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AGB. Aachener Straße Köln

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AGB

Aachener Straße 226 | 50931 Köln

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1. Mietverhältnis 2. Mietlaufzeit

2.1 Das Mietverhältnis beginnt am siehe §1 Zif. 3 und endet am siehe §1 Zif. 3.

2.2 Das Mietverhältnis endet zum Mietende, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2.3 Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats nach Ablauf der Mindestmietzeit von 1 Monat zu kündigen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Mietkosten

3.1 Die monatliche Miete beträgt: siehe §1 Zif. 3.

3.2 Darüber hinaus leistet der Mieter eine in der monatlichen Miete enthaltene Neben- kostenpauschale für sämtliche Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung und Heiz-, Warmwasser-, Strom- und Internetkosten.

3.3 Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung neu entstehende oder nachträglich anfallende Betriebskosten i.S. von § 2 BetrKV auf die Mieter umzulegen und die Betriebskostenpauschale in angemessener Höhe jederzeit neu festzusetzen.

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3.4 Bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der zu unverhält- nismäßig hohen Nebenkosten führt, steht dem Vermieter eine Nachzahlung zu.

Der Vermieter hat hierzu eine vollständige Nebenkostenabrechnung vorzulegen und das Vorliegen unverhältnismäßig hoher Nebenkosten darzulegen.

3.5 Die monatliche Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats kostenfrei an ein von dem Vermieter zu bezeichnendem Konto zu zahlen.

4. Kaution

4.1 Der Mieter leistet nach Wahl des Vermieters bei Übergabe oder im Vorfeld durch Überweisung eine Mietsicherheit in Höhe von siehe §1 Zif. 3., höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Monatsmiete. Als Pauschale oder Vorauszah- lung ausgewiesene Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Kaution muss im Vorfeld überwiesen werden auf ein vom Vermieter noch mitzuteilendes Mietkautionskonto.

Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übli- chen Zinssatz anzulegen. Die Anlage muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.

4.2 Der Vermieter gibt dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb angemessener Frist nach Räumung und Rückgabe der Wohnung die Mietsicherheit nebst Zinsen zurück, soweit gegen ihn keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen (einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis) oder zu erwarten sind.

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5. Vorzeitiger Auszug / Nichtantritt der Miete

5.1 Zieht der Wohnraumnutzer vor Ende des Mietvertrags aus, berührt dies nicht die Mietzahlungspflicht für die verbleibende Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über den Auszug zu informieren.

5.2 Im Falle einer Stornierung bis 2 Tage vor dem Einzugstermin erhält der Mieter die volle Rückerstattung der Kosten. Für Stornierungen müssen 50%

der ersten Monatsmiete bezahlt werden. Im Falle eines Nichtantritts wird eine Monatsmiete fällig.

6. Schäden an der Mietsache und Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

6.1 Die Parteien fertigen bei Übergabe der Mietsache ein Übergabeprotokoll an.

Eventuell vorhandene Mängel der Mietsache sind dort aufzunehmen und von jeder Partei zu unterzeichnen. Soweit bei Übergabe keine Mängel festgestellt werden bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand übernommen hat.

6.2 Die beschriebene Ausstattung gehört zum Inventar der Wohnung. Bei Über- gabe der Mietsache wird auf dieser Grundlage eine Inventarliste erstellt und als Anlage zu dem Übergabeprotokoll genommen. Der Mieter ist zum Ende der Mietzeit zur Rückgabe der Mietsache einschließlich des vollständigen Inventars verpflichtet.

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6.3 Der Mieter oder Wohnraumnutzer verpflichtet sich, die Mietsache und sämtli- ches Inventar schonend und pfleglich zu behandeln, die Mieträume ausreichend zu lüften und zu reinigen. Es dürfen nur der Einrichtungsmaterialien entspre- chende Reinigungsmittel verwendet werden, z. B. nur Laminatreiniger für den Laminatfußboden.

6.4 Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Ver- mieter unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder wenn die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden.

Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich - gegen- ständlichen Bereich liegt; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.

6.6 Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandset- zung des Mietobjektes verpichtet, soweit im Folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

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6.7 Der Vermieter ist während der Laufzeit dieses Vertrages nicht zur Durch- führung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zu den Schönheitsreparaturen gehören die Renovierung und / oder die gründliche Reinigung, um den durch die normale Nutzung der Wohnung entstandenen Verschleiß zu beseitigen.

6.8 Für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, haftet der Mieter nach den gesetzli- chen Bestimmungen.

6.9 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen.

7. Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

7.1 Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung des Mietobjekts oder des Gebäudes erforderlich sind.

7.2 Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums nach Maßgabe der § 555c BGB zu dulden. Eine Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Modernisier- ungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehöri- gen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von den Belangen der Energieeinsparung und des Kli- maschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im

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Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht. Der Vermieter hat dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Modernisierungsankündigung muss Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang in wesentlichen Zügen, den voraussi- chtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie über die voraussichtli- chen künftigen Betriebskosten enthalten. Sofern eine Erhöhung der Miete nach

§ 559 BGB verlangt werden soll, muss der Vermieter auch den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung mitteilen. Der Vermieter soll den Mieter in der Mo- dernisierungsankündigung ferner auf die Form und die Frist des

Härteeinwandes nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB hinweisen.

