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Regierung des Kantons Graubünden

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Academic year: 2022

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Leistungsauftrag mit Globalbeitrag

2017-2020

der

Regierung des Kantons Graubünden

an die

Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur (HTW Chur)

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines 3

1.1. Gesetzliche Grundlagen 3

1.2. Kontraktparteien 3

1.3. Kontraktperiode 3

1.4. Organe 3

1.5. Ansprechstellen 4

1.6. Globalbeitrag und Auszahlung 4

1.7. Öffentlichkeitsgesetz 4

1.8. Infrastruktur 4

2. Gegenstand des Leistungsauftrages 5

2.1. Leistungsangebot 5

2.2. Ziele und Indikatoren 7

3. Überprüfung der Leistungserbringung 8

4. Rechnungsführung und Versicherungen 8

4.1. Rechnungslegung 8

4.1.1. Kostenrechnung 8

4.1.2. Kennzahlen 8

4.2. Versicherungen 9

5. Budgetierung, Jahresrechnung/Berichtswesen, Leistungsabgeltung 9

5.1. Budgetierung 9

5.1.1. Einreichung Budget und Finanzplan 9

5.1.2. Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat 9

5.1.3. Abweichungen 9

5.2. Jahresbericht und Jahresrechnung 9

5.3. Leistungsabgeltung 10

5.3.1. Reserven 10

5.3.2. Bau- und Investitionsbeiträge 10

6. Schlussbestimmungen 10

7. Anhang 11

7.1. Gesetzliche Grundlagen 11

(3)

1. Allgemeines

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Dieser Leistungsauftrag mit Globalbeitrag basiert auf Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung vom 24. Oktober 2012 (GHF; BR 427.200) sowie der Verordnung über Hochschulen mit kantona- ler Trägerschaft vom 8. Juli 2014 (VH; BR 427.210).

Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a GHF hat die Regierung mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, Protokoll Nr. 1047, die kantonale Hochschul- und Forschungsstrategie (H&FS) erlassen, welche der Hochschulrat bei der Umsetzung des Leistungsauftrages zu beachten hat. Die H&FS formuliert sechs Profilfelder, die insbe- sondere bei der Portfolioentwicklung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW Chur) zu beachten sind.

Gemäss Regierungsbeschluss vom 20. Dezember 2016, Protokoll Nr. 1122, betreffend Kompetenzzentrum Innovation im Tourismus, wird das Institut für Tourismus und Freizeit (ITF) beauftragt, die Thematik der Zweitwohnungen vertieft zu analysieren und die verschiedenen Themenfelder mit dem Fokus auf «Innovation im Tourismus» zu ergänzen.

Im Anhang sind die weiteren Bestimmungen zusammengestellt, welche für diesen Leistungsauftrag zu beach- ten sind.

1.2. Kontraktparteien Kontraktparteien sind

die Regierung des Kantons Graubünden,

vertreten durch den Vorsteher des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) und

HTW Chur

vertreten durch die Präsidentin des Hochschulrates 1.3. Kontraktperiode

1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020

Eine Auflösung der Vereinbarung innerhalb der Kontraktperiode ist sechs Monate im Voraus anzukündigen und bedarf einer separaten Vereinbarung zur Regelung der Vertragsauflösung durch die Kontraktparteien.

1.4. Organe

Strategisches Organ Hochschulrat

Operatives Organ Rektor und Hochschulleitung

Revisionsstelle Finanzkontrolle des Kantons Graubünden

Ab 1. Januar 2017 ist eine ordentliche Revision durchzuführen. Der «umfassen- de Bericht an den Verwaltungsrat» gemäss Art. 728b Abs. 1 des Bundesgeset- zes betreffend die Ergänzung des Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) ist dem EKUD umgehend zur Kenntnis zu brin- gen.

Die Personen, welche die Revision durchführen, sind nach maximal sieben Jah- ren zu ersetzen.

(4)

1.5. Ansprechstellen

Auf Seiten des Kantons Leiter Amt für Höhere Bildung (AHB) Auf Seiten der HTW Chur Rektor

1.6. Globalbeitrag und Auszahlung

Der Globalbeitrag wird auf Antrag des Hochschulrates in den Budgetierungsprozess des Kantons aufgenom- men. Das AHB wird beauftragt, nach der Genehmigung des Globalbeitrage's durch den Grossen Rat in der Dezembersession, im Folgejahr die Teilzahlungen gemäss Art. 24 VH auf Antrag des Rektorates vorzuneh- men. Der Kanton richtet den Globalbeitrag mittels Teilzahlungen zu 100 % im laufenden Jahr aus.

