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und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, Veranstaltungen, Kaminkehrerwesen RGU-UW 25

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Verbot von Laubbläsern durch die Stadt München Laubbläserverbot nach Grazer Vorbild

- alternativ Umrüstung auf Elektrogeräte

Antrag Nr. 14-20 / A 00344 der Stadtratsfraktion Bündnis90/

DIE GRÜNEN/RL vom 21.10.2014 Verbot von Laubbläsern

Empfehlung Nr. 14-20 / E 00291der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 – Untergiesing-Harlaching vom 13.11.2014 Laubsauger (Ziffer 1 des Antrags)

Empfehlung Nr. 14-20 / E 00321 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 09 – Neuhausen-Nymphenburg vom 27.11.2014 6 Anlagen

Beschluss des Umweltausschusses vom 05.05.2015 (VB)

Öffentliche Sitzung

Inhaltsverzeichnis Seite

I. Vortrag des Referenten 2

1. Verbot von Laubbläsern 2

1.1 Darstellung der bisherigen Prüfungsergebnisse 2 1.2 Prüfung eines Verbots nach Grazer Vorbild als Maßnahme 4

im Luftreinhalteplan

1.2.1 Grundlagen Luftreinhalteplan 4

1.2.2 Rechtliche Grundlagen in Graz 5

1.2.3 Lufthygienische Problemlage in München 5 1.2.4 Emissionen/Immissionen von Laubbläsern 5 2. Bürgerversammlungsempfehlung des 18. Stadtbezirks 7

3. Verzicht auf Laubbläser durch die LHM 7

4. Umstellung städtischer Geräte auf Elektrogeräte 9 und entsprechende Ausschreibung bei der

Beauftragung externer Firmen

5. Fördermöglichkeiten 11

II. Antrag des Referenten 13

III. Beschluss 14

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I. Vortrag des Referenten

Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL stellte den beigefügten Antrag (Anlage 1), dementsprechend die Stadtverwaltung prüfen soll, inwieweit nach dem Grazer Vorbild ein Verbot von Laubbläsern im Stadtgebiet von München umgesetzt und als Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden kann. Für den Fall, dass ein Verbot nicht machbar sein sollte, beantragte die Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL, dass die städtischen Geräte auf wesentlich leisere und emissionsärmere Elektrogeräte umge- stellt werden und dass bei Ausschreibungen auf städtischen Flächen der Einsatz dieser Elektrogeräte vorgeschrieben wird. Außerdem solle eine Fördermöglichkeit für den Aus- tausch dieser Geräte im Rahmen einer Elektromoblitätsstrategie aufgelegt werden.

Die Bürgerversammlung des 18. Stadtbezirkes Untergiesing-Harlaching hat am

13.11.2014 die als Anlage 2 beigefügte Empfehlung beschlossen. Die Empfehlung bein- haltet den Antrag, Laubbläser generell zu verbieten, zumindest jedoch ihre Nutzung auf Straßen und Gehwegen zu untersagen.

Die Bürgerversammlung des 09. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg hat am 27.11.2014 die als Anlage 3 beigefügte Empfehlung beschlossen. Die Empfehlung bein- haltet den Antrag, dass die Stadt München und ihre Gesellschaften künftig auf den Ein- satz von Laubbläsern verzichten mögen.

Als Begründung für beide Empfehlungen wurde angeführt, dass die beim Einsatz der Ge- räte entstehenden Belästigungen durch Lärm, Staub und starke Gerüche in keinem Ver- hältnis zu deren Nutzen stünden. Beide Empfehlungen betreffen die Verwendung von Laubbläsern im gesamten Stadtgebiet München und beziehen sich nicht nur auf den 18.

bzw. den 9. Stadtbezirk. Beide sind daher im Umweltausschuss zu behandeln (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung i.V.m. § 9 Abs. 4 der Bezirksaus- schuss-Satzung). Aus arbeitsökonomischen Gründen werden die Empfehlungen gemein- sam mit dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL behandelt.