7.3 Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten

nicht schuldhaft behindern oder verzögern. Andernfalls haftet er für die hier- durch entstandenen Schäden.

7.4 Soweit der Mieter die Arbeiten zu dulden hat, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz ver- langen. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter jedoch für den Fall zu, dass die Maßnahmen des Vermieters den Gebrauch der Mieträume ganz ausschließen, erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belästigungen des Mieters führen.

8. Nutzung der Mietsache

8.1 Die Mietsache darf nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken genutzt werden. Die Überlassung des Gebrauchs an Dritte ist nicht zulässig. Ausgenom- men hiervon sind Personen, die sich besuchsweise kurzzeitig in den Räumen

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aufhalten. Der Mieter übernimmt die Haftung für diese Personen.

8.2 Bauliche Veränderungen an und in dem Mietobjekt, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Der Mieter ist zum Ende der Mietzeit verpflichtet, Um- und Einbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten handwerksgerecht wiederherzustellen. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Dekorationsschäden. Etwaige Entsorgungskosten nach Aus- zug trägt der Mieter.

8.3 Das Halten von Haustieren ist unzulässig.

8.4 Das Rauchen in der Wohnung ist nicht genehmigt.

9. Betreten der Mietsache

9.1 Der Vermieter oder dessen Beauftragter darf die Mietsache nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung betreten, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaf- tung des Objekts ergibt. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters oder Wohnraumnutzers ist Rücksicht zu nehmen.

9.2 Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.

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10. Rückgabe der Mietsache

10.1 Bei Ende des Mietverhältnisses sind die Räumlichkeiten vollständig geräumt und sauber an den Vermieter zu übergeben. Persönliche Gegenstände des Mie- ters dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters im Objekt verbleiben.

10.2 Sämtliche Schlüssel sind dem Vermieter auszuhändigen. Dies gilt auch für vom Mieter etwa nachträglich angefertigte Schlüssel. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbe- folgung dieser Pflicht entstehen.

11. Keine stillschweigende Verlängerung des Mietver- hältnisses

Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Ablauf der Mietzeit wird ausdrücklich widersprochen, § 545 BGB findet also keine Anwendung.

12. Untervermietung

Eine Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

13. Datenverarbeitung

Der Mieter hat davon Kenntnis genommen, dass die Daten, die zur ordnungs- gemäßen Durchführung der vertraglichen Bestimmungen oder zur üblichen

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Betreuung des Mieters erforderlich sind, auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bearbeitet werden.

14. Internetnutzung

14.1 Der Vermieter stellt nur den Internetanschluss zur Verfügung. Weitere durch die Nutzung des Internetanschlusses entstehende Kosten (z.B. für Downloads) trägt der Mieter selbst.

14.2 Stellt der Vermieter einen Router zur Verfügung, teilt er dem Mieter oder Wohnraumnutzer die Zugangsdaten für die Internetverbindung mit. Der Mieter oder Wohnraumnutzer ist verpflichtet, die ggf. mögliche WLAN-Funktion des Routers nur verschlüsselt zu nutzen (WLAN-Schlüssel), um eine unberechtigte Nutzung des WLAN-Netzes zu verhindern. Die Internet-Zugangsdaten und der WLAN-Schlüssel sind ausschließlich für den Mieter oder Wohnraumnutzer bestimmt und dürfen nicht an dritte Personen weitergeben werden. Die Parteien sind sich einig, dass allein der Mieter für die Nutzung der Internetverbindung haftet und dass eine rechtswidrige Internetnutzung (z.B. illegales File-Sharing oder rechtswidrige Downloads oder Uploads) verboten ist. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Internetnutzung entstehen sollten. Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung kann der Vermieter den Anschluss fristlos sperren. Der Mieter kann in diesem Falle keine Mietminderung geltend machen.

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15. Haftungsbeschränkung des Vermieters,

Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Mieter

15.1 Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Sachmängel der Mietsache gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

15.2 Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich welcher Art sind ausge- schlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Vermieters und für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Wesentliche Vertragspflich- ten sind insbesondere die Überlassung der Mietsache entsprechend den Rege- lungen dieses Vertrages und der Zugang dazu.

15.3 Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für evtl. durch durch Dritte verur- sachte Überschwemmung, Durchfeuchtung, Verstopfung etc. im Keller sowie in der Wohnung entstandene Wasserschäden.

15.4 Der Mieter kann mit einer Forderung aus § 536a BGB und auf Rückerstattung von auf Grund von Minderung zu viel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Mit anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ist die Aufrechnung bzw. das Zurückbehaltungsrecht des Mieters zulässig, muss er es mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Vermieter Forderung diesem anzeigen.

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16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurch- fürbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Ziel- setzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestim- mungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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