Erteilt der Kanton oder erteilen einzelne Abteilungen der kantonalen Verwaltung der HTW Chur zusätzliche, im Grundauftrag der HTW Chur nicht enthaltene Sonderaufträge, so sind diese wie Dienstleistungen an Dritte zu behandeln (vgl. Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 1488 vom 4. November 2008, Konzept zur Abwicklung und Finanzierung von Aufträgen an selbstständigen öffentlich-rechtlichen Bildungsinstitutionen).

Art. 30 GHF legt fest, dass die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder zurückfordern kann, wenn die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht werden.

1.7. Öffentlichkeitsgesetz

Art. 89 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 2003 (BR 110.100) bestimmt, dass der Kanton für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen sorgt. Damit ergibt sich aus der Verfassung für diesen Bildungsbe- reich für den Kanton ein gesetzlicher Sicherstellungsauftrag. Soweit der Kanton diese Aufgabe mittels Leis- tungsaufträgen, Leistungsvereinbarungen, Rahmenkontrakten oder ähnlichen Vereinbarungen verpflichtend an Dritte überträgt, erfüllen diese Einrichtungen eine ihnen übertragene öffentliche Aufgabe. Damit ist die HTW Chur als öffentliches Organ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip vom 19. April 2016 (Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.000) zu betrachten und untersteht für den Bereich der über- tragenen Tätigkeiten dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz.

1.8. Infrastruktur

Folgende Hochschulliegenschaften / Unterrichtsräume sind im Eigentum der HTW Chur:

- Hochschul- und Verwaltungsgebäude Pulvermühlestrasse 57, 7000 Chur (Baurechtsvertrag mit der Stadt Chur)

- Stockwerkeinheit 2. OG Comercialstrasse 24, Chur - Stockwerkeinheit 1. OG Comercialstrasse 22, Chur

Weitere Hochschul-, Büro- und allgemeine Räume sind gemietet an der:

- Comercialstrasse 19, 20/22 und 24, Chur - Ringstrasse 34, Chur

- Pulvermühlestrasse 80, Chur SIB Zürich

- Juventus Zürich

- Hochschule Rapperswil HSR - sonnedia Medienhaus - Fachhochschule Bern

- Für die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie ihrer Anla- gen, für Unterhalt, Reparaturen, Anschaffungen oder Leasing von Mobilien und Informatikausrüstung ist die HTW Chur zuständig. Sie unterstützt die kantonalen Ämter im Verfahren für den Bau eines Hoch- schulzentrums.

(5)

- Das Eingehen und Auflösen von Mietverträgen hat in Absprache mit dem AHB zu erfolgen.

- Die HTW Chur unterstützt die kantonalen Ämter aktiv bei den Vorbereitungsarbeiten für ein Hochschul- zentrum.

2. Gegenstand des Leistungsauftrages

Auf der Grundlage von Art. 10 GHF bietet die HTW Chur technische und ökonomische Bachelor- und Master- programme an. Sie fördert die Weiterbildung von Kaderkräften aus Wirtschaft und Verwaltung, betreibt ange- wandte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte.

Art. 10 VH legt fest, dass neue Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge sowie Kooperationen, welche eine Erhöhung des Globalbeitrages nach sich ziehen, der Genehmigung durch die Regierung bedürfen und gemäss Art. 13 VH sind die direkten Kosten der Weiterbildung sowie Dienstleistungen mindestens zu 125 % zu decken (Deckungsbeitrag 1). Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen sowie interkantonale ' Vereinbarungen.

2.1. Leistungsangebot

Per Stichtag 15. Oktober 2016 studieren an der HTW Chur 1282 Personen (Bachelor- und konsekutive Mas- terstudiengänge).

Die Regierung erwartet einen wesensgemässen, der dualen Bildung entsprechenden Ausbau der Kapazitäten der HTW Chur, vorwiegend in der technischen Grundausbildung (Bachelor) sowie durch die Schaffung güns- tiger Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Ostschweiz (FHO) und anderen Hochschulpartnern (Master, MAS).

Insbesondere erwartet die Regierung von der HTW Chur

- eine Schwergewichtsbildung bei der angewandten Forschung und Entwicklung im Interesse der regio- nalen Wirtschaft;

- eine intensive Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Graubünden (PHGR), den im Kanton ansässigen Forschungsinstituten und der Graduate School Graubünden (GSGR).