1. Verbot von Laubbläsern

1.1 Darstellung der bisherigen Prüfungsergebnisse

Aufgrund von verschiedenen Anträgen aus dem Stadtrat sowie von Bürgerver- sammlungsempfehlungen hat das Referat für Gesundheit und Umwelt bereits mehr- fach die rechtlichen Grundlagen für ein Verbot von Laubbläsern geprüft. Hier wer- den die bisherigen Prüfungsergebnisse nochmals kurz zusammengefasst:

Das Inverkehrbringen und der Betrieb von Laubbläsern sind in der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.8.2002) geregelt. Diese

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Rechtsverordnung wurde u.a. auf der Grundlage von § 23 Abs. 1, §§ 32 und 37 des BImSchG von der Bundesregierung erlassen. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwen- dung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht. Als bun- desrechtliche Verordnung geht sie landesrechtlichen Regelungen vor. Raum für lan- desrechtliche Regelungen bleibt nur dort, wo vom Bundesgesetzgeber keine Rege- lungen getroffen wurden.

§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV regelt den Betrieb in Wohngebieten und schreibt zeitli- che Einschränkungen vor. Gemäß § 7 Abs. 3 bleiben weitergehende landesrechtli- che Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feier- tagsruhe und zur Nachtruhe unberührt. Im Bereich der Landeshauptstadt München gilt die – auf Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ge- stützte – städtische Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, die weitergehende Lärmschutzregelungen enthält. Nach Art. 14 BayImSchG sind nur zeitliche Be- schränkungen, nicht jedoch ein völliges Verbot zulässig.

Grundsätzlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Verordnung nach Art. 10 BayImSchG. Danach können Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Ein- wirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche den Betrieb von Anlagen verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen.

Neben den in Art. 10 BayImSchG genannten Voraussetzungen muss eine Regelung dieser Art auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verbot von Laubbläsern auf der Basis von Art. 10 BayImSchG hat immer eine Doppelwir- kung: Es begünstigt einen Teil der Bürgerschaft, benachteiligt gleichzeitig aber einen anderen. Ob eine Begünstigung der einen Seite aus Gründen des öffentlichen Wohls gewichtiger ist, als die damit verbundene Benachteiligung der anderen, muss sachlich gegeneinander abgewogen werden. Es müssen also nachweisbar gewich- tige Gründe vorliegen, die ein generelles Verbot von Laubbläsern rechtfertigen.

Dass der Einsatz von Laubbläsern zu Belästigungen führt und negative Auswirkun- gen hat, ist unbestritten. Derart gravierende Gründe, die ein stadtweites Verbot in verhältnismäßiger Weise rechtfertigen würden, können jedoch substantiiert in rechtssicherer Form nicht belegt werden.

Es gibt keine Daten darüber, wie viele Laubbläser im Stadtgebiet gewerblich oder privat zum Einsatz kommen, für welche Art von Arbeiten sie genutzt, auf welchen Oberflächen und für wie lange sie betrieben werden. Derartige Daten lassen sich auch vom Referat für Gesundheit und Umwelt nicht erfassen.

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Ein generelles Verbot von Laubbläsern aus Lärmschutzgründen ist nicht zu rechtfer- tigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 17 der Richtlinie Nr. 2000/14/EG die Mitgliedstaaten lediglich Maßnahmen treffen dürfen, um die Verwendung von Gerä- ten und Maschinen im Sinne der Richtlinie in den von ihnen als sensibel eingestuf- ten Bereichen zu regeln. Dies schließt zwar die Möglichkeit ein, die Betriebsstunden zu beschränken, nicht jedoch ein vollständiges Verbot. Dass Mitgliedstaaten Geräte oder Maschinen verbieten, welche die Vorgaben der Richtlinie erfüllen, ist nach Art.

6 der Richtlinie sogar explizit ausgeschlossen.

§ 8 Nr. 1 der 32. BImSchV eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten noch weitergehende Regelungen für Ein- schränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen, die im Anhang der Verord- nung genannt sind, zu treffen. Art. 17 der Richtlinie Nr. 2000/14/EG ist dabei zu be- achten. Der Freistaat hat aber keine Absicht, hier tätig zu werden.

1.2 Prüfung eines Verbots von Laubbläsern nach Grazer Vorbild als Maßnahme der Luftreinhalteplanung

1.2.1 Grundlagen der Luftreinhalteplanung

Nach § 47 BImSchG haben die zuständigen Behörden bei Überschreitung bzw. der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Luftreinhaltepläne zu erstel- len mit dem Ziel, die Einhaltung dieser Werte zu gewährleisten. Luftreinhaltepläne haben die Aufgabe, die lufthygienische Situation zu analysieren, alle in Betracht kommenden Schadstoffminderungsmaßnahmen zu prüfen und diejenigen zu be- stimmen, die verwirklicht werden können. Außerdem dienen sie dazu, die Anstren- gungen der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung der lufthygienischen Situation in diesem Gebiet zu organisieren.

