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Vortrag Eignungsuntersuchungen Atemschutzgeraetetraeger

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Academic year: 2022

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(1)

Essen, 15.September

Gladbeck, 26.09.2017

Eignungsuntersuchungen für

Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehr

Rechtliche Grundlagen

Eine Veranstaltung der

(2)

Änderungen in den Rechtsgrundlagen

Novellierung der Verordnung zur arbeitsmed. Vorsorge (ArbMedVV) Neue UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)

Überarbeitung der UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49)

Rückzug UVV „arbeitsmedizinische Vorsorge“ (DGUV Vorschrift 6)

Verunsicherungen durch …

Gladbeck, 26.09.2017

(3)

Belastungen entstehen z. B. durch

die extremen Einsatzsituationen

(verrauchte Gebäude, Hitze, Menschenrettung)

das Tragen des Atemschutzgerätes (Gewicht und Atemwiderstand)

die mitzunehmenden PSA und Einsatzgeräte

Belastung von Atemschutzgeräteträgern

Gladbeck, 26.09.2017

(4)

Warum gibt es Freiwillige Feuerwehren?

Gladbeck, 26.09.2017

(5)

§ 3 BHKG – Aufgaben der Gemeinden

(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren…

Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Gladbeck, 26.09.2017

(6)

Verantwortung im Feuerwehrdienst

Leiter der Feuerwehr

Träger der Feuerwehr (Unternehmer)

Gemeinde/Stadt

Feuerwehrangehörige Atemschutz- geräteträger

Arzt Eindeutige

Aussage

Eignungs- Feststellung

Körperlich geeignet?

Auswahl & Beauftragung

Gladbeck, 26.09.2017

(7)

Staatliches Arbeitsschutzrecht

Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger

Gesetze

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Verordnung arb. med. Vorsorge (ArbMedVV)

...

Regeln

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Technische Regeln für biolog. Arbeitsstoffe (TRBA)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

...

DGUV Regeln

Benutzung von Atemschutzgeräten (DGUV Regel 112-190)

Benutzung von PSA gegen Absturz (DGUV Regel 112-198)

...

DGUV Informationen & DGUV Grundsätze

Sicherheit im Feuerwehrdienst (DGUV Information 205-010)

Grundsätze für die Prüfung der Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

(DGUV Grundsatz 305-002)

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

...

Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 1  (Lex generalis)

DGUV Vorschrift 49  (Lex specialis)

§ 15 SGB VII

Dualismus im Arbeitsschutz

Gladbeck, 26.09.2017

(8)

Eignungsfeststellung für AGT im Wandel der Zeit

bis 2008 2008 bis 2013 seit Ende 2013 Zukunft

Rechtsgrundlage UVV „Feuerwehren“

• UVV „Arb. med. Vors.“

UVV „Feuerwehren“

• UVV „Arb. med. Vors.“

ArbMedVV

UVV „Feuerwehren“

• UVV „Arb.med.Vors.“

Novellierung der ArbmedVV (Keine Rechtsgrundlage für Eignungsfeststellung)

UVV „Feuerwehren“

(NEU)

Missbrauch

des „Vorsorge“-Begriff

Missbrauch

des „Vorsorge“-Begriff

KEIN Missbrauch

„Vorsorge“-Begriff

KEIN Missbrauch

„Vorsorge“-Begriff

Untersuchende Ärzte

• „Ermächtigte Ärzte“ Arbeitsmediziner

Betriebsmediziner

• Ermächtigte Ärzte (nur für FFW !)

„Geeignete“ Ärzte Empfehlung:

Arbeits-/ Betriebsmediziner

Ermächtigte Ärzte

Oder eigenverantwortliche Auswahl des Trägers

Geeignete Ärzte

nach UVV „Feuerwehren“ (Neu)

Inhalte

Berufsgenossenschaftl.

Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Berufsgenossenschaftl. Grundsatz für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

allgemein anerkannter Stand der (Arbeits)Medizin

(z. B. DGUV Grundsätze)

Bescheinigung

Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N)

Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N)

Bescheinigung der Eignung

Bescheinigung der Eignung

Gladbeck, 26.09.2017

(9)

www.KUVB.de

Gladbeck, 26.09.2017

(10)

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit [...] zu verbessern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - Beamtinnen und Beamte,

- [...]

Arbeitsschutzgesetz

Keine unmittelbare Anwendung auf ehrenamtlich Tätige in Freiwilligen Feuerwehren!

Gladbeck, 26.09.2017

(11)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe

arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung

„Betriebsmedizin“ zu führen.

Gladbeck, 26.09.2017

(12)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

• Wird [Anm.: im Rahmen der Untersuchung] die gesundheitliche Eignung nicht festgestellt, führt dies regelmäßig dazu, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf.

Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen von besonderer Bedeutung.

Eignungsuntersuchungen müssen auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden.

• Die ArbMedVV steht Eignungsuntersuchungen nicht entgegen, fordert jedoch die Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke.

Gladbeck, 26.09.2017

(13)

Vorsorge vs. Eignung

Arbeitsmedizinische Vorsorge Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen)

Rechtsgrundlage „Verantwortung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV)

UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) (FwDV 7, FwDV8)

Ziele • Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

• Arbeitsmed. Präventionsmaßnahmen

• Individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit

• Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen

• Feststellung gesundheitlich. Gefährdung

Beantwortung der Frage:

• Lassen die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten des

Feuerwehrangehörigen erwarten, dass die zu erledigenden Tätigkeiten ausgeübt werden können?