Die Regierung zieht in Erwägung, die HTW Chur als Leading-House des Profilfeldes 6 zu bestimmen und ihr zu diesem Zweck eine Sonderprofessur zu bewilligen. Die allfällige Erteilung einer Sonderprofessur erfordert einen separaten Antrag des Hochschulrates an die Regierung.

Die HTW Chur erfüllt ihren Auftrag gemäss Art. 10 GHF mit dem nachstehend aufgeführten Portfolio (Stand 1. Januar 2017):

Lehre: Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge Bachelor of Science FHO (BSc FHO) in

- Civil Engineering (Bauingenieurwesen) - Business Administration (Betriebsökonomie)

- Information Science (Information und Dokumentation) - Media Engineering (Medieningenieurwesen)

- Tourism (Tourismus) - Photonics

- Systems Engineering (SystemtechnikNTB in Chur) Bachelor of Arts FHO (BA FHO) in

- Architecture (Architektur)

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Master of Science FHO (MSc FHO) in Business Administration

Die Hochschule bietet verschiedene Majors an.

Der Master of Science in Engineering (MSE) ist ein von den Schweizer Fachhochschulen gemeinsam entwi- ckeltes Bildungsangebot, bei dem die Studierenden ihr Studium an der Fachhochschule ihrer Wahl absolvie- ren.

- Fachliche Vertiefung Master Research Unit (MRU)

- Software and Systems (in Zusammenarbeit mit der HSR Rapperswil) Weiterbildungen

- Executive MBA, CAS, DAS und MAS General Management, Business Administration - Executive MBA, CAS, DAS und MAS Tourismus und Hospitality Management - Executive MBA Digital Transformation

- Executive MBA New Business Development - Executive MBA Strategisches Marketing

- Executive MBA für Generalstabsoffiziere, Absolvierende Führungslehrgang II (FLG II) - MAS für Absolvierende Führungslehrgang I (FLG I)

- MAS in Energiewirtschaft - MAS in Information Science - MAS in nachhaltigem Bauen

Verschiedene CAS

- Weiterbildungen für die öffentliche Verwaltung - Aus- und Weiterbildung für Medienschaffende Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen - Schweizerisches Institut für Entrepreneurship (SIFE) - Institut für Management und Weiterbildung (IMW) - Institut für Photonics und ICT (IPI)

- Schweizerisches Institut für Informationswissenschaften (SII) - Institut für Multimedia Production (IMP)

- Institut für Bauen im alpinen Raum (IBAR) - Institut für Tourismus und Freizeit (ITF)

- Zentrum für wirtschaftspolitische Forschung (ZWF) - Zentrum für Betriebswirtschaftslehre (ZBW) - Zentrum für Verwaltungsmanagement (ZVM)

(7)

2.2. Ziele und Indikatoren

Ziele Indikatoren

1. Die HTW Chur erfüllt im Bereich der Hoch- schulen den kantonalen Ausbildungsauftrag gemäss Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfas- sung.

— Anzahl Studierende in BSc-/BA- und MSc-/MA- Studiengängen (total der Studierenden zwischen 1100 und 1500 aufgeteilt nach Bündner, ausser- kantonalen und ausländischen Studierenden) am Stichtag 15. Oktober, Anzahl Ausbildungsab- schlüsse.

2. Die HTW Chur führt die Ausbildungsangebo- te gemäss Art. 44 des Gesetzes über den Fi- nanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2011 (Finanzhaushaltsgesetz;

FHG, BR 710.100) sparsam, wirksam und wirtschaftlich durch.

— Entwicklung Kantonsbeitrag pro studierende Per- son und Studiengang.

3. Das interne Qualitätsmanagementsystem der HTW Chur bildet die Grundlage für die institu- tionelle Akkreditierung.

— Institutionelle Akkreditierung bis Ende 2017 erfolg- reich abschliessen.

4. Die HTW Chur stärkt die kantonale und re- gionale Wirtschaft und Industrie durch Wirt- schafts- und Technologietransfer (WTT).

— Anzahl und Umsatz von Forschungs- und Dienst- leistungsprojekten mit Auftraggebern im Kanton Graubünden pro Jahr.

5. Die HTW Chur ist ein bedeutender regionaler Arbeitgeber.

— Anzahl beschäftigte Vollzeitäquivalente im Jahres- durchschnitt.

6. Die HTW Chur erhöht den Anteil an Drittmit- teln (Bundesbeiträge, Beiträge anderer Kan- tone, Studiengebühren, Forschungsgelder, Dienstleistungserträge).