Sie binden die beteiligten Verwaltungsbereiche und erzielen Außenwirkung nur durch behördliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage entsprechender fachge- setzlicher Eingriffsregelungen.

Nach § 47 Abs. 1 BImSchG und § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV müssen die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen geeignet sein, den Zeitraum einer Über- schreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten zu verkürzen und so kurz wie möglich zu halten. Gemäß § 47 Abs. 4 S. 1 BImSchG sind die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten

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Es dürfen nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die sich in ihren Belastungswir- kungen gegen (Mit-)Verursacher der Immissionen entsprechend ihres Verursacher- anteils richten.

Die Maßnahmen haben auch den zu beachtenden Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und damit wiederum dessen drei Teilgeboten der Geeignet- heit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, zu entsprechen.

1.2.2 Rechtliche Grundlagen in Graz

Die steiermärkische Luftreinhalteverordnung wurde auf Basis des österreichischen Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Letzteres beinhaltet andere Vor- aussetzungen zur Maßnahmenplanung als das deutsche Bundes-Immissions- schutzgesetz. So werden in Österreich u. a. Feinstaub-Sanierungsgebiete (z. B. der Großraum Graz) festgelegt, in denen Maßnahmen zu erarbeiten sind. Auf dieser Basis wurden in der Steiermark Verwendungsbeschränkungen für mobile techni- sche Einrichtungen, Maschinen und Geräte und eben auch das Verbot von Laubblä- sern erlassen.

Der vom Bundesland Steiermark verfolgte Ansatz kann aufgrund der unterschiedli- chen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht auf München übertragen werden.

1.2.3 Lufthygienische Problemlage in München

Derzeit wird von den zuständigen Behörden des Freistaates Bayern in Zusammen- arbeit mit der LHM eine 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans erarbeitet.

Wesentlicher Grund für diese 6. Fortschreibung sind u.a. die anhaltenden Probleme mit der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte der 39. BImSchV für den Luftschad- stoff Stickstoffdioxid.

Bei Feinstaub ist über die letzten Jahre eine spürbare Verbesserung bei der Immis- sionsbelastung eingetreten, so dass seit 2012 auch der Immissionsgrenzwert für das Tagesmittel an allen Stationen, also auch am Hotspot Landshuter Allee, einge- halten werden konnte.

Die Maßnahmenplanung konzentriert sich bei der 6. Fortschreibung daher auf Min- derungen der Stickstoffdioxid-Belastung.

1.2.4 Emissionen/Immissionen von Laubbläsern

Bei den Emissionen von Laubbläsern ist zu unterscheiden zwischen - den direkten motorbedingten Emissionen und

- den Emissionen des von diesen Geräten wieder aufgewirbelten Staubes.

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Bezogen auf Feinstaub wird allgemein davon ausgegangen, dass der wieder aufge- wirbelte Anteil größer ist als der der Motoremissionen.

Zur Quantifizierung der Größenordnungen dieser Emissionen und deren Einfluss auf die Luftqualität liegen generell keine belastbaren Aussagen vor. Auch bei den Untersuchungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu den Analysen der Ursachen der Luftschadstoffbelastung in München im Rahmen der Luftreinhaltepla- nung werden die Emissionen der Laubbläser, wie auch bei den Untersuchungen zum Emissionskataster, nicht eigens berücksichtigt.

.

Für belastbare Aussagen müssten neben den spezifischen Emissionen der ver- schiedenen einzelnen Geräte die Art und Menge der in München eingesetzten Ge- räte und deren Einsatzzeiten analysiert werden. Im Hinblick auf den wieder aufge- wirbelten Anteil wären dazu eine Reihe an Bodenparametern (Bewuchs, Trocken- heit...) und auch der Art und Weise des Betriebs dieser Geräte als weitere Einfluss- faktoren zu berücksichtigen.

In einzelnen Untersuchungen wurde ansatzweise versucht, die Emissionen der Laubbläser zu analysieren:

Zur Untermauerung der lufthygienischen Wirksamkeit des Verbotes von Laubblä- sern wird häufig auf eine Studie der TU Graz verwiesen. Hinweise auf weitere Er- kenntnisquellen zur Quantifizierung der Feinstaubbelastung sind nicht bekannt.

