Dr. Michael Naß CE-LAB GmbH
Stand 15.09.2021
„Funk-Kommunikation
aus Sicht der RED-Richtlinie“
ETSI Anwendungscenarien 5G ETSI Anwendungscenarien 5G
410 MHz bis 52 GHz
Was muss der Hersteller
berücksichtigen?
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Vielzahl von technischen Anforderungen Vielzahl von technischen Anforderungen
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Bundesnetzagentur: EMV- und RED-Richtlinie
Beanstandungsquote bei Testkäufen 82% 3
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein
Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbe triebnahme von Funkanlagen festgelegt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation
und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der
Funkkommunikation und/oder der
Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;
Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU
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Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Wesentliche Anforderungen
(1) Bei Funkanlagen muss durch ihr Baumuster Folgendes gewährleistet sein:
a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit …ein schließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen … Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,
b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
(2) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine
Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist…
(3) Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundle genden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind mit Zubehör … einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.
b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
c) Sie können unionsweit über Schnittstellen verbunden werden.
d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder … e) …
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Kapitel II Pflichten der Wirtschaftsakteure Art. 10 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller gewährleisten … entsprechend den grundle genden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können
(3) Die Hersteller erstellen technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbe wertungsverfahren
gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.
… stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an.
(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU- Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inver kehrbringen auf.
(5) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienferti gung sichergestellt ist.
Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU
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Kapitel II Pflichten der Wirtschaftsakteure Art. 10 Pflichten der Hersteller
(5) … Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der har monisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten
Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen
Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass die Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen
Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU Wesentliche Inhalte der RED-Richtlinie 2014/53/EU
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Anwendung harmonisierter Normen Anwendung harmonisierter Normen
Kapitel II Konformität von Funkanlagen Art. 17 Konformitätsbewertungsverfahren
(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in
Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an:
a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,
b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer inter nen
Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,
c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.
Modul A
Module B oder C Module H
3 verfügbare Optionen!
benannte StelleHersteller
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Kapitel II Konformität von Funkanlagen Art. 17 Konformitätsbewertungsverfahren
(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
a) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer inter nen
Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,
b) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.
Module B oder C Module H
benannte Stelle
keine oder teilweise Anwendung HN
keine oder teilweise Anwendung HN
2 verfügbare Optionen!9
Kapitel VII Schluss- und Übergangsbedingungen Art. 50 Aufhebung
Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maß gabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.