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PUBLIC 12022/01 InterinstitutionelesDosier: 1999/0258(CNS)

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PU BLI C

RAT DER

EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 24. September 2001 (26.09) (OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:

1999/0258 (CNS)

12022/01

LIMITE MIGR 78

AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Rat

Nr. Vordokument: 11881/01 MIGR 74

Nr. Kommissionsvorschlag: 11123/00 MIGR 68 (KOM(2000) 624 endg.)

Betr.: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

1. Nachdem sich bei dem Entwurf einer Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammen- führungtrotzlanger und schwieriger Verhandlungen, mit denen vor fast schon zwei Jahren begonnen wurde, kein nennenswerter Fortschritt erzielenließ, der eine Einigung ermöglicht hätte, hat der Vorsitz es als zweckdienlich erachtet, zur Neuankurbelung der Beratungen über diesen Text für eine Anzahl noch regelungsbedürftiger Kernfragen einen Kompromiss- vorschlag zu unterbreiten.

2. Der Kompromissvorschlag des Vorsitzes umfasst die Artikel 5, 6, 8 sowie 13 bis 16 des Richtlinienentwurfs (eine konsolidierte Fassung dieser Artikelistin der Anlage enthalten) und stelltin erster Linie auf die Frage des Anwendungsbereichs der Richtlinie (Artikel 5) ab, die für mehrere Delegationen zahlreiche Probleme aufwirft.

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3. In dem Kompromissvorschlag werden drei nach dem Grad der familiären Beziehungen zu unterscheidende Kategorien von Familienangehörigen bestimmt, die einen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen können:

- der Ehegatte und die minderjährigen Kinder (die "Kernfamilie") (Absatz 1);

- die Verwandten in direkter aufsteigender Linie und die volljährigen Kinder (Absatz 2);

- die nicht ehelichen Lebenspartner (Absatz 3).

4. Gemäß dem Vorschlag muss die Familienzusammenführung den Mitgliedern der Kernfamilie gestattet werden, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den beiden anderen Gruppen ein solches Recht einzuräumen, wenn diese es wünschen. Es wird jedoch festgelegt, dass in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten eine Familienzusammenführung für Ver- wandte in direkter aufsteigender Linie, volljährige Kinder und nichtehelichen Lebenspartner gestatten, sie diesen Familienangehörigen auch die in der Richtlinie vorgesehene Behandlung gewähren müssen.

5. Ferner ist in dem Kompromissvorschlag eine auf der Bestimmung der drei vorstehend genannten Kategorien von Familienangehörigen beruhende Differenzierung der ihnen zu gewährenden Rechte und der für sie geltenden Bedingungen vorgesehen.

6. Der Kompromissvorschlag wurde auf den Tagungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 5. und 19. Juli 2001 sowie am 5., 12. und 19. September 2001 eingehend erörtert; ferner wurde er in Bezug auf die in stärkerem Maße technischen Aspekte am 27. Juli 2001 von der Gruppe "Migration und Rückführung" und am 10. September 2001 von den JI-Referenten geprüft. Die Reaktion der Mehrheit der Delegationen war recht positiv, und der Vorschlag des Vorsitzes wurde als eine gute Grundlage für die weitere Arbeit an einem Gesamtkompromiss über die Richtlinie angesehen; es ist jedoch festzustellen, dass einige Probleme noch nicht gelöst werden konnten.

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7. Der Vorsitz formulierte insbesondere drei wichtige Fragen hauptsächlich politischer Art und er beabsichtigt, die Minister auf der nächsten Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 27. und 28. September um Stellungnahme zu diesen Fragen zu ersuchen. Diese Fragen sind nachstehend dargelegt.

A. Die erste Frage betrifft die nicht ehelichen Lebenspartner (Artikel 5 Absatz 3)

8. Im geänderten Vorschlag der Kommission wurde für die nichtehelichen Lebenspartner eine vollständige Gleichstellung mit verheirateten Paaren vorgesehen, wenn ihnen im Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Behandlung eingeräumt wird, die der der Mitglieder der Kernfamilie entspricht oder vergleichbar ist.

9. Diese Konzeption wurde jedoch von mehreren Delegationen zurückgewiesen, die sogar die Berücksichtigung nichtehelicher Lebenspartner im Anwendungsbereich der Richtlinie ablehnten.

10. Zur Lösung dieses Problems werden im Kompromissvorschlag des Vorsitzes die nicht- ehelichen Lebenspartner in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen; sie werden jedoch in eine besondere Kategorie von Familienangehörigen (gemäß Artikel 5 Absatz 3) eingestuft, für die ein niedrigerer Mindestsockel von Rechten gilt als für die Mitglieder der Kernfamilie. Es ist den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin möglich, nichtehelichen Lebens- partnern dieselben Rechte einzuräumen wie den Mitgliedern der Kernfamilie.