Die Studie selbst dokumentiert einen Versuch in einer Halle, bei dem die aufgewir- belten Feinstaubmengen bei einer Besenkehrung mit denen beim Einsatz eines Laubbläsers verglichen werden. Im Resultat wird festgestellt, dass die freigesetzte Emissionsmenge beim Laubblasen deutlich höher ist, als beim Kehren.

Nach Ansicht des Referats für Gesundheit und Umwelt ist diese Studie bei weitem nicht ausreichend, um eine auch nur ansatzweise belastbare Aussage zur lufthygie- nischen Relevanz von Laubbläsern im Hinblick auf die Feinstaubbelastung zu tref- fen.

Hinsichtlich der Aufwirbelung von Staub hat das Umweltbundesamt bereits vor Jah- ren darauf hingewiesen, dass beim Einsatz von Laubblasgeräten weniger der Aspekt der allgemeinen Luftschadstoffbelastung sondern die mögliche Belastung durch mit dem Staub aufgewirbelten Luftkeimen diskutiert werden sollte. Untersu- chungen haben gezeigt, dass es beim Betrieb von Laubblasgeräten zu einer Erhö- hung der Luftkeimgehalte in der näheren Umgebung kommen kann. Inwieweit sich daraus ein unmittelbares oder erhöhtes gesundheitliches Risiko ergibt, lässt sich nur schwer abschätzen, da dies von vielfältigen Faktoren, wie der Höhe der Keim-

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gehalte, der Dauer der Exposition oder auch von Witterungseinflüssen abhängt.

Das Umweltbundesamt empfiehlt insbesondere im professionellen Einsatz Laub- blasgeräte nur mit Mundschutz zu bedienen.

Hinzu kommt, dass die Grenzwerte der Luftschadstoffe auf ein Jahr bezogen sind.

Auch wenn Laubbläser für verschiedenste Reinigungsarbeiten das ganze Jahr hin- durch genutzt werden, kommen sie doch größtenteils zeitlich befristet im Herbst zum Einsatz. Zum Teil werden sie an Straßen und Gehwegen verwendet. Zu einem großen Teil werden sie jedoch auch in lufthygienisch weniger problematischen Be- reichen wie Grün- und Freiflächen eingesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Emissionen der Laubbläser aus dem Gesichtspunkt der Luftreinhalteplanung, insbesondere im Hinblick auf die Situation an den problematischen, hoch belasteten Straßen, keine relevante Rolle spielen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es aufgrund der hier dargelegten Ein- schätzungen, der nicht vorhandenen Datengrundlage und der fehlenden eindeuti- gen rechtlichen Grundlagen, nicht zielführend erscheint, ein Laubbläserverbot aus Gründen der Luftreinhalteplanung weiter zu verfolgen. Berücksichtigt wurde dabei vor allem auch der Aspekt, dass der im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte problematischere Luftschadstoff in München nicht Feinstaub, sondern NO2 ist.

2. Bürgerversammlungsempfehlung des 18. Stadtbezirks

Die Empfehlung der Bürgerversammlung des 18. Stadtbezirks bezog sich ebenfalls auf ein generelles Verbot von Laubbläsern im Stadtgebiet München. Zur Begrün- dung waren die von den Geräten ausgehenden Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüche angeführt worden. Wie unter Ziffer 1 ausführlich erläutert, ist ein Ver- bot nicht möglich.

3. Verzicht auf Laubbläser durch die Landeshauptstadt München

Die Empfehlung der Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirks Neuhausen-Nymphen- burg beinhaltet den Antrag, dass die Stadt München und ihre Gesellschaften künftig auf den Einsatz von Laubbläsern verzichten mögen.

Das Baureferat führte dazu dazu an, dass der Einsatz von Geräten bei der Laubbe- seitigung bereits mehrfach Gegenstand von Stadtratsbeschlüssen gewesen ist. Für das Baureferat ist dabei - zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften - insbesonde- re der Beschluss „Kein Einsatz von Laubblasgeräten bei der Straßenreinigung; kei- ne Laubblas- und Laubsauggeräte auf städtischen Grünflächen, Einsatz von Indus- triestaubsaugern mit Rußpartikelfiltern statt Laubblasgeräten bei der Gehwegreini- gung“ vom 16.11.2004 (Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 03902) maßgeblich.

