst
Notwendigkeit der Eignungsfeststellung ergibt sich aus Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
Unfallverhütungsvorschrift „arbeitsmedizinische Vorsorge“
wird zurückgezogen.
Kreis der Ärzte für Eignungsuntersuchungen ist rechtsformal nicht näher beschrieben.
Die UK NRW rät im Sinne der künftigen UVV Feuerwehren die Eignung durch GEEIGNETE Ärzte nach dem Grundsätzen G26.3 feststellen zu lassen.
Gladbeck, 26.09.2017
UVV „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1
• § 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) [...] Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
ArbMedVV gilt auch für die Freiwillige Feuerwehr:
Keine Vorsorge für „allgemeinen“ Feuerwehrdienst,
Pflichtvorsorge für z. B.
- Atemschutzgeräteträger, - Taucher und
- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B. First Responder)
Gladbeck, 26.09.2017
Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
(DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53)
• § 14) Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.
• Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger [...]
Dienst tun.
• Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossen- schaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.
Gladbeck, 26.09.2017
UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4 )
• § 3 (1): „Der Unternehmer darf Versicherte, bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten
gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.“
Gladbeck, 26.09.2017
DGUV Grundsätze für arbeitsmed. Untersuchungen
• keine eigenständige Rechtsnorm
• Hinweise für den Arzt
• Allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin
• Ziel: Einheitliche Untersuchung und Beurteilung
• sollen ärztliche Handlungsfreiheit im Einzelfall nicht einschränken
• Abweichung prinzipiell möglich, aber:
Derjenige, der von allgemein anerkannten Regeln abweicht, ist nachweispflichtig, dass er gleiches Sicherheitsniveau garantiert!
• !!! Wird bei Eignungsuntersuchung Vertragsbestandteil!
Gladbeck, 26.09.2017
Bescheinigung der Vorsorgeuntersuchung
Gladbeck, 26.09.2017
Auswahl des geeigneten Arztes
Gladbeck, 26.09.2017
Ärztliche Bescheinigung (Eignungsfeststellung)
Gladbeck, 26.09.2017
Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7)
• 3. Anforderungen an Atemschutzgeräteträger
• Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen – [...]
– körperlich geeignet sein
(die Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arb.-med.-Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte, in regelmäßigen Abständen festzustellen)
– [...]
Gladbeck, 26.09.2017
Entwurf UVV „Feuerwehren“
§ 6 Persönliche Anforderungen
(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche
Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unter-nehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungs-untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich
bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.
[...] Wurde die Eignung nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen, sind die Maßnahmen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge, die sich aus § 2 Abs.1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergeben, erfüllt.[...]
Gladbeck, 26.09.2017
Entwurf UVV „Feuerwehren“
• § 7 Eignungsuntersuchungen
(2) Untersuchungen nach § 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen.
Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:
• mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut
• die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen
• müssen den allgemein anerkannten Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden
• müssen die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben.
Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
Gladbeck, 26.09.2017
Entwurf UVV „Feuerwehren“
• § 7 Eignungsuntersuchungen
(2) Untersuchungen nach § 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen.
Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:
(Fortsetzung)
• müssen fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.
• Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder
Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Gladbeck, 26.09.2017
Entwurf UVV „Feuerwehren“
• § 6 Persönliche Anforderungen
(4) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt
werden, müssen aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer
Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer unverzüglich und eigenverantwortlich melden.
Gladbeck, 26.09.2017
Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage
Ehrenamt:
UVV „Arb.Med.Vorsorge“ zurückgezogen, damit auch die Regelung zu „ermächtigten Ärzten“
ArbMedVV greift nicht bei „Eignung“
Eignung kann von geeigneten Ärzten festgestellt werden Grundlage für Eignungsfeststellung: UVV, FwDV 7
Eignungsuntersuchung „höherwertiger“ als Pflichtvorsorge
Gladbeck, 26.09.2017
Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage
Hauptamt:
ArbMedVV greift hier mit Pflichtvorsorge
Keine Untersuchung vorgeschrieben, auf Wunsch keine Weitergabe der Ergebnisse!!
Mögliche Lösung: Betriebsvereinbarung zur Pflicht- vorsorge mit Untersuchung und Ergebnisweitergabe.
Gladbeck, 26.09.2017