— Anteil Globalbeitrag des Kantons Graubünden am Gesamtertrag FH der HTW Chur;

— Erträge aus dem Wirtschafts- und Technologie- transfer (WTT) absolut und im Vergleich zum Brut- toaufwand der Hochschule sowie im Vergleich zu den Teilschulen der FHO nach Fachbereich, so- weit entsprechende Daten verfügbar sind.

7. Die HTW Chur wird als Anbieter qualitativ hochstehender Produkte in Lehre, ange- wandter Forschung und Entwicklung wahr- genommen.

— Umsatz pro Jahr in der Forschung gemäss Repor- ting des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI-Reporting);

— statistische Angaben über wissenschaftliche Publi- kationen und wissenschaftliche Referate;

— Auswahl bedeutender nationaler Medienberichte über die HTW Chur;

— Umsatz pro Jahr aus Dienstleistungen ohne exter- ne Lehraufträge gemäss SBFI-Reporting;

— Auswertung Studierendenzufriedenheit;

— statistische Angaben zur Öffentlichkeitsarbeit.

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8. Die HTW Chur baut in den Masterstudien- gängen die angewandte Forschung und Ent- wicklung (aF&E) weiter aus.

— Anteil Betriebsaufwand der Fachhochschule für Forschung im Verhältnis zum gesamten Betriebs- aufwand gemäss SBFI-Reporting.

9. Die HTW Chur fördert die Zusammenarbeit mit den Höheren Fachschulen.

— Anzahl Übertritte aus einer Höheren Fachschule in die HTW Chur.

10. Die HTW Chur kooperiert mit der GSGR und PHGR.

— Anzahl und Inhalt der Kooperationsprojekte.

11. Die HTW Chur halt die Quote international Studierender (maximal 14%) ein.

— Als ein Studiengang wird der 1. (BA, BSc) und der 2. Zyklus (MSc, MA) im Sinne der Beschlusszif- fer 4 des Regierungsbeschlusses vom

9. Januar 2016, Protokoll Nr. 89, verstanden.

12. Die HTW Chur fördert «Innovation im Tou- rismus».

— Anzahl und Inhalt der Projekte mit dem Fokus

«Innovation im Tourismus».

13. Die HTW Chur analysiert und beobachtet die Auswirkungen der Bundesgesetzgebung für den Zweitwohnungsbau im Kanton.

— Kennzahlensystem festlegen und entsprechende Daten erheben.

14. Die HTW Chur legt dar, welche kantonalen Stellen (Projekt-)Beiträge ausrichten und wie hoch diese sind.

— Tabellarische Zusammenstellung der Projekte der kantonalen Dienststellen/Ämter inklusive Beitrags- höhe.

3. Überprüfung der Leistungserbringung

Die HTW Chur erstattet dem AHB jeweils per 30. April des Folgejahres Bericht über die Erfüllung der Leis- tungsindikatoren.

Der Bericht an das AHB besteht aus dem Jahresbericht, der revidierten Jahresrechnung inklusive Anhang sowie dem Reporting für die Leistungsindikatoren.

4. Rechnungsführung und Versicherungen

4.1. Rechnungslegung

Das Rechnungswesen wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Rechnungsführung berücksichtigt sowohl kaufmännische als auch die für den Bildungsbereich relevanten kantonalen und eidge- nössischen Vorgaben. Die Unterschriften erfolgen «Kollektiv zu zweien».

4.1.1. Kostenrechnung

Die HTW Chur führt eine Kostenrechnung. Sie weist die Kosten nach Bedarf in geeigneter Form nach (De- ckungsbeitrag nach Vorgaben des SBFI, dem Bundesamt für Statistik (BfS) und harmonisiertem Rechnungs- modell, HRM2) und führt ein entsprechendes Controlling durch.

4.1.2. Kennzahlen

Als Managementinformation werden laufend und periodisch Kennzahlen zusammengestellt und der Hoch- schulleitung, dem Hochschulrat und dem AHB zur Kenntnis gebracht. Die Kennzahlen sind nach Führungs- bedürfnissen gemäss SBFI-Reporting einmal jährlich auszuweisen.

(9)

4.2. Versicherungen

Die HTW Chur schliesst in Absprache und in Zusammenarbeit mit der PHGR die notwendigen Versicherun- gen im Bereich Personal-, Haftpflicht- und Sachversicherung ab. Weitere Versicherungsdeckungen sind nach Bedarf zusätzlich abzuschliessen.

