• Keine Ergebnisse gefunden

2022 Merkblatt zur Extensiven Dauergrünlandrichtlinie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2022 Merkblatt zur Extensiven Dauergrünlandrichtlinie"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Mecklenburg-Vorpommern

2022

Merkblatt zur Extensiven Dauergrünlandrichtlinie

Dieses Merkblatt enthält wesentliche Erläuterungen zur Richtlinie „Förderung der exten- siven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (Extensive Dauergrünlandrichtlinie)“

und den damit verbundenen Verpflichtungen. Es enthält nicht die vollständigen Zuwen- dungsbestimmungen, die in der Richtlinie enthalten sind. Lesen Sie daher die Richtlinie und dieses Merkblatt aufmerksam durch.

Anträge auf Förderung sind ab dem Verpflichtungsjahr 2022 bis spätestens zum 31.12.2021 zu stellen. Auf Grund der Übergangsphase bis zum Beginn der neuen För- derperiode werden Förderanträge nur noch mit einer einjährigen Verpflichtungszeit zu- gelassen. Zahlungsanträge sind weiterhin jährlich bis zum 15.05. des Verpflichtungsjah- res zu stellen.

1. Allgemeines

Im Rahmen der Dauergrünlandrichtlinie wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen

a) durch den Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung (Variante I) und

b) die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch an- dere Nutzungsbeschränkungen und Auflagen (Variante II) gefördert.

Die unter Nummer 4 in der Richtlinie beschriebenen Zuwendungsvoraussetzungen müssen für die Förderung der beantragten Flächen erfüllt sein. Dazu gehört unter ande- rem, dass die beantragten Flächen in vorgegebenen Gebieten außerhalb bestimmter Kulissen oder in bestimmten Kulissen liegen müssen. Die Kulissen werden Ihnen mit dem Antragsverfahren zur Verfügung gestellt. In der nachfolgenden Tabelle sind die Fördermöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Kulissen dargestellt.

2. Kulissen

Variante Kulisse/Gebiet

Variante I - keine Förderung in der Kulisse der naturschutzgerechten Grünlandnutzung, - keine Förderung in der Kulisse der Kernzone der Variante II

- Förderung auf allen anderen Flächen, dazu gehören auch die Flächen in der Vorrangzone

Variante II - Förderung in der Kernzone - Förderung in der Vorrangzone

- Förderung außerhalb der Vorrang- und Kernzone

- Keine Förderung in der Kulisse der naturschutzgerechten Grünlandnutzung

(2)

2 3. Berechnungsgrundlage und Kombinationsmöglichkeiten mit anderen

Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

Bei der Berechnung der Zuwendung werden grundsätzlich Bruttoflächen berücksichtigt (Netto + LE).

Die Förderung nach dieser Richtlinie Variante I kann mit der Wirtschaftsdünger-Ausbrin- gungsrichtlinie auf derselben Fläche kombiniert werden. An der Variante I können nur konventionell wirtschaftende Betriebe teilnehmen.

Die Förderung nach dieser Richtlinie Variante II kann mit der Extensivierungsrichtlinie (Ökologisch / biologischer Landbau) auf derselben Fläche kombiniert werden, aber mit abgesenktem Fördersatz.

An der Variante II können konventionell und ökologisch wirtschaftende Betriebe teilneh- men.

4. Verpflichtungen und Auflagen a.) Variante I

Nutzung Nutzungstermine Beweidungsvor- gaben

Düngung und Pflanzenschutz und Bearbeitungsmaßnahmen

Sonstiges

Mahd Mindestens einmal

jährlich --- Keine mineralischen Düngemittel mit Stickstoff, keine Pflanzen- schutzmittel keine wendende o- der lockernde Bodenbearbeitung, kein Mulchen, keine Melioratio- nen, keine Beregnung

Räumung des Mähgu- tes (einschließlich ge- presster Ballen) Beweidung Mindestens einmal

jährlich

keine Einschrän- kung, Nachmahd zulässig

Mulchen ist unzuläs- sig!

Für die Teilnahmen an der Variante I ist kein Mindestviehbesatz im Betrieb erforderlich.

(3)

3 b.) Variante II

Nutzung Nutzungster- mine

Beweidungsvorgaben Düngung und Pflanzenschutz und Bearbeitungsmaßnah- men

Sonstiges

Mahd Mahd der Schon- fläche frühestens vier Wochen nach dem ersten Schnitt, Schonflä- che ist mindes- tens einmal jähr- lich zu mähen bis spätestens 31.

August.

