• Keine Ergebnisse gefunden

VA-151005-HIP-Hoerhilfen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VA-151005-HIP-Hoerhilfen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Hilfsmittel

Stand: 5. Oktober 2015

iStockphoto.com/MarsBars

Verordnung und Auswahl von Hörhilfen

Hörhilfen sind

Hörgeräte, die eine Schwerhörigkeit ausgleichen sollen sowie Tinnitusgeräte (inkl. Tinnitusinstrumente) und

Übertragungsanlagen.

Die Verordnung eines Hörgeräts sowie eines Tinnitusgeräts erfolgt grundsätzlich über das Musters 15. Übertragungsanlagen werden auf Muster 16 verordnet.

Die Erstverordnung eines Hörgerätes darf weiterhin nur nach fachärztlicher Untersuchung erfolgen. Da zunächst die Ursache des Hörverlustes medizinisch abgeklärt werden muss, gilt für die erstmalige Indikationsstellung stets der Arztvorbehalt.

Eine Folgeverordnung ist notwendig, soweit eine erneute ärztliche Diagnose oder Therapie- entscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall

bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

bei neu aufgetretenem Tinnitus,

bei Vorliegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit gemäß WHO (Hörverlust am besseren Ohr > 80 dB als Durchschnitt der tonaudiometrischen dB-Werte bei 0,5 kHz, 1 kHz, 2 kHz, 4 kHz).

In allen anderen Fällen hält der Gemeinsame Bundesausschuss eine ärztliche Verordnung von Hörhilfen medizinisch nicht zwingend für geboten. Das heißt, die Folgeversorgung kann dann von einem Hörgeräteakustiker vorgenommen werden. Grundsätzlich haben aber alle Patienten die Möglichkeit immer zuerst einen Facharzt aufzusuchen.

Zur Überprüfung des Erfolgs der Hörgeräteversorgung bei einohriger Schwerhörigkeit hatte die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) bisher lediglich den OLSA1 und GÖSA2 berücksichtigt.

1 Oldenburger Satztest: nach Ausschaltung des Trainingseffekts

2 Göttinger Satztest

(2)

Verordnung Aktuell – Hilfsmittel 5. Oktober 2015

Seite 2

Um den Versorgungserfolg auch bei einer nur einseitig versorgungspflichtigen Hörgerätever- sorgung ebenfalls mit dem Freiburger Einsilber-Test überprüfbar zu machen, wird in der HilfsM-RL eine Testanordnung – wie bereits bei beidohriger Versorgung - bei nur einohriger Hörgeräteversorgung ergänzt.

Die Verordnung über eine Hörhilfe muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Ausstel- lung des Rezepts dem Leistungserbringer (ggf. Hörgeräteakustiker) vorliegen und ggf. der Leistungsantrag bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Belieferung durch den Hörge- räteakustiker muss nicht innerhalb dieser Frist erfolgen.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Grundsätzlich ist eine Wiederverordnung von Hilfsmitteln (z. Kompressionsstrümpfe) ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsfähigkeit des bisher verwendeten Artikels durch Ände- rung

Eine Ersatzversorgung (Versorgung mit einem Ersatzpaar) ist frühestens nach zwei Jahren bei Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe, frühestens nach vier

Lebensjahr vollendet haben und an einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden, das heißt, wenn sie auf mindestens einem Auge einen verordneten Fern-Korrek- turausgleich für

Frank Tackmann (DESY) Uncertainties in ggF and jet bins 2016-02-22 5 / 13.. turns off) Leaves all scale ratios and resummed logs invariant and thus corresponds to overall FO

Nicht mit angemeldete Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Betreuer

Betreuer*in des Dualen Partners Titel Vorname Nachname Gutachter*in der Dualen Hochschule Titel Vorname Nachname. (Betreuer*in bzw. bei Projekt- und

2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie genannten, fa- kultativen schmerztherapeutischen Behandlungsverfahren werden in eigener Praxis oder in Koope- ration mit

Die Leistungen der PET/CT werden in Zusammenarbeit mit nachfolgend benannter Person er- bracht, die über die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der