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S002: Übertragung des geltenden Vereinsrechts zur Vorstandsvergütung in die DGB-SatzungLaufende Nummer: 087

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S002: Übertragung des geltenden Vereinsrechts zur Vorstandsvergütung in die DGB-Satzung

Laufende Nummer: 087

Antragsteller/in: DGB-Bundesvorstand

Empfehlung der ABK: Annahme

Sachgebiet: S - Satzungsanträge

Übertragung des geltenden Vereinsrechts zur Vorstandsvergütung in die DGB-Satzung

Der DGB-Bundeskongress beschließt:

1 Die Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (Stand Mai 2014) wird in § 9 Nr. 3 wie folgt ergänzt:

2 1. Die Regelung in § 9 Nr. 3 wird zu § 9 Nr. 3 a.

3 2. Eingefügt wird in § 9 eine neue Nr. 3 b mit folgendem Inhalt:

4 "Die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sind hauptamtlich tätig. Ihnen ist für ihre

5 Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen."

Begründung

Die empfohlene Satzungsänderung vollzieht die geltenden gesetzlichen Regelungen im Vereinsrecht über die Vergütungen von Vereinsvorständen für die DGB-Satzung nach.

Auf der Grundlage des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. 2013 I,S. 556) trat am 1. Januar 2015 eine Regelung in § 27 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft, wonach die Mitglieder eines Vereinsvorstandes grundsätzlich unentgeltlich tätig sind, es sei denn, die Satzung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Die Satzung muss in diesem Punkt eindeutig sein.

Die DGB-Satzung wird in der Vergütungsregelung für die Mitglieder des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstandes der geltenden Rechtslage angepasst, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen.

DGB-Bundeskongress Berlin, 13.–17. Mai 2018

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