• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.1, Heft 02

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.1, Heft 02"

Copied!
23
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

Februar 1994 Jahrgang 1 Nr. 2

Beschlüsse des 2. Krcistages Havelland vom 16.02. L994

or8/94

or9/94

o20/94

021.194 022/94

023194 024194

o25/94

026p4

o27194

028194

o29/94

Wahl der Mitglieder des Polizei' beirates

Wahl der stellvertretenden Mitglie- der des Polizeibeirates

Verfahren zur Diskussion und Be- schlußfassung über die Geschäfts- ordnung des Kreistages

Dezematsverteilung (Strukturplan) Art und Anzahl der freiwilligen Aus- schüsse des Kreistages des l-and- kreises Havelland

Sparkassenfrage Havelland Wahlprüfung gem. $ 56 (1) und

$ 57 (1) Bbg I(WahlG

Widerspruch des I-andrates Dieter Dombrowski gegen den Kreistags- beschluß W9/94 - kommissarische Einsetzung des l-andrates -

Wahl von Beigmrdneten des Kreises Havelland gem. $ 59 Landkreisord- nung und $ 19 (1) der HauPtsatzung Wahl von Beigeordneten des Kreises Havelland gem. $ 59 Landkreisord- nung und $ 19 (1) der HauPtsatzung Beschluß über die Geschäiftsvertei- lung/Dezernatsverteilung der Beigeordneten

Bestellung von Dezementen

030194 03U94 032194

o33194

Bestellung von Dezementen Bestellung von Dezementen Entbindung von der I-eitung von Dezematen

Antrag an den [andespersonalaus- schuß

Anlagen: Ti erseuchenv erordnung

Aus der Stadtverordnetenversammlung Rathenow

Informationen der Kreissparkasse Rathenow

Strukturplan

Satzung des Zweclrverbandes Havell?indisches Luctt - Wasserver- sorgung und Abwasserbehandlung Ordnungsbehördl iche Verordnun E nx Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinden des Amtes Milow

(2)

Seite 13 Amtsblatt für den I-andkreis Flavelland 1994

Beschluß Nr. 0L8194

Wahl der MiQlieder des Polizeibeirates

Der Kreistag wählt die aufgeführten Personen in den Polizeibeirat.

Name,Vorneme Geb.-Dat. AnschriflBeruf/I'litigk. Vorschl.

Bandmann,Paul 30.11.1931 Freiligrath Str. 12 SPD 1,1612 Falkensee

Dplomj u rist/Al tersübergang D<iring, Ernst 28.08.1933 Liebigsn.5 F.D.P.

14712 Rathenow Rentner

Dombrowski, Deter 23,M.195L Dorfsn.30 CDU 14715 MöthliE

Zahntechniker

Beschluß Nr. 019194

Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Polizeibeirates

Der Kreistag wählt die aufgeftihrten Personen als Stellvertreter für die Mitglieder des Polizeibeirates.

Name,Vorneme G'eb.-Dat. Anschrift,Beruf/Tätigk. Vorschl.

Speer, Guido 26.M.1952 Spechtstr. 10 SPD 1,161.2 Falkensee

Repraturmechaniker für Herrn Bandmann

Biafek, Silvana 27.LL.L975 Bruno-Baum-Ring 74 Pm 14712 Rathenow

Abiturientin für HerrnDöring

Schmidt, Reinhard ildax-Lieberm.-Str.38 CDU 1,4612 Falkensee

Unternehmer für Herrn Dombrowski

Beschluß Nr. 020194

Verfahren zur Diskussion und Beschlußfassung über eine Geschäftsondnung des Krcistages

1. Grundlage der Diskussion für eine Geschäfts- ordnung des Kreistages ist der vom Vorsitzenden des Kreistages vorgelegte Entwurf.

2. Mit einer ersten Diskussion wird der zeitweilige Ausschuß betraut, der bereits mit der Diskussion der FlauptsaEung befaßt ist.

3. Der zeitweilige Ausschuß legt sein Ergebnis dem Kreisausschuß zur weiteren Diskussion und Empfehlung an den Kreistag vor. Danach wird die Angelegenheit im Kreistag zur Beschluß- fassung behandelt.

4. Mit einem Entwurf für eine Entschädigungs- satzung der Kreistagsabgeordneten soll entspre- chend verfahren werden.

Beschluß Nr. 02L194

Dezematsverteilung (Stmkturplan)

Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Strukturplan. (siehe Seite 17)

Beschluß Nr. 022194

Art und Anzehl der freiwilligen Ausschüsse des Krcistag€s des t-andkreises Havelland

Der Kreistag beschließt 1. die Aufstellung zu Art und Anzahl und 2. die Sitanerteilung der freiwilligen Ausschüsse des Kreistages des l:ndkreises Havelland.

an l. Art und Anzahl

1. Ausschuß für Soziales, Bildung, Kultur und Sport 2. Ausschuß für Regionalentwicklung, Bau,

Wohnen und Verkehr

3. Ausschuß für Finanzen, Rechnungsprüfung und Gesundheit

4. Ausschuß für Wirtschaftsförderung, Arbeitsmarktpolitik und Vergaben

5. Ausschußfürl-andwirtschaftsförderung, Umwelt und Naturschutz

6. Aussctruß für Petition, öffentliche Sicherheit und Ordnung

(3)

Amtsblatt für den Landkreis Flavelland 1994 Seite 14

. J

i.{

'|

t

f,'t

zu 2. Stärke der Ausschüsse/Sitzverteilung

Ausschuß Gesamt SPD CDU PDS F.D.P. Zählgem., BFB Bündn.90

/Die G'ründeo

Nr. 1 N r . 2 N r . 3 N r . 4 Nr. 5

\ { r ' 6

Jugendhilfe- ausschuß

Beschluß Nr. 023194

S pa r*.assenfrage Havelland

Unter sorgfältigster Würdigung aller wirtschaftl ichen, betriebswirtschaftl ichen, kommunal- und sparkassen- politischen sowie juristischen Beweggründe ist der [and- kreis Havelland grundsätzlich bereit, die Gewährsträger- schaft für die Kreissparkasse Rathenow auf den Zweck- verband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Postdam zu übertragen.

Der l:ndrat wird beauftragt, die dafür notwendigen Ver- Ünandlungen zu führen.

Des weiteren wird die Kreisverwaltung beauftragt, bei den Verhandlungen mit der Mittelbrandenburgischen Sparkasse schwerpunktmäßi g fol gende Forderungen durchzusetzen : 1. Zur Aufrechterhaltung einer kundennahen, flächen-

deckenden Sparkassenversorgung der Bevölkerung und der ortsansässigen Unternehmen soll das Filialnetz der Kreissparkasse Rathenow vollständig übernommen werden.

Um soziale Nachteile für die Belegschaft der Rathenower Sparkasse zu vermeiden, soll die Fusion ohne Personalabbau erfolgen.

Zur Absicherung einer effizienten, zeitnahen Abwicklung von Kreditgeschäften soll in Rathenow eine Gebietsleitung mit eigenen weitreichenden Kompetenzen installiert werden.

Für die Gebietsdirektion enRathenow und Nauen sollen Filialbeiräte installiert werden.

2.

J .

4.

l

l*-

Beschluß Nr. 024194

Wahlpräfung gemäß S 56 (f) und S 57 (l) Bbg.

KWahlG

Der Kreistag des Havelland-Kreises trifft auf der Grundlage der Mitteilungworlage Nr. 2, eingereicht vom Kreiswahlleiter, die Wahlprüfungsentscheidung gem.

$ 57 (1) Nr. 1 Bbg. KWahlG:

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor, die Wahl ist gültig.

Beschluß Nr. 025194

lViderspruch des l-andrates Dieter Dombrowski gegen den Krcistagsbeschluß 009194

kommissarische Einsetzung des l-andret€s - Der Kreistag hebt den Beschluß 009194 - kommissarische Einsetzung des I-andrates Dr. Burkhard Schröder - auf.

Beschluß Nr. 026194

Wahl von Beigeondneten des Kreises Havelland gemäß S 59l-sndkreisondnung und $ 19 (1) der Hauptsatzung

Der Kreistag des Havelland-Kreises wählt:

Herm Heinz Grandt Gaußstr. 18 14712 Rathenow

zum L. Beigeordneten des Havelland-Krqises.

Die Ernennung von Herm Grandt erfolgt zum 06.05.1994.

Beschluß Nr. 027194

Wahl von Beigeordneten des Kreises Havelland gemäß $ 59 t-andkreisordnung und $ 19 (1) der Hauptsatzung

Der Kreistag des Havelland-Kreises wählt:

Frau Angelika Krüger-I-eißner Fontanestr. 42-44

1462t Schönwalde

zur Beigeordneten des Havelland-Kreises.

Die Emennung von Frau Krüger I-eißner erfolgt zum 06.05.1994. Bis dahin nimmt sie gemäß ihrer bisherigen Aufgaben-stellung als Beigmrdnete die direkte

Stellvertretung des landrates wahr.

(4)

Seite15 Amtsblatt für den landkreis Flavelland 1994

Beschluß Nr. 028194

Beschluß über die Geschäftsvertcilung/

Dezematsverteilung der Beigeordneten

Der gewählte L. Beigeordnete H. Grandt erhält mit sofortiger Wirkung als Geschäftsbereich das Dezemat I 1Ämter lO, !4,32, Bürgerberatung) zugeordnet und leitet dieses.

Die gewählte Beigeordnete A. Krüger-I-eißner erhält mit sofortiger Wirkung als Geschäftsbereich das Dezemat V (Amter 40,50, 51, Staatliches Schulamt) zugeordnet und leitet dieses.

Beschluß Nr. 029194

Bestellung von Dezernenten

Der Kreistag bestellt gemäß $ 19 (3) Hauptsatzung Herrn Jörg Grigoleit

Schwarzdornweg L t4641. Nauen

ztmDezprnenten II nach der Venpaltungsstruktur der Beschlußvorlage SV 020194.

Beschluß Nr. 030194

Bestellung von Dezernenten

Der Kreistag bestellt gemäß $ 19 (3) Hauptsatzung Herrn Dr. Henning Kellner

Bahnhofstr.3b t4&l Paulinenaue

ntmDsz.ernenten III nach der Verwaltungsstruktur der Beschlußvorlage SV 020194.

Beschluß Nr. 03L194

Bestellung von Dezementen

Der Kreistag bestellt gemäß S 19 (3) Hauptsatzung Herrn Jürgen Goulbier

H.-[öns-Str.5 t47I2 Rathenow

ntmDezernenten IV nach der Venvaltungsstruktur der Beschlußvorlage SV 020/94.

Beschluß Nr. 032194

Entbindung von der Leitung von l)ezernaten Die bisherigen Bei geordneten bzvt . Dezernenten:

M. Dera,

Dezernent für Umwelt, Naturschutz, [-and- wirtschaft, Vermögensansprüche sowie Veterinär- und l-ebensmittelüberwachung - Dienststelle Nauen -

E. Ollmann

Dezernent ftrr Regionalentwicklung, Bauen und Wohnen

- Dienststelle Nauen -

M. Lrndt a

Dezement für Soziales und Jugend - Dienststelle Rathenow -

M. Ermisch

Dezernent für Wirtschaftsförderung und landwirtschaft

- Dienststelle Rathenow - G. Görke

Dezement für Bildung und Gesundheit - Dienststelle Rathenow -

werden hiermit von ihrer Dezementenfunktion entbun- den. Der landrat wird beauftragt, mit o.g. Personen bezüglich ihrer Anstellung und möglicher neuer

Tätigkeitsfelder Gespräche zu führen und ggf. Vereinba- rungen zu treffen.

{

Beschluß Nr. 033/94

Antrag an den l,andespersonalausschuß Der Kreistag beschließt hiermit,

den Antrag zur Verbeamtung von Herrn Heinz Grandt an den landespersonalausschuß zu stellen.

(5)

Amtsblatt für den l-andkreis l{avelland 1994 Seite 16

Tierseuchenvenordnun g

Auf Grund deramtlichen Feststellung von lümonhagischer Iftankheit der Hauskaninchen (RHD) in der Siedlung Am Bahndamm in Nauen verfüge ich:

1. die sofortige Schutzimpfung aller jenseits der Bahnlinie Berlin - Hamburg (Siedlung "Arr Bahndamm", Graf- Arco-Str. bis zum Weinberg und Stadtrandsiedlung) gehaltenen lGninchen;

2. die Meldepflicht im Gebiet des ehemaligen l-andkreises Nauen bei Auftreten von Krankheitserscheinungen oder Verlusten in den Kaninchenbeständen, die für die hämorrhagische Krankheit der Hauskaninchen (RDFI) ,5prechen;

3. für die Durchführung von lGninchenausstellungen im Kreisgebiet werden nur noch I(aninchen zugelassen, die mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung gegen hämorrhagische Septikämie geimpft worden sind oder für die ein amtstieräräl iches Gesundheitszeugnis ausgestellt wurde, welches nicht älter als 5 Tage ist.

Rechtliche Grundlagen

Diese Entscheidung beruht auf folgender Grundlage:

$ 17 Absatz L Nr. 17 desTierseuchengesetzesvom 29. Juni 1993,(BGBL. I, S. 116) in Verbindung mit dem Gesetz zntr Ausführung des Tierseuchen- gesetzqs Brandenburg vom Z.Miän 1993 (GVBL.

des I-andes Brandenburg I Nr. 3 vom 4.Män 1993) 9O,.

Kosten für die angewiesene Impfung fallen dem Tierhalter zur Last.

Ordnungswidrig im Sinne des $ 76 a Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläissig den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehel fsbelehru ng

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Wi derspruch ist schri ftl ich oder mündl ich zur Niederschrift beim Veterinär- und Irbensmittelübenvachungsamt

Nauen, Postfach 0L51,,

14641 Nauen, zu erheben.

l-_

Der Widerspructr hat jedoctr gem. $ 8O (2)Verwaltungs- gerictrtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden.

Der Antrag ist zu stel len bei m Verwal tungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, LMTL Potsdam.

gez. Höbold Amtstierarä

AusderSta Rathenow:

Anderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Gebührensatzung zur Straßenreinigung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow hat folgende Anderung der Satzung über die Straßen- einrichtung und die Gebührensatzung zur Straßenreinigung am 20.10.tr993 durch Drucksache 178/93 beschlossen:

1. In Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung wird die Straße "Rotbuchenallee" hinzugefügt.

2. Paragraph 2 Abs. I der Gebührensatzung lautet:

Der Kehrzyklus beginnt am 0l..April und endet am 31. Oktober des lGlenderjahres.

3. In $ 4 Ab6. 1 der Gebührensatzung wird wöchentlich durch L4tägig ersetzt.

4. In $ 4 Abs"4 der Gebührensatzung wird als Satz 2 hinzugefügt:

Dieser Betrag wird nur aus buchungstechnischen Gründen als 12tel Teilung errechnet und wird auf 1/4jährliche Raten (siehe Grundsteuer) festgelegt.

Rathenow, den 20.10.1993

gez. Llinser Bürgermeister

(6)

Seite 17 Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1994

Informationen der Kreissparkasse Rathenow

Aufgebot

Folgendes von uns ausgestellte Sparkassenbuch soll für kraftlos erklärt werden:

Antragsdatum 21. 12.1993

Antragsdatum o1.02. 1994

Kontonummer 68t02417

Kontonummer 62066421,

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Spar- kassenbuches bei uns arvumelden, da anderenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.

Aufgebot

Folgendes von uns ausgestellte Sparkassenbuch soll für kraftlos erklärt werden:

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Spar- kassenbuches bei uns arvumelden, da anderenfalls das Sparkassenbuch frir kraftlos erklärt wird.

I

Anlage zum Beschluß Nr. 021194

Strukturplan

Dez.V

40I

I

50

I

5 1 Wz.l

I

10

I

1,4

I

32 30

I

80

Dez.lI

20I

25

I

53

I

Dez. III

I

67

I

83

I

39

Dez.lV

I

6 L

I

62"

I

63

I

65

I

Bürger- 54' beratung

* Referat Krankenhäuser

* voraussichtl. ab 1.7.94 Kreisaufgabe Dezernatsbezeichn u ngen:

I Deznnnat für allgemeine Venvaltung Ordnungswesen

Staatl.

Schulamt

und

II Dezemat für Finanzen und Gesundheit III Dezernat für Umwelt und l-andwirtschaft IV Dezemat für Bau und Regionalplanung V Dezemat für Soziales, Jugend, Sport, Bildung

und Kultur

Erläuterungen zum Stmkturplan (Amtsbezeichnun gen) 10 Haupt- und Personalamt

L4 Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt 30 Rechtsamt

20 Kämmerei

25 Amt zur Regelung offener Vermögensfragen 80 Amt für Wirtschaftsforderung

32 Ordnungs- und Verkehrsamt 67 Umweltamt

39 Veterinär- undlrbensmittelübenvachungsamt 50 Sozialamt

51 Jugendamt 53 Gesundheitsamt

40 Schulverwaltungs- und Kulturamt 61 Planungsamt

62 Kataster- und Vermessungsamt 63 Bauordnungsamt

65 Hoch- und Straßenbauamt 83 l-andwirtschaftsamt

4

I

(7)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994 Seite 18

Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehönde des l-andkrcises Hevelland

Antrag der amtsangehörigen Gemeinden (siehe Anlage) des Amtes Friesack auf Genehmigung der Satzung des Zweckverbandes "Havelländisches Luch -

Wasserversorgung und Abwasserbehandlung"

Die erste Änderung der o.g. Satzung des

Zweckverbandes vom 25. November 1993 (Baschluß- Nr. 06/93) wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde geprüft und wird unter Vorbehalt nachstehender Aufagen genehmigt.

L

U-

1. $ 27 Inkrafttreten ist folgendermaßen zu fassen:

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Juni 1993 außer Kraft.

2. Sind im Genehmigungszeitraum Anderungen erforderlich, so ist die Eingangsformel und die Schlußzeichnung gemäß $ 5 Abs. 3 GO auf die gültige gesetzliche Grundlage zu verändem.

Rechtsm i ttel belehrun g:

Gegen die Entscheidung der Genehmigung mit Auflagen kann innerhalb eines Monats nach Zugang, Klage beim 5Verwaltungsgericht Postdam, Allee nach Sanssouci 6,

- 14471Potsdam, erhoben werden.

gez. Dr. B. Schröder [^andrat

Satzung des Zweckverüandes

nHavelländisches [,uch - Wesserversorgung und Abwesserüehandlungn

Präambel

Die Gemeinden (s. Anlage l) des Amtes Friesack haben aufgrund der $$ 5 und 2l Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (Gbl. I S. 255), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom

19.Dezember l99l (GVBL. BB. S. 685), insbesondere des $ 8 Abs. 4 GKG, des Wassergesetzes vom

02. Juni 1990 (Gbl. S. 649), nachfolgende Bildung des Zweckverbandes "Havelländisches Luch -

Wasserversorgung und Abwasserbehandlung"

beschlossen.

s r

Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Zweckverband führt den Namen Havelländisches Luch - Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Friesack, Marktstr. 18.

(3) Die in $ 2 aufgeführte Stadt und Gemeinden bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBI. Seite 685 ff).

(a) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts. Er venvaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohle und dem Nutzen seiner Mitglieder.

(5) Der Zweckverband wird wie ein kommunaler Eigen- betrieb geführt.

s 2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind nach entsprechendem Stadtverordneten- bav. Gemeindevertretungsbeschluß die den Verband gründende Stadt und die Gemeinden:

siehe Anlage 1: Mitgliederverzeichnis

(2) Mitglieder des Verbandes können auch Städte und Gemeinden außerhalb des Verbandsgebietes sein, sofern sie als Mitglieder im Sinne des Gesetzes über

kommunale Gemeinschaftsarbeit in Betracht kommen.

(8)

Seite 19 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

(3) Der Beitritt von Gemeinden zum Verband ist durch entsprechenden Beschluß der Gemeinden, der

Verbandsversammlung nach Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde mögl ich.

s 3

Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Mitglieds- stadt und -gemeinden bzrv. einzelne Stadt- und Ortsteile gemäß Anlage I sowie Sonderabnehmer mit Trinkwasser zu versorgen sowie die Abwasserentsorgung durchzu- führen.

(2) Der Zweckverband kann aufgrund von Verein- barungen stadt/-gemeindeeigene Ortsnetze betreiben, warten und unterhalten.

(3) Der Zweckverband kann sich an anderen Wasserversorgungsunternehmen betei I i gen, sow i e Wasserlieferungs- bav. Wasserbezugsverträge und Abwasserablei tungsverträge abschl ießen.

(a) Der Zweckverband erläßt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderl ichen Satzungen"

(5) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, alle zur Durchftihrung der Aufgaben vorhandenen Einrichtungen einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten in den Zweckverband einzu- bringen.

(6) Der Zweckverband wird ermächtigt, Fördermittel, Zuschüsse und verbilligte Kredite im Namen der Verbandsmitglieder zu beantragen und in Empfang zu nehmen.

(7) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Zweckverbandes berühren, zu unterrichten, ihm jeÄeneit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Ver- fügung zu stellen. Vorkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedergemeinden, die nicht kraft des Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Zweckverband übergegangen sind, werden die

Mitglieder zugunsten des Zweckverbandes ausüben, falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.

I

$ l

Benutzung von Gmndstücken der Verbandsmitglieder durch den Zweckverband (1) Soweit die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die in ihrem Eigentum stehenden oder ihrer Verfügung unterllegenden öffentlichen Straßen, Wege und plätze zur Errichtung und zum Betrieb von Lritungen und anderen der Ver- und Entsorgung innerhalb und außer- halb der Gemarkung dienenden Anlagen zur Verfügung stellen, erfolgt dies unentgeltlich.

(2) Tritt durch eine Benutzung sonstiger Grundstücke der Verbandsmitglieder durch den Zweckverband eine Beeinträchtigung dieser Grundstücke ein, so leistet der Zweckverband eine Entschädigung, wenn die Beein- O trächtigung so erheblich ist, daß sie dem betroffenen Verbandsmitglied nicht ohne Entschädi gung zugemutet werden kann.

(3) Grundstücke der Verbandsmitglieder, die Ver- und Entsorgungsanlagen des Zweckverbandes d ienen, dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn Dienstbar- keiten oder sonstige dingliche Rechte zugunsten des Zweckverbandes bestellt worden sind.

Die Verbandsmitglieder können die Entfemung still- gelegter oder ungenutäer Rohrleitungen einschl ießl ich aller zugehörigen Anlagen ohne wichtigen Grund nicht verlangen. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes.

Verbandsmitglieder, die aus dem Zweckverband aus- scheiden, sind verpflichtet, auf den Straßen, Wegen und Plätzen gebaute überörtl iche WasserversorgungsanlagenI des Zweckverbandes auf die Dauer von l0 Jahren unent- geltlich zu belassen, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen.

(a) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband von Planungen und Ausführung von Maßnahmen, die zu größeren Neubauten, Umbauten oder Umverlegung von Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes führen, zu unterrichten. Der Zweckverband kann innerhalb von 6 Wochen Anderungsvorschläge vorbringen, wenn seine Interessen den Planungen des Verbandsmitgliedes ent- gegenstehen sollten. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen des Zweckverbandes, die zu einer Anderung bei Anlagen des Verbandsmitgliedes führen.

Die beiderseitigen Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

(9)

Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1994 Seite 20

Der Zweckverband hat die beanspruchten Verkehrsräume und sonstigen Grundstücke der

Verbandsmitglieder nach Beendigung der Bauarbeiten auf seine Kosten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver*tzen. Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach der jeweils gültigen VOB.

(5) Wird durch Maßnahmen eines Verbandsmitgliedes eine Umlegung oder Anderung von Versorgungsanlagen des Zweckverbandes notwendig, so wird der Zweck- verband diese nach Aufforderung durch das

Verbandsmitgl ied in angemessener Frist durchführen.

Die Kosten hierfür werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getragen:

,. 5.1. Sind die umzulegenden oder zu ändemden Anlagen V älter als 50 Jahre, so trägt der Zweckverband die Kosten

allein.

5.2. Sind die umzulegenden oder zu ändernden Anlagen nicht älter als 50 Jahre, so tragen das Verbandsmitglied und der Zweckverband die Kosten je ntr Hälfte.

Abweichend davon trägt das Verbandsmitglied die Kosten allein, wenn es schon vor der Errichtung der Anlagen die spätere Notwendigkeit seiner Maßnahmen kannte und den Zweckverband hiervon nicht rechtzeitig untenichtet hat.

5.3. Ist mit der Umlegung und/oder Anderung von Anlagen eine größere Leitungsnennweite oder durch eine gleichzeitige Erneuerung ein Wertzuwachs für den Zweckverband verbunden, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Zweckverband getragen"

.. (6) Neu eintretende Verbandsmitglieder haben Rechte, tD die zum Betrieb vorhandener Wasserversorgungsanlagen

auf Grundstücken Dritter erforderlich sind, auf ihre Kosten zugunsten des Zweckverbandes zu erwerben oder dem Zweckverband Ersatz zu leisten, wenn dieser solche Rechte erwirbt.

(7) Für den Fall, daß gesetzliche Vorschriften andere Regelungen treffen, gelten diese ab dem 7*itpunkt ihrer Gültigkeit.

s s

Organe Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung b) der Verbandsvorstand c) der Geschäftsführer

L-

s 6

Vertandsversemmlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbands- mitglied stellt einen Vertreter.

(2) Jeder Vertreter gemäß Abs. (1) hat bei Entscheidung der Verbandsversammlung einen Stimmenanteil nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinde.

(3) Die exakte Stimmenverteilung der Verbands- versammlung ergibt sich aus der Anlage 3, die Bestandteil der Verbandssatzung ist.

(4) Vertreter können sein: Der Bürgermeister oder eine andere aus der Mitte der jeweiligen Kommunal- vertretung oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes dazu bestimmte Pergrn.

Die Verbandsmitglieder werden für jeden abgesandten Vertreter einen Stellvertreter bestellen, der dem Vorsitzenden mitzuteilen ist. Die Fähigkeit, Vertreter in der Verbandsversarnmlung zu sein, entfällt automatisch, sobald die Voraussetzung gemäß Satz 1 weggefallen ist.

(5) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(6) Nach Ablauf der Wahlperiode des Verbands- mitgliedes bleiben Vertreter und Stellvertreter solange Vertreter in der Verbandsversammlung, bis die neu gewählten Kommunalvertretungen einen Vertreter und Stellvertreter für die Abordnung in den Verband bestellt haben.

s 7

Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung überwacht die Angele- genheiten des Zweckverbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheit zu beschließen:

Wahl des Vorsitzenden der Verbands- versammlung und dessen Stellvertreter, Wahl des Verbandsvorstandes, des Verbands- vorstehers und dessen Stellvertreters,

Anstellung des hauptamtlichen Geschäftsführers auf Vorschlag des Verbandsvorstandes, Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersictrt,

1 .

2.

3.

4.

(10)

Seite 2l Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1994

5 . Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung),

Entgegennahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes und dessen Vorstehers,

Erlaß, Anderungen und Aufhebung von Satzungen,

Veräußerung, Belastung und Erwerb von

Grundstücken und sonstigen Vermögensanteilen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der

laufenden Verwaltung handelt,

Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten,

Übemahme von Bürgschaften,

Geschäftsordnung des Verbandes und seiner Organe,

Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, Austritt von Verbandsmitgl iedern,

Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens,

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedem des Verbandsvorstandes und dem Zweckverband,

Beschlußfassung über die Bildung von Ausschüssen,

Festsetzung der Vergütung oder der Entschädigung firr die Tätigkeit des

Verbandsvorsitzenden und der Mitglieder des Vorstandes,

Erlaß der Geschäftsordnung nrr

Abgrenzung der Geschäfte des Verbands- vorstandes und Geschäftsführers.

7 .

8 .

1 1 .

t2.

9.

10.

13.

1,4.

1 5 .

1,6.

t7.

18.

S s

Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(2) Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zweimal im Jahr, bei Bedarf öfter, zu einer Sitzung ein.

(3) Der Vorsitzende wird die Verbandsversammlung ferner dann einberufen, wenn der Vorstand dies vorschlägt oder mindqstens ein Viertel der Vertreter der Verbandsversammlung dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden beanrragen.

(a) Die Einberufung der Verbandsversammlung muß mir einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen. [n dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, worauf gegebenenfalls in der l-adung hinzuweisen ist.

(5) Über einen Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn 314 der Stimmen vertreten sind und der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen.

(6) Der Vorsitzende lädt femer die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und sonstige von der Tages- ordnung betroffene Behörden ein.

s e

Beschlußfiihigkeit, Öffentlichkeit (1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der

erschienenen Vertreter der Mitglieder sowie das diesen zustehende Stimmrecht aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung^tr Einsicht offenzulegen.

Es ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zt unterzeichnen.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vetreten sind.

a,

4

(11)

Amtsblatt für den I-andkreis Flavelland L994 Seite 22

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunftlhigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung ^t Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum aveiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Tahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig, wenn in der l-adung ntr z.u.rei- ten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(a) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Be"schlußfassung zu stellen.

(5) Der Vorstand soll i. d. R. an allen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(6) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und der jeweiligen Fachbehörden, der Geschäftsleiter und der . lftssenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen Ü beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort

zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

$ r 0

Beschlußfassung

(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einf'ache Stimmenmehrheit), soweit das GKG oder diese Satzung nicht eine größere Mehrheit oder andere Erfordern isse vorschreiben. Stimmengleichhei t bedeutet Ablehnung.

(2) Einer Mehrheit von 213 der Stimmen der satzungs- mäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder bedarf es zur Beschlußfassung über

b u) Erlaß, Anderung und Aufttebung von Satzungen, b) die Anderung der Aufgaben des

Zweckverbandes,

c) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

d) die Auflosung des Zweckverbandes, e) den Erlaß und die Änderung der Geschäfts-

ordnung zur Abgrenzung der Geschäfte von Verbandsvorstand und Geschäftsflihrer.

s 1 r

Wahlen

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das [.os, das der Versammlungsleiter zieht "

s 1 2

Beschlußprctokoll

Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmung sowie die Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens von einem von der Verbandsver- sammlung zu bestimmenden Mitglied zu unterschreiben, eine Ausfertigung der Niederschrift ist den

Mitgliedsgemeinden zu übersenden.

s 1 3

Verüandsvorstand

(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbands- vorstand, der Vorstand besteht aus einem Verbands- vorsteher und vier weiteren Beisitzem, von denen einer zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(2) Die 5 Mitglieder des Vorstandes müssen Vertreter der Verbandsversammlung gemäß $ 6 sein.

(3) An den Vorstandssitzungen nimmt mit beratender Stimme teil:

Der Geschäftsführer des Zweckverbandes.

(a) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der

Verbandsvorsteher, bei Verhinderung sein Stel lvertreter.

(5) Der Verbandsvorstand wählt seinen Schriftführer. Zu Schriftfiihrem können Vorstandsmitgl ieder oder Bedienstete der Amtsvenvaltung gewählt werden.

(6) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Verbands- versammlung kann beschließen, daß einzelne Mitglieder des Vorstandes eine ihrer Tiitigkeit angemessene Vergütung erhalten.

(7) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten der Städte und Gemeinden erlischt mit dem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung ba;. Gemeinde- vertretung; bei einem Ausscheiden des

Verbandworstehers oder dessen Stellvertreters endet deren Amtszeit mit dem Tag, der auf das Ausscheiden folgenden Verbandsversammlung.

(8) Die Verbandsversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit einfachem Mehrheitsbeschluß vorzeitig abberufen.

l-_

(12)

Seite 23 Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994

(9) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse, Verschwiegenheit zu bewahren.

$ 1 4

Einberufung und Sitzung des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwochiger Frist, zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.

Auf Verlangen mindestens eines Vorstandsmitgl iedes oder des Geschäftsführers wird der Verbandsvorsitzende eine Sitzung des Vorstandes einberufen.

(2) ln dringenden Fällen bedarf es weder einer Frist noch der Mitteilung der Tagesordnung. In der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen.

(3) Mitglieder des Verbandsvorstandes, die am

Erscheinen verhindert sind, teilen dies unverzüglich dem Verbandsvorsitzenden mit.

(4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder darf er den Vorsitz auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes und seiner Kommissionen sind nicht öffentlich.

s r s

Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. An die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist er gebunden.

(2) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung des Erlasses, der Anderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und deren Ausführung,

2. Vorschläge über die Aufnahme von Mitgliedern, 3. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner

Nachträge einschließlich der Stellenübersicht, Vorschläge über die Höhe von Beiträgen, Gebühren und Umlagen der Verbandsmitglieder, 4 .

L

5 . Vorbereitung der Wasserversorgungs- und Abwassergebührensatzungen und Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (AVB) sowie Einleitungsbedingungen für Abwasser, Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpfl ichtungen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, Vorschläge über die Aufnahme von Krediten und IGssenkrediten im Rahmen des festgesetzten Wirtschaftsplanes,

Einstellung und Kündigung von Dienstkräften im Rahmen der Stellenübersicht, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht,

Erlaß des Organisations- und Geschäfts- verteilungsplanes,

Abschluß von Rerhtsgeschäften, soweit nicht nach der Geschäftsordnung der Geschäftsführer zuständig ist,

Aufstellung und Vorlage des JahresabschlusseS, Bestellung von Rechnungs- und Wirtschafts- prüfem,

(3) Der Verbandsvorstand kann Kommissionen einsetzrn. Zusammensetzung, Aufgaben und Anzahl ihrer Mitglieder bestimmt der Verbandsvorstand (a) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller

Dienstkräfte des Zweckverbandes. ,

Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des At Verbandsvorstehers.

s 1 6

Beschlußfassung

(1) Der Verbandsvorstand ist beschlußf?lhig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn bei der rechtzeitigen ladung mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist ist er beschlußfahig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(2) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit aller seiner Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

6 .

7 .

8 .

1 1 . t2.

\,I

A/

9 .

10"

(13)

Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1994 Seite 24

(3) Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefaßt werden, sind gültig, wenn sie einstimmig von allen

Vorstandsmitgliedem gefaßt werden.

(4) Der Verbandsvorsteher kann in dringenden Fällen, wenn die Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht _ eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen I uon sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem I Verbandsvorstand hierüber zt berichten.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer N i ed ersch r ift aufzrrzei ch nen. Au fzuze i ch nen si nd mindestens der Anlaß des Beschlusses, das Ab- stimmungsergebnis sowie der genaue Wortlaut des Beschlusses. Die Beschlüsse sind in ein Beschlußbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Verbands- , vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu tTunterschreiben.

s 1 7

Verpflichtende Erklärungen

Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes handschriftl ich unterzeichnet sind.

Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind sowie frir Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften

ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in.

Form des Satzes 2 erteilt ist oder die Geschäftsordnung Ueine entsprechende Regelung vonieht.

$ 1 8 Geschäftsfährer

(1) Der Zweckverband hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Seine Befugnisse werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Vertretung regelt der Verbandsvorstand.

(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

I

$ r q

Anwendung des Eigenbetriebsgesetzes (1) Die Wirtschaftsfiihrung des Zweckverbandes richtet sich nach den jeweils gültigen Vorschriften über die Eigenbetriebe, soweit die Zweckverbandssatzung nichts anderes bestimmt.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr"

$ 2 0

Prüfung des Jahresabschlusses Der Verbandsvorsteher beauftragt im 1. Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres den von der Verbands- versammlung bestimmten Abschlußprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Der Prüfbericht ist dern Verbandsvorstand und den Verbandsmitgliedem zuzustellen.

Der festgestellte Jahresabschluß ist mit dem Bestät i gun gsvemrerk des Abschl ußprüfers öffentl i ch bekanntzumachen (siehe $ 22 der Satzung).

s 2 1

Deckung des Finanzbedarfes

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedem eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bei der Bemessung der Umlage ist die Tahl der an die Trinkwasserversorgung und Abwasserbqsei tigung angeschlossenen Einwohner, Betriebe und Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Besteht der Anschluß nur für die Wasserversorgung oder die Abwasser- beseitigung, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen.

(3) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des brandenburgischen Kom munalabgabengesetzes.

s 2 2

Beksnntmachungen

(1) Satzungen des Zweckverbandes und sonstige Mitteilungen werden im Amtsblatt des Amtes Friesack ortsübl ich bekanntgemacht.

(14)

Seite 25 Amtsblatt flir den l-andkreis Havelland 1994

(2) Sind Pläne, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzumachen, so ist die Ersatzbekannt- machung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung durch Bekanntmachung gemäß Absatz t hinzuweisen.

Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche.

(3) Zß,it, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen werden gemäß Absatz L bekanntgemacht.

(4) Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher.

s 2 3

Vermittlungsausschuß

(1) Der Zweckverband bildet einen Vermittlungs- ausschuß, der bei Streitigkeiten avischen dem

Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedem oder der Verbandsmitgl ieder untereinander zusammentritt und einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet; der Rechtsweg ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Regelung des

$ 28 GKG bleibt unberührt.

(2) Der Vermittlungsausschuß besteht aus 3 Personen, von denen eine zum Richteramt befähigt, eine in der Wasserwirtschaft und eine weitere in der Versorgungs- wirtschaft tätig sein oder tätig gewesen sein muß.

(3) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Ausschusses auf die Dauer von 4 Jahren. Sie dürfen nicht Bedienstete eines Verbandsmitgl iedes oder Mitglied eines Verbandsorgans sein.

(4) Der Vermittlungsausschuß wählt einen Vorsitzenden.

Der Vermittlungsausschuß entscheidet über seine Vorschläge mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Verhandlungsergebnis ist von allen 3

Ausschußmitgl iedern zu unterschreiben.

s 2 4

Beitritt und Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes (1) Für den Beitritt und das Ausscheiden von Verbands- mitgliedem gelten die Bestimmungen des $ 20 GKG.

(2) Ein Verbandsmitglied, das aus dem Zweckverband ausscheidet, hat keinen Anspruch auf

Verbandsvermögen.

I

s 2 s

Auflösung des Zweckverüandes

(1) Im Falle der Auflosung des Zweckverbandes erfolgt die Verteilung des Vermögens und der Verbindlich- keiten auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Tahl der Einwohner.

(2) Etwaige Versorgungslasten, die sich aus der Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Verbandsbediensteten hierbei ergeben, werden durch die Verbandsmitglieder sichergestellt.

s 2 6

Anwendung des Brandenburgischen Gemeinde rcchts 4, Auf den Zweckverband finden die Vorschriften des Brandenburgischen Gemeinderechts ergänzend Anwendung, soweit nicht das GKG oder diese Zweckverbandssatzung etwas anderes bestimmen.

s 2 7

lnkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friesack, den 01.(b .1993

Beckmann Amtsdirektor Fritz

Bürgermeister Behrendt Bürgermeister Stolle

Bürgermeister Weikert Bürgermeister Schindler Bürgermeister Bölck

Bürgermeister

. Amt Friesack

<1"

Gemeinde tsrädikow

Stadt Friesack

Gemeinde Haage

Gemeinde Senzke

Gemeinde Yietznitz

Gemeinde Wagenitz Schumacher

Bürgermeister Gemeinde Warsow

(15)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1994 Seite 26

Anlage 1

Zweckverband

"Havelländisches Luch - Wasserversorgung und Abwasserbehandlung"

Mitgl iederverzeichnis und Stimmenanteile:

Städte/Gemeinden Einwohner Stimmen

1. Friesack 2408 39

2. Brädikow 377 6

3. Haage 287 5

4. Senzke 295 5

US. Yietznitz 2gS 5

6. Wagenitz 335 5

7. Warsow 228 4

8.Znotzen 457 7

9. Wutzetz 160 3

10. Pessin 76L 12

11. Retzow 568 9

Ondnungsbehördliche Vemrdnung arr Aufrecht- erüeltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinden des Amtes Milow

Aufgrund der gg 26,29,30, 33 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom L3.12.t99I (cVBt. Nr.4511991) i.V.m. $$ 3,7, 10, lL, 12, 13 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LImschG) vom A3.03.tW2 VBL; Teil I, Nr.3/t992 i.V.m. $ 6 und g 7 der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmm issionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.I9Ft2 (BGBI. I, Nr. 32, S. 1248) i.V.m. dem Gesetz über die Sonn- und Feier- tage vom 21.03.1991 (GVBI Nr.6/1991) und gg 2, 36, 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) i.d.F. vom 19.02.1987 hat der Amtsausschuß in seiner Sitzung am 01.03. 1994 nachfolgende

.ordnungsbehördl iche Verordnung erlassen:

Inhaltsübersicht I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen S 1 Begriffsbestimmungen

Abs. 1 Straßen Abs. 2 Anlagen

$ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht II. Abschnitt

Bestimmungen zur Reinhaltung

$ 3 Reinhaltung der Straßen und Anlagen S 4 I agerung und Beseitigung von Abfall

$ 5 Fäkalien und Dungabfuhr, Futtermieten

$ 6 Wahrung der Ruhezeiten III. Abschnitt

Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit S 7 Schutz des Verkehrsraumes

$ 8 Tierhaltung

$ 9 Schutz der Tienvelt und pflanzen S 10 Öffentliche zugängliche Gewä'sser und

Eisflächen, offenes Feuer

' $ 11 Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

$ 12 Werbung

$ 13 Verhalten auf Straßen und Anlagen

$ 14 Numerierung der Gebäude

$ 15 Aufstellen von Verkaufsbuden, Wohnwagen, Zelten u.ä.

IV. Abschnitt

Sctrlußbestimmungen

$ 16 Zuständigkeit

S 17 Hinweis zur I:ndesgesetzgebung

$ 18 Ordnungswidrigkeiten

$ 19 Inkrafttreten Granda

Bürgermeister Limant Bürgermeister Kindler Bürgermeister Runge Bürgermeister

Gemeinde Tntznn

Gemeinde Wvtzntz

Gemeinde.Pessin

Gemeinde Retzow

1-_

6t7r 100

(16)

Seite 27 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland tr994

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

$ r

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere a) die Straßen, Fahrbahnen, Wege, Geh-, Rad- und Reitwege, die Brücken, Unterführungen, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheits- streifen sowie öffentliche Park- und Marktplätze;

b) der Luftraum über dem Straßenkörper;

c) das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen und -ein- richtungen sowie Beleuchtungs- und Verkehrsanlagen aller Art und die Bepflanzung;

d) die vor der Straßenfront der Häuser gelegenen Treppen und Rampen, soweit diese nicht eingefriedet sind.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung n)r Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

a) Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässem;

b) Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sportei nrichtungen, Femsprechei nrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

c) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baul ichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder,

Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, I(anal i sat ions-, Entwässerun gs-, IGtastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

I

s 2

Allgemeine Verhaltenspfl icht

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen har sich jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden, Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspfl ichten und Benutzungs- angebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist g 1 (2) SIVO einschlägig.

tr. Abschnitt

Bestimmungen zur Reinhaltung {

s 3

Reinhaltung der Straßen und Anlagen (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt; Unzullissig ist insbesondere:

1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, lrbensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von

scharfkant i gen, spitzen, glei tfähi gen oder anderwei t i g gefährlichen Gegenständen,

2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchem, Kleidern, Folstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der gaschtossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 3 m von der

Straße entfemt liegen, 3

3. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen I astkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind.

4. Straßen, Anlagen, Bäume, öffentliche Gebäude, Denkmäler, Anschlagsäulen oder -tafeln, Straßen-, Hausnummern- und Verkehrsschilder sowie andere öffentliche Einrichtungen nr verunreinigen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften oder zu beschädigen, 5. Abwässer auf Straßen oder in Anlagen abzuleiten, Abfall wie Unkraut, Autowracks und Schrott, an Straßenrändern oder Gräben oder Böschungen oder in Anlagen abzulagern,

6. Mutwilliges Zerstören, Eleschädigen oder Entfemen von Spielgeräten oder Spielanlagen wird mit einer Ordnungsstrafe nach vorgelegter Verordnung belegt,

(17)

Amtsblatt flir den l-andkreis l{avelland 1994 Seite 28

7. Anlieger sind verpflichtet, die an ihren Grundstücken liegenden öffentlichen Rad- und Gehwege, unbefestigte Randstreifen s<rwie Trenn- und Zwischenstreifen zu reinigen.

Schuldhafte Verletzungen der Anliegerpfl ichten sind Ord nungswidri gkeiten,

8. Bauschutt ist durch die Bauausführenden von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätznn und Grünanlagen generell in C.ontainer avischenzulagem bzw. sofort, spätestens jedoch zu dem mit der Sondemutzungs- erlaubnis gestellten Termin, abzufahren.

9. Fahrzeuge und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßen nicht mit ölauflösenden oder aggressiven Flüssigkeiten gereinigt werden. Die Vornahme eines . Olwechsels ist auf Verkehrsflächen und in den Anlagen Lurroor.n.

Das Reinigen von Fahrzeugen in Anlagen und an GewäSsern ist verboten.

10. Hunde und Katzen müssen von Spielplätzen, Planschbecken und sonstigen Wasseranlagen ferngehalten werden. Sie dürfen von Hunden nicht begangen, noch als Aborte verwendet werden.

(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis, verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich frir die Beseitigung clieses Zustandes sorgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit $ 32 STVO nicht anwendbar ist.

'b'

$ 4

l,agerung und Beseitrgung von Abfall L. Schutt, Asche, Müll und Kehricht sowie Abfallstoffe in fester und flüssiger Form dürfen, soweit sie nicht durch die Müllabfuhr abgeholt werden, nur auf den dafür gekennzeichneten öffentl ichen

Abfallbeseitigungsanlagen (2. B. Bölkershof) gelagert werden. Abfälle, die üblicherweise auf Örundstücken verarbeitet werden oder durch Be- und Verarbeitung anfallen, müssen so gelagert werden, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird.

2. Für das schadlose Beseitigen und Verwerten aller Siedlungsabfälle, Abprodukte (gewerbl iche Abf?ille) und des Klärschlamms haben die Eigentümer, Nutzer oder Verwalter von Grundstücken oder die Verursacher zltr sorgen bzv. nt entsorgen.

Zu Siedlungsabf?illen gehören:

- Haushalts- und Gewerbemüll - Sperrgut (Flaushaltsgerümpel) - Abw?isser @ikalien etc.) - Straßenkehricht

3" Es ist nicht gestattet, Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Schrott u. a. unbrauchbare Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern.

4. Gefüllte Abfallbehälter und Sperrmüllgüter dürfen erst einen Tag vor Abfuhr ab 18.00 Uhr, zur Abfallbe- seitigung bereitgestellt werden. Sie sind am Gehweg- oder Fahrbahnrand so hinzustellen, daß niemand geftihrdet oder behindert wird und nichts beschädigt werden kann. Entleerte Abfallbehälter sind unverzüglich von der Straße zu entfernen.

5. Wer Waren auf oder unmittelbar an Straßen und öffentlichen Anlagen zum sofortigen Verzehr veräußert, muß in der Nähe leicht zugängliche Behälter aufstellen und regelmäßig entleeren.

Außerdem muß er in einem Umkreis von 30 m von der Verkaufsstelle alle Abf?ille der von ihm veräußerten Waren beseitigen.

Personen, die auf oder unmittelbar an Straßen außerhalb der Märkte Handel treiben, müssen ihre Waren und Geräte unmittelbar nach Beendigung des Verkaufs entfernen sowie den innegehabten Platz und seine nähere Umgebung von Abftillen und dergleichen gründlich säubern.

6. Haushalts- und Gewerbeabfülle dürfen nicht in den von den Kommunen aufgestellten oder angebrachten Behliltem abgelagert werden; es ist ebenso nicht gestattet, derartige Behälter zu durchsuchen oder ihnen Gegenstände an entnehmen.

7. Die an den Straßen und Anlagen aufgestellten Papierkörbe dürfen nur aveckbestimmt genutzt werden.

8. Das Ablassen oder Einleiten von Gefahrstoffen wie z. B. Säure, L-augen, Ö1, Altöl und Benzin oder sonstigen feuergefährlichen, giftigen oder ätzenden Stoffen auf die Straße oder in lGnalschächte ist verboten.

Falls durch Unfiille oder aus einem sonstigen Grunde Ö1, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe auslaufen, sind unverzüglich durch den Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Erdreich oder die Kanalisationsanlage zu verhindem.

