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ProdHaftG. Katzenmeier Voigt. Kommentar. Berliner Kommentare. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

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Berliner Kommentare

ProdHaftG

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Kommentar

Katzenmeier • Voigt

7., völlig neu bearbeitete und erweiterte Aufl age

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Berliner Kommentare

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7., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

ProdHaftG

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte Kommentar

Von

Prof. Dr. iur. Christian Katzenmeier

Institut für Medizinrecht, Universität zu Köln und

Akad. Rat Dr. iur. Tobias Voigt

Institut für Medizinrecht, Universität zu Köln

Begründet von

Dr. Hans Josef Kullmann

Richter am Bundesgerichtshof a. D.

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ISBN 978-3-503-18752-2 (gedrucktes Werk) ISBN 978-3-503-18753-9 (eBook)

ISSN 1865-4177 Alle Rechte vorbehalten

© Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2020 www.ESV.info

Druck: Kösel, Altusried 1. Auflage 1990

… 5. Auflage 2006 6. Auflage 2010 7. Auflage 2020

Bei diesem Kommentar handelt es sich um eine Sonderausgabe aus dem Werk Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung. Halbfette Kennzahlen in der Kommentierung und in den Fußnoten verweisen auf

dieses Werk.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im

Internet überhttp://dnb.d-nb.deabrufbar.

Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter http://ESV.info/978-3-503-18752-2

Zitiervorschlag:

Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl. 2020, § … Rn. …

(6)

V

Vorwort

Etwa dreißig Jahre nach Inkrafttreten des deutschen Produkthaftungsge- setzes (ProdHaftG) lässt sich die Rechtsentwicklung grob in Dekaden nachzeichnen: Standen die 1990er Jahre noch ganz im Zeichen des auf die Hühnerpest-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1968 zurückgehenden nationalen Haftungsrechts, das sich ausge- hend vom allgemeinen Deliktsrecht hin zur richterrechtlich determinier- ten Produzentenhaftung weiter ausdifferenzierte, gewann das ProdHaftG erst allmählich eigenständige Bedeutung. Zunehmende Beachtung findet es, seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2002 den vollharmo- nisierenden Charakter der zugrundeliegenden Produkthaftungsrichtlinie für den Bereich mitgliedstaatlicher Regelungen zur verschuldensunab- hängigen Produkthaftung erkannte. Neben Entscheidungen des BGH zum ProdHaftG stieg in der Folge auch die Zahl der Judikate des EuGH zur Auslegung der Richtlinie, an der sich die nationale Rechtsanwendung zu orientieren hat. In den vergangenen zehn Jahren schließlich hat auch der BGH vermehrt Fragen zur Anwendung und Auslegung der Produkt- haftungsrichtlinie zum EuGH vorgelegt, der das Verständnis der Richtli- nie zudem anlässlich zahlreicher ausländischer Gerichtsverfahren weiter präzisierte. Solche jüngeren Tendenzen zu weitergehender Europäisie- rung des Produkthaftungsrechts, dazu aktuelle rechtspraktische Entwick- lungen im Gefolge der digitalen Transformation bei der Produktion und im Spektrum hergestellter Teil- und Endprodukte regten die Überarbeitung und Neuauflage des bewährten Kommentars an.

Das Werk erschien erstmals im Jahr 1990. Sein Begründer Hans Josef Kullmann hat es bis zur 6. Auflage im Jahr 2010 verfasst. An der vorliegen- den Neuauflage konnte Hans Josef Kullmann (14. 10. 1930 – 8. 8. 2015) nicht mehr mitwirken. Am 13. 11. 1972 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt, prägte Kullmann bis zum 31. 10. 1995 als regelmäßig für einschlä- gige Fälle verantwortlicher Berichterstatter die rasante Entwicklung und Rechtsfortbildung im Bereich des deutschen Produkthaftungsrechts von Beginn an wie kein anderer. Auch darüber hinaus verstand er es, bei Praxisseminaren zur Produkthaftung juristische Expertise im regen inter- disziplinären Austausch mit Praxisbezug zu verknüpfen. Das dazu pas- send in erster Auflage noch als Teil der Schriftenreihe zu „Grundlagen und Praxis des Wirtschaftsrechts“ erschienene Werk wird in nunmehr 7. Auflage fortgeführt. Dem institutionen- und fächerübergreifenden Dis- kurs zur Produkthaftung verpflichtet, ist mit einem verstärkten Einbezug auch der Rechtswissenschaft die Hoffnung verbunden, die Herausforde- rungen und Chancen zunehmender Internationalisierung, Spezialisierung und Digitalisierung gemeinsam wahrnehmen, annehmen und gestalten zu können.

