Gut zu wissen: Anpassung der
Gefahrstoffverordnung auf CLP und neue Technische Regeln
Annette Wilmes
Gefahrstoffverordnung 2016
CLP – Verordnung
Ab 1.06.2016 CLP – Umstellung auch für Gemische Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung auf CLP-Verordnung bis auf wenige Ausnahmen umgestellt Bußgelder an die EU
Anpassung GefStoffV überfällig
Formale Anpassung an die CLP-Verordnung
• Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
• Verweise auf die Gefahrengruppen der CLP-Verordnung
• Auflistung der Gefahrenklassen (GefStoffV §3)
• Umstellung auf CLP-Begriffe
Vorher Aktuell
Zubereitung Gemisch
Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer
Lieferant
Giftig Akute Toxizität
Fruchtschädigend/
Fortpflanzungsgefährdend
Reproduktionstoxisch
Krebserzeugend Weiter Krebserzeugend statt Karzinogen
Zugangsbeschränkung, Fachkunde und Unterweisung
Unter Verschluss Aufbewahren:
• Akut Toxische Gefahrstoffe Kat.
1, 2 und 3
• Spezifische zielorgantoxische Kat. 1
• Krebserzeugend,
Keimzellmutagen 1A oder 1B
Stoffe die nach altem Recht als gesundheitsschädlich eingestuft waren sind ausgenommen!
Fruchtschädigend Fortpflanzungsgefährdend
Reproduktionstoxisch
Nur fachkundige Personen mit einer besonderen Unterweisung dürfen mit diesen Stoffen arbeiten. Das gilt auch für reproduktionstoxische oder atemtraktsensibilisierende
Gefahrstoffe.
A. Wilmes
Gut zu wissen …
Wir müssen weiterhin mit zwei Kennzeichnungssystemen leben:
• Bis 1.6.2017 können noch Alt- Bestände ab verkauft werden.
• Altbestände im Betrieb enthalten noch die alte Kennzeichnung.
• Einstufung nach CLP macht Gefahrstoffe nicht gefährlicher.
Aus Sicherheitsgründen:
• Gefahrstoffe in Originalgebinden lassen
• nicht um etikettieren Sie müssen beide Systeme verstehen und unterweisen!
Quelle BAuA: ©FOX
Kapitel-Nr. im Anhang I
CLP VO
Kodierung der Einstufung
Alte „Kodierung“
Gefahrenbezeichnung Kennzeichnungselement
GHS Poster helfen bei der Orientierung
Anpassung an Biozid-Verordnung
Biozidprodukte-Verordnung (BPV) EU Nr. 528/2012
Löst die Biozid-Produkte-Richtlinie EG RL. 98/8/EG ab
Ein europäisches Wirkstoff- und Produktverfahren
erleichtert durch gegenseitige Anerkennung die Zulassung
Etabliert auch nationalen Zulassungsverfahren
… regelt das Inverkehrbringen von behandelter Ware
Formale Anpassung der GefStoffV an BPV (Begriffe, Bezüge)
Zur Zeit keine Änderung der Arbeitsschutzregelungen zu Begasung und
Schädlingsbekämpfung
A. Wilmes
• Implementierung des Risikokonzeptes
• Neue Regeln zu Asbest
• Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Asbest
Ausblick GEFAHRSTOFFVERORDNUNG 2018 …
www..pixabay.com
Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes
4:10 000 Akzeptanzkonzentration:
2018: 4:100 000 4:1 000 Toleranzkonzentration
:Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Weitere Informationen
• Asbest in Putzen, Klebern, Spachtelmassen in Bauten bis 1993
• Abschlagen von Fliesen, Fräsen von Schlitzen, Schleifarbeiten an Putz und Mauerwerk führen zu Freisetzung von Asbeststaub
• Mehr Bauprodukte sind belastet als bisher angenommen
• Tätigkeiten sind von der Ausnahme vom Asbestverbot in GefStoffV nur teilweise erfasst
• Expositionsdaten fehlen
BMAS führt in Kooperation mit BMUB einen nationalen Asbest-Dialog
Neue Erkenntnisse zur Dimension des Asbestproblems
Bauen im Bestand
Modernisierung der Anhänge zur
Schädlingsbekämpfung und Begasung,
• Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung
• Regelungen zu Erlaubnis, Anzeige, Sachkunde und zum Befähigungsschein in einem Paragrafen
• Aktualisierung und Zusammenfassung der Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen in einem Anhang
• Abgleich mit den Vorschriften des Binnenmarktrechts zu
Biozid-Produkten (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und
Kompatibilität mit ihrem Zulassungsverfahren
Innerbetriebliche Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• Anpassen an CLP
• Hinweis , dass alle Gefahrstoffe bei unzureichender Kennzeichnung durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind
• Erläuterungen unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von notwendig bzw. nicht notwendig ist.
