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Was versteht die UN-BRK unter unabhängiger Lebensführung?

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Academic year: 2022

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Arne Frankenstein, Ass. iur.

Universität Kassel

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Seite 2

„In reality, of course, no one in a modern industrial society is completely independent: we live in a state of mutual interdependence. The dependence of

people with disabilities therefore, is not a feature which marks them out as different in kind from the rest oft the population.“

(Mike Oliver, 1989)

Was versteht die UN-BRK unter „unabhängiger Lebensführung“? | Wohnformen heute – Wohnformen der Zukunft | 26.04.2019|

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 Art. 12 UN-Zivilpakt

 Art. 11 UN-Sozialpakt

 Art. 15 Europäische Sozialcharta (revidierte Fassung<)

 Art. 4 Inter-American Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Person with Disabilties

Völkerrechtliche Wurzeln

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Seite 4

„Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs

privater Lebensgestaltung.“

„Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein.“

(BVerfG 3.3.2004, 1 BvR 2378/98)

Menschenwürde als Bezugspunkt des Rechts aus Art. 19 UN-BRK

Was versteht die UN-BRK unter „unabhängiger Lebensführung“? | Wohnformen heute – Wohnformen der Zukunft | 26.04.2019|

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Artikel 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit

Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben,

einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der

Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit

Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Art. 19 UN-BRK als komplexes Recht

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Seite 6

 Justiziabilität für den Einzelnen

 Staatliche Umsetzungsverpflichtung Zwei rechtliche Dimensionen

Was versteht die UN-BRK unter „unabhängiger Lebensführung“? | Wohnformen heute – Wohnformen der Zukunft | 26.04.2019|

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Das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts besteht vorbehaltslos.

 Es ist nicht abhängig von der Schwere oder Art der Beeinträchtigung.

 Es ist nicht abhängig vom Umfang des Hilfebedarfs

 Es ist nicht abhängig von den durch die freie Wahl verursachten Kosten oder Mehrkosten.

Konventionsrechtliche Vorbehaltslosigkeit

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Seite 8

Art. 19 lit. a)

 Gewährleistung der freien Wahl des Aufenthaltsorts

Art. 19 lit. b)

 Individueller Zugang zu Unterstützungsdiensten (Persönliche Assistenz)

Art. 19 lit. c)

 Verpflichtung der Allgemeinheit zu diskriminierungsfreier Daseinsvorsorge

Menschenrechtlicher Bedeutungsgehalt

Was versteht die UN-BRK unter „unabhängiger Lebensführung“? | Wohnformen heute – Wohnformen der Zukunft | 26.04.2019|

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 Das Recht auf unabhängige Lebensführung ist Ausdruck und Bestandteil der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.

 Das (justiziable) Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts in der Gemeinschaft besteht vorbehaltlos.

 Die staatlichen Umsetzungsverpflichtungen zur Gewährleistung dieses Rechts betreffen unterschiedliche Handlungsfelder und müssen als Querschnittsaufgabe in diese Eingang finden.

Kernbotschaften

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Seite 10

Kontakt:

Arne Frankenstein, Ass. iur.

Promotionskolleg Soziale Menschenrechte Universität Kassel

Nora-Platiel-Str. 1 34127 Kassel

frankenstein@uni-kassel.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Was versteht die UN-BRK unter „unabhängiger Lebensführung“? | Wohnformen heute – Wohnformen der Zukunft | 26.04.2019

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