(7)

VI Vorwort

Dank gebührt dem Erich Schmidt Verlag, namentlich Herrn Joachim Diehm, für sehr gute Zusammenarbeit.

Köln, im August 2019 Christian Katzenmeier und Tobias Voigt

(8)

VII

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . V Literaturverzeichnis. . . . IX

Gesetzestexte

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). . . . 3

RICHTLINIE DES RATES 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) . . . . 9

RICHTLINIE 1999/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richt- linie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte . . . . 17

Kommentierung

Einleitung. . . . 23

§ 1 Haftung . . . . 43

§ 2 Produkt. . . . 99

§ 3 Fehler. . . . 113

§ 4 Hersteller . . . . 149

§ 5 Mehrere Ersatzpflichtige. . . . 187

§ 6 Haftungsminderung . . . . 195

§§ 7–11 Umfang der Schadensersatzpflicht. . . . 203

§ 12 Verjährung. . . . 221

§ 13 Erlöschen von Ansprüchen. . . . 227

§ 14 Unabdingbarkeit . . . . 237

§ 15 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechts- vorschriften. . . . 243

§ 16 Übergangsvorschrift . . . . 253

§§ 17–19 Schlussvorschriften. . . . 255

Stichwortverzeichnis . . . . 257

(9)
(10)

IX

Literaturverzeichnis

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X

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Schulte/Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2. Aufl. 2011, S. 337 ff.;

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Wendt, Janine/Oberländer, Marcel, Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen, InTeR 2016, S. 58 ff.; Graf v.

Westphalen, Friedrich, Das neue Produkthaftungsgesetz, NJW 1990, S. 83 ff.; Graf v. Westphalen, Friedrich, in: Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, 3. Teil; Wieckhorst, Thomas, Bis- herige Produzentenhaftung, EG-Produkthaftungsrichtlinie und das neue Produkthaftungsgesetz, JuS 1990, S. 86 ff.; Wieckhorst, Thomas, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994 (Diss. Hannover 1993);

Wieckhorst, Thomas, Vom Produzentenfehler zum Produktfehler des § 3 ProdHaftG, VersR 1995, S. 105 ff.; Wieckhorst, Thomas, Neue Aspekte der Produzentenhaftung, MDR 1998, S. 805 ff.; Wolf, Manfred, Sachschäden im Schutzbereich der EG-Produkthaftungs-Richtlinie, in: Festschrift für Hermann Lange, 1992, S. 779 ff.; Zech, Herbert, Gefährdungshaftung und neue Technologien, JZ 2013, S. 21 ff.

(16)

Gesetzestexte

(17)
(18)

3

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)

Vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)

§ 1 Haftung

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus ent- stehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsäch- lich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Feh- ler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen sei- ner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvor- schriften entsprochen hat, oder

5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausge- schlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in wel- ches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(19)

4

ProdHaftG Gesetzestexte

§ 2 Produkt

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweg- lichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

§ 3 Fehler

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung,

b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

§ 4 Hersteller

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller aus- gibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädig- ten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Auffor- derung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.

§ 5

Mehrere Ersatzpflichtige

Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Scha- densersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Scha- den vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden

(20)

5 ProdHaftG Gesetzestexte

ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 6 Haftungsminderung

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädig- ten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlit- ten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatz- pflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu erset- zen, der diese Kosten zu tragen hat.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflich- tig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in- folge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflich- tige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verlet- zung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine ange- messene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

§ 8

Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögens- schaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert wer- den.

(21)

6

ProdHaftG Gesetzestexte

§ 9

Schadensersatz durch Geldrente

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbs- fähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend an- zuwenden.