Früheste Mahd:

ab 1. Juni

Nachbeweidung (nach vorheriger Mahd) ab 1.09.

bis 15.11. ohne Vorgaben zur Beweidungsdichte

keine mineralischen Düngemit- tel mit Stickstoff, keine Pflan- zenschutzmittel,

Düngung mit Phosphat, Kalium, Magnesium, Kalk und Mikro- nährstoffen einschließlich der Ausbringung von Wirtschafts- dünger steht unter dem Geneh- migungsvorbehalt,

keine Meliorationen und Bereg- nung,

keine wendende oder lo- ckernde Bodenbearbeitung,

vom 20. März bis 31.Mai keine Pflegemaßnahmen sowie kein Mähen und keine Nachsaat

Abweichend davon gilt für För- deranträge ab 2016 für die Va- riante Beweidung mit Schafen oder Ziegen folgendes:

vom 20. Mai bis 20. Juli keine Pflegemaßnahmen sowie kein Mähen und keine Nachsaat

Anlage einer

Schonfläche (mindes- tens 20 Prozent der Parzelle),

Mahd der Förderfläche mindestens einmal jährlich (einschließlich der Schonfläche) Mulchen ist unzulässig

Beweidung keine Einschrän- kung der Bewei- dungszeit

1,5 GVE/ha maximale Be- weidungsdichte (momen- taner Tierbesatz auf der Fläche) im Zeitraum vom 20. März bis zum 31. Mai;

keine Portionsweide (eine tägliche Zuteilung von Futterrationen), mindes- tens einmal jährlich nut- zen,

zulässige Tierarten sind die in den Hinweisen zum Weidetagebuch aufge- führten Tierarten

mindestens einmal im Jahr durch Beweidung nutzen

Beweidung mit Schafen oder Ziegen

Keine Einschrän- kung der Bewei- dungszeit

1,5 GVE/ha maximale Be- weidungsdichte (momen- taner Tierbesatz auf der Fläche) im Zeitraum vom 20. März bis zum 31. Mai mit Schafen oder Ziegen Bei Förderanträgen ab 2016 gilt der Zeitraum vom 20.05.-20.07. für die maximale Beweidungs- dichte von 1,5 GVE/ha

mindestens einmal jährlich durch Bewei- dung nutzen, in amt- lich ausgewiesenen Wolfsgebieten (ganz MV außer den Inseln Poel und Rügen) kann eine um 69,00 Euro erhöhte Zuwendung beantragt werden.

Moorscho- nende Was- serstandshal- tung zum Schutz von Wiesenbrü- tern

wie Variante

„Mahd“, aber frü- heste Mahd 15.

Juni

oder wie „Bewei- dung“

wie Variante „Mahd“ oder

„Beweidung“

wie Variante „Mahd“ oder „Be- weidung“

Beregnung ist zuläs- sig, Einhaltung der festgelegten Stauhöhe im Zeitraum vom 1.

Januar bis 31. Mai, Duldung von Maßnah- men des Prädatoren- schutzes und des Mo- nitorings von Vogelbe- ständen

Die Variante „Moorschonende Wasserstandshaltung zum Schutz von Wiesenbrütern“

kann nur im Zusammenhang mit der Variante „Mahd“ oder „Beweidung“ angewendet

werden. Die Kulisse ist im Antragsverfahren hinterlegt. Dem Förderantrag ist die Bestä-

tigung der zuwendungsfähigen Flächen mit der Festlegung der Stauhöhe durch die Stif-

tung für Umwelt und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern oder eines anderen

(4)

4 Dienstleisters für die beantragten Flächen beizufügen. Flächen, für die diese Bestäti- gung nicht vorgelegt werden kann, werden abgelehnt. Nicht alle Flächen in der Kulisse erfüllen die vorgeschriebenen Bedingungen für den einzuhaltenden Wasserstand.

Bestehende Meliorationsanlagen dürfen weiterhin genutzt und unterhalten werden. Zur Unterhaltung gehört auch die planmäßige Instandhaltung der Gräben. Im Fall der An- wendung der Bewirtschaftungsvariante „Moorschonende Wasserstandshaltung zum Schutz von Wiesenbrütern“ ist eine Zuwässerung, insbesondere durch Solarpumpen, zulässig.

Wird die Bewirtschaftungsvariante „Mahd“ beantragt, so ist auf jeder geförderten Par- zelle jährlich eine Schonfläche mit einer Größe von mindestens 20 % der Parzellen- größe anzulegen. Aus Verwaltungs- und Kontrollgründen sollte die Schonfläche eine zusammenhängende Fläche sein und nicht gesplittet werden.

