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Dafür sieht die revidierte eidgenössische Grundbuchverordnung neu die Verwendung der AHV- Nummer vor

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Medienmitteilung

Verbesserung der Grundbuchsuche mittels AHV-Nummer findet Zuspruch

Solothurn, 12. Januar 2021 – Im Grundbuch eingetragene Personen sollen künftig klar identifiziert werden können. Ebenso soll eine landesweite Grundstücksuche möglich werden. Dafür sieht die revidierte eidgenössische Grundbuchverordnung neu die Verwendung der AHV- Nummer vor. Den datenschutzrechtlichen Aspekten ist jedoch besser Rechnung zu tragen, findet der Regierungsrat.

Die Vorlage zur Revision der Grundbuchverordnung setzt die Änderung des Zivilgesetzbuches aus dem Jahr 2017 fort. Sämtliche im Hauptbuch des Grundbuches eingetragenen Inhaberinnen und Inhaber von Rechten sollen durch Zuordnung ihrer AHV-Nummer identifiziert werden. Die AHV-Nummer selbst wird öffentlich jedoch nicht sichtbar sein.

Durch die landesweite Grundstücksuche sollen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Zugang zur Information gewährt werden, ob und gegebenenfalls welche Rechte an Grundstücken einer bestimmten Person zustehen. Die Vorlage umfasst im Wesentlichen den Gegenstand der Suche, die Berechtigung zur Suche, den Detaillierungsgrad der abgerufenen Informationen sowie die Organisation des Dienstes. Der Grundstücksdienst soll durch den Bund betrieben und mittels Gebühren finanziert werden.

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Der Regierungsrat steht der Revision positiv gegenüber, sieht jedoch noch Optimierungsbedarf: Die Verwendung der AHV-Nummer in der neuen Grundbuchverordnung erfordert aus datenschutzrechtlicher Sicht vielfach noch eine Präzisierung des Verordnungstextes.

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