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In dieser Stadtratsvorlage wurden die für die Würdigung der Thematik relevanten Belange detailliert erläutert, wie z. B. Verkehrssicherheit, fachliche Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Wünsche der Bürgerinnen und Bürger, Umweltaspekte, gesetzli- che Regelungen und es wurde die Vorgehensweise des Baureferates bei der Laub- beseitigung dargelegt und begründet.

Der Bauausschuss hat daraufhin im Jahr 2004 beschlossen, im Grünflächenunter- halt und bei der städtischen Straßenreinigung zu Gunsten einer verantwortungsvol- len und differenzierten Vorgehensweise sowie aus wirtschaftlichen Gründen auf ein Verbot von Laubbläsern zu verzichten, bei der Beschaffung und beim Betrieb von Laubblasgeräten weiterhin auf möglichst große Umweltschonung zu achten, sensi- bel im Gebrauch der Geräte vorzugehen und Laubsauggeräte generell nicht einzu- setzen.

Das Baureferat setzt den Stadtratsbeschluss um.

In Grünanlagen, Parks und im Straßenraum werden Laubblasgeräte zur Beseiti- gung des Laubes nur auf Flächen eingesetzt, auf denen es aus Gründen der Ver- kehrssicherungspflicht oder aus gartenbau-fachlichen Gründen nicht liegen bleiben darf. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Baureferates werden immer wieder dazu angehalten, sensibel im Gebrauch der Laubblasgeräte vorzugehen, sie nicht unnötig laufen zu lassen und den Betrieb auf das notwendige Maß zu beschränken.

Die städtische Straßenreinigung setzt Laubblasgeräte bei der Herbstlaubbeseiti- gung nur im Zeitraum von ca. 09:00 - 12:00 Uhr ein.

Wo es sinnvoll ist, bemüht sich das Baureferat außerdem, die vorhandenen Geräte mit Verbrennungsmotor gegen elektrisch betriebene Geräte auszutauschen. Nähere Ausführungen dazu werden unter Punkt 4 gemacht.

Zusammenfassend stellt das Baureferat fest, dass der Einsatz von Laubbläsern be- reits auf ein insgesamt betrachtet „verantwortliches Mindestmaß“ reduziert wurde.

Es wird im Rahmen der gebotenen Effizienzerhaltung und unter Berücksichtigung des ständigen Flächenzuwachses weiterhin im Sinne eines kontinuierlichen Verbes- serungsprozesses auch alle sich bietenden betrieblichen und technischen Möglich- keiten ergreifen, die Laubarbeit im Herbst so umweltschonend wie möglich durchzu- führen.

Die Gründe dafür, warum die Städtischen Friedhöfen München auf den Einsatz von Laubbläsern bei der Laubbeseitigung nicht vollständig verzichten können, wurden für den Beschluss des Umweltschutzausschusses vom 22.05.2012 in der Sitzungs- vorlage 08-14/V08825 ausführlich dargelegt. Der seinerzeit durchgeführte Modell- versuch zeigte, dass der Einsatz von Laubbläsern in Kombination mit Stahlbesen

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gegenüber dem Einsatz konventioneller Laubrechen in erheblichem Umfang perso- nelle und zeitliche Ressourcen spart. Der Stadtrat stimmte seinerzeit dem Einsatz von Laubbläsern in Kombination mit Stahlbesen und mechanischen Laubsammlern auf den Städtischen Friedhöfen zu.

4. Umstellung städtischer Geräte auf Elektrogeräte und entsprechende Aus- schreibung bei der Beauftragung externer Firmen

Zu diesem Antragspunkt der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL führte das Baureferat aus, dass es bei Laubblasgeräten in den letzten Jahren hinsichtlich des Emissionsschutzes eine positive Entwicklung gab. Benzinbetriebene Geräte wurden deutlich leiser und abgasärmer, akkubetriebene Geräte leistungsfähiger.

Abgasfreier Akkubetrieb wird derzeit auf dem Markt nur für den Bereich der rücken- tragbaren Geräte angeboten; Elektrogeräte sind mit rund 80 dB(A) um 10 bis 20 dB(A) leiser als benzinbetriebene Modelle. Gerade bei Akkus sind weitere Fort- schritte bei der Zuverlässigkeit und Einsatzdauer zu erwarten und es dürften mit der breiten Etablierung dieser Geräte auf dem Markt sinkende Preise einhergehen.