Die Schonfläche darf auch 100 % betragen. In diesem Fall fällt der 1. Schnitt aus. Der

„eigentliche“ Mahdzeitpunkt für den 1. Schnitt ist im Maßnahmetagebuch festzuhalten.

Als durchgeführte Maßnahme ist „Anlegen Schonfläche 100 % (ab 01.06.)“ anzugeben.

Der dann folgende Schnitt der Schonfläche muss mindestens 4 Wochen nach diesem Termin liegen. In der Regel dürfte der Schnitttermin dann nicht vor dem 1. Juli und bei Anwendung der Bewirtschaftungsvariante „Moorschonende Wasserstandshaltung zum Schutz von Wiesenbrütern“ nicht vor dem 15. Juli liegen. Die Schonfläche dient als Rückzugsbereich für Wiesenbrüter und andere Lebewesen. Die mögliche Nachbewei- dung gilt für die gesamte beantragte Fläche, einschließlich der später gemähten Schon- fläche. Die Schonfläche muss nicht jährlich auf derselben Stelle angelegt werden, sie kann innerhalb der Parzelle wechseln. Das Mähgut ist generell von der Fläche zu be- räumen (einschließlich der Räumung von gepressten Ballen). Ein Mulchen der Flächen ist unzulässig.

Wird die Bewirtschaftungsvariante „Beweidung“ beantragt, so ist die Fläche grundsätz- lich zu beweiden. Eine Nachmahd (wird nicht als Mulchen angerechnet) zur Beseitigung von Weideresten ist zulässig.

Ferner ist die weitere Nutzung nach der Beweidung durch Mahd mit Beräumung des Mähgutes (einschließlich der Räumung von gepressten Ballen) zulässig, wenn beide Bewirtschaftungsvarianten (Mahd und Beweidung) als Attribut am Feldblock hinterlegt sind.

Flächen mit anderen Nutzungen, z.B. Ackergras, die an die Verpflichtungsflächen an- grenzen, dürfen nicht mit in die Beweidung einbezogen werden. Eine Einbeziehung von nicht geförderten Teilen innerhalb von Förderflächen in die Beweidung ist zulässig (z.B.

wegen nicht vorhandenem Nutzungsrecht und gleicher Bewirtschaftung ohne erkenn- bare Grenzen vor Ort).

Eine Anpassung des Termins für das Verbot der Durchführung von Pflegemaßnahmen sowie Mähen und Nachsäen in der Zeit vom 20. März bis zum 31. Mai in meteorologi- schen Ausnahmejahren erfolgt landesweit und wird den Antragstellern bekannt gege- ben.

Für Förderanträge ab 2016 ist bei Beweidung mit Schafen und Ziegen bezüglich der

eingeschränkten Nutzung der Zeitraum vom 20.05. bis 20.07. relevant (siehe auch

obige Tabelle). Für Erweiterungs- und Ersetzungsanträge gilt jeweils der Zeitraum der

Erstbewilligung des Förderantrages.

(5)

5 5. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen

Das Informationsblatt „Vorgehensweise bezüglich der Förderung landwirtschaftlich ge- nutzter Flächen im Bereich von Gewässerrandstreifen“ ist zu beachten. Eine Krautung der Gewässer mit Ausbringung des Materials auf den Verpflichtungsflächen ist förder- unschädlich. Bei einer Grundräumung der Gewässer werden die Fördermittel für die be- troffenen Flächen im jeweiligen Jahr der Grundräumung sanktionsfrei abgezogen, so- weit der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme informiert hat. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde ge- naue Angaben über die betroffenen Flächen und die Flächengrößen mit der Anzeige zu übergeben.

Eine Rückforderung der Fördermittel für die Vergangenheit sowie eine Aufhebung der Bewilligung für die betroffenen Flächen für die Zukunft erfolgt in der Regel nicht. Wird in Einzelfällen durch die Bewilligungsbehörden festgestellt, dass das Förderziel durch den aufgebrachten Aushub nicht mehr erreicht werden kann, so wird eine Aufhebung der Bewilligung für die Zukunft geprüft.

6. Maßnahmetagebücher / Weidetagebücher

Für die Verpflichtungen nach Variante I und Variante II, sind Maßnahmetagebücher und für die Verpflichtungen nach Variante II mit Auflagen zur Beweidung (Beweidung, Be- weidung mit Schafen und Ziegen) sind Weidetagebücher (vorgegebene Formulare) zu führen und nach dem abgelaufenen Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde bis 31.01. einzureichen. Die Maßnahme- und Weidetagebücher bzw. Aufzeichnungen wer- den auch bei der Vor-Ort-Kontrolle geprüft. Die Dokumentation erfolgt pro Parzelle. Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage der Maßnahme- bzw. Weidetagebücher. Im Wei- detagebuch ist Beweidungszeit, Tierart und Anzahl der Tiere zu erfassen.