Anhang1: Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen Neu (enthält Datenbanken mit Anmerkungen und Links, z.B.: ECHA
Datenbank über REACH-registrierte Stoffe, Gefahrstoffdatenbank der Länder GDL, GESTIS, GISCHEM und einige mehr)
Anhang 2: Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten
Anhang 3: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen Übernahme des früheren Anhang 2 (DIN 2403)
TRGS 201
Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
• Abschnitt 1
Informationen zur Notrufnummer (Giftnotrufzentrale)
• Abschnitt 2
Einstufung/Kennzeichnung auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse TRGS 905, TRGS 907
• Abschnitt 7
Lagerklasse TRGS 510
Spezifische Endanwendungen (z.B. TRGS 420 - VSK, TRGS 512 - Begasungen, TRGS 611 Kühlschmierstoffen u. v. m.)
• Abschnitt 8 - Nationale Grenzwerte (AGW, BGW, MAK-Liste, Akzeptanz- und Toleranzwerte)
• Abschnitt 15 - Rechtsvorschriften
Informationen zu Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, sowie VAwS der Länder bzw. AwSV (Wassergefährdungsklasse) und 12.
BImSchV – Störfall-Verordnung sollten stets erfolgen
Informationen zu anderen nationalen Vorschriften wie ChemVerbotsV, GÜG, TA Luft, 2. BImSchV, 31. BIm
TRGS 220
Betriebsanweisung
• Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache, nicht zwangsläufig in Muttersprache.
• Für Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden,
Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen
• Beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
• Wunschvorsorge möglich, speziell bei Tätigkeiten mit
krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeits-medizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss.
• Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.
TRGS 555
Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache
Foto: Annette Wilmes
Gefährdungsbeurteilung
1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
3 Verantwortung und Organisation 4 Grundsätze zur Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
5 Ermitteln von Gefährdungen 6 Gefährdungsbeurteilung
7 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
8 Dokumentation
TRGS 400
Grundsätze
Arbeitsbereiche, Tätigkeiten
Gefahrstoffe
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrenfall
Erste Hilfe und
sachgerechte Entsorgung
Betriebsanweisung als Dokumentationshilfe
TRGS 400 – Nr. 4
©FOX
… vorhandenes Nutzen
TRGS 400
Verantwortung
Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird
und
Zugang zu den Arbeitsplätzen, erforderlichen Unterlagen und Informationen gewährleistet ist.
TRGS 400 – Nr. 3.1
TRGS 400
Fachkunde
Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:
1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte
entsprechende berufliche Tätigkeit und
2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
TRGS 400
BekGS BMAS
TRGS 400 – Nr. 4.1
TRGS 400
Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Seminare, Fortbildung Fachzeitschriften
z. B. durch TRGS-Newsletter der BAuA, Informationen der Unfallversicherungsträger,
Länder, Industrieverbände, Innungen, Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern oder Fachzeitschriften
Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk beachtet
BG-Schriften
Internet
TRGS 400
Foto: Annette Wilmes
Akute Toxizität
Reiz- / Ätzwirkung
Keimzellenmutagene Wirkung
Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition
Hautsensibilisierende Wirkung Prüfdaten oder aussagekräftige Informationen
• Giftig
• Reizend Kat 2
• Mutagen Kat 2
• Stot. Re. 2
• Hautsen-sibilisierend Kat. 1
1. Prüfung
Sind Stoffe oder Gemische wegen diesen Eigenschaften eingestuft?
Datenlücken TRGS 400
REACH minimiert Datenlücken
Stoff > 1t produziert, es liegt mindestens das Prüfprogramm oberhalb
1t vor
Stoff > 10t produziert, es liegt mindestens das
Prüfprogramm oberhalb 10 t vor
Registrierungsnummer 01-xxxxxxxxxx-yy-zzzz
Normale
Registrierungsnummer
Daten liegen vor
Erweitertes SDB Daten entsprechen
Prüfprogramm von 10 t
Check möglich für Stoffe und
Inhaltsstoffen von Gemischen
TRGS 400
REACH minimiert Datenlücken
Gefährdungsbeurteilung
Der Abschnitt „Standardisierte
Arbeitsverfahren“ wurde aufgelöst.
Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen
der Bundesländer
der Unfallversicherungsträger
BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz
Expositionsszenario nach REACH-VO
Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
vorhandene Gefährdungs-
beurteilungen Dritter (oder Teile davon).
Vorgehen
TRGS 400
Festlegung von Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Grundpflichten
Zusätzliche Maßnahmen Maßnahmen
CMR-Stoffe
G E F Ä H R D U N
G
+ zu beachten! Sind immer
Unter Berücksichtigung des gestuften Maßnahmenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung
TRGS 400
Minimierungsgebot …
… ist erfüllt:
1. AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist 2. Eine TRGS oder ein VSK angewendet wird
3. Bei Stoffe ohne AGW oder gesundheitsbasierte
Beurteilungsmaßstäbe der Stand der Technik eingehalten ist (TRGS 460)
4. Für hautgefährdende Gefahrstoffe Hautkontakt ausgeschlossen ist.
5. Für physikalisch-chemische Gefährdungen die TRGS 720 ff angewendet wird.
6. Bei Stoffen ohne AGW ein anderer gesundheitsbasierter Beurteilungsmaßstab z. B. MAK-Wert auf den Befund:
Schutzmaßnahmen ausreichend schließen lässt
TRGS 401
TRGS 400 – Nr. 6.7
TRGS 400
1.
Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen
3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4. Schutzmaßnahmen
4.1 Branchenübergreifende Schutzmaßnahmen (gestaffelt nach Expositionsbereichen)
4.2 Staubvermeidung
TRGS - Metalle TRGS 561
5.1
NE-Metallerzeugung und Verarbeitung (DGUV Regel in Arbeit)5.2 Hartmetallproduktion und-verwendung (DGUV Information vorhanden) 5.3 Roheisen-und Stahlerzeugung (DGUV Regel vorhanden)
5.4 Galvanotechnische und chem. Oberflächenbehandlung (DGUV Regel vorhanden)
5.5 Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger
Beschichtungsstoffe (Expositionsbeschreibung „Verzinken“ von der BG ETEM)
5.6 Batterieherstellung (DGUV Information vorhanden)
5.7 Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen (Länder, BAuA)
5.8 Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten
TRGS - Metalle
TRGS 561
Neuer Beurteilungsmaßstab für Chrom VI
Bilder: www.pixabay.com
1 µg/m³ für Chrom VI (Risiko 4:1000) Umsetzung für den Arbeitsschutz
in der Metall-TRGS
TRGS 561
Neue Grenzwerte
Neuer AGW für Dieselmotoremissionen (elementarer Kohlenstoff):
0,05 mg/m³ (A)
BGW für Blei im Blut:
150 µg/l
Der BGW wird mit der Bekanntmachung der TRGS 505 in TRGS 903 übernommen
www.pixabay.com
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Annette Wilmes Fachgruppe 4.6 -
Gefahrstoffmanagement Tel.: 0231 90712474
E-Mail: wilmes.annette@baua.bund.