Dieser Entwicklung folgend, stellt das Baureferat sukzessive seinen Bestand an Laubblasgeräten um. Fast ein Drittel der derzeit vorhandenen tragbaren Rücken- blasgeräten sind z. B. bereits akkubetriebene Modelle. Im Rahmen der verfügbaren investiven Mittel ist vorgesehen, jährlich etwa 20 % der noch vorhandenen benzin- betriebenen Rückenblasgeräte durch akkubetriebene zu ersetzen.

Die o. g. Regelungen bzw. Entwicklungen gelten grundsätzlich auch für die Vergabe von Leistungen an Dritte. Unternehmen, die im Auftrag des Baureferates Laub ent- fernen, haben die bundesweit vorgegebenen Regelungen der 32. BImSchV zu be- achten. Darüber hinaus bleibt es dem Auftragnehmer weitgehend überlassen, die für die jeweilige Fläche wirtschaftlichsten Maschinen und Geräte einzusetzen. Für den Fall, dass rückentragbare Gerätetypen wirtschaftlich sinnvoll zum Einsatz kom- men können, kann das Baureferat künftig die Verwendung von Elektrogeräten in den Ausschreibungen vorgeben.

Auch die Städtischen Friedhöfe München haben sich bereits mit der Frage, ob elek- trisch angetriebene Laubbläser auf den Friedhöfen zum Einsatz gebracht werden können, befasst. Akkubetriebene Geräte wurden aktuell getestet. Positiv bewertet wurde, dass sie nicht nur leiser, sondern auch nicht so schwer wie kraftstoffbetriebe Geräte sind. Somit ist die körperliche Belastung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer, was sich wiederum auf die betriebliche Gesundheit positiv auswirkt.

Als nachteilig war allerdings festzustellen, dass akkubetriebene Geräte im Vergleich zu den konventionellen kraftstoffbetriebenen eine sehr viel niedrigere Leistung auf- weisen und die Anschaffungskosten incl. Ladestationen usw. je Gerät fast doppelt

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so hoch sind. Letzteres hat wiederum Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt der Städtischen Friedhöfe München, da die Kosten über die Gebühren finanziert wer- den.

Die Städtischen Friedhöfe München werten die Ergebnisse des Gerätetests derzeit aus. Nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile soll entschieden werden, ob ak- kubetriebene Laubblasgeräte z. B. auf kleineren Stadtteilfriedhöfen vor allem aus Gründen des Lärmschutzes eingesetzt werden. Eine vollständige Umstellung auf Elektrogeräte ist im Bereich der Friedhöfe aus Effizienzgründen nicht durchführbar.

Außerdem war die Vergabestelle 1 um Äußerung zu diesem Teil des Antrags gebe- ten worden. Sie ist u. a. für die Beschaffung von Kfz, Maschinen und Geräten zu- ständig. Insofern wird sie auch mit der Beschaffung von Laubbläsern in den ver- schiedensten Ausführungen von den städtischen Dienststellen beauftragt. Nach Festlegung von Art, Größe und Leistung der Geräte durch die Bedarfsstellen, deckt die Vergabestelle 1 den Bedarf überwiegend über Händlerfirmen im Rahmen von Ausschreibungen und/oder Rahmenvereinbarungen ab, die von den Dienststellen zu nutzen sind.

In den letzten drei Jahren wurden folgende Arten von Laubblasgeräten beschafft:

a) Laubbläser-Anbaugeräte, deren Antrieb über den Dieselmotor der Trägerfahr- zeuge, wie z. B. Kommunaltraktoren, erfolgt

b) Fahrbare Laubbläser mit Viertakt-Verbrennungsmotoren c) Tragbare Laubbläser mit Zwei-/Viertakt-Verbrennungsmotoren d) Tragbare Laubbläser mit Elektromotor und Akku

Bei den unter Buchstabe a) genannten Anbau-Laubblasgeräten handelt es sich um große leistungsstarke Geräte mit ca. 60 kW für einen Luftstrom von ca. 20.000 m3/h.

Sie sind für den Dauereinsatz (8 Std. täglich) im Herbst bestimmt. Für sie gibt es zur- zeit noch keine Alternativgeräte mit Elektroantrieb.