Die HTW Chur hat vor dem Abschluss von neuen Versicherungsverträgen das Versicherungswesen der Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden zu konsultieren.

5. Budgetierung, Jahresrechnung/Berichtswesen, Leistungsabgeltung

5.1. Budgetierung

5.1.1. Einreichung Budget und Finanzplan

Das Budget und der Finanzplan für die vier Folgejahre sind nach den formalen und materiellen Vorgaben des AHB und des Beitragscontrollings im Sinne des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2011 (Finanzhaushaltsgesetz, FHG; BR 710.100) zu erstellen und dem AHB bis 30. April des Vorjahres einzureichen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie mit den Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaus- haltsgesetzes entsprechen.

Eine Veränderung des budgetierten Globalbeitrags gegenüber dem Vorjahr ist von der HTW Chur für die Budgetfestsetzung zu dokumentieren und zu begründen. Veränderungen in der dem Budgetjahr folgenden Finanzplanperiode sind ebenfalls zu begründen.

Für den Ausgleich der jährlichen Teuerung auf den Löhnen ist Art. 20 des Gesetzes über das Arbeitsverhält- nis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2006 (Personalgesetz, PG; BR 170.400) mass- gebend. Für die Budgetierung der individuellen Lohnentwicklung gilt Art. 19 PG sinngemäss.

5.1.2. Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat

Im Budgetierungsverfahren beantragt die Regierung dem Grossen Rat den Globalbeitrag und allfällige weitere Beiträge. Wird der beantragte Globalbeitrag gekürzt, hat die HTW Chur das Budget zu überarbeiten und die Konsequenzen der Kürzung auf die Leistungserbringung aufzuzeigen.

5.1.3. Abweichungen

Für anlässlich der Budgetierung nicht vorhersehbare sowie für nicht aufschiebbare Ausgaben während des Jahres, welche zu einer Überschreitung des Globalbeitrages führen würden, reicht die HTW Chur dem AHB vor Eingehen der entsprechenden Verpflichtung ein Gesuch ein.

5.2. Jahresbericht und Jahresrechnung

Die Berichterstattung besteht aus einem Jahresbericht, der Jahresrechnung mit Bilanz und der Erfolgsrech- nung mit Anhang. Im Anhang sind allfällige Eventualverpflichtungen und alle Informationen offen zu legen, welche notwendig sind, damit sich die Adressatinnen und Adressaten des Jahresberichts und der Jahres- rechnung ein Bild über die Entwicklung der Institution und den Stand der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla- ge machen können.

Anlässlich der Jahresrechnung ist gegenüber dem Kanton schriftlich zu bestätigen, dass die Submissionsbe- stimmungen eingehalten wurden.

Der Jahresbericht und die durch die Revisionsstelle und die Subventionsbehörde geprüfte Jahresrechnung sind spätestens bis 31. März des Folgejahres dem AHB einzureichen. Der Hochschulrat hat den Jahresbe- richt und die Jahresrechnung bis zum 15. April des Folgejahres zu verabschieden. In den Jahresbericht sind die wichtigen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanz-

(10)

Rektor

Prof. Jürg Kessler haushaltsgesetzes aufzunehmen.

Der gedruckte Jahresbericht ist bis am 15. Mai des Folgejahres dem Ratssekretariat zuhanden des Grossen Rates sowie der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates abzuliefern.

Die in der Rechnung ausgewiesenen Kantonsbeiträge sind mit denjenigen in der Staatsrechnung abzustim- men. Abweichungen sind im Anhang nachzuweisen.

5.3. Leistungsabgeltung 5.3.1. Reserven

Auf der Grundlage von Art. 17 VH sind Jahresgewinne zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen, wobei die allgemeinen Reserven maximal zwölf Prozent des Bruttoaufwandes betra- gen dürfen.

5.3.2. Bau- und Investitionsbeiträge

Die Gewährung von Bau- und lnvestitionsbeiträgen erfolgt gemäss den Bestimmungen des GHF und der Submissionsgesetzgebung.

6.

Schlussbestimmungen

Dieser Leistungsauftrag wurde von der Regierung am

.215 20

A1 , Protokoll Nr. 26 5 — genehmigt.