Der örtlichen Ordnungsbehörde - außerhalb der Dienststunden der Amtsvenpaltung - der Polizei, ist zudem sofort Mitteilung zu machen.

I

(18)

Seite 29 Amtsblatt für den landkreis Havelland 1994

$ s

Fäkalien-, Dung- und Klär':schlammabfuhr (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksent- wässerungsanlagen, der Abortanlagen, der

Schlammfänge für Wirtschaftsabwässer, der

Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesund- heitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Vorschaltgesetzes zum lmmissionsschu tz v om 03.03.IW2 so vorzu- nehmen, daß schädliche Umwelteinwirkungen

vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

12; Übelriecnende und ekelerregende Fäkalien,

Dungstoffe und Klärschlämme dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befordert werden, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.

(3) tn Ackerbtden sind Stoffe, wie z.B. Jauche, Gülle u. a. unverzüglich so einzuarbeiten, daß

Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten.

(a) In Einzelftillen können von den in den

Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der aufzubringenden Gülle, Jauche, Dungstoffe oder Klärschlämme oder der Aufbringungstechniken eine unzumutbare Beeinträchti- gung nicht zu erwarten ist.

s 6

Wahrung der Ruhezpiten (1) Ruhestörende Arbeiten und Handlungen in Hofräumen, Hausgärten oder Wohnhäusern, durch die andere Pesonen in ihrer Ruhe gestört werden können, sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich und

werktags in der Tnit von 19.00 bis 07.00 Uhr, samstags auch von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht zulärssig.

(2) Rasenmähen ist erlaubt:

montags bis freitags in der Znit von 08.00 bis 19.00 Uhr samstags in der Tnit von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr (3) Das Amt Milow, als örtliche Ordnungsbehörde, kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze L und 2 zulassen.

ffT. Abschnitt

Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit

s 7

Schutz des Ver{<ehrsraumes

(1) Auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen dürfen Reparaturarbei ten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden, wenn sie unvermeidlich zur Fortsetzung der Fahrt sind und der allgemeine Straßenverkehr weder behindert noch geftihrdet wird.

(2) Gegenstände dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur so angebracht oder aufgestellt werden, daß durch sie weder Personen noch Sachen beschädigt werden können, Fahnen, Antennen und ähnliche Gegenstände dürfen nicht mit lritungsdrähten und StraßenbeleuchtungskörperninBerührungkommen. { Schriftbänder in Zusammenhang mit öffentlichen

Veranstaltungen sind in einer lichten Höhe von 4,5 m sicher anzubringen. Das Anbringen der Schriftbänder ist anzeigepflichtig.

(3) Einfriedungen von Grundstücken an Straßen müssen so errichtet und unterhalten werden, daß sie Verkehrs- teilnehmer weder geftihrden noch behindern.

Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel sowie andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so verwendet werden, daß sie Pemonen verletzen oder Sachen beschädigen können.

Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden: an der Außenseite der Pfosten ist außerdem ein glatter Draht anz.ubringen.

4. An Straßenkreuzungen, -einmündungen und Kurven sind Einfriedungen und Bepflanzungen jeder Art so anzulegen und so zu erhalten, daß durch sie die I Verkehrsübersicht nicht behindert wird.

Bäume und Sträucher, die über die Baufluchtlinie hinaus in den Gehwegbereich hineinragen, müssen eine lichte Höhe von2,25, die in den Fahrbahnbereich hineinragen eine lichte Höhe von 4,50 m freilassen.

5. Kellerschächte, -ntgänge oder Aufzugsoffnungen, die im Bereich des Straßenraumes liegen, sind in verkehrs- sicherem Zustand zu halten und vor unbefugtem Öffnen zu sichem.

6. Hydranten, Schieberklappen, IQppen für Riechrohre in Gasleitungen, Einflußöffnungen, Abdeckungen von Straßenkanälen und Versorgungslei tungen sowie IGbelwerksteine einschl ießl ich der dazugehörigen Hinweisschilder dürfen nicht beschädigt, verdeckt oder verstopft werden.

(19)

Amablatt für den l-andkreis l{avelland 1994 Seite 30

7. Das Auflassen von Windvögeln (Winddrachen) ist dort nicht erlaubt, wo Schnüre und Windvögel mit Telegrafen-, Femsprech-, Licht- und Kraftleitungen in Berührung kommen oder auf die Straßen fallen können.

8. Das unbefugte Besteigen von Gerüsten, I-eitern, lritungsmasten, Denkmälern, Wartehallen u. ä. ist nicht gestattet.

9. Umzüge, bei denen Wachsfacketn mitgeführt werden sollen, sind mindestens24 Stunden zuvor bei der örtl ichen Ordnungsbehörde anntzeigen Pechfackel n dürfen bei Umzügen nicht mitgeführt werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anzeige von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge gemäß Versammlungsgesetz bleiben unberührt.

bt

S 8 Tierhaltung

1. Tierhalter oder Betreuer müssen das Tier nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen emähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

2. Es ist verboten, ein eigenes Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen.

3. Hundehalter und die mit der Führung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, daß ihr Hund

- Personen oder andere Tiere anspringt, - unbeaufsichtigt auf Straßen und öffentlichen

Anlagen herumläuft,Hunde sind anzuleinen, - Straßen oder Anlagen verunreinigt oder

beschädigt.

Der o. g. Personenkreis ist bei Verunreinigungen zur unverzüglichen Säuberung verpfl ichtet.

rlta) Bissige Hunde müssen außerhalb der Wohnung, dichtumzäunten Grundstücken oder Zwingern stets an der lrine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

4. Auf Spielplätzen und Friedhöfen dürfen diese Tiere nicht mitgeführt werden.

5. Zur Entsorgung verendeter Tiere besteht die Meldepfl icht beim zuständigen Tierkörper- beseitigungsbetrieb.

Einzelne Kleintiere können auf geeigneten und von der zuständ i gen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden.

Die Tierkörper müssen so vergraben werden, daß sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, vom Rande der Grube an, bedeckt sind.

$ 9 Schutz der Tienrelt und der Pllanzen Eingriffe in Natur und l-andsctraft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grünflächen, die die lristungsf?ihigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erhebl ich beeinträchti gen können.

- Es sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachteiligen Störung führen können.

- Es ist nicht gestattet, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, nt verletzqn oder zu töten.

- Es ist ebenfalls unzulEissig, grundlos, wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestandteile niederanschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

Es ist verboten, I-ebensstätten wildlebender Tiere oder Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

s r 0

Öffentliche zugängliche Gewässer und Eisflächen, ofrenes Feuer

(1) Das Baden, Angeln und Sporttauchen in öffentlich zugänglichen Gewässern, Baggerlörchern und

Brunnenbecken ist nur mit Erlaubnis des Nutzungs- berechtigten gestattet.

Das Befahren der Gewässer mit Booten und femge- steuerten Modellschiffen ist nur mit Erlaubnis des Nutzungsberechtigten gestattet.

(2) Eisflächen von öffentlich zuglinglichen Gewässern dürfen erst betreten werden, wenn sie ordnungsbehörd- lich hierfür freigegeben worden sind.

In anderen Anlagen ist das Schlittschuhlaufen nur auf den durch Sctrilder als Eisbahnen bezeichneten Flächen erlaubt. das Schlittern auf Gehsteigen ist nicht gestattet.

(3) Das Entzünden offener Feuer ist nur mit ordnungs- behördlicher Genehmigung erlaubt.

s r l

Verbrennen von pllandichen Gartenablälten (1) Pflanzliche Gartenabf?ille dürfen (soweit ein Verrotten nictrt möglich ist) an Werktagen in der Zeit vom

01. Oktober bis 31. tv[ärz

Montag bis Freitag von @.00 bis 19.00 Uhr Samstag von 09.00 bis 13.00 Uhr verbrannt werden und bedürfen der vorherigen ordnungsbehördlichen Genehmigung.

I

(20)

Seite 3l Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1994

(2) Das Verbrennen ist insoweit untersagt, als das die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden könnte.

Der Verbrennungsvorgang muß innerhalb von 2 Stunden beendet werden.

(3) Andere Stoffe, insbesondere Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände, dürfen zur Unterhaltung des Feuers nicht verwendet werden.

$ 12 Werbung

1. Für [ruchtwerbung und E]eleuchtung für das Anleuchten von Gebäuden, ist die vorherige

Zustimmung der Amtsverwaltung (Bauamt) einzuholen.

2. Straßenbeleuchtungskörper dürfen als Werbefl ächen nicht verwendet werden.

3. Mutwilliges Entfernen oder Beschädigungen von Straßenbeleuchtungskörpern wi rd als Ordnungs- widrigkeit geahndet.

4. Plakatierung

a) alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig, b) das Anbringen von Werbeschildern und Plakaten

u. a. an Bäumen ist verboten,

c) zur Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung und Anbringung der Anlagen der Außenwerbung sind Anträge durch den Betreiber oder Nutzer an das Bauamt der Amtsvenvaltung Milow

einzureichen.

$ r

Verhalten auf Straßen und in Anlagen 1. Anlagen dürfen außerhalb der Wege betreten, jedoch nicht befahren werden, soweit durch Hinweise nicht etwas anderes angezeigt ist.

Es ist verboten, Grünanlagen als Parkflächen zu benutzen.

2. In Anlagen ist die Ausübung gewerblicher T?itigkeiten und die Durchführung von Werbe- und sonstigen Veranstal tungen nur mit ordnungsbehördl icher Erlaubnis gestattet; dies gilt auch hinsichtlich der Verteilung von Schriften oder anderen Ankündigungsmitteln, Büchem, Broschüren, Ansichtskarten, Bildern, Bekannt- machungen, Aufrufen, Flugblättern und sonstigen Drucksachen.

I

3. Das Nächtigen und l-agern auf Straßen und in Anlagen ist untersagt. Bänke u. ä. Sitzgelegenheiten dürfen nur zum Sitzen benutzt und nicht unbefugt von ihrem Standort entfernt werden. Weiterhin ist jedes Verhalten, das andere Personen mehr als nach den Umständen vermeidbar behindem oder belästigen kann (2,. B.I ärmen, Aufdringlichkeit, störender

Alkoholgenuß, Trunkenheit) nicht erlaubt.

4. Kinderspielplätze, Kinderspielgeräte und Sandkästen dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.

Spiele, die andere gefährden können, sind untersagt.

Personen über 14 Jahre dürfen sich auf Kinderspiel- plätzen nur zur Aufsicht über die ihnen anvertrauten Kinder auftralten. hlzplätzn dürfen von Kindem und Jugendlichen benutzt werden. Die Plätze sind bei Eintritt der Dunkelheit zu räumen. Auf den Friedhöfen sind \d Spiele jeder Art nicht gestattet.

5. Bäume, Sträucher, Pflanzen, Blumen, Gras, Kompost, Erde, Sand, Steine, Spielgeräte und andere Gegenstände dürfen nicht unbefugt von ihrem Bestimmungsort entfemt werden. Ebenso ist nicht gestattet, von den Kommunen in besonderen Anlagen und Teichen gehaltene Tiere zu jagen, zu fangen, mutwillig zu beunruhigen oder mit gesundheitsgefZihrdenden Stoffen zu füttem.

6. Der nach $ 11 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz unerlaubte Gebrauch von

schallerzeugenden und schallwiedergebenden Geräten (Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten) ist als Ausnahme nach g 11 Abs. 3 LImSchG für folgende Veranstaltungen zugelassen:

1. Volksfeste {'

2. IGrnevalsumzüge

3. Umzüge aus anderen besonderen Anl?issen

7. In Abweichung zu g 10 Abs. 1 LImSchG sind nach

$ 10 Abs. 3 in der 7*it von22.OO bis 01.00 Uhr folgende Veranstaltungen zuläissig:

1. Volksfeste

2. Silvesterfeuenverke

s 1 4

Numeriemng der Gebäude 1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungs- berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muß von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(21)

Amtsblatt für den landkreis Flavelland 1994 Seite 32

2. Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen.

Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zl.lar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. lst ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bav. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

3. Die Hausnummem müssen in arabischen Ziffem ausgeführt sein und einer Mindesthöhe von 7,5 cm entsprechen"

4. Bei der Umnumerierung von Grundstücken darf die b alte Hausnummer in eineiÜbergangszeit von einem Jahr

nicht entfemt werden. Sie ist derartig ungültig zu machen, daß die Nummer noch lesbar bleibt.

5. Grundstüclcseigentümer und sonstige

Nutzungsberechtigte müssen dulden, daß auf ihren Grundstücken oder an den auf ihnen errichteten Bauwerken Tnichen oder Einrichtungen angebracht werden, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

6. Znichen oder Einrichtungen dürfen ohne vorherige Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde nicht verändert oder entfemt werden.

$ l s

Aufstellen von Verkaufsbuden, lVohnwage n, 7*lten

\,

1. Das Aufstellen von Verkaufsbuden und -ständen sowie sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Anlagen, auf öffentl ichen Festpl ätzen oder auf Privatgrundstücken, die an Straßen oder Anlagen angrenzen, ist ebenfalls nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis gestattet.

2. Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungs- berechtigte dürfen öffentl iche Volksbelustigungen auf Ihren Grundstücken nur mit vorheriger ordnungs- behördlicher Erlaubnis veranstalten oder dulden.

3. Eine erteilte ordnungsbehördliche Erlaubnis befreit nicht davon, eine besondere Genehmigung einzuholen, wenn diese aufgrund sonstiger, insbesondere

baurechtl icher Bestimmungen, erforderl ich ist.

4. Das vorübergehende Aufstellen sowie Bewohnen von Wohnwagen, Tnlten oder ?ihnliche Anlagen außerhalb von Dauercamping- und Dauerzeltplätzen und das Überlassen von Grundstücken hierfirr ist nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis zulässig. Unter dem Begriff "vorübergehend" wird ein Zeitraum von einer Woche verstanden.

IV. Abschnitt Schlußbestimmungen

s 1 6

Zuständigkeit

1. Für alle nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist das Amt Milow, als örtliche Ordnungsbehörde zustlhrdig.

2. Das Amt Milow als örtliche Ordnungsbehörde kann aufgrund besonderer Anl?isse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestatten. Die Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Schriftform.

$ r z

Werden durch die l-andesgesetzgebung des I-andes Brandenburg anders lautende Bestimmungen erlassen, werden diese in die Verordnung eingearbeitet und die Verordnung behält ihre volle Gültigkeit.

s l E

Ordnungswidrigkeiten

1. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungsvidrigkeiten (OWiG) i.d.F. vom 19.O2.L987 (BGBI S.602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder l-andesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

2. ki geri ngfügi gen Ordnungsvidri gkei ten bzw.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kann entsprechend Anlage 1, ein Verwarnungsgeld von 5,00 DM bis 75,00 DM ausgesprochen werden.

s l e

lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Milow, den 01. 03.1994

gez. i.Y. Wittstock Amtsdirektor

I

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wir/Ich melde(n) zur Durchführung des vorgenannten Bauvorhabens / der vorgenannten Fahrzeuginvestition den Bedarf für eine Zuwendung nach § 7 der Richtlinie zur Förderung

Über- und außerplanmäßige Ausgaben 1) Der Verbandsvorsteher kann Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel zur Verfügung stehen oder die über die im Haushaltsplan

1994195 kommen kann. Diese darf nicht, durch mit Einsparungen verbundene Verschlechterung der Rahmcnbedingungen, auf Kosten der Kinder und Jugendlichen gehen... Seite 56 Amtsblatt

Der Kreistag beschließt, den Abschluß der getroffenen Vereinbarung zur Übemahme der Trägenschaft und des Nutzungwertrages der Einrichtung - Wohnen fiir Geistigbehinderte

BesohlulJanträge zur- Ilegionalen Planungs- stcllc (Sitz, Datenbereitstellung. 13etciligung dcl Regionalversamntlrinc her dcr Aul.stellung Lurd Ausu'erlung r'2ir-un-

des Landkreises Havelland und Entlastung des Landrates Der Kreistag beschlielJt, daß die Jahresrechnung 1996 des Landkreises l-Iavelland bestätigt und die Entlastung Ces

4. Ist eine rcchtzeitige Bekamrtrnachung der rn Absatz I oder 2 festgelegten F'orm infolge höherer fürvalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann

\-.. 6 LKrO wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Satzung nehmen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben lassen kann.