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8/17 Steuern PVG 2013

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Academic year: 2022

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Einkommenssteuer. Abzug für Berufskosten. Reisekosten.

Grundsätzlich wird bei der Verwendung des Privatautos nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestat et, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrs- mit els gehabt hät e; einzig dort, wo ihm die Benützung ei- nes öffentlichen Verkehrsmit els nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, ist ein Abzug pro Fahrkilometer mit dem Privatauto zu gewähren (E.2).

Vorliegend ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öf- fentlichen Verkehrsmit el angesichts der wöchentlichen elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erheblichen Zeitge- winns von wöchentlich sechs Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesund- heitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % nicht mehr gegeben (E.3, 4).

Imposta sul reddito. Deduzione per costi professionali. Spese di viaggio.

In principio, per l’impiego della vet ura privata viene am- messa una deduzione corrispondente unicamente ai costi che il contribuente sarebbe tenuto a sopportare in caso di impiego di mezzi di trasporto pubblici; solo laddove l’im- piego di mezzi di trasporto pubblici non sia possibile o risulti inesigibile va ammessa la deduzione per chilometro percorso con la vet ura privata (cons. 2).

Nell’evenienza, l’esigibilità per l’impiego di mezzi di

trasporto pubblici non è più data considerate le undici ore set imanali di durata del viaggio con i mezzi pub- blici, inclusa la necessità di trasbordare tre volte, in rela- zione al sensibile risparmio di tempo di sei ore set imanali grazie all’impiego della vet ura privata e della comprovata li- mitazione al piede destro del 40 % sofferta dal contribuente (cons. 3, 4).

Erwägungen:

2. a) Der Bund, der Kanton sowie die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a DBG, Art. 1 lit. a StG, Art. 2 Abs. 1 lit. a GKStG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16 – 24 DBG, Art. 16 – 29 StG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26 – 33a DBG,

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Art. 31 – 36 StG) abgezogen werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 31 Abs. 1 lit. a StG können unselbstständig erwerbende die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen abziehen. Vorliegend steht indessen – wie die kantonale Steuer- verwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte – nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern einzig die Höhe des Abzuges zur Diskussion.

b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird bei der Verwendung eines Privatautos in der Regel nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuer- pflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Einzig dort, wo diesem die Benützung eines öffentlichen Ver- kehrsmittels nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise objektiv nicht zugemutet werden kann (gemäss Art. 5 Abs. 3 BKV), ist ein Abzug von Fr. 0.70 pro Fahrkilometer (Steuerjahr 201 ) mit dem Privatauto zu gewähren. Die Aufwen- dungen für die Fahrten mit dem privaten Wagen werden in diesem Falle zu Gewinnungskosten. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist stets dann als erfüllt zu erachten, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Gebre- chen, Alter etc.) nicht mehr in der Lage ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels innert vernünftiger Frist zu erreichen, oder wenn sich der Fahrplan nicht mit dessen Berufs- tätigkeit in Einklang bringen lässt. Beim Kriterium der Unmöglich- keit ist dagegen immer bloss auf den Bestand öffentlicher Trans- portmittel zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bzw. auf die theoreti- sche Möglichkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Steuerpflichtigen abzustellen. Ein Abzug von Fahrspe- sen kann nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jeden- falls grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbststän- digerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile des Verwaltungsgerichtes A 03 33 vom 17. Juni 2003 E.2, A 03 21 vom 6. Juni 2003 E.2b; PVG 1990 Nr. 59 E.4b, 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).

3. a) Während die kantonale Steuerverwaltung lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 3300.– aner- kennt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die wöchent- liche zwölfstündige Fahrt von seinem Wohnort an seinen Arbeits- ort mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar, zumal er für

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den Arbeitsweg mit dem Privatauto wöchentlich bloss fünf Stun- den benötige. Die Fahrt mit dem Privatauto erlaube ihm im Ge- gensatz zur Reise mit dem öffentlichen Verkehr zwei volle Tage Ruhe am Wochenende. Zudem sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, was ebenfalls gegen die Zumut- barkeit der zwölfstündigen Reise mit dem öffentlichen Verkehr spreche. Insofern seien ihm die entsprechenden Aufwendungen von Fr. 10 416.– für das von ihm benutzte Privatauto als Berufs- auslagen vollumfänglich zum Abzug zu gewähren.