§ 10

Haftungshöchstbetrag

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädi- gungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbe- trag zu dem Höchstbetrag steht.

§ 11

Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

§ 12 Verjährung

(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtig- ten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.

§ 13

Erlöschen von Ansprüchen

(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Ver- kehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechts- streit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwen-

(22)

7 ProdHaftG Gesetzestexte

den. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergericht- lichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung aner- kannt wurde.

§ 14 Unabdingbarkeit

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinba- rungen sind nichtig.

§ 15

Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgeset- zes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit wor- den ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 16 Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttre- ten in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 17

Erlaß von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist.

§ 18 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs- gesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

(23)
(24)

9 (1) ABl. Nr. C 241 vom 14. 10. 1976, S. 9, und ABl. Nr. C 271 vom 26. 10. 1979, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 127 vom 21. 5. 1979, S. 61.

(3) ABl. Nr. C 114 vom 7. 5. 1979, S. 15.

RICHTLINIE DES RATES 85/374/EWG

vom 25. Juli 1985

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(Produkthaftungsrichtlinie) (ABl. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29)

Geändert durch Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141 vom 4. 6. 1999, S. 20)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

[1]Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte ver- ursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wett- bewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrau- chers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.

[2]Nur bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers kann das unserem Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer ge- rechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbunde- nen Risiken in sachgerechter Weise gelöst werden.

[3]Die Haftung darf sich nur auf bewegliche Sachen erstrecken, die industriell hergestellt werden. Folglich sind landwirtschaftliche Produkte und Jagder- zeugnisse von der Haftung auszuschließen, außer wenn sie einer industriellen Verarbeitung unterzogen worden sind, die Ursache eines Fehlers dieses Er- zeugnisses sein kann. Die in dieser Richtlinie vorzusehende Haftung muß auch für bewegliche Sachen gelten, die bei der Errichtung von Bauwerken verwen- det oder in Bauwerke eingebaut werden.

[4]Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, daß alle am Produktionsprozeß Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Be- standteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde hat die Per- son, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein

(25)

10

Produkthaftungs-RL Gesetzestexte

anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Her- steller nicht festgestellt werden kann.

[5]Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so erfordert der Schutz des Verbrauchers, daß der Geschädigte eine jede für den vollen Ersatz des Scha- dens in Anspruch nehmen kann.

[6]Damit der Verbraucher in seiner körperlichen Unversehrtheit und seinem Eigentum geschützt wird, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Pro- dukts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Sicherheit wird von jedem mißbräuchlichen Gebrauch des Produkts abgesehen, der unter den betreffen- den Umständen als unvernünftig gelten muß.

[7]Eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller bedingt, daß es dem Hersteller möglich sein muß, sich von der Haf- tung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn entlastende Umstände erbringt.

[8]Der Schutz des Verbrauchers erfordert, daß die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen anderer Personen beeinträchtigt wird, die zur Verursa- chung des Schadens beigetragen haben. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann jedoch berücksichtigt werden und die Haftung mindern oder ausschlie- ßen.

[9]Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wieder- gutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des priva- ten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu gro- ßen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermin- dern. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind.

[10]Eine einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche liegt sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers.

[11]Produkte nutzen sich im Laufe der Zeit ab, es werden strengere Sicherheits- normen entwickelt, und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik schreiten fort. Es wäre daher unbillig, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner Produkte haftbar zu machen. Seine Haftung hat somit nach einem angemessenen Zeitraum zu erlöschen, wobei ein rechtshängiger An- spruch jedoch nicht berührt wird.

[12]Damit ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist, darf es nicht möglich sein, die Haftung des Herstellers gegenüber dem Geschädigten durch eine Vertragsklausel abweichend zu regeln.

[13]Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte auf- grund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in die- ser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Scha- denersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirk- lichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dür- fen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mit- gliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch be- reits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein.

(26)

11 Produkthaftungs-RL Gesetzestexte

[14]Da die Haftung für nukleare Schäden in allen Mitgliedstaaten bereits ausrei- chenden Sonderregelungen unterliegt, können Schäden dieser Art aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.