Für die unter Buchstabe b) genannten fahrbaren Laubblasgeräte gibt es zurzeit zwar ebenfalls noch keine vergleichbaren Alternativgeräte mit Elektroantrieb. Hier ist aber eine alternative Verwendung von tragbaren Elektrogeräten vorstellbar. Dies ist von den Bedarfsstellen im Einzelfall zu prüfen. Die Leistungsunterschiede sind hier nicht mehr so beachtlich wie bei den Anbau-Laubblasgeräten, man muss aber mit einem wesentlich höheren Zeitaufwand für eine vergleichbare Arbeitsausführung rechnen.

Wie ein Leistungsvergleich zeigt, gibt es aus Sicht der Vergabestelle 1 für die meis- ten Anwendungen der tragbaren Laubblasgeräte mit Verbrennungsmotor (Buchstabe c) Alternativen mit Elektroantrieb auf dem Markt. Die unter Buchstabe d) aufgeführ-

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ten akkubetriebenen Laubblasgeräte sind bereits im Einsatz. Abschließend ist Ihre Leistungsfähigkeit von den Dienststellen zu beurteilen.

Im Vergleich liegt der Preis für ein akkubetriebenes Gerät jedoch nahezu um das 7- fache höher als der Preis eines verbrennungsmotorischen Gerätes . Der Grund für den hohen Preisunterschied liegt hauptsächlich an den hohen Akkupreisen und den erforderlichen Ladegeräten, die je nach Art und Kapazität ca. 700,-- € bis 1.350,-- € pro Stück kosten. Gleichzeitig erfordern viele Einsatzfälle ggf. weitere Akkupacks, um einen Tageseinsatz von mindestens sechs Stunden ohne Zwischenladung abde- cken zu können.

Nachdem die Geräte- und Einsatzarten bei den Dienststellen sehr vielfältig sind und die wirtschaftlichen Aspekte hinsichtlich Beschaffungs- und Personalkosten sowie der zeitnahen Aufgabenbewältigung nicht außer Acht gelassen werden können, soll- te aus Sicht der Vergabestelle 1 kein generelles Verbot erteilt werden.

Stattdessen schlägt die Vergabestelle 1 vor, vor der Einleitung des Beschaffungsvor- gangs eine Kosten-Nutzen-Analyse für den jeweiligen Bedarfsfall durchzuführen und den wirtschaftlichen Einsatz der akkubetriebenen Geräte, insbesondere mit

Ökostrom, zu prüfen und mit den städtischen Klimaschutzzielen abzuwägen. Nach- dem beide Antriebsvarianten gleichermaßen die Aufwirbelung von Staub, Luftkei- men, Insekten etc. verursachen, sollte der Schwerpunkt der Entscheidung u. a. den Einsatzort, die Einsatzhäufigkeit, die Einsatzdauer sowie die Abgas- und Schallemis- sionen berücksichtigen.

Von der Vergabestelle 1 wurde eine mögliche Bewertungsmatrix entwickelt (s. Anla- ge 4). Es handelt sich dabei um einen Vorschlag, der mit den betroffenen Dienststel- len weiter ausgearbeitet und individuell angepasst werden kann. Das Baureferat und die Städtischen Friedhöfe München hatten keine grundsätzlichen Einwände gegen die Verwendung der Bewertungsmatrix als Entscheidungshilfe.

5. Fördermöglichkeiten

Wie bereits unter Ziffer 1.2.4 erläutert, ist bezogen auf Feinstaub davon auszuge- hen, dass beim Einsatz von Laubbläsern der wieder aufgewirbelte Anteil größer ist als der der Motoremissionen. Eine Umstellung auf elektrisch angetriebene Geräte reduziert lediglich den vergleichsweise geringen Anteil, der durch den Verbren- nungsmotor bedingt ist. Der unabhängig von der Art des Antriebs aufgewirbelte Staub würde nicht verringert. Eine finanzielle Förderung von elektrisch betriebenen Geräten würde im Hinblick darauf ein falsches Signal setzen.

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Die Beschlussvorlage ist mit dem Baureferat und der Vergabestelle 1 abgestimmt.

Anhörung des Bezirksausschusses

Da in die Beschlussvorlage die Empfehlungen der Bürgerversammlungen des 9. und des 18. Stadtbezirks mit aufgenommen wurden, handelt es sich um eine Beratungsangelegen- heit, in der die Anhörung des Bezirksausschusses vorgeschrieben ist (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Beide Gremien wurden um eine Stellungnahme gebeten. Sie sind als Anla- gen 5 und 6 dieser Beschlussvorlage beigegeben.