(nach DGUV Information 250-010)

Inhalt • Ärztliches Beratungsgespräch

• Anamnese, Arbeitsanamnese

Untersuchungen (nach AMR) soweit erforderlich und vom Beschäftigten nicht abgelehnt

Kein Nachweis der Eignung!

Nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen der DGUV,

z. B. G26.3, G30, G31

(Durchführungsanweisung UVV FW)

Wer darf untersuchen?

Arbeits-, Betriebsmediziner (§ 7 ArbmedVV) Keine Einschränkungen der Ärzte

(Qualitätssicherung -> geeignete Ärzte)

Gladbeck, 26.09.2017

(14)

Auswirkungen durch die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Geltungsbereich ArbMedVV:

- Vorsorge! Nicht Eignungsfeststellung - Beschäftigte, Arbeitnehmer, Beamte

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind nicht unmittelbar erfasst

 Notwendigkeit der Eignungsfeststellung ergibt sich aus Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“

 Unfallverhütungsvorschrift „arbeitsmedizinische Vorsorge“

wird zurückgezogen.

 Kreis der Ärzte für Eignungsuntersuchungen ist rechtsformal nicht näher beschrieben.

 Die UK NRW rät im Sinne der künftigen UVV Feuerwehren die Eignung durch GEEIGNETE Ärzte nach dem Grundsätzen G26.3 feststellen zu lassen.

Gladbeck, 26.09.2017

(15)

UVV „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1

• § 2 Grundpflichten des Unternehmers

(1) [...] Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

ArbMedVV gilt auch für die Freiwillige Feuerwehr:

Keine Vorsorge für „allgemeinen“ Feuerwehrdienst,

Pflichtvorsorge für z. B.

- Atemschutzgeräteträger, - Taucher und

- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B. First Responder)

Gladbeck, 26.09.2017

(16)

Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“

(DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53)

§ 14) Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger [...]

Dienst tun.

Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossen- schaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.

Gladbeck, 26.09.2017

(17)

UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4 )

§ 3 (1): „Der Unternehmer darf Versicherte, bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten

gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.“

Gladbeck, 26.09.2017

(18)

DGUV Grundsätze für arbeitsmed. Untersuchungen

• keine eigenständige Rechtsnorm

• Hinweise für den Arzt

• Allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin

• Ziel: Einheitliche Untersuchung und Beurteilung

• sollen ärztliche Handlungsfreiheit im Einzelfall nicht einschränken

• Abweichung prinzipiell möglich, aber:

Derjenige, der von allgemein anerkannten Regeln abweicht, ist nachweispflichtig, dass er gleiches Sicherheitsniveau garantiert!

• !!! Wird bei Eignungsuntersuchung Vertragsbestandteil!

Gladbeck, 26.09.2017

(19)

Bescheinigung der Vorsorgeuntersuchung

Gladbeck, 26.09.2017

(20)

Auswahl des geeigneten Arztes

Gladbeck, 26.09.2017

(21)

Ärztliche Bescheinigung (Eignungsfeststellung)

Gladbeck, 26.09.2017

(22)

Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7)

3. Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

• Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen – [...]

körperlich geeignet sein

(die Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arb.-med.-Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte, in regelmäßigen Abständen festzustellen)

– [...]

Gladbeck, 26.09.2017

(23)

Entwurf UVV „Feuerwehren“

§ 6 Persönliche Anforderungen

(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche

Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unter-nehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungs-untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich

bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.

[...] Wurde die Eignung nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen, sind die Maßnahmen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge, die sich aus § 2 Abs.1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergeben, erfüllt.[...]

Gladbeck, 26.09.2017

(24)

Entwurf UVV „Feuerwehren“

§ 7 Eignungsuntersuchungen

(2) Untersuchungen nach § 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen.

Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:

mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut

die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen

müssen den allgemein anerkannten Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden

müssen die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben.

Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.

Gladbeck, 26.09.2017

(25)

Entwurf UVV „Feuerwehren“

§ 7 Eignungsuntersuchungen

(2) Untersuchungen nach § 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen.

Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:

(Fortsetzung)

müssen fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.

Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder

Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“

oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Gladbeck, 26.09.2017

(26)

Entwurf UVV „Feuerwehren“

§ 6 Persönliche Anforderungen

(4) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt

werden, müssen aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer

Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

Gladbeck, 26.09.2017

(27)

Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage

Ehrenamt:

UVV „Arb.Med.Vorsorge“ zurückgezogen, damit auch die Regelung zu „ermächtigten Ärzten“

ArbMedVV greift nicht bei „Eignung“

Eignung kann von geeigneten Ärzten festgestellt werden Grundlage für Eignungsfeststellung: UVV, FwDV 7

Eignungsuntersuchung „höherwertiger“ als Pflichtvorsorge

Gladbeck, 26.09.2017

(28)

Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage

Hauptamt:

ArbMedVV greift hier mit Pflichtvorsorge

Keine Untersuchung vorgeschrieben, auf Wunsch keine Weitergabe der Ergebnisse!!

Mögliche Lösung: Betriebsvereinbarung zur Pflicht- vorsorge mit Untersuchung und Ergebnisweitergabe.

Gladbeck, 26.09.2017

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