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Bekanntmachung der Stadt Nürnberg

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Academic year: 2022

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Be k a nntma c hung de r S ta dt Nürnbe rg

Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG);

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von vier Straßenbahnunterwerken im Stadtgebiet von Nürnberg

Die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft, Südliche Fürther Straße 5, 90338 Nürnberg (VAG), hat bei der Regierung von Mittelfranken für die im Betreff genannten Bauvorhaben jeweils die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für diese Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG).

Zur Erreichung der Ziele der Verkehrswende in der Stadt Nürnberg soll auch die Attraktivität der Straßenbahn durch eine Verbesserung des Angebotes erhöht werden. Dieses erweiterte Angebot im Stadtgebiet wird durch den Kauf von neuen Straßenbahnzügen, einen Ausbau des Straßenbahnnetzes, eine erhöhte Taktfrequenz des Schienenverkehrs und einen gesicherten Betrieb im Störungs- und Wartungsfall (n-1 Sicherheit) umgesetzt. Für diese Gesamtmaß- nahme sind verschiedene Einzelmaßnahmen erforderlich. Basis des Entwicklungskonzeptes Tram ist das „Szenario 2030“ der VAG, welches für dieses Prognosejahr ca. 200 Mio. Fahr- gäste pro Jahr (alle Sparten) errechnet hat. Aufgrund dieser Nachfragesteigerung ist ein Aus- bau des bestehenden Liniennetzes durch die Schaffung attraktiver Nahverbindungen mit entsprechenden Taktverdichtungen unumgänglich. Für das Jahr 2030 legt die VAG als Vorha- bensträgerin einen Einsatz von bis zu 102 Fahrzeugen zu Grunde.

Mehr Fahrzeuge, eine Taktverdichtung und ein redundanter Betrieb erfordern als bahntechni- sche Maßnahme weitere Einspeisungen in das Fahrstromnetz. Über Unterwerke wird aus dem 20 kV Stromnetz des örtlichen Energieversorgers die erforderliche Einspeiseleistung entnom- men und ins Fahrstromnetz eingespeist. Die Planung sieht daher die Neuerrichtung von fol- genden Unterwerken vor:

 Unterwerk Erlenstegen auf dem Gelände der Wendeschleife an der Haltestelle Erlenste- gen, 90491 Nürnberg

 Unterwerk Mögeldorf auf dem Parkplatz nahe der Haltestelle Lechnerstraße, 90482 Nürn- berg

 Unterwerk Immelmannstraße innerhalb des Grünstreifens in etwa auf Höhe des Anwesens Regensburger Straße 171, 90478 Nürnberg, gegenüber dem angrenzenden Bereich der Kleingartenanlage sowie das

 Unterwerk Gibitzenhof im Bereich der Gleiswendeschleife Dianastraße 74-78, 90441 Nürn- berg.

Der für jedes Unterwerk separat existierende Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

10.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021

bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg, Zi. 103, 1.OG, während der Dienststunden am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zu jeder- manns Einsicht aus. Zur Wahrung des Gesundheitsschutzes ist im Amtsgebäude ein medizi- nischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Vorab ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0911/ 231-4590, 0911/ 231-14971 oder 0911/ 231-5682 erforderlich.. Der Raum, in dem die Unterlagen ausliegen, darf nur einzeln oder von Personen, die demselben Hausstand angehören, betreten werden.

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Zudem wird der jeweilige Plan im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Aufgaben“ > „Planung und Bau“ > „Planfest- stellung, Straßenrecht, Baurecht“ > „Planfeststellungsunterlagen im Internet“ veröffentlicht;

maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a des Baye- rischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG).

1. Jeder, dessen Belange durch die Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23.04.2021, bei der Stadt Nürn- berg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den (jeweiligen) Plan schriftlich oder zur Niederschrift (auch insoweit ist vorab eine Termin- vereinbarung erforderlich) erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist zu den vier Vor- haben Stellung nehmen.

Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de erhoben werden. Ein- wendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß sei- ner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Ein- wendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach

§ 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Ein- gaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls kön- nen diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des (jeweiligen) Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnah- men und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 PBefG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner wer- den diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgege- ben haben – bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter – von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

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Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu ge- ben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellung- nahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfah- rens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der jeweiligen Ent- scheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer- den, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Da die Bauvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) fallen, hat die Planfeststellungsbehörde für jedes Unterwerk eine all- gemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Als Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für keines der plangegenständlichen Unterwerke eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht. Das jeweilige Vorhaben wird nach Einschätzung der Anhö- rungsbehörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Dies beruht maßgeblich auf folgenden Erwägungen, die für jeden Standort einzeln dargestellt werden:

Standort Unterwerk Erlenstegen

Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion sind durch das Vorhaben im Er- gebnis nicht zu besorgen. Die Maßnahme ist als kleinräumiges Vorhaben einzustufen, da es sich hier um die Aufstellung zweier Betonfertiggebäude handelt, die in der Größe jeweils etwa einer Fertiggarage entsprechen. Die beiden Fertiggebäude werden jedoch an ein be- stehendes Gebäude angebaut und bilden mit diesem dann eine Einheit. Am Standort Er- lenstegen wird für die beiden Gebäude bisher offene Bodenfläche überbaut. Weiterhin müssen ein nicht geschützter Baum (Feldahorn) und Strauchgruppen gerodet werden.