Wird über Parzellengrenzen hinweg beweidet, so können mehrere Parzellen zu einer Weide zusammengefasst werden (siehe Hinweise zum Weidetagebuch).

Generell wird unterschieden zwischen Besatz- bzw. Beweidungsdichte und Besatz- stärke.

 Besatz- bzw. Beweidungsdichte:

tatsächlicher momentaner Tierbesatz pro Flächeneinheit

 Besatzstärke:

mittlere Tierdichte je Weideperiode und Flächeneinheit

Bei Anwendung der Bewirtschaftungsvariante „Moorschonende Wasserstandshaltung zum Schutz von Wiesenbrütern“ ist der Nachweis gemäß Anlage 2 der Richtlinie über die Einhaltung der für die Förderflächen festgelegten Stauhöhen bis zum 31.01. nach dem abgelaufenen Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Soweit keine eigenen Tiere vorhanden sind, können die Flächen auch mit Pensionstie- ren beweidet werden. In diesem Fall sind die Pensionsvereinbarungen mit dem Weide- tagebuch für die betroffenen Tiere vorzulegen. Der Antragsteller wird damit zum Tierhal- ter und für die Tiere sind Bestandsregister (Viehverkehrsverordnung) zu führen. Das Bestandsregister ist ebenfalls zusammen mit dem Weidetagebuch vorzulegen, soweit es sich nicht um Rinder handelt. Werden Rinder als Pensionstiere gehalten, sind diese auf der HIT Datenbank anzumelden.

Die Unterlagen dienen der Plausibilisierung der Daten im Weidetagebuch.

(6)

6 Eine Ausnahme davon bildet die Beweidung der Flächen durch Wanderschäferei. In diesem Fall sind die Nutzungsverträge mit dem Wanderschäfer vorzulegen. Unabhän- gig davon sind die Beweidungszeiten und Tierzahlen ordnungsgemäß im Weidetage- buch zu erfassen.

7. Beantragung in Gebieten mit nationalen Beschränkungen der Bodennutzung

Im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen dürfen nur Verpflichtungen ausgeglichen werden, die nicht bereits anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Da es Überschnei- dungen von Verpflichtungen mit bereits anderweitigen rechtlichen Vorgaben gibt, sind für betroffene Flächen entsprechende Absenkungen von den Zuwendungsbeträgen je Hektar zur Vermeidung einer Doppelförderung erforderlich (Nr. 5.3 der Richtlinie). Die betroffenen Flächen sind durch den Antragsteller entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichen (Bindungen) sind in den Ausfüllhinweisen zu den einzelnen Anträgen auf- geführt. Für die Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks und Biosphä- renreservate sind Kulissen für die Antragstellung hinterlegt. Die Kenntnis über die Lage der betrieblichen Flächen mit einzelbehördlichen Festlegungen im Rahmen von Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von Pflanzen- schutz- und Düngemitteln enthalten, liegt beim Betriebsinhaber und ist entsprechend anzugeben. Bis auf einige Naturschutzgebiete ist in den betreffenden Kulissen zwin- gend die Bindung mit dem entsprechenden Kürzungssatz auszuwählen. Die Natur- schutzgebiete, in denen keine Kürzung der Zuwendung erfolgt, sind in den Ausfüllhin- weisen zum jeweiligen Antrag dargestellt.

Für ökologisch wirtschaftende Betriebe erfolgt keine Kürzung in Schutzgebieten. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist unabhängig davon trotzdem die Bindung mit dem Kürzungssatz auszuwählen. Das ist für den Fall erforderlich, dass ein Förderantrag nach der Extensivierungsrichtlinie nicht bewilligt wird oder der Betrieb von ökologischer Wirtschaftsweise auf konventionelle Wirtschaftsweise umsteigt. In diesem Fall ist die Kürzung entsprechend Richtlinie zu berechnen.

Flächen, für die Verträge mit dem Zweckverband "Peenetal-Landschaft" zur Bewirt- schaftung landwirtschaftlicher Flächen im Peenetal unter naturschutzfachlichen Ge- sichtspunkten geschlossen wurden und die im Rahmen dieser Verträge Ausgleichsbe- träge für die vereinbarte Bewirtschaftungsform erhalten, können im Rahmen der o.g.