Der Bezirksausschuss des 9. Stadtbezirks wies in seiner Stellungnahme nochmals nach- drücklich auf die negativen Auswirkungen hin, die der Einsatz von Laubbläsern mit sich bringt und forderte die Verwaltung auf, die Möglichkeit eines Verbotes der Geräte im Stadtgebiet München erneut umfassend zu prüfen. Dieser Aufforderung wurde nachge- kommen. Es haben sich dabei jedoch keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ein Verbot ist nach wie vor aus den unter Ziffer 1 dieser Beschlussvorlage beschriebenen Gründen nicht möglich.

Der Bezirksausschuss des 18. Stadtbezirkes hat der Beschlussvorlage mit der Maßgabe zugestimmt, dass vorhandene Geräte mit Verbrennungsmotor nach Möglichkeit gegen elektrisch betriebene Geräte ausgetauscht werden.

Die Korreferentin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Sabine Krie- ger, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Heide Rieke, das Baureferat, das Direktorium – Vergabestelle 1, die BA-Geschäftsstellen Nord und Ost sowie die Stadtkäm- merei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten.

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II. Antrag des Referenten

1. Ein stadtweites Verbot von Laubbläsern kann aufgrund der geschilderten Rechtsla- ge nicht ausgesprochen werden. Ein Verbot von Laubbläsern im Rahmen der 6.

Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans wird daher nicht weiter verfolgt.

2. Der Empfehlung der Bürgerversammlung des 18. Stadtbezirks, Laubbläser generell zu verbieten, kann nicht entsprochen werden.

3. Laubbläser werden vom Baureferat und von den Städtischen Friedhöfen München weiterhin nur nach Maßgabe der Beschlüsse vom 16.11.2004 (Sitzungsvorlage Nr.

02-08 / V 03902) sowie vom 22.05.2012 (Sitzungsvorlage 08-14 / V 08825) einge- setzt. Alle sich bietenden betrieblichen und technischen Möglichkeiten zur Verbes- serung der Vorgehensweise bei der Laubbeseitigung im Hinblick auf Umweltschutz werden weiterhin genutzt.

4. Der Empfehlung der Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirks, die Stadt München und ihre Gesellschaften mögen auf die Anwendung von Laubbläsern künftig ver- zichten, kann nicht entsprochen werden.

5. Die Umstellung der vom Baureferat und den Städtischen Friedhöfen München ein- gesetzten rückentragbaren Laubbläser auf Geräte mit elektrischem Antrieb wird, wie von den Dienststellen unter Ziffer 4 beschrieben, weiter verfolgt.

6. Die Vergabestelle 1 entwickelt die vorgeschlagene Bewertungsmatrix (s. Anlage 4) gemeinsam mit den betroffenen Dienststellen weiter, so dass sie als Entschei- dungshilfe bei der Beschaffung von Laubbläsern zum Einsatz kommen kann.

7. Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Förderung von elektrisch betriebenen Laubbläsern nicht sinnvoll ist.

8. Der Antrag Nr. 14-20 / A 00344 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt.

9. Die Empfehlung Nr. 14-20 / E 00291 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 18 – Untergiesing-Harlaching am 13.11.2014 ist damit satzungsgemäß erledigt.

10. Die Empfehlung Nr. 14-20 / E 00321 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 9- Neuhausen-Nymphenburg am 27.11.2014 ist damit satzungsgemäß erledigt.

11. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

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III. Beschluss

nach Antrag. Die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit bleibt der Vollversammlung des Stadtrates vorbehalten.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der Vorsitzende Der Referent

Ober-/Bürgermeister Joachim Lorenz

Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III.

an

die Vorsitzende des Bezirksausschusses des

Stadtbezirkes 9 Neuhausen-Nymphenburg , Frau Hanusch, sowie die Fraktionssprecher (4-fach)

z. K.

V. Abdruck von I. mit III.

an

den Vorsitzenden des Bezirksausschusses des

Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching , Herrn Baumgärtner, sowie die Fraktionssprecher (4-fach)

z. K.

VI. Abdruck von I. mit V. (Beglaubigungen) über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt

an die Stadtkämmerei

an das Direktorium – Dokumentationsstelle

an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB VII. Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB

zur weiteren Veranlassung (Archivierung, Hinweis-Mail, Beschluss für BA- Geschäftsstellen Nord und Ost).

Referenzen

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