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(Umsatz-)Steuerliche Maßnahmen in der EU gegen Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2)

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Academic year: 2022

Aktie "(Umsatz-)Steuerliche Maßnahmen in der EU gegen Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2)"

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Ronny Langer Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

+49 (0) 89 217 50 12-50 ronny.langer@kmlz.de

Stand: 17.03.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ Coronavirus in der EU

Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat die EU nun fest im Griff. Permanent steigt die Zahl der Infizierten. Um die rasante Ausbreitung zu verlangsamen, werden täglich neue Regelungen und Einschränkungen für das öffentliche Leben bekanntgegeben. Viele EU-Mitgliedstaaten machen die Grenzen dicht, Veranstaltungen werden abgesagt, Schulen und Kitas sowie Geschäfte und Gaststätten haben geschlossen. Nur Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet. Einige Länder wie z. B. Italien haben sogar Ausgangssperren verhängt. Österreich verbietet alle Versammlungen. Das öffentliche Leben in Europa steht still. Mit den Auswirkungen des Coronavirus haben daher auch die Unternehmen zu kämpfen. Es kommt zu Lieferengpässen, Arbeitnehmer können nicht arbeiten und in den meisten Branchen ist mit deutlichem Umsatzrückgang oder gar Verlusten zu rechnen. Die EU- Kommission hat bereits angekündigt, eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von EUR 25 Milliarden einzurichten, um die Unternehmen zu unterstützen. Einige EU-Staaten haben auch bereits steuerliche Verein- fachungsregelungen und Erleichterungen beschlossen, damit die Unternehmen die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Coronavirus besser bewältigen können. Aktuell gibt es aus den unten aufgeführten Ländern folgende Neuigkeiten zu vermelden (allerdings können auch hier täglich neue Maßnahmen hinzukommen).

Belgien

In Belgien besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer in Raten zu zahlen. Die Unternehmen müssen jedoch nachweisen, dass sie unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind. Zudem werden Bußgelder und Strafzahlungen nicht festgesetzt.

08 I 2020 (Umsatz-)Steuerliche Maßnahmen in der EU gegen

Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2)

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Stand: 17.03.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ Polen

Die geplante Einführung der neuen SAF-T-Erklärungen zum 01.04.2020 wurde auf den 01.07.2020 verschoben.

Spanien

Für alle fälligen spanischen Umsatzsteuererklärungen im Zeitraum 13.03.2020 bis 30.05.2020 kann eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen beantragt werden. Hierzu ist ein besonderes Formular beim spanischen Fiskus einzureichen. Die Fristverlängerung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Sie kann jedoch nicht für Unternehmen bewilligt werden, deren jährlicher Umsatz über EUR 6 Mio. beträgt oder wenn die Zahllast für die jeweilige Erklärung EUR 30.000 übersteigt.

Frankreich

Auch in Frankreich dürfen Steuerzahlungen auf Antrag erst später geleistet werden, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie finanziell vom Coronavirus betroffen sind. Entsprechend den hierzu veröffentlichten Formularen ist bisher jedoch lediglich eine Stundung für direkte Steuern (u. a. Körperschaftsteuer) möglich. Die Umsatzsteuer ist bisher von den Maßnahmen noch nicht erfasst.

Portugal

Soweit Unternehmen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen können, da sie von Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen betroffen sind, werden bei entsprechender Mitteilung an die Finanzbehörden keine Straf- zahlungen festgesetzt. Für die erste Sondervorauszahlung zur Körperschaftsteuer wurde die Frist vom 30.03.2020 auf den 30.06.2020 verlängert.

Niederlande

Auch in den Niederlanden können Unternehmen auf Antrag eine Verlängerung für die Zahlung der Umsatzsteuer erwirken. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt des Unternehmens einzureichen. Strafzahlungen werden aktuell ebenfalls nicht festgesetzt bzw. aufgehoben.

Italien

Für KMU werden in Italien Steuererleichterungen und Steuerstundungen gewährt. Nach aktuellem Stand gilt dies jedoch nur für ansässige Unternehmen.

Deutschland

Nach Mitteilung des BMF wird den Finanzbehörden die Stundung von Steuern erleichtert. Zudem wird bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Daneben wird eine Anpassung von berechneten Vorauszahlungen leichter möglich sein. Entsprechende Vordrucke wurden bereits auf den Formularservern hinterlegt. Dem Vernehmen nach sind noch weitere Maßnahmen im Gespräch, wie z. B. eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.

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