Richtlinie nicht gefördert werden.

8. Publizitätsvorschriften

Sofern eine für gewerbliche Zwecke genutzte Website betrieben wird, ist auf dieser ge- mäß Publizitätsvorschriften (Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

808/2014) eine kurze Beschreibung der Maßnahme darzustellen. Für die Beschreibung der Maßnahme ist die Grafik, die unter http://www.regierung-mv.de/Landesregie-

rung/lm/Service/Foerderungen/ auf der Seite „Förderungen“ und dem Unterpunkt „wei-

tere Informationen“ bereitgestellt wird, zu verwenden. Die Darstellung auf der gewerb-

lich genutzten Website ist spätestens nach Bewilligung der Maßnahme vorzunehmen.

(7)

7 9. Baseline

Die Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen dieser Richtlinie gehen über bestimmte Grundanforderungen (Baseline) hinaus. Für diese darüber hinaus gehenden Verpflich- tungen und Auflagen wird die Zuwendung gewährt.

Unabhängig davon sind die Baselines einzuhalten. Eine Nichteinhaltung führt zur Kür- zung der Zuwendung.

Zu den einzuhaltenden Baselines gehören:

 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

 die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe c) Unterabsätze ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

 die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzen- schutzmitteln und

 sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts, die über diese Anforderungen hinausgehen.

Die einzuhaltenden Baselines sind in Anlage 1 aufgeführt.

10. Allgemeine Hinweise 10.1 Bagatellgrenze

In der Richtlinie ist eine Bagatellgrenze von 150 Euro pro Jahr festgelegt. Die Anwen- dung erfolgt bei Berechnung des Förderantrages.

10.2 Verpflichtungsjahr

Das Verpflichtungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10.3 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeit- punkt, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Anerkannte Nachweise sind zum Beispiel:

a) Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers (z.B. Sterbeurkunde), b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinha-

bers (z.B. Berufsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes),

c) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war (z.B. behördliche Enteignungsverfügung),

d) schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht (z.B.

Versicherungsbericht/-bescheinigung),

(8)

8 e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsin-

habers (z.B. Versicherungsbericht/-bescheinigung),

f) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand der oder des Begünstigten oder einen Teil davon befällt (hier bedarf es einer amtlichen Bescheinigung).

10.4 Mitglied in Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse

Sie sind verpflichtet im Betriebsprofil anzugeben, ob Sie Mitglied in einer Erzeugerorga- nisation Obst und Gemüse sind. Falls ja wird geprüft, ob die Erzeugerorganisation, der Sie angehören, mit einer gleichgelagerten Maßnahme bereits über das Operationelle Programm gefördert wird. In diesem Fall steht Ihnen eine Förderung nach dieser Richtli- nie nicht zu!

10.5 Prioritäten

Soweit die eingereichten Anträge das geplante Mittelvolumen überschreiten, wird die Bewilligung nach folgenden Prioritäten vorgenommen:

Reihenfolge der Priorität:

Variante I

1. Flächen von viehhaltenden Betrieben auf ertragsschwachen Standorten entspre- chend Kulisse

2. Flächen von viehhaltenden Betrieben außerhalb der Kulisse der ertragsschwachen Standorte

3. Flächen von viehlosen Betrieben in der Kulisse der ertragsschwachen Standorte 4. Flächen von viehlosen Betrieben außerhalb der Kulisse für die ertragsschwachen

Standorte

Variante II

1. Flächen in der Kernzone

2. Flächen außerhalb Kernzone, aber in der Vorrangzone

a. Ökologisch wirtschaftende Betriebe (viehhaltende vor viehlosen Betrieben) b. Konventionell wirtschaftende Betriebe (viehhaltende vor viehlosen Betrieben) 3. Flächen außerhalb 1. und 2.

a. Ökologisch wirtschaftende Betriebe (viehhaltende vor viehlosen Betrieben)

b. Konventionell wirtschaftende Betriebe (viehhaltende vor viehlosen Betrieben)

(9)

9 Anlage 1 Einzuhaltende Baseline

Code Beschreibung der Baseline

CC 10d Gemäß § 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind Mineralölprodukte, Treibstoffe, Schmiermittel, Pflanzenschutzmittel, Festmist und Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen sowie Stoffe der Liste I und II der Anlage 1 der Agrarzahlungen-Ver- pflichtungenverordnung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu befürchten ist.

