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RICHTLINIEN ZUR EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTEN

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RICHTLINIEN ZUR EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTEN

Beschluss des Berufsbildungsausschusses gemäß § 27 BBiG Für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten (MFA):

1. Regelausbildungsstätte ist die Arztpraxis.

2. Sonstige Ausbildungsstätten (z. B. Bundeswehr, Reha-Klinik, Zentral-Labor, Gesundheitsamt, Dialyse- Zentrum) sind verpflichtet, Auszubildende für sechs Monate, die in Teilabschnitten erfolgen können, in einer allgemeinmedizinisch-internistisch ausgerichteten Praxis oder einer entsprechenden

Organisationseinheit ausbilden zu lassen.

3. In stationären/teilstationären Bereichen (z. B. Krankenhäuser) muss gewährleistet sein, dass die vollständige Vermittlung der im Ausbildungsrahmenplan für Medizinische Fachangestellte enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt werden kann (z. B. Rotationsverfahren).

Für die Ausbildung der Operationstechnischen Angestellten (OTA):

1. Regelausbildungsstätte ist das Krankenhaus.

2. In ambulanten Operationszentren und Spezialkliniken mit eingeschränkten OP-Spektren muss gewährleistet sein, dass die vollständige Vermittlung der im Ausbildungsrahmenplan für

Operationstechnische Angestellte enthaltene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt werden kann (z. B. Rotationsverfahren).

Für die Ausbildung, sowohl MFA als auch OTA, sind folgende Verhältniszahlen Auszubildende/Fachkräfte gemäß § 27 (1) Berufsbildungsgesetz einzuhalten:

1 Arzt/Ärztin = 1 Auszubildende

mit 1-2 Fachkräften (Vollzeit) = 2 Auszubildende

mit 3-5 Fachkräften (Vollzeit) = 3 Auszubildende

mit 6-8 Fachkräften (Vollzeit) = 4 Auszubildende

je weitere 3 Fachkräfte (Vollzeit) = 1 weitere Auszubildende

Bad Segeberg, 18.04.2012

Ärztekammer Schleswig-Holstein, KdöR, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 803 0, Fax 04551 803 188, info@aeksh.org, www.aeksh.de

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