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Oktober 2021 in oben genannter Angelegenheit, danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu gerne wie folgt: A

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Regierungsrat

Rathaus

Barfüssergasse 24 4509 Solothurn so.ch

Eidg. Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Bundesgasse 3 3003 Bern

14. Dezember 2021

Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 1. Oktober 2021 in oben genannter Angelegenheit, danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu gerne wie folgt:

A. Grundsätzliches

Der Kanton Solothurn begrüsst im Grundsatz die mit den vorliegenden Verordnungsänderun- gen beabsichtigten Präzisierungen und Ausführungen des Geldwäschereigesetzes.

B. Bemerkungen zur Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV)

Bemerkungen haben wir lediglich zur Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV) anzu- bringen:

Das Parlament hat am 19. März 2021 die Revision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet.

Dadurch wird das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verbessert und beinhaltet die Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 2016. Darunter fallen unter anderem auch Massnahmen und Bestimmungen im Bereich der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung. Vereine, bei denen das Risiko besteht, dass sie zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden, müssen sich neu ins Handelsregister eintragen lassen. Sämtliche eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitglie- derverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden müssen.

Da die Eintragungspflicht auf Vereine mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgeweitet wird, das heisst auf Vereine, die hauptsächlich direkt oder indirekt Vermögenswerte für karikative,

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religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke im Ausland sammeln oder verteilen, muss die Handelsregisterverordnung entsprechend angepasst werden. Bei Missachtung der Eintra- gungspflicht wird der Verein von Amtes wegen eingetragen.

Mit der in Art. 61 Abs. 2ter ZGB verankerten Delegationsnorm kann der Bundesrat die Ausfüh- rungsbestimmungen zur Eintragungspflicht ins Handelsregister erlassen. Aufgrund dieser Dele- gationsnorm kann der Bundesrat für die Vereine, die ein geringes Risiko aufweisen, für die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, Ausnahmen festlegen, namentlich aufgrund der Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte, ihrer Her- kunft, ihres Ziels oder ihres Zwecks. Die Schwelle, ab der ein Verein eintragungspflichtig ist, könnte somit auf dem Verordnungsweg bestimmt werden. Wie der Bundesrat in seinem erläu- ternden Bericht (Seite 6) jedoch zutreffend festhält, sehen auch wir zum jetzigen Zeitpunkt keine praktikablen und gangbaren Kriterien für die Schaffung einer Ausnahmebestimmung in der Handelsregisterverordnung.

Zur Umsetzung der übrigen Änderungen des GwG in Bezug auf Vereine (Führung eines Mitglie- derverzeichnisses, Vertretung einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz) sollen die betreffenden Bestimmungen in der Handelsregisterverordnung zum Verein konsequenterweise ebenfalls revi- diert werden. Zu allen geplanten Anpassungen der Handelsregisterverordnung gemäss Entwurf vom 1. Oktober 2021 haben wir keine Einwendungen oder Ergänzungen anzubringen. Dasselbe gilt auch für die Übergangsbestimmung zur Änderung bezüglich der dem Handelsregisteramt einzureichenden Erklärung des Vorstandes nach Art. 90 Abs. 1 lit. g und Art. 92a E-HRegV.

Gerne hoffen wir auf eine Berücksichtigung unserer Anliegen im weiteren Verfahren.

Mit freundlichen Grüssen

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES

sig.

Susanne Schaffner Frau Landammann

sig.

Andreas Eng Staatsschreiber

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