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l) Kerstin Schmidt, Dorfsn.

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(1)

aut**,

BgscrrLuss

In dem Rechtssteit

l) Kerstin Schmidt, Dorfsn.

15, 18059 papendorf

- Verfügungsklägerin -

2) Dr. uwe schrader, unter

den wellerwänden 254,39397

wulferstedt

- Verftigungskläger

-

Prozessbevollmachtigfe

zu 1.2:

Rechtsanwälte

Kropf &

Rehberger, Hindenburgstraße 59, 661 19 Saarbräcke n, Gz.: 5 I 3/09-SK-PS

Eingegangen

i lg. t{uv.

?CIü9

R/\ Tronje Döhmei

Jörg Bergstedt,

Ludwigstr.

Prozessbevollmächti gf e :

gegen

11,35447 Reiskirchen

RechtsanwäIte Döhmer

A

Steinbactr.

Gießen,

Gz.:

2l-09/00108

aw

- Verfügungsbeklagter - Bleichstraße 34,35390

Der sofortigen Beschwerde des

Verfügungsbeklagten wird nicht

abgeholfen.

Sie

wird

dem

Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung

vorgelegt.

Gründe

Die Darstellungen des Verfügungsbeklagten

im Schriftsatzvom

13.11.2009 rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht. Der Verfügungsbeklagte legt selbst dar, dass er

viel

arbeitet, allerdings daftir keine bzw. eine nur sehr geringe Vergtitung erhält. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass er daran etwas zu lindern geden}*. Er legt vielmehr dar, dass er sich mit investigativem Joumalismus beschäftige, der nicht mehr gefragt sei, so dass er nur eingeschränkte

Möglichkeiten

besitze, damit ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Ein

(2)

,15'7

{

Journalist, der sich seiner

Arbeit mit

einem vergleichbaren Engagement widmet wie der Ver-ftigungsbeklagte, kann sicherlich

in

der Lage sein, selbst

ftir

seinen Lebensunterh

altan

sorgen. Der Verftigungsbeklagte hingegen beschäftigt sich nach wie

vor in

einem Bereich,

in

dem er nach eigener Darstellung kein Geld verdienen kann. Er

htilt

sich daher bewusst vermögenslos, so dass

ihm

bereits aus diesem Grund keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.

Unbeschadet dessen hat das Gericht auch

mit

dem Erlass der einstweiligen Verftigung, dem Versäumnisurteil und dem Ordnungsgeldbeschluss zu erkennen gegeben, dass die

Verftlgungskläger einen Unterlassungsanspruch aus gg 823

Abs.

1, 1004

Abs. I

Satz 2 BGB i.V.m.

Art.

1, 2 Abs. 2 GG schltissig dargelegt haben und die Einwände des

Verftigungsbeklagten bislang seitens des Gerichts nicht als erheblich angesehen werden.

Die sofortige Beschwerde

wird

daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Saartrücken, den 16.11.2009 9.

Zivilkammer

(Vors. Richter am

Weinland

(Richter am Landgericht) (Rrclf€

Elr.

/6-

KIam rin am Landgericht)

Ausgefertigt:

^,T*MW

der Geschäflsstelle

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