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W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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W269 2211597-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER- VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.08.2018 zur Versicherungsnummer XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2018, XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2018 bis 01.06.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 09.06.2018 bezieht er Arbeitslosengeld und seit 06.08.2018 Notstandshilfe.

2. In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 12.06.2018 verbindlich abgeschlossenen

Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Installateurhelfer sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung unter anderem auf die

Selbstbedienungsangebote des AMS (zB Selbstbedienungsgeräte) hingewiesen.

3. Noch am gleichen Tag erhielt der Beschwerdeführer vom AMS einen Vermittlungsvorschlag per E-Mail für eine Stelle als Installateurhelfer beim Dienstgeber XXXX zugesandt. Die Bewerbung war beim AMS "Service für Unternehmen" vorzunehmen.

4. Aufgrund der Rückmeldung des AMS "Service für Unternehmen", dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, nahm das AMS am 26.07.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 12.06.2018 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass er den per E-Mail erhaltenen

Vermittlungsvorschlag nicht öffnen habe können, da sein Handy defekt gewesen sei.

Seine Frau habe am 10.07.2018 Zwillinge bekommen; im Falle einer Sperre sehe er die Existenz seiner Familie gefährdet.

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5. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.06.2018 bis 05.08.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Nach Anhörung des

Regionalbeirates konnten keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gewährt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er das E-Mail des AMS nicht gesehen habe, weil sein

Mobiltelefon defekt gewesen sei. Er habe sich aus finanzieller Sicht nicht darum kümmern können. Er habe für seine hochschwangere Frau und seine Stieftochter sorgen müssen. Um die Existenz seiner Familie nicht zu gefährden, bat der Beschwerdeführer erneut um Nachsicht.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2018 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte sein Handy reparieren lassen oder für Ersatz sorgen müssen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer dem AMS bekanntgeben müssen, dass er auf elektronischem Wege zurzeit nicht erreichbar sei, und darum bitten müssen, Nachrichten per Post zugeschickt zu bekommen.

8. Mit Schreiben vom 11.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht unter Wiederholung seines Vorbringens die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Am 20.12.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.03.2020 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am

26.03.2020 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2018 bis 01.06.2018 in einem

vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 09.06.2018 bezieht er Arbeitslosengeld und seit 06.08.2018 Notstandshilfe.

In der mit dem AMS am 12.06.2018 verbindlich abgeschlossenen

Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Installateurhelfer sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung unter anderem auf die

Selbstbedienungsangebote des AMS (zB Selbstbedienungsgeräte) hingewiesen.

Per E-Mail wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS am 12.06.2018 ein

(3)

Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle als Installateurhelfer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Den Vermittlungsvorschlag hat der

Beschwerdeführer erhalten, jedoch nicht gelesen, weil er das E-Mail auf seinem defekten Mobiltelefon nicht öffnen konnte.

Der Beschwerdeführer wusste, dass sein Mobiltelefon defekt war, ließ es aber aus finanziellen Gründen nicht reparieren bzw. sorgte aus finanziellen Gründe nicht für einen Ersatz.

Der Beschwerdeführer nutzte auch keine anderen Geräte, um seine E-Mails abzurufen.

Der Beschwerdeführer teilte dem AMS nicht mit, dass er derzeit aufgrund seines defekten Mobiltelefons nicht auf elektronischem Weg erreichbar war.

Der Beschwerdeführer hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.

Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.

Eine Beschäftigung kam aufgrund der unterbliebenen Bewerbung nicht zustande.

Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die

Betreuungsvereinbarung vom 12.06.2018, das Stellenangebot betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26.07.2018 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle per E-Mail erhalten, aber nicht gelesen hat, weil sein Mobiltelefon defekt war, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der

Niederschrift, Beschwerde und im Vorlageantrag.

Dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein Mobiltelefon defekt war, und er sich aus finanziellen Gründen nicht um eine Reparatur oder einen Ersatz kümmerte, ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen ("... da ich mich diesbezüglich aus finanzieller Hinsicht nicht kümmern konnte.").

Dass der Beschwerdeführer weder andere Geräte für das Abrufen seiner E-Mails in Anspruch nahm noch dem AMS Bescheid gab, dass er aufgrund seines defekten Mobiltelefons nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist, ergibt sich aus dem Akt, der keine Hinweise auf Gegenteiliges enthält.

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Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, gründet sich auf die Angaben des AMS "Service für Unternehmen".

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließende Umstände sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen.

Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Umstands nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die unterlassene Bewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde.

Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Der

Beschwerdeführer hat keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende,

Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. § 18 Abs. 4 AVG lautet:

"Erledigungen

§ 18. (1) - (3) ...

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser

Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.

Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) ..."

3.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

"Arbeitswilligkeit

(5)

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl.

Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG

anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche

Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene

Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende

Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz

zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) ...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person ---

1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2.-sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3.-ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4.-...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf

(6)

die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes

verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) ...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) ..."

3.4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene

Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das

Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;

02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden.

Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen

Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von

vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem

Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen.

Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen

Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH

(7)

25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen.

Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257;

25.06.2013, 2012/07/0215).

Vom Beschwerdeführer sind keinerlei Bedenken betreffend Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim

Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung.

3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der

§§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen

Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers defekt gewesen und es ihm somit nicht möglich gewesen sei, den per E-Mail zugesandten Vermittlungsvorschlag zu lesen, kann den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entschuldigen. Von einer ernsthaft an der Beendigung der Arbeitslosigkeit

interessierten Person kann erwartet werden, sich für den Empfang von Vermittlungsvorschlägen des AMS bereit zu halten. Wie das AMS in der

Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben vom Nichtfunktionieren seines Mobiltelefons wusste, für die Reparatur oder einen (kostengünstigen) Ersatz seines Telefons sorgen müssen. Selbst wenn dies dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, hätte er zumindest dem AMS bekanntgeben müssen, dass er derzeit nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist, und um Zustellung von

Nachrichten des AMS per Post bitten müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem Beschwerdeführer am Tag der Zusendung des

Vermittlungsvorschlages auch die Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht sogleich diesen Anlass nutzte, um die belangte Behörde davon in Kenntnis zu setzen, dass er derzeit keine E-Mails auf seinem Handy öffnen könne. Schließlich wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen gestanden, die Selbstbedienungsgeräte des AMS für das Abrufen seiner E-Mails zu nutzen. Ein diesbezüglicher Hinweis findet sich in der

(8)

abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung.

3.7. Zu Kausalität und Vorsatz

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines

Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Unzweifelhaft war das Nichtbewerben des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses dadurch, dass er sein Mobiltelefon weder reparieren ließ noch das AMS um

postalische Zustellung von Nachrichten bat oder seine E-Mails auf einem anderen Gerät, wie zB den Selbstbedienungsgeräten des AMS, abrief, zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Angesichts dieser Erwägungen begründet die Unterlassung der Bewerbung nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt.

Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der

Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür

ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde.

3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH

26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

(9)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus

besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013,

2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Umstände, nämlich, dass er für seine Familie sorgen müsse, stellen demnach keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar.

3.10. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der

Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.

Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem

Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere ist unstrittig, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgte. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der

entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung,

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zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines

Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt.

II.3.4. bis II.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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