11. Der Vorschlag des Vorsitzes warf jedoch für einige Delegationen Schwierigkeiten auf. Die finnische und die schwedische Delegation könnten zwar die Einführung einer Unter-

scheidung zwischen Kernfamilie und nichtehelichen Lebenspartnern in Artikel 5 akzeptieren, vertreten jedoch die Auffassung, dass für diese beiden Kategorien von Familienangehörigen keine unterschiedliche Behandlung vorgesehen werden sollte. Nach Auffassung der nieder- ländischen Delegation sollten die nichtehelichen Lebenspartner nicht als eine eigene Kate- gorie, sondern als Mitglieder der Kernfamilie betrachtet und somit in Artikel 5 Absatz 1 ein- bezogen werden.

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Vor diesem Hintergrund hat die niederländische Delegation vorgeschlagen, Artikel 5

Absatz 3 in der vom Vorsitz vorgeschlagenen Fassung zu streichen und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels durch folgenden Text zu ersetzen:

"a) der Ehegatte des Zusammenführenden oder der nicht verheiratete Partner des Zusammenführenden, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden

Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;"

B. Die zweite Frage betrifft die Tragweite des Rechts auf Familienzusammenführung für minderjährige Kinder und Ehegatten (Artikel 5 Absatz 1)

12. a) Alter der minderjährigen Kinder (Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2)

Im Kompromissvorschlag des Vorsitzes ist ebenso wie im Vorschlag der Kommission vorge- sehen, dass als minderjährige Kinder Kinder gelten, die noch nicht das nach den Rechtsvor- schriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter erreicht haben; dieses Alter beträgt in allen Mitgliedstaaten achtzehn Jahre.

Dieser Vorschlag war für die überwiegende Mehrheit der Delegationen annehmbar.

13. Die deutsche und die österreichische Delegation vertraten die Auffassung, dass die in der Richtlinie vorzusehende Schwelle für das Alter nach unten korrigiert werden sollte, da bei einer Einreise ins Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mit dem Ziel der Familienzusammen- führung bis zum Alter von achtzehn Jahren eine vollständige Eingliederung des betreffenden Kindes in den Aufnahmemitgliedstaat nicht möglich wäre.

14. b) Bestand der Ehe vor Einreise des Zusammenführenden

Die deutsche Delegation äußerte den Wunsch, dass an Artikel 5 Absatz 1 ein neuer Unter- absatz angehängt wird, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Eheschließung bereits vor der Einreise des Zusammenführenden in ihr Hoheitsgebiet erfolgt ist.

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15. Im Kompromissvorschlag des Vorsitzes - ebenso wie im Vorschlag der Kommission - wurde die Familienzusammenführung des Ehegatten, auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a abgestellt wird, lediglich von der Einhaltung der in Kapitel IV festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Vorschlag der deutschen Delegation, der Möglichkeiten zur

Beschränkung der Familienzusammenführung für Ehegatten eröffnen würde, war für die anderen Delegationen nicht akzeptabel.

C. Die dritte Frage betrifft die in mehreren Bestimmungen vorgesehenen oder vorzusehenden Fristen/Wartezeiten, die der Inanspruchnahme der mit der Richtlinie gewährten Rechte durch den Zusammenführenden und/oder die Familienmitglieder vorgeschaltet sind (Artikel 8, 13, 14 und 15)

16. Es handelt sich insbesondere um die folgenden Bestimmungen:

a) Artikel 8, der die Voraussetzung angemessener Einkünfte, einer Wohnung und einer Krankenversicherung beinhaltet;

b) Artikel 13, der die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit betrifft, den Famili- enmitgliedern befristete Aufenthaltstitel auszustellen, wenn der Aufenthalt des Zusam- menführenden dauerhaft oder unbefristet ist.

17. Im Kompromissvorschlag des Vorsitzes wird in Anwendung des Grundsatzes einer Staffelung der den Familienangehörigen zu gewährenden Rechte und unter Berücksichtigung der Bedin- gungen, die für sie je nach Kategorie gelten, in den vorstehend genannten Artikeln die Ein- führung unterschiedlicher Fristen/Wartezeiten vorgesehen.

Für Mitglieder der Kernfamilie gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird eine kürzere Frist, für die übrigen Familienangehörigen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine längere Frist vorgesehen.