CC 17 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 der DüV dürfen Düngemittel sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nur dann aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium- stickstoff

• auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt,

• auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stellen von dem Be- triebsinhaber ermittelt worden oder

• auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

Die Werte nach § 3 Absatz 4 sowie die zu ihrer Ermittlung angewandten Verfahren sind aufzuzeichnen.

CC 17a Nach § 3 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der DüV muss vor der Düngung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche der Düngebedarf ermittelt werden, falls nicht bestimmte Ausnahmetat- bestände gelten (§ 3 Abs. 2 und ggf. Abs. 3, § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4, § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 9). Dabei sind auch die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 DüV).

CC 17b Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht über den ermittelten Bedarf hinaus ge- düngt werden. Teilgaben sind zulässig (§ 3 Abs. 3 DüV).

Überschreitungen um höchstens 10 Prozent sind nur zulässig, wenn auf Grund nach- träglich eintretender Umstände ein höherer Düngebedarf besteht. Sodann muss eine er- neute Ermittlung des Düngebedarfs erfolgen und einschließlich der Gründe für den hö- heren Düngebedarf aufgezeichnet werden.

CC 17c Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind gemäß § 10 Abs. 2 DüV aufzu- zeichnen (formlos):

 eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaf- tungseinheit (Definition siehe Glossar in der Informationsbroschüre Cross Compli- ance) oder der zusammengefassten Fläche (Zusammenfassung von Gemüseanbau- kulturen ist in bestimmten Fällen möglich)

 Art und Menge des zugeführten Stoffes

 Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Fall von Stickstoff neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Bei Weidehaltung zusätzlich die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach Abschluss der Weidehaltung.

CC 17d Nach § 10 Abs. 1 der Düngeverordnung ist der für die jeweiligen Flächen ermittelte Dün- gebedarf bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und nach Maßgabe der Anlage 5 der DüV aufzuzeichnen.

CC 18 Nach § 5 Abs. 1 der DüV darf die Aufbringung nicht auf überschwemmtem, wasserge- sättigtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden erfolgen.

CC 19 Nach § 5 Abs. 2 der DüV beträgt bei dem Aufbringen von stickstoffhaltigen Düngemit- teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln der Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Bö- schungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers grundsätzlich mindestens 5 m; bei der Ausbringung mit Geräten, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite ent- spricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, mindestens 1 m. Verbot des Aufbringens innerhalb eines Abstandes von 1 m.

Bei Lage der betroffenen Fläche in einem belasteten Gebiet, für das eine Landesverord- nung nach §13a Abs. 3 S. 3 Nr. 4a gilt, beträgt der Mindestabstand 1 m bzw. 5 m.

(10)

10

CC 20 Nach § 5 Abs. 3 der DüV absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemit- teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern

 innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 Meter Bereich,

 innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 Meter Bereich,

 innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 Meter Bereich.

(Hinweis: Die unter CC 19 genannten Ausnahmen gelten hier nicht!)

CC 21 Nach § 5 Abs. 3 der DüV gelten auf bestellten oder unbestellten Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern

• innerhalb eines Abstandes von 3 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Ge- wässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 Meter Bereich,

• innerhalb eines Abstandes von 5 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Ge- wässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 Meter Bereich,

• innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 Meter Be- reich

folgende besondere Anforderungen:

• Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten.

• Auf bestellten Ackerflächen:

= Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe so- fort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.

= Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorlie- gen oder

= die Fläche muss mit Mulchsaat- oder Direktsaat bestellt worden sein.

Zusätzlich dürfen auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindes- tens 15 % im 30 Meter Bereich, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerflä- che des Schlages aufgebracht werden.

Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung von mindestens 10 % im 20 Meter Bereich oder von mindestens 15 % im 30 Meter Bereich aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 DüV ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dür- fen die genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.

CC 21a Nach § 38a WHG muss bei an Gewässern angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers in einem Be- reich von 5 Metern ab der Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig ge- schlossene Begrünung erhalten oder hergestellt sein. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine Bodenbe- arbeitung darf nicht mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren und nur zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses erfolgen.

Weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

CC 22 Nach § 6 Abs. 4 der DüV dürfen aus organischen und organisch-mineralischen Dünge- mitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes je Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff, bzw. je Hektar in einem Zeitraum von drei Jahren mit Kompos- ten nicht mehr als 510 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Dabei sind bestimmte in den Anlagen 1 und 2 der DüV festgelegte Werte heranzuziehen.

Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichti- genden Fläche abzuziehen.

(11)

11

Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.