Durch den Baubetrieb entstehen die üblichen Verschmutzungen und Belästigungen. Nach der Errichtung ist im Betrieb von keiner Belästigung auszugehen. Das unmittelbare Umfeld zum geplanten Unterwerk ist schalltechnisch durch eine gewerbliche Nutzung geprägt.Von der Errichtung der Gebäude gehen keine größeren Belastungen aus, als üblicherweise aus der Aufstellung und dem Betrieb von Trafos bekannt sind.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ sind unbedeutend. Für den künftigen Betrieb des Unterwerks wurden die ausgehenden Geräusche eines bestehenden Referenz-Gleichrichterunterwerks herangezogen. Es zeigte sich, dass durch die Abstände vom geplanten Unterwerk zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnbebauung, die Be-

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urteilungspegel die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm um mindestens 10 dB(A) un- terschreiten. Somit kann sicher von einer schalltechnischen Verträglichkeit der Anlage aus- gegangen werden

Auf den verbleibenden Flächen kann wieder ein Baum gepflanzt werden, ebenso Sträucher.

Die Dächer der Gebäude werden begrünt.Die Bodenfläche wird (lediglich) um etwa 36 m² überbaut und versiegelt. Das Dachflächenwasser wird schadlos vor Ort versickert. Die oh- nehin kleinräumige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Stadtraums wird durch entsprechende Architektur und neue Bepflanzung vermindert.

In Stätten des kulturellen Erbes, Bodendenkmäler oder sonstige erhebliche Sachgüter greift das Vorhaben ebenso nicht ein.

Standort Unterwerk Mögeldorf

Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion sind durch das Vorhaben im Er- gebnis nicht zu besorgen. Die Maßnahme ist als kleinräumiges Vorhaben einzustufen, da es sich hier um die Aufstellung eines Betonfertiggebäudes handelt, das in etwa der Größe einer großen Fertiggarage entspricht.

Durch den Baubetrieb entstehen die üblichen Verschmutzungen und Belästigungen. Nach der Errichtung ist im Betrieb von keiner Belästigung auszugehen. Das Umfeld zum geplan- ten Unterwerk ist schalltechnisch durch gemischt Bauflächen geprägt. Relevante gewerbli- che Vorbelastungen befinden sich entlang der Ostendstraße. Von der Errichtung der Gebäude gehen keine größeren Risiken aus, als üblicherweise aus der Aufstellung und dem Betrieb von Trafos bekannt sind.

Der Standort in Mögeldorf befindet sich auf einem öffentlichen Parkplatz und ist umgeben von Baum- und Strauchpflanzungen. Der zweispännige Parkplatz liegt im rechten Winkel zur Ostendstraße und ist von dieser Straße nur bedingt einsehbar. Für die Errichtung des Unterwerks werden vier Stellplätze in Anspruch genommen, zwei weitere, die aktuell hinter dem Gebäude liegen, werden bepflanzt.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ sind unbedeutend. Statt mehrerer Autos steht dort zukünftig ein kleines Gebäude. Für den künftigen Betrieb des Unterwerks wurden die ausgehenden Geräusche eines bestehenden Referenz-Gleichrich- terunterwerks herangezogen. Es zeigte sich, dass durch die Abstände vom geplanten Un- terwerk zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Nachbarschaft, die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Somit kann sicher von einer schalltechnischen Verträglichkeit ausgegangen werden.

Die mit Schotter befestigte Bodenfläche wird auf rund 36 m² überbaut und versiegelt. Das Dachflächenwasser wird schadlos vor Ort versickert. Die ohnehin kleinräumige Beeinträch- tigung des Landschaftsbildes bzw. des Stadtraums wird durch eine neue Bepflanzung ver- mindert.

In Stätten des kulturellen Erbes, Bodendenkmäler oder sonstige erhebliche Sachgüter greift das Vorhaben ebenso nicht ein.

Standort Unterwerk Immelmannstraße

Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion sind durch das Vorhaben im Er- gebnis nicht zu besorgen. Die Maßnahme ist als kleinräumiges Vorhaben einzustufen, da es sich hier um die Aufstellung eines Betonfertiggebäudes handelt, das in etwa der Größe

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einer großen Fertiggarage entspricht. Im Zuge des Vorhabens werden eine Litfaßsäule ent- fernt und rund 36 m² Rasenfläche überbaut.