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18. Ebenso wird auch in Bezug auf zwei weitere Bestimmungen verfahren:

a) Artikel 14, der insbesondere den Zugang zur Erwerbstätigkeit betrifft: Die Bestimmung gewährt den Familienangehörigen diesen Zugang, gestattet jedoch den Mitgliedstaaten, für andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Familienangehörigen Wartezeiten einzuführen, die der Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorgeschaltet sind;

b) Artikel 15, der die Gewährung eines unabhängigen Aufenthaltstitels für die zusammen- geführten Familienangehörigen vorsieht: Gemäß diesem Artikel beträgt die Höchstfrist, innerhalb deren den Mitgliedern der Kernfamilie ein solcher Titel zu gewähren ist, vier Jahre; die Mitgliedstaaten können ihn auch anderen Familienangehörigen gewähren.

19. Die Auffassungen der Delegationen in Bezug auf diese Fristen/Wartezeiten gehen aus- einander.

20. Zum einen vertraten mehrere Delegationen, insbesondere die belgische, die spanische, die französische und die portugiesische Delegation die Auffassung, dass Familienangehörige, sobald die Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung abgeschlossen ist und die Genehmigung der Einreise und des Aufenthalts in das bzw. in dem Hoheitsgebiet des Mit- gliedstaats erteilt wird, möglichst wenigen Einschränkungen unterliegen sollten; dies soll eine zügige Eingliederung im Aufnahmeland ermöglichen. Diese Delegationen sprachen sich daher sowohl in Bezug auf die Mitglieder der Kernfamilie als auch in Bezug auf die übrigen Familienangehörigen für möglichst kurze Fristen aus.

21. Die deutsche, die griechische und die österreichische Delegation hingegen befürworteten längere Fristen. Diese Delegationen schlugen im Übrigen vor, für alle betreffenden Bestim- mungen eine einheitliche Frist vorzusehen, die sowohl für die Mitglieder der Kernfamilie als auch für die übrigen Familienangehörigen gelten würde.

________________________

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ANLAGE Artikel 5

(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Voraussetzungen gestatten die Mitglied- staaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;

b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitglied- staats, einem automatisch vollstreckbaren Beschluss dieses Mitgliedstaats oder einem auf- grund internationaler Verpflichtungen anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;

c) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, einschließlich der adoptierten Kinder, wenn einer der Ehegatten das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt; bei geteiltem Sorgerecht ist die Zustimmung der anderen Person, die das Sorgerecht ausübt, erforderlich.

Als minderjährige Kinder im Sinne der Buchstaben b und c gelten Kinder, die noch nicht das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter erreicht haben und nicht verheiratet sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Voraussetzungen gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gestatten:

a) den Verwandten in direkter aufsteigender Linie des Zusammenführenden oder seines Ehe- gatten, wenn die Ehegatten für deren Unterhalt aufkommen und die erforderlichen familiären Bindungen im Herkunftsland nicht mehr bestehen;

b) den volljährigen nicht verheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn diese Kinder aufgrund ihres Gesundheitszustands offenkundig nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

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(3) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Voraussetzungen gemäß dieser Richtlinie einem nichtehelichen Lebenspartner, dessen auf Dauer angelegte Bezie- hung mit dem Zusammenführenden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 nachgewiesen wurde, sowie den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich adoptierter Kinder, dieses Lebenspartners die Einreise und den Aufenthalt gestatten.

(4) Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammen- führenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, gestattet der betreffende Mitgliedstaat unbe- schadet des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 nicht die Einreise und den Auf- enthalt eines weiteren Ehegatten oder von dessen Kindern.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachziehen darf.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammen- führung entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Reisedokument(e) des oder der Familienangehörigen, Unterlagen, anhand deren die familiären Bindungen nachgewiesen werden, und Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die in den Artikeln 5 und 7 sowie gegebenenfalls in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Zur Erlangung des Nachweises familiärer Bindungen können die Mitgliedstaaten eine Befragung des Zusammenführenden und seiner Familienangehörigen vornehmen und andere als zweckmäßig erachtete Nachforschungen anstellen.

Bei der Prüfung eines Antrags betreffend den nichtehelichen Lebenspartner des Zusammenführen- den berücksichtigen die Mitgliedstaaten als Nachweis einer auf Dauer angelegten Beziehung Faktoren wie ein gemeinsames Kind, Bestand der Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit, Ein- tragung der Lebenspartnerschaft oder andere zuverlässige Nachweise.

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(3) Der Antrag ist zu stellen, wenn sich der oder die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats aufhält bzw. aufhalten.

Ein Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auch einen Antrag prüfen, der gestellt wird, wenn sich der oder die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet aufhält bzw. aufhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats teilen so bald wie möglich, spätestens aber neun Monate nach Vorlage des Antrags dem Zusammenführenden/dem oder den Familienangehöri- gen ihre Entscheidung schriftlich mit.