CC 24 Nach § 6 Abs. 8 und 9 der DüV bestehen Aufbringungsverbote für Düngemittel (inkl.

Festmist und Kompost) mit wesentlichem Stickstoffgehalt innerhalb der Sperrzeiten.

Bei Lage der betroffenen Fläche in einem belasteten Gebiet, für das eine Landesverord- nung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nrn. 6, 7, oder 8 gilt, bestehen längere Sperrzeiten.

CC 24a Nach § 6 Abs. 11 DüV dürfen auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehr- jährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraumes, mit flüssigen organischen und flüssigen orga- nisch-mineralischen Düngemitteln nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar auf- gebracht werden.

CC 26a Nach § 11 der DüV müssen Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstof- fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub- straten oder Pflanzenhilfsmitteln mit Geräten nach Anlage 8 der DüV ist verboten.

Anlage 8 der DüV:

- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,

- Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, - zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,

- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle,

- Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

CC 26d Es gelten abweichende Anforderungen auf Flächen in einem belasteten Gebiet im Sinne von §13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung.

- Für Flächen in belasteten Gebieten ist bis zum 31. März des laufenden Dünge- jahres die Gesamtsumme des jährlichen betrieblichen Stickstoffdüngebedarfs zu ermit- teln und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 % zu verringern. Ausgenommen sind Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen in belasteten Gebieten nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.

- Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff dürfen im belasteten Gebiet auf Grünland, Dauergrünland oder Ackerland mit mehrjährigen Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

- Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost darf in der Zeit vom 1. No- vember bis zum Ablauf des 31. Januar auf Flächen im belasteten Gebiet nicht aufge- bracht werden.

- Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff dürfen zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Ansaatjahr auf Flächen im belasteten Gebiet nicht aufgebracht werden.

Ausgenommen hiervon:

• zu Winterraps max. 60 kg Gesamt-N/ ha, davon max. 30 kg Ammonium-N, bei einem Bodenvorrat (Nmin) von höchstens 45 kg N / ha bis zum Ablauf des 1. Oktober

• zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung max. 120 kg Gesamtstickstoff/ ha aus Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost bis zum Ablauf des 31. Oktober.

• zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis 1. September längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 mit Genehmigung der zuständigen Be- hörde max. 60 kg Gesamtstickstoff-N/ha mit flüssigem Wirtschaftsdünger wie Jauche und Gülle oder Gärrückstände. Hierzu muss ein Bauantrag mit den erforderlichen Unter- lagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Jauche oder Gärrückstände gestellt sein. Auf diesen Flächen darf vorher weder Festmist von Huftieren oder Klauentieren noch Kompost auf- gebracht worden sein.

- Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im belasteten Gebiet darf vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums (1. Ok- tober) nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha flüssige organische und organisch-mine- ralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern aufgebracht werden.

CC 26e Zusätzliche landesspezifische Verpflichtungen gemäß §13a Abs. 1 und 3 der Düngever- ordnung (DüV):

(12)

12

• Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschafts- düngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Flächen in mit Nitrat belastetem Gebiet nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

• Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DÜV hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff auf Flächen in mit Nitrat belaste- tem Gebiet den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt- schaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jähr- lich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.

CC 27 Nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Die Anwendung ist nur in den bei der Zulassung festgesetzten oder genehmigten Anwendungsgebieten zulässig.

CC 30 Anwendungsverbote (§ 12 Pflanzenschutzgesetz): Grundsätzlich keine Anwendung au- ßerhalb landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen bzw. in oder unmit- telbar an oberirdischen Gewässern.

CC 31 Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält zusätzlich Anwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthal- ten / in bestimmten Gebieten angewendet werden.

CC 31a Über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind elektronische oder schriftliche Auf- zeichnungen zu führen, die mindestens folgende Punkte umfassen:

- Name des Anwenders,

- die jeweilige Anwendungsfläche, - das Anwendungsdatum,

- das verwendete PSM, - die Aufwandmenge,

- die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde.

CC 32 Nach § 2 Abs. 1 bis 4 der Bienenschutzverordnung ist bei der Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln speziell der Bienenschutz zu beachten. So dürfen entsprechend der Bie- nenschutzverordnung bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nicht

 an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewandt werden (§ 2 Abs. 1 Bienenschutzverordnung),

 so angewandt werden, dass solche Pflanzen bei der Applikation mit getroffen wer- den (§ 2 Abs. 2 Bienenschutzverordnung).

