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Allgemeine Genehmigung Nr. 25 – besondere Fallgruppen

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(1)

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bekanntmachung der

Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen)

vom 17. August 2021

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B9) geän- dert worden ist, wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsre- gelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der techni- schen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwen- dungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021, S. 1) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Darüber hinaus wird der Kata- log der Ausschlusstatbestände der Nummer 3.2 um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten sensitiven Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Aus- führer oder dem Verbringer bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden.

(2)

Daneben wird die Rückverbringungsfrist der Nummer 4.14 Buchstabe a der Allgemei- nen Genehmigung von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert und die Fall- gruppe der Nummer 4.14 Buchstabe c um Software ergänzt.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, Afghanistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Diese Änderungen treten zeit- gleich mit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 in Kraft.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Ab- satz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Ab- satz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Ziffern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a und b auch für Ausländer.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

 wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausge- führt oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt,

(3)

 wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19 oder 20 des Kriegswaffenkon- trollgesetzes (KrWaffKontrG) vorliegt,

 für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z. B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder An- ordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt bleiben;

 wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das end- gültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist;

 wenn der Verbringer oder der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ver- bringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder

 wenn der Verbringer oder Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwen- dungen im Sinne des Art. 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 be- stimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift ge- nannten Verwendungszwecke bestimmt sind;

 wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm bean- tragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

(4)

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von allen Gü- tern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in folgenden Fall- gruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuer- schiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsge- wässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandso- ckel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewin- nung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Han- delsware sind;

4.3 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.4 Güter, die für Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflug- dienste, mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Abschnitt A, Teil 2 der Verord- nung 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genannt oder ein Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union ist, ausgeführt oder verbracht werden und der Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen,

4.5 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstre- cken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postan- stalten in Drittländern;

4.6 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

(5)

4.7 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Aus- besserung ausgeführt oder verbracht werden;

4.8 Güter, die an die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge ausgeführt o- der verbracht werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausfüh- rung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.9 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Be- hörden und Dienststellen erhalten;

4.10 Güter, welche die im Inland stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.11 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt oder verbracht werden;

4.12 Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die

a) von unionsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport o- der Eigenschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder eingeführt werden sollen oder

(6)

b) von unionsfremden Reisenden bei der Einreise in das Zollgebiet der Euro- päischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;

4.13 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischen- staatlichen Verträgen mit Drittländern oder

b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwi- schenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.14

a) Güter, die in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und unver- ändert in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden, wenn sie nicht länger als zwölf Monate im Inland verblieben sind;

b) Technologie, sofern diese in das Inland eingeführt oder verbracht worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt oder ver- bracht wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszufüh- renden oder zu verbringenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;

c) Software oder Technologie, wenn

(7)

 die Ausfuhr oder Verbringung nur vorübergehend erfolgt und sie Drit- ten nicht Überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird,

oder

 ihre Ausfuhr oder Verbringung im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist;

d) Verwendungstechnologie, sofern

 diese durch die Durchführung von Gutachten, Tests und Erprobun- gen von Gütern erschaffen wurde (Prüfergebnisse),

 die Güter vorübergehend in das Inland eingeführt oder verbracht wurden und binnen 6 Monaten unverändert wieder zurück in das Ver- sendungsland ausgeführt bzw. verbracht werden,

 lediglich Technologie zur Verwendung der begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter ausgeführt oder verbracht wird,

 es sich nicht um Technologie für Güter handelt, die von der Kriegs- waffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) erfasst werden und

 die Verwendungstechnologie innerhalb von 6 Monaten nach der Rücklieferung der begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter in das Versendungsland dieser Güter ausgeführt oder verbracht wird.

4.15 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemi- scher Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsat- zes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zulässiger Verifikationsmaßnahmen ausgeführt oder verbracht werden.

(8)

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfän- ger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Ziffer 4.14c betroffen ist, ausschließlich:

 für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG

 sowie für Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Liechten- stein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, die Vereinigten Staaten von Ame- rika und in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

5.2 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Ziffer 4.14d betroffen ist, ausschließlich

 für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Ab- satz 25 AWG)

 sowie für Ausfuhren nach Island, Norwegen und in das Vereinigte König- reich Großbritannien und Nordirland

5.3 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer

Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind

sowie außer

Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Son- derverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Ukraine, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.

(9)

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmi- gung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Ver- bringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren las- sen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstel- len und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link „ELAN-K2 Ausfuhr-System“ auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten „Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr“.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7, 4.10, 4.12 oder 4.14a ausführen bzw. verbringen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFA eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätig- ten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu ertei- len (§ 23 AWG).

6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterla- gen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ver- bringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Auf- bewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Über- prüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu ge- statten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehal- ten.

(10)

6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerru- fen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies er- fordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vor- schriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG ge- nannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allge- meinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzel- nen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinrei- chende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allge- meinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Export- euren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestim- mung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2022.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und Nr. 4 dieser Allgemeinen Ge- nehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Begriff „Verwendungstechnologie“ im Sinne des Abschnitts II Ziffer 4.14d) dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhal- tung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung.

(11)

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A25 zu vermerken.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt ge- macht. Sie treten am 9. September 2021 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß

§ 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten einge- sehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internet- seite des BAFA (www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Eschborn, den 17. August 2021

2, 21, 211

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Im Auftrag

Pietsch

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