b) In seinen Urteilen A 03 33 vom 17. Juni 2003, A 03 21 vom 6. Juni 2003 sowie A 02 46 vom 17. September 2002 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003) ist das Verwaltungsgericht regelmässig davon ausgegangen, dass auch eine ungefähr doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privat- auto und eine damit zusammenhängende Verlegung der Reise von Freitagabend auf den Samstagmorgen bzw. von Montagmorgen auf den Sonntagabend immer noch als zumutbar zu betrachten ist.

c) Für die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsort beziehungsweise für die Gegenrichtung benötigt er mit dem öffentlichen Verkehr gemäss Onlineportal der SBB 5 Stunden und 20 Minuten, wenn er die schnellstmögliche Verbindung mit dreimaligem Umsteigen nimmt. Dazu kommt an seinem Wohn- und Arbeitsort je ein Fussmarsch von maximal 5 Minuten. Die gesamte Reisezeit für eine Einzelfahrt beträgt dem- entsprechend rund 5 Stunden 30 Minuten, was eine wöchentliche Reisezeit von rund 1 Stunden ergibt. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsweges mit dem Privatauto weichen die Angaben des Be- schwerdeführers (2 Stunden 30 Minuten pro Fahrt) und die Be- rechnungen der kantonalen Steuerverwaltung (rund 3 Stunden pro Fahrt) um rund 30 Minuten voneinander ab. Gemäss «Google Maps Routenberechnung» benötigt man für das Befahren der zur Diskussion stehenden Strecke zwischen 2 Stunden (Route von 140 km über Italien; SS 37, SS 36, A13) und 2 Stunden 32 Minuten (Route von 186 km; Hauptstrasse 3 und A13). Vor diesem Hinter- grund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte durchschnittliche Fahrzeit mit dem Privatauto von 2 Stunden 30 Minuten entgegen den Ausführungen und Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung als durchaus erreichbar und realis- tisch. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer für die Fahrt mit dem Privatauto unter Berücksichtigung des unregelmässigen Verkehrsflusses sowie der unterschiedlichen

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Strassenverhältnisse durchschnittlich rund 2 Stunden 30 Minuten benötigt, was eine wöchentliche Reisezeit von 5 Stunden ergibt.

Daraus resultiert bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmit- tel anstelle des Privatautos ein wöchentlicher zeitlicher Mehrauf- wand von rund 6 Stunden. Bei konsequenter Weiterführung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ge- genüber der Fahrt mit dem Privatauto noch als zumutbar zu be- trachten ist, gelangt man vorliegend e contrario zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den wöchentlichen Arbeitsweg die öf- fentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zugemutet werden können, beträgt die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit 1 Stunden doch mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Pri- vatauto von 5 Stunden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestärkt durch die Tatsache, dass bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde noch als zumutbar erachtet wird.

Daraus lässt sich e contrario wiederum schliessen, dass einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehrauf- wand von über 5 Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Im konkreten Fall beträgt der wöchentliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie gesehen 6 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund abzuleh- nen ist. Des Weiteren spricht auch die Tatsache, dass es dem Be- schwerdeführer nicht möglich ist, seinen Wohnort mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend, sondern erst am Samstagmittag zu erreichen und er bereits am Sonntagnachmittag wieder an seinen Arbeitsort reisen muss, dafür, dass die Zumut- barkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkre- ten Fall zu verneinen ist, ansonsten seine nötige Ruhezeit in unzu- mutbarer Weise verkürzt würde.

d) Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss ein- gereichtem Arztbericht vom 16. September 1997 seit einem im Jahr 1989 erlittenen Unfall am rechten Fuss zu 40 % bleibend ein- geschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer für diese ge- sundheitliche Einschränkung keine Invalidenrente bezieht, weist der erwähnte Arztbericht doch eine Laufbehinderung aus, welche die Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs zusätz- lich erschwert, zumal der Beschwerdeführer bei Benützung der öf- fentlichen Verkehrsmittel dreimal umsteigen müsste. Vor dem Hin- tergrund, dass der erwähnte Arztbericht von einer bleibenden Einschränkung des rechten Fusses von 40 % spricht, ist es auch nicht abträglich, dass der Arztbericht aus dem Jahre 1997 datiert,

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kann doch aufgrund der attestierten 40 %igen bleibenden Ein- schränkung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Laufbehinderung auch heute noch Bestand hat.

4. Angesichts der elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentli- chen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erhebli- chen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesundheitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwer- deführer nicht mehr gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kan- tons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 201 samt Veranla- gungsverfügungen aufzuheben und die Sache zur Neuveranla- gung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A 13 18 Urteil vom 10. September 2013

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