[15]Der Ausschluß von landwirtschaftlichen Naturprodukten und Jagderzeug- nissen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie kann in einigen Mit- gliedstaaten in Anbetracht der Erfordernisse des Verbraucherschutzes als un- gerechtfertigte Einschränkung dieses Schutzes empfunden werden; deshalb müssen die Mitgliedstaaten die Haftung auf diese Produkte ausdehnen kön- nen.

[16]Aus ähnlichen Gründen kann es in einigen Mitgliedstaaten als ungerecht- fertigte Einschränkung des Verbraucherschutzes empfunden werden, daß ein Hersteller sich von der Haftung befreien kann, wenn er den Beweis erbringt, daß der Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Erzeugnis in der Verkehr gebracht hat, es nicht gestattete, die Exis- tenz des Fehlers festzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen daher die Möglich- keit haben, einschlägige Rechtsvorschriften, denen zufolge ein solcher Beweis nicht von der Haftung befreien kann, beizubehalten bzw. dahingehende Rechtsvorschriften zu erlassen. Werden entsprechende neue Rechtsvorschrif- ten eingeführt, so muß jedoch die Inanspruchnahme einer derartigen Abwei- chung von einem gemeinschaftlichen Stillhalteverfahren abhängig gemacht werden, damit der Umfang des Schutzes in der Gemeinschaft möglichst in ein- heitlicher Weise erweitert wird.

[17]In Anbetracht der Rechtstraditionen in den meisten Mitgliedstaaten emp- fiehlt es sich nicht, für die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers eine finanzielle Obergrenze festzulegen. Da es jedoch auch andere Rechtstra- ditionen gibt, erscheint es möglich, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräu- men, vom Grundsatz der unbeschränkten Haftung abzuweichen und für Todes- fälle und Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, die Gesamthaftung des Herstellers zu begrenzen, sofern diese Begrenzung hoch genug angesetzt wird, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher und ein einwandfreies Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sicherzustellen.

[18]Mit dieser Richtlinie läßt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere Harmonisierung.

Der Rat sollte von der Kommission daher regelmäßig mit Berichten über die Durchführung dieser Richtlinie befaßt werden, denen gegebenenfalls entspre- chende Vorschläge beizufügen wären.

[19]Im Hinblick darauf ist es besonders wichtig, daß die Bestimmungen der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten Abweichungen ermöglichen, nach einem ausreichend langen Zeitraum überprüft werden, sobald genügend praktische Erfahrungen über die Auswirkungen dieser Abweichungen auf den Verbrau- cherschutz und auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gesammelt worden sind –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.

(27)

12

Produkthaftungs-RL Gesetzestexte Artikel 2

Bei der Anwendung dieser Richtlinie gilt als „Produkt“ jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Unter „Produkt“ ist auch Elektrizität zu verstehen.

Artikel 3

(1) „Hersteller“ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungs- zeichen auf dem Produkt anbringt.

(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätig- keit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.

Artikel 4

Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.

Artikel 5

Haften aufgrund dieser Richtlinie mehrere Personen für denselben Scha- den, so haften sie unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts ge- samtschuldnerisch.

Artikel 6

(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) der Darbietung des Produkts,

b) des Gebrachs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist.

(2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen wer- den, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(28)

13 Produkthaftungs-RL Gesetzestexte

Artikel 7

Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist, a) daß er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;

b) daß unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, daß der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Pro- dukt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder daß dieser Fehler später entstanden ist;

c) daß er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen sei- ner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;

d) daß der Fehler darauf zurückzuführen ist, daß das Produkt verbind- lichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht;

e) daß der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;

f) wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt, daß der Fehler durch die Konstruktion des Produkts in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durh die Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist.

Artikel 8

(1) Unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts wird die Haftung eines Herstellers nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.

(2) Die Haftung des Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Um- stände gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist.

Artikel 9

Der Begriff „Schaden“ im Sinne des Artikels 1 umfaßt

a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;

b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehler- haften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500 ECU –, sofern diese Sache

i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und

ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Ver- brauch verwendet worden ist.

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.

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