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Gut zu wissen: Anpassung der Gefahrstoffverordnung auf CLP und neue Technische Regeln

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Academic year: 2022

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Gut zu wissen: Anpassung der

Gefahrstoffverordnung auf CLP und neue Technische Regeln

Annette Wilmes

(2)

Gefahrstoffverordnung 2016

CLP – Verordnung

Ab 1.06.2016 CLP – Umstellung auch für Gemische Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung auf CLP-Verordnung bis auf wenige Ausnahmen umgestellt Bußgelder an die EU

Anpassung GefStoffV überfällig

(3)

Formale Anpassung an die CLP-Verordnung

Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungsrichtlinie

Verweise auf die Gefahrengruppen der CLP-Verordnung

Auflistung der Gefahrenklassen (GefStoffV §3)

Umstellung auf CLP-Begriffe

Vorher Aktuell

Zubereitung Gemisch

Hersteller, Einführer, Inverkehrbringer

Lieferant

Giftig Akute Toxizität

Fruchtschädigend/

Fortpflanzungsgefährdend

Reproduktionstoxisch

Krebserzeugend Weiter Krebserzeugend statt Karzinogen

(4)

Zugangsbeschränkung, Fachkunde und Unterweisung

Unter Verschluss Aufbewahren:

Akut Toxische Gefahrstoffe Kat.

1, 2 und 3

Spezifische zielorgantoxische Kat. 1

Krebserzeugend,

Keimzellmutagen 1A oder 1B

Stoffe die nach altem Recht als gesundheitsschädlich eingestuft waren sind ausgenommen!

Fruchtschädigend Fortpflanzungsgefährdend

Reproduktionstoxisch

Nur fachkundige Personen mit einer besonderen Unterweisung dürfen mit diesen Stoffen arbeiten. Das gilt auch für reproduktionstoxische oder atemtraktsensibilisierende

Gefahrstoffe.

A. Wilmes

(5)

Gut zu wissen …

Wir müssen weiterhin mit zwei Kennzeichnungssystemen leben:

• Bis 1.6.2017 können noch Alt- Bestände ab verkauft werden.

• Altbestände im Betrieb enthalten noch die alte Kennzeichnung.

• Einstufung nach CLP macht Gefahrstoffe nicht gefährlicher.

Aus Sicherheitsgründen:

• Gefahrstoffe in Originalