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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

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Nummer 276

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 16.12.2015

Satzung über die Vergütung von Lehraufträgen an der Fachhochschule Potsdam

Herausgeber:

Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

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Satzung über die Vergütung von Lehraufträgen an der Fachhochschule Potsdam Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 276 vom 16.12.2015

Seite 2 / 3

Satzung über die Vergütung von Lehraufträgen an der Fachhochschule Potsdam

Auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 58 Abs. 4 des Brandenburgischen Hoch- schulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 18] hat der Senat der Fachhochschule Potsdam am 01.07.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundlagen

Grundlage für die Vergabe von Lehraufträgen stellt das Brandenburgische Hochschulgesetz in seiner je- weils gültigen Fassung dar. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art zur Hoch- schule; er begründet kein Dienstverhältnis.

§ 2 Stellung und Aufgaben der Lehrbeauftragten

(1) Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Gegenstand der Lehrveran- staltung und der Umfang der Aufgaben werden bei der Erteilung des Lehrauftrages festgelegt.

(2) Der Lehrauftrag beinhaltet die eigenständige Konzeptionierung und Durchführung der Lehrveranstal- tungen sowie die Vor- und Nachbereitung der Lehre. Der/die Lehrbeauftragte hat bei seiner/ihrer Lehrtätigkeit die Anforderungen, die sich aus den Prüfungs- und Studienordnungen oder im Zusam- menhang mit anderen Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studiengangs ergeben, zu beachten.

(3) Der/die Lehrbeauftragte ist im Rahmen der von ihr/ihm durchgeführten Veranstaltung verpflichtet, Nachweise über Lehr- und Lernerfolge (Prüfung und Wiederholungsprüfung) abzunehmen sowie an Akkreditierungen und Evaluationen mitzuwirken.

(4) Alle mit dem Lehrauftrag verbundenen Prüfungsleistungen sind Gegenstand der Lehrauftragsvergabe und werden in diesem Rahmen vergütet.

§ 3 Vergütungsstufe

(1) Für die Honorierung von Lehrbeauftragten zur Ergänzung des Lehrangebots werden folgende Vergü- tungsstufen für eine durchgeführte Veranstaltungsstunde festgesetzt:

Stufe A:

Lehrbeauftragte für die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und fachlicher oder methodischer Kenntnisse, die ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder eine auf den Gegenstand der Lehrveranstaltung bezogene gleichwertige Qualifikation haben.

25 €

Stufe B:

Lehrbeauftragte, deren Veranstaltungen vertiefende Kenntnisse und Erfahrungen einschließlich neuerer Entwicklungen im jeweili- gen Lehrgebiet erfordern oder deren Veranstaltungen eine beson- dere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung ver- bunden sind. Vorausgesetzt wird, dass die/der Lehrbeauftragte ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrungen vorzuweisen hat.

32 €

(3)

Satzung über die Vergütung von Lehraufträgen an der Fachhochschule Potsdam Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 276 vom 16.12.2015

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(2) Die Fachbereiche können nach eigenem Ermessen die angesetzten Vergütungsstufen mit bis zu 20 % unter- bzw. überschreiten. Eine darüber hinausgehende Unter- oder Überschreitung muss extra be- gründet werden.

§ 4 Vergütung von Reisekosten

Die Erstattung von Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz kann vertraglich vereinbart werden, soweit der Anfahrtsweg mehr als 100 km beträgt. Bei Nutzung eines Pkw wird hierbei die sog. "kleine Wegstreckenentschädigung" gezahlt. Bei Nutzung Öffentlicher Verkehrsmittel werden die Kosten hierfür bei Vorlage der Originalbelege erstattet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fach- hochschule Potsdam in Kraft.

Prof. Dr. Eckehard Binas Präsident

Potsdam, 15.12.2015

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