Durch den Baubetrieb entstehen die üblichen Verschmutzungen und Belästigungen. Nach der Errichtung ist im Betrieb von keiner Belästigung auszugehen. Das unmittelbare Umfeld zum geplanten Unterwerk ist schalltechnisch durch Wohnbauflächen und eine Kleingarten- anlage geprägt. Von der Errichtung der Gebäude gehen keine größeren Risiken aus, als üblicherweise aus der Aufstellung und dem Betrieb von Trafos bekannt sind.

Der Standort Immelmannstraße liegt innerhalb der Grünfläche entlang der Regensburger Straße neben einem Fußweg, an der Grenze zur Kleingartenanlage. Nordwestlich grenzen die Vorflächen einer mehrgeschossigen Wohnbebauung an, die jedoch weitgehend nur aus Rasenflächen bestehen. Die Flächen rund um den Standort haben geringe Aufenthaltsqua- lität, der Fußweg wird offensichtlich genutzt, um die Regensburger Straße selbst zu errei- chen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ sind auch hier unbedeu- tend. Für den künftigen Betrieb des Unterwerks wurden die ausgehenden Geräusche eines bestehenden Referenz- Gleichrichterunterwerks herangezogen. Es zeigte sich, dass durch die Abstände vom geplanten Unterwerk zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Nachbar- schaft, die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Somit kann sicher von einer schalltechnischen Verträglichkeit ausge- gangen werden.

Die vorhandene Rasenfläche wird auf rund 36 m² überbaut und versiegelt. Das Dachflä- chenwasser wird schadlos vor Ort versickert. Auf den angrenzenden Flächen rund um das Gebäude werden blickdichte Gehölzgruppen gepflanzt, die das Gebäude in die benachbar- ten Hecken der Kleingartenanlage integrieren. Das Dach des Gebäudes wird begrünt.

In Stätten des kulturellen Erbes, Bodendenkmäler oder sonstige erhebliche Sachgüter greift das Vorhaben ebenso nicht ein.

Standort Unterwerk Gibitzenhof

Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion sind durch das Vorhaben im Er- gebnis nicht zu besorgen. Die Maßnahme ist als kleinräumiges Vorhaben einzustufen, da es sich hier um die Aufstellung von zwei Betonfertiggebäuden handelt, die in der Größe jeweils etwa einer großen Fertiggarage entsprechen. Gleichzeitig wird das gesamte Abstell- gleis auf einer Länge von ca. 25 m zurückgebaut und bis auf eine benötigte Zufahrt von 2,50 m Breite bepflanzt bzw. angesät.

Durch den Baubetrieb entstehen die üblichen Verschmutzungen und Belästigungen. Nach der Errichtung ist im Betrieb von keiner Belästigung auszugehen. Das unmittelbare Umfeld zum geplanten Unterwerk ist schalltechnisch durch Wohnbauflächen geprägt. Eine rele- vante gewerbliche Vorbelastung befindet sich erst östlich der Dianastraße. Von der Errich- tung der Gebäude gehen keine größeren Risiken aus, als üblicherweise aus der Aufstellung und dem Betrieb von Trafos bekannt sind.

Der Standort Gibitzenhof befindet sich auf einem nicht mehr benötigten Abstellgleis an der Endhaltestelle Dianastraße. Das Gleis grenzt im Süden an die Lärmschutzwand des Fran- kenschnellwegs und im Norden an die Außenanlagen der Wohnbebauung. Das Gleis wird nicht mehr genutzt und daher zurückgebaut, eine Zufahrt bleibt jedoch bestehen.

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Die Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ sind auch hier unbedeu- tend. Durch den Rückbau des Gleises und die neue Begrünung entsteht vor der Lärm- schutzwand eine schmale Bepflanzung, also ergibt sich optisch in der Summe sogar eine positive Auswirkung. Für den künftigen Betrieb des Unterwerks wurden die ausgehenden Geräusche eines bestehenden Referenz-Gleichrichterunterwerks herangezogen. Es zeigte sich, dass durch die Abstände vom geplanten Unterwerk zur nächstgelegenen schutzbe- dürftigen Nachbarschaft, die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Somit kann sicher von einer schalltechnischen Ver- träglichkeit ausgegangen werden.

Die genannten Rückbau- und Pflanzmaßnahmen um das Gebäude herum sind positive Auswirkungen, die das Gebäude gut in die Umgebung einbinden. Die Dachfläche wird be- grünt. Das Dachflächenwasser wird auch hier schadlos vor Ort versickert.

In Stätten des kulturellen Erbes, Bodendenkmäler oder sonstige erhebliche Sachgüter greift das Vorhaben ebenso nicht ein.

Stadt Nürnberg

Servicebetrieb Öffentlicher Raum

Marco Daume

Technischer Werkleiter

Referenzen

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