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Änderung im Fahrpersonalrecht

Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 8 Abs. 6 und 8 –

Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte 7. März 2018

Ralf Schnübner

Gewerbeaufsicht West

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Ralf Schnübner

7. März 2018

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Ralf Schnübner

7. März 2018

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Ruhezeiten im Einfahrerbetrieb

tägliche Ruhezeit

im 24 Stunden-Zeitraum regelmäßige tägliche Ruhezeit

mindestens 11 Stunden oder 3 + 9 Stunden

reduzierte tägliche Ruhezeit

mindestens 9 Stunden (< 11 Stunden)

maximal 3 zwischen 2 wöchentliche Ruhezeiten

wöchentliche Ruhezeit

spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen

in 2 aufeinander folgenden Wochen mind. 2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder 1 regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und 1 reduzierte wöchentliche Ruhezeit regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

mindestens 45 Stunden

reduzierte wöchentliche Ruhezeit

mindestens 24 Stunden (< 45 Stunden)

Reduzierung ist im Stück in 3 Wochen i.V.m. Ruhezeit von mindestens 9 Stunden auszugleichen

(Reduzierung + Ruhezeit)

(4)

Wann möglich?

• geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer

• täglichen Ruhezeiten und reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten

• nicht am Standort

• Fahrzeug darf nicht fahren

• der Fahrer sich hierfür entscheidet

Ruhezeiten im Fahrzeug

Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Ralf Schnübner

7. März 2018

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belgischer Rechtsstreit eingegangen am 19.2.2016 Ergebnisse:

• Auslegung VO (EG) Nr. 561/2006 nach Zielsetzung und Inhalt, damit Verbot der regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeit im Fahrzeug und Rechtmäßigkeit der

Ahndung der Verstöße

• Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Verstöße gegen diese Verordnung zu sanktionieren (Ahndung nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln und nach Art und Schwere gleichartigen Verstöße)

Urteil des EuGH (C 102/16 v. 20.12.17)

(6)

• Bundesrat Drucksache 205/17 vom 10.3.2017 mit aufrüttelnden 5-seitigem Schreiben an die

Bundesregierung

• Integration in bestehende Bußgeldvorschriften durch Ergänzung § 8a Abs. 1 (Unternehmer) und Abs. 2

(Fahrer) FPersG

Beispiel bei Vorsatz für fehlende 45 Stunden regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach LV 48 Nr. 111 :

Fahrer: 45 x 60 € = 2700 € Unternehmer: 45 x 180 € = 8100 €

FPersG (Fassung 25.5.2017)

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Ralf Schnübner

7. März 2018

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§ 8a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen (EG) Nr.

561/2006 … verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte

Fahrtunterbrechung oder die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.

FPersG (Fassung 25.5.2017)

(8)

§ 8a Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7

genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete

Schlafmöglichkeit verbracht wird.

FPersG (Fassung 25.5.2017)

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Ralf Schnübner

7. März 2018

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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses

Gesetzes begangen wurde.

Bußgelder ergeben sich aus der LV 48 (LASI Feb. 2017).

In der Regel zahlt der Fahrer 1/3 des Unternehmerbeitrages.

FPersG (Fassung 25.5.2017)

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