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RS-160630-EBM-Kapitel-38

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KVB 80684 München Abrechnung

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30.06.2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können

Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bewertungsausschuss hat noch kurzfristig mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in seiner 376. Sitzung die Aufnahme eines neuen Kapitels 38 für die Vergütung delegationsfähiger Leistungen und eines Kapitels 37 für die Vergütung von Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen.

Neue Delegationsfähige Leistungen im Kapitel 38

Der Einsatz von Praxismitarbeitern ohne und mit besonderer Qualifikation als „nicht-ärztlicher Pra- xisassistent“ wird ab dem 1. Juli 2016 besonders gefördert.

1. Einsatz von Mitarbeitern ohne besondere Qualifikation als „nicht-ärztlicher Praxisassis- tent“ gemäß Präambel 38.2

Die bisherigen Kostenpauschalen 40240 und 40260 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch Praxismitarbeiter wurden im Abschnitt 40.5 gestrichen und in die neuen Gebührenordnungspositio- nen 38100 und 38105 (Abschnitt 38.2) überführt. Die Bewertung der neuen Gebührenordnungspo- sitionen 38100 und 38105 wurde angehoben.

Der Leistungsinhalt und die Abrechnungsvoraussetzungen haben sich nicht verändert. Die neuen Gebührenordnungspositionen können wie bisher für Besuche in der Häuslichkeit und in Einrichtun- gen wie Alten- oder Pflegeheimen berechnet werden.

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Kurztext ALT NEU Neue Bewertung Besuch eines Patienten durch den

nicht-ärztlichen Mitarbeiter

GOP 40240 GOP 38100 76 Punkte / 7,93 €

Mitbesuch eines weiteren Patienten durch den nicht-ärztlichen Mitarbeiter

GOP 40260 GOP 38105 39 Punkte / 4,07 €

Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105

- können in begründetem Einzelfall neben den ärztlichen Besuchen nach den GOPen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 berechnet werden (Begründung in Feldkennung 5009).

- sind am Behandlungstag neben den GOPen 03062 und 03063 nicht berechnungsfähig.

- sind am Behandlungstag nicht nebeneinander berechnungsfähig.

2. Einsatz von Mitarbeitern mit besonderen Qualifikationen als „nicht-ärztlicher Praxisassis- tent“ gemäß Präambel 38.3

Neu ist, dass der Einsatz von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Alten- und Pflege- heimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen auch für Fachärzte gefördert wird. Auch Hausärzte, die ihre Mindestfallzahlen für die Abrechnung der NäPa-Leistungen aus Kapitel 3 bisher nicht erreicht haben, können diese neuen Gebührenordnungspositionen nach Erteilung einer ent- sprechenden Genehmigung abrechnen.

Neu: GOP 38200 - Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten Obligater Leistungsinhalt

- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in

- Alten- oder Pflegeheim und/oder

- anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1 Fakultativer Leistungsinhalt

- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung

EBM-Bewertung 90 Punkte Preis B€GO 9,39 Euro

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Neu: GOP 38205 - Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die Be- treuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten

Obligater Leistungsinhalt

- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in

- Alten- oder Pflegeheim und/oder

- anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1 Fakultativer Leistungsinhalt

- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung

EBM-Bewertung 83 Punkte Preis B€GO 8,66 Euro Die Gebührenordnungspositionen sind berechnungsfähig von

- Fachärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten, Ärzten ohne Gebietsbezeichnung

- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung (Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung)

- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin - Fachärzten für Augenheilkunde

- Fachärzten für Chirurgie

- Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten

- Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunktbezeichnung (Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung)

- Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

- Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie - Fachärzten für Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie

- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie - Fachärzten für Urologie

- Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin Genehmigung der KVB erforderlich, die erteilt wird, wenn

der Antragsteller gegenüber der KVB bestätigt hat, dass die nichtärztliche Praxi- sassistenz in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden angestellt ist und

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über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufs- ausbildung zur/ zum Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz verfügt und

eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfah- rung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 Präambel 38.1 EBM besitzt und

über eine abgeschlossene Zusatzqualifikation gemäß § 7 Anlage 8 BMV-Ä verfügt (Einzelheiten hierzu finden Sie im Antragformular) und

20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei ei- nem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1 EBM begleitet hat. Bis zum 31.12.2016 ist auch die Begleitung von 10 Hausbesuchen ausreichend.

Das Antragsformular wird in Kürze auf unserer Homepage www.kvb.de in der Rubrik

„Service/ Formulare und Anträge/ Formulare mit a/ Assistenz/ Abrechnung von Leis- tungen“ eingestellt).

nicht für Besuche in der Häuslichkeit berechnungsfähig einmal je Sitzung berechnungsfähig

nur in Fällen berechnungsfähig, in denen eine Versicherten- oder Grundpauschale abge- rechnet wurde

Neue Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 BMV-Ä bzw. § 119 b SGB V

Das neue Kapitel 37 beinhaltet die Leistungen für die Berechnung zusätzlicher ärztlicher Kooperati- ons- und Koordinationsaufgaben im Rahmen von Kooperationsverträgen gemäß der Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 119 b SGB V zur Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen. Auf diese Weise soll der erhöhte ärztliche Aufwand für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die pflegerische Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, der Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen besser vergütet werden.

Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur abgerechnet werden, wenn Patienten von Ihnen in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden und zusätzlich ein Kooperationsvertrag mit dieser Pflegeeinrichtung entsprechend den Anforderungen besteht.

Wir sind gerade dabei, die geforderten Inhalte für Sie herauszuarbeiten und ein Antragsverfahren zu etablieren. Sobald die Rahmenbedingungen hierfür stehen, werden Sie nochmals gesondert über die beschlossenen Änderungen und die genauen Voraussetzungen für die Abrechnung der neuen Gebührenordnungspositionen informiert.

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Vergütung

Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37105, 37113, 37120, 38200 und 38205 sollen laut Empfehlung des Bewertungsausschusses extrabudgetär vergütet werden. Die Umsetzung die- ser Empfehlung muss aber noch mit den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt werden.

Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 werden innerhalb der MGV vergütet.

Den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22. Juni 2016 finden Sie auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse). Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Nichtbe- anstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Freundliche Grüße

gez.

Franz Grundler

Bereichsleiter Honorarabrechnung

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