Chur, 3/.. (5 4)-- Chur,

h . Apr' t 20/7

Regierung des Kantons Graubünden Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur

Vorsteher des E iehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Martin Jäger, Regierungsrat

Präsidentin des Hochschulrates Brigitta M. Gadient

Verteiler

- Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (ein Originaldokument) - HTW Chur, Präsidentin des Hochschulrats (ein Originaldokument)

- HTW Chur, Rektor

- Departement für Finanzen und Gemeinden - Hochbauamt

- Finanzkontrolle

- Amt für Höhere Bildung

- Standeskanzlei (ein Originaldokument)

(11)

7. Anhang

7.1. Gesetzliche Grundlagen Eidgenössisch

- Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Schweizerischen Hoch- schulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG;

SR 414.20);

- Verordnung zum Hochschulförderungs-

und

-koordinationsgesetz vom 23. November 2016 (V-HFKG;

SR 414.201);

- Vereinbarung zwischen dem Bund

und

den Kantonen

über

die Zusammenarbeit im Hochschulbereich vom 26. Februar 2015 (ZSAV-HS; SR 414.205);

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10);

- Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV; SR 412.101);

- Genehmigung des Bundesrates zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz (FHO) vom 15. Dezember 2003 und Überprüfung vom 2. April 2008;

- Bewilligung von Masterstudiengängen der FHO bzw. des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI);

- Planungsgrundlagen Bund/EDK (Masterplan).

Interkantonal

- Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 und Folgeerlasse;

- Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 und Folgeerlasse;

- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbil- dung vom 22. Juni 2006 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV);

- Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20. September 1999;

- Entwicklungs- und Finanzplan FHO 2017-2020.

Kantonal

Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hoch- schulbereich vom 20. Juni 2013;

- Gesetz über Hochschulen und Forschung vom 24. Oktober 2012 (GHF; BR 427.200);

- Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft vom 8. Juli 2014 (VH; BR.427.210);

- Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote vom 17. April 2007 (BwBG;BR 430.000);

- Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote vom 5. Februar 2008 (BwBGV; BR 430.100);

- Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bil- dungsangebote vom 5. Februar 2008 Defizitverordnung (BR 430.300);

- Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2006 (Personalgesetz, PG; BR 170.400) und Personalverordnung vom 12. Dezember 2006 (PV;

BR 170.410);

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2011 (Finanzhaushaltsge- setz, FHG; BR 710.100);

(12)

- Verordnung

über

den kantonalen Finanzhaushalt vom 25. September 2012 (FHV, BR 710.110);

- Gesetz

über

die Finanzaufsicht vom 19. Oktober 2011 (GFA; BR 710.300);

- Submissionsgesetz vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300);

- Submissionsverordnung vom 25. Mai 2004 (SubV; BR 803.310);

- Gesetz

über

das Öffentlichkeitsprinzip vom 19. April 2016 (Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.000);

- Kantonales Datenschutzgesetz vom 10. Juni 2001 (KDSG; BR 171.100);

- Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden vom 21. Dezember 2010 (BR 710.400);

- Regierungsprogramm 2017-2020

und

laufender Finanzplan;

- Regierungsbeschlüsse vom:

4. November 2008, Protokoll Nr. 1488, Konzept zur Abwicklung

und

Finanzierung von Aufträgen an selbstständigen öffentlich-rechtlichen Bildungsinstitutionen;

13. Mai 2014, Protokoll Nr. 486, Wahlen der Kantonsvertretungen für die Periode vom 1. Juli 2014

bis

30. Juni 2018 (Schulrat);

11. November 2014, Protokoll Nr. 1020, Hochschule für Technik

und

Wirtschaft Graubünden, Vergütung für das strategische Gremium;

8. Juli 2014, Protokoll Nr. 712, Inkraftsetzung des Gesetzes

über

Hochschulen

und

Forschung

sowie Erlass dazugehörender Verordnungen;

15. Dezember 2015, Protokoll Nr. 1047, Grundlagen für die Hochschul-

und

Forschungsstrategie 2017-2020;

9. Januar 2016, Protokoll Nr. 89, Hochschule für Technik und Wirtschaft Studiengebühren für ausländische Studierende ohne Wohnsitzkanton;

• 20. Dezember 2016, Protokoll Nr. 1122, Kompetenzzentrum Innovation im Tourismus;

- Planungsgrundlagen Kanton GR im Bereich des Beitragscontrollings;

- Weisungen des Departements für Finanzen und Gemeinden (DFG) zur Erstellung der Jahresrechnung;

- Weisung des Departements für Finanzen und Gemeinden (DFG) zur Offenlegung der Entschädigungen an die Entscheidungsträger im Geschäftsbericht vom 3. Oktober 2008.

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