In Ausnahmefällen kann aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung die in Unterabsatz 1 genannte Frist verlängert werden.

Eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 gebührend berücksichtigt wird.

Artikel 8

(1) Bei der Antragstellung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zusammenführen- den/dem Familienangehörigen den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgen- des verfügt:

a) Wohnraum, der für eine vergleichbare Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und

Gesundheitsnormen erfüllt;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken für ihn selbst und seine Familienangehörigen abdeckt;

(10)

c) feste Einkünfte, die zumindest den Einkünften entsprechen, unterhalb deren im betreffenden Mitgliedstaat Sozialhilfe gewährt werden kann. Kann diese Bestimmung keine Anwendung finden, so müssen die Einkünfte zumindest der Mindestrente der Sozialversicherung des Mit- gliedstaats entsprechen. Die Beurteilung, inwieweit die Einkünfte fest sind, erfolgt nach Maß- gabe ihrer Art und Regelmäßigkeit.

Der Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Zusammenführende die Bedingungen nach Absatz 1 während eines Zeitraums erfüllt, der ein Jahr nicht überschreiten darf.

Handelt es sich um andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Familienangehörigen, so kann der Mitgliedstaat einen längeren Zeitraum vorsehen, der aber keinesfalls zwei Jahre überschreiten darf.

Erfüllt der Zusammenführende diese Bedingungen jedoch nicht, so berücksichtigt der Mitgliedstaat die Beiträge der Familienangehörigen zum Einkommen des Haushalts.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Hinblick auf den Wohnraum, die Krankenver- sicherung und die Einkünfte dürfen von den Mitgliedstaaten nur festgelegt werden, um sicherzu- stellen, dass der Zusammenführende in der Lage ist, für den Unterhalt seiner nachgezogenen Fami- lienangehörigen aufzukommen, ohne dass zusätzlich auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden muss. Diese Vorschriften dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsange- hörigen und Drittstaatsangehörigen führen.

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Artikel 13

(1) Sobald dem Antrag auf Einreise zwecks Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen.

Hierzu gewähren die Mitgliedstaaten diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorge- schriebenen Visa.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat stellt den Familienangehörigen einen verlängerbaren Auf- enthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden aus.

Verfügt der Zusammenführende über einen dauerhaften oder unbefristeten Aufenthaltstitel, so können die Mitgliedstaaten den Familienangehörigen während der ersten zwei Jahre Aufenthaltstitel mit beschränkter Gültigkeitsdauer erteilen.

Handelt es sich um andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Familienangehörigen, so kann der Mitgliedstaat einen längeren Zeitraum vorsehen, der aber keinesfalls vier Jahre überschreiten darf.

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen des Zusammenführenden haben in gleicher Weise wie dieser selbst das Recht auf

a) Zugang zur allgemeinen Bildung;

b) Zugang zu einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit.

c) Zugang zur beruflichen Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Zugang zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Familien- angehörigen einschränken.

(12)

Artikel 15

(1) Spätestens nach vierjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass die fami- liären Bindungen fortbestehen, haben die Familienangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 1 das Recht auf einen Aufenthaltstitel, der unabhängig von dem des Zusammenführenden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Familien- angehörigen einen unabhängigen Aufenthaltstitel gewähren.

(3) Beim Tod des Ehepartners, im Fall der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten in aufsteigender oder abfallender Linie kann Personen, die zum Zwecke der Familien- zusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten können den Antrag auf Einreise oder Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familien- angehörigen einziehen oder dessen Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a) Die Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind nicht oder nicht mehr erfüllt;

b) das Verhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem oder den Familienangehörigen entspricht nicht oder nicht mehr den Kriterien eines tatsächlichen ehelichen oder familiären Zusammenlebens.

Die Mitgliedstaaten können auch den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel des nichtehelichen Lebenspartners einziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn festgestellt wird, dass dieser Lebenspartner oder der Zusammenführende verheiratet ist oder nachweislich eine auf Dauer ange- legte Beziehung zu einer anderen Person unterhält.

(13)

(2) Die Mitgliedstaaten können auch den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen und den Aufenthaltstitel der Familienangehörigen ein- ziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht,

a) dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, ge- oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf andere Weise Betrug verübt wurde oder andere ungesetzliche Mittel angewandt werden;

b) dass die Ehe oder die Lebensgemeinschaft nur zu dem Zweck eingegangen oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen einziehen oder dessen Verlängerung verweigern, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden beendet wird und dem Familienangehörigen das Recht auf einen unabhängigen Aufenthaltstitel im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 noch nicht zusteht oder ihm dieser Titel nicht aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 gewährt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten führen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts punktuelle Kontrollen durch. Punktuelle Kontrollen können auch bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen durchgeführt werden.

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