Z 1a Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 der DüV muss vor der Düngung einer landwirtschaft- lich genutzten Fläche der Düngebedarf für Phosphor ermittelt werden, falls nicht be- stimmte Ausnahmetatbestände gelten (§ 3 Abs. 2, ggf. i.V.m. § 10 Abs. 3 DüV).

Z 1b Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht über den ermittelten Bedarf hinaus ge- düngt werden (§ 3 Abs. 3 DüV). Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen um höchs- tens 10 Prozent sind nur zulässig, wenn auf Grund nachträglich eintretender Umstände ein höherer Düngebedarf besteht. Sodann muss eine erneute Ermittlung des Düngebe- darfs erfolgen. Der Düngebedarf für Phosphat kann auch für den Verlauf einer Frucht- folge ermittelt und einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf aufgezeich- net werden.

Z 1c Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind gemäß § 10 Abs. 2 DüV aufzu- zeichnen (formlos):

 eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaf- tungseinheit (Definition siehe Glossar in der Informationsbroschüre Cross Compli- ance) oder der zusammengefassten Fläche (Zusammenfassung von Gemüseanbau- kulturen ist in bestimmten Fällen möglich)

 Art und Menge des zugeführten Stoffes

 aufgebrachte Menge an Phosphat

Z 2 Die zusätzlichen Grundanforderungen für die Anwendung von Phosphat-Düngemitteln ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 DüV:

(13)

13

- repräsentative Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Ermittlung des im Boden verfügbaren P-Gehaltes. Diese Untersuchungen dürfen höchstens sechs Jahre alt sein.

- Ermittlung des Düngebedarfs an Phosphat gemäß § 4 Abs. 3

- auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung gem. § 3 Abs. 6 einen Wert höher als 20 mg P pro 100 g Boden (CAL-Methode) ergeben hat, dürfen mit P-haltigen Düngemitteln höchstens in Höhe der Abfuhr gedüngt werden. Bei Feststellung schädlicher Gewässerveränderungen nach Phosphatdüngung, haben die Länder im Einzelfall anzuordnen, dass geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

- im Rahmen der Fruchtfolge darf die voraussichtliche Phosphatabfuhr für max. 3 Jahre im Voraus zu Grunde gelegt werden. Für die Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse gemäß Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 Düngeverordnung heranzuziehen.

Z 3 P-Gehalte von Düngemitteln werden nach § 3 Abs. 4 Satz 1 bestimmt.

Z 4 Nach § 5 Abs. 1 DüV darf die Aufbringung nicht auf überschwemmtem, wassergesättig- tem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden erfolgen.

Z 5 Nach § 5 Abs. 2 DüV ist ein direkter Eintrag von phosphathaltigen Düngemitteln, Boden- hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhalten eines Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewäs- sers von mindestens 4 m, bei der Ausbringung mit Geräten, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, mindes- tens 1 m zu vermeiden.

Z 6 Nach § 5 Abs. 3 der DüV absolutes Aufbringungsverbot von phosphathaltigen Düngemit- teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern

 innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 Meter Bereich,

 innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 Meter Bereich,

 innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 Meter Bereich.

(Hinweis: Die unter CC 19 genannten Ausnahmen gelten hier nicht!)

Z 6b Nach § 6 Absatz 8 Satz 3 dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Z 7 Von der zuständigen Behörde ausgestellter Sachkundenachweis gemäß § 9 Pflanzen- schutzgesetz ist erforderlich.

Z 8 Nutzung geprüfter Geräte (§ 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Spritz- und Sprühgeräte müssen regelmäßig überprüft werden (Nachweis durch gültige Prüfpla- kette).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

≥ 200 MW ( 17 Zentralen) Zentrale einer internationalen Wasserkraftanlage Centrale d’un aménagement hydro-électrique international Centrale d’un impianto

≥ 200 MW ( 16 Zentralen) Zentrale einer internationalen Wasserkraftanlage Centrale d’un aménagement hydro-électrique international Centrale d’un impianto

 200 MW ( 17 Zentralen) Zentrale einer internationalen Wasserkraftanlage Centrale d’un aménagement hydro-électrique international Centrale d’un impianto

≥ 200 MW ( 17 Zentralen) Zentrale einer internationalen Wasserkraftanlage Centrale d’un aménagement hydro-électrique international Centrale d’un impianto

Wenn sich Pha- sen im Produkt gelöst haben, beispielsweise bei Make-up, Creme oder Lipgloss, ist dies meist eine typische Alterser- scheinung.. Bevor alles wie- der in

Geimpfte ohne/mit Booster sowie Risikoreduzierung durch Impfung.

Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und

b) die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr; sind mehrere Notare gemeinsam