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Die Wiener Stadtbücher 1395–1430

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Academic year: 2022

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Das „Wiener Stadtbuch“ stellt eine Rechtsquelle ersten Ranges dar. Die Aufzeichnungen über das Rechtsleben einer der größten Städte Mitteleuropas spannen sich von 1395–1430.

Der vorliegende 5. Teil enthält die Eintragungen der Jahre 1418–1421. Bis zum Abschluss der Edition werden noch zwei weitere Bände erscheinen. Der letzte Teil wird eine ausführliche

Beschreibung der Handschrift und detaillierte editionskritische Bemerkungen sowie umfassende Register enthalten.

Gerhard Jaritz, Christian Neschwara (Hg.)

Die Wiener Stadtbücher 1395–1430

Teil 5: 1418–1421

G erhar d Jar itz, Chr istian N eschwara (Hg.) D ie W iener Stadtbücher 139 5 –1430 Teil 5: 1418–1421

FONTES IURIS

Geschichtsquellen zum österreichischen Recht Band 10/5

205-20443-5_PB_neschwara.indd 1 14.03.18 12:13

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ÖSTERREICHISCHE AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN Philosophisch-historische Klasse – Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs

Gerhard ammerer – elisabeth Greif – Gabriele hauG-moritz – herbert Kalb Gerhard Kohl – Christian nesChwara – thomas oleChowsKi – eva ortlieb

ilse reiter-zatlouKal – martin P. sChennaCh – arno strohmeyer Günter wesener – ewald wiederin – thomas winKelbauer – anita zieGerhofer

in verbindunGmitder forsChunGsstellefür reChtsquellenersChliessunG der universität wien (hrsG.)

FONTES RERUM AUSTRIACARUM

Dritte Abteilung

FONTES IURIS

Geschichtsquellen zum österreichischen Recht

10. Band

DIE WIENER STADTBÜCHER 1395–1430

Teil 5: 1418–1421 Herausgegeben von

G

erhard

J

aritz und

C

hristian

n

esChwara

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DIE WIENER STADTBÜCHER 1395–1430

Teil 5: 1418–1421

Herausgegeben von

GERHARD JARITZ und

CHRISTIAN NESCHWARA

BÖHLAU VERLAG WIEN KÖLN WEIMAR

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Veröffentlicht mit Unterstützung des

Austrian Science Fund ( FWF ): PUB 443-G30

Open Access: Wo nicht anders festgehalten, ist diese Publikation lizenziert unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0; siehe http://creativecommons.org/

licenses/by/4.0/

Die Publikation wurde einem anonymen, internationalen Peer-Review-Verfahren unterzogen

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek : Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie ; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Umschlagabbildung: Darstellung einer Ratssitzung auf einem

Urkundenbehälter, Tempera auf Holz, 2. Hälfte des 15. Jhs.,Wiener Neustadt, Stadtmuseum, Inv. Nr. B12. Photo: Institut für Realienkunde der

Universität Salzburg, Krems an der Donau.

© 2018 by Böhlau Verlag GmbH & Co. KG, Wien Köln Weimar Wiesingerstraße 1, A-1010 Wien, www.boehlau-verlag.com

Druck und Bindung : Hubert & Co., Göttingen Gedruckt auf chlor- und säurefreiem Papier Printed in the EU

ISBN 978-3-205-20443-5

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Inhaltsverzeichnis

Geleitwort 6

Vorwort zum fünften Teil (1418–1421) 8

Abkürzungs- und Siglenverzeichnis 9

Rechtshistorisches Glossar 10

Ergänzungen zum Literaturverzeichnis 12

Verzeichnis der Eintragungen 13

Verzeichnis der Urkunden,

deren Datum von der Eintragung abweicht 19

Edition 21

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Geleitwort

Im Wiener Stadt- und Landesarchiv ruhen unter der Signatur »A 285/

1–3« drei Foliobände mit Eintragungen aus den Jahren 1395 bis 1430: Die Wiener Stadtbücher (in der älteren Literatur auch als »Wiener Testaments- bücher« bezeichnet). Die Bezeichnung »Testamentsbücher« ist unzutref- fend, zum einen, weil sie keine Testamente im Sinne des § 552 ABGB (idF 2017), d. h. letztwillige Verfügungen mit Einsetzung eines Univer- salsukzessors, enthalten. Die große Masse der Eintragungen stellen er- brechtliche »Geschäfte« dar, welche nach römischem und bis 31.12. 2016 geltendem österreichischem Recht als »Kodizille«, nach neuer Rechtslage als »sonstige letztwillige Verfügungen« zu qualifizieren wären, zumal im- mer nur über einzelne Gegenstände, nie über das gesamte Erbe verfügt wird. Darüber hinaus enthalten die Stadtbücher auch Verwandtschafts- und Volljährigkeitsweisungen, ehegüterrechtliche Abreden und vieles mehr, so etwa einen Schiedsspruch über die Vormundschaft für den minderjährigen Herzog Albrecht V. (nachmaligen König Albrecht II.; vgl. die Edition im dritten Teilband unter Nr. 1308–1310 und 1325–1330). In jedem Fall sind die Wiener Stadtbücher eine erstrangige Quelle für die Rechtsgeschichte, aber auch für die (Wiener) Stadtgeschichte, die Sozial- und Wirtschaftsge- schichte, wie auch überhaupt für die Mediävistik.

Ab 1975 arbeiteten Wilhelm Brauneder und Gerhard Jaritz an der Editi- on dieser Stadtbücher; 1989 wurde der erste Band, die Eintragungen 1395–

1400 enthaltend, publiziert. Mit dem zweiten Band, der die Eintragungen 1401–1405 enthält, trat Christian Neschwara in den Kreis der Herausgeber, aus dem Brauneder nach Publikation jenes Bandes 1998 ausschied. Daher wurden die weiteren Bände von Jaritz und Neschwara besorgt: Band 3 mit den Eintragungen 1406–1411 erschien 2006, Band 4 mit den Eintragungen 1412–1417 erschien 2009. Nunmehr liegt der fünfte und vorletzte Band, enthaltend die Eintragungen 1418–1421 vor.

Ein erster Vergleich der vorliegenden Bände zeigt, dass die Häufigkeit der Eintragungen mit der Zeit zunimmt, von 78 Eintragungen im Jahr 1396 über 83 Eintragungen im Jahr 1407 zu 104 Eintragungen im Jahr 1421.

Inhaltlich scheinen die Eintragungen prima vista relativ konstant zu sein;

Genaueres wird erst nach Abschluss des Gesamtprojekts, das auch ein um- fangreiches Glossar und Register enthalten wird, gesagt werden können.

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6 7 Unser besonderer Dank geht an Gerhard Jaritz, mittlerweile Professor an der Central European University in Budapest, sowie an unser Kom- missionsmitglied Christian Neschwara. In einer Zeit, in der auch in der Wissenschaft scheinbar alles auf publicityträchtige Projekte und schnell verwertbare Erfolge zugespitzt wird, ist es besonders erfreulich, dass es noch Wissenschafter gibt, die die Zähigkeit und das Durchhaltevermögen besitzen, jahrzehntelang an einem Großprojekt zu arbeiten, dessen Ergeb- nisse nicht einfach in 140 Zeichen getwittert werden können und dennoch unverzichtbar für jede weitere seriöse Forschung in den genannten Gebie- ten sind. Zu danken ist auch dem Wissenschaftsfonds FWF, der mit einer großzügigen Finanzierung sowohl die Drucklegung als auch die Publikati- on im Internet ermöglichte.

Wien, im April 2017 w.M. Thomas Olechowski

Obmann der KRGÖ und Leiter der FRQ

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Vorwort zum fünften Teil (1418–1421)

Der vorliegende fünfte Teil der Edition der Wiener Stadtbücher umfasst die Eintragungen der Jahre 1418 bis 1421. Dies entspricht Handschrift 285/2, fol. 254v bis 369r und 285/3, fol. 3r bis 96v des Wiener Stadt- und Lan- desarchivs.

Hinsichtlich Bezeichnung und Inhalt der Stadtbücher im Allgemeinen, ihres Stellenwertes in Literatur und Forschung sowie ihrer Bedeutung als Rechtsquelle ist neuerlich auf das Vorwort zum ersten, im Jahre 1989 er- schienenen Teil der Edition (1395–1400) zu verweisen.

Die bewährte vollständige Wiedergabe der Eintragungen wurde fortge- führt und die bisherige Gestaltung der Regesten beibehalten; auch hierzu sei im Einzelnen auf das Vorwort zum ersten Teil verwiesen. Als Orientie- rungshilfe dient wieder ein Verzeichnis der Eintragungen und die Fortfüh- rung des rechtshistorischen Glossars.

Die grundsätzlich chronologisch fortlaufende Reihung der Eintragun- gen im Stadtbuch macht es entbehrlich, ein vollständiges chronologisches Verzeichnis aller Protokollierungen bzw. Abschriften von Urkunden zu erstellen. Bei Letzteren ergibt sich aber stets eine zeitliche Differenz zwi- schen dem Datum der Urkundenerrichtung bzw. -ausfertigung und dem Zeitpunkt der Eintragung im Stadtbuch. Vereinzelt ist dies auch bei nach- träglichen Änderungen früherer Eintragungen möglich; bei einer Reihe von Eintragungen beträgt die Differenz mehr als drei Monate. Die betref- fenden Stücke sind in einem separaten Verzeichnis aufgelistet.

Die Register zu Orten, Personen und Sachen der in Teil 1 bis 5 der Edi- tion beinhalteten Einträge werden vorbereitet. In gedruckter Form wird der letzte Band der Edition ein Gesamtregister enthalten. Bis zum Erscheinen desselben wird ein erleichterter Zugang zum Material über die Internet- Adresse http://www.imareal.oeaw.ac.at/wtb.html ermöglicht, die sich in Erarbeitung befindet.

Krems und Wien, im April 2017 Gerhard Jaritz Christian Neschwara

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8 9

Abkürzungs- und Siglenverzeichnis

ed. ediert (von)

Einbr. Einbringer Hrsg. Herausgeber Jh. Jahrhundert

Ma, Mb, Mc, M Typen mündlicher Geschäfte (siehe Rechtshistori- sches Glossar

mü. mündlich öff. öffentlich pr. privat

Sa, Sb, Sc, S Typen schriftlicher Geschäfte (siehe Rechtshistori- sches Glossar)

Zg. Zeuge(n)

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10 11

Rechtshistorisches Glossar

Im Folgenden sind für diese Edition wichtige bzw. für Wien typische Begriffe und Rechtsinstitute kurz erläutert; auf die in Teil 1 bis 4 bereits behandelten Stichwörter wird hier bloß verwiesen. Zu den folgenden Stichworten siehe allgemein auch das »Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte«.

Burgrecht

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Ebenteuer

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 2 Echte („ehaft“, „erhaft“) Not („notgult“) siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Einantwortung

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Erbteilung „mit“ bzw. „ohne“ Verzicht siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Geloben „zu allem Gut“

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 2 Gemächt

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 2

Gesamthandvermögen (Miteigentum „zur gesamten Hand“ und „auf Über leben“)

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Geschäft

Die Eintragungen enthalten mehrere G.-Typen. Hiebei sind zwei Haupt- gruppen zu unterscheiden, nämlich mündlich vorgebrachte G. (M) sowie

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10 11 schriftlich eingereichte G. (S). Jede Hauptgruppe umfasst im Wesentlichen drei nach diplomatischen Kriterien bestimmbare G.-Typen (a-c), allerdings auch Sonderformen (hier nur M oder S).

G-Typ a: Hier erscheint ein »Einbringer« mit zwei oder mehreren Zeugen vor dem Stadtrat und gibt entweder ein mündlich errichtetes G. zu Proto- koll.

(Ma) oder legt mit den Zeugen ein schriftlich errichtetes G. vor (Sa). Die Zeugen bekräftigen das Vorbringen des Einbringers mit einem Schwur an Eides statt, der gegen Ende des G. vermerkt wird.

G.-Typ b: Er entspricht vollkommen dem Typ a mit dem Unterschied, dass einer der Zeugen als »Einbringer« fungiert (Mb bzw. Sb); wie beim Typ a steht die Eidesformel am Schluss des G.

G.-Typ c: Er entspricht dem Typ b, doch ist die Eidesformel sogleich zu Beginn des G. vermerkt (Mc bzw. Sc);

siehe auch: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Messstiftung

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Verwandtschaftsweisung

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 1 Volljährigkeitsweisung

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 4 Willensvollstrecker

siehe: Rechtshistorisches Glossar zu Teil 3

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12 MF

Ergänzungen zum Literaturverzeichnis

Rechtshistorisches

Majorossy Judit und Katalin Szende (ed.), Das Preßburger Protocollum Testamentorum 1410–1529, Teil 2: 1487–1529 (Fontes rerum Austria- carum III/21/2) Wien 2014, bes. 10–17.

Neschwara Christian, Rechtsformen letztwilliger Verfügungen in den Wiener Stadtbüchern (1395–1430). Eine Bilanz aufgrund der vorlie- genden Edition, in: Thomas Olechowski und Christoph Schmetterer (ed.), Testamente aus der Habsburgermonarchie: Alltagskultur, Recht, Überlieferung, Wien 2011, 131–147.

Realienkundliches

Jaritz Gerhard, Arme Jungfrauen, Betten und das Seelenheil, in: Tho- mas Olechowski und Christoph Schmetterer (ed.), Testamente aus der Habsburgermonarchie: Alltagskultur, Recht, Überlieferung, Wien 2011, 78–84.

Uhlirz Karl, Beiträge zur Geschichte des Wiener Bücherwesens (1326–

1445), in: Centralblatt für Bibliothekswesen 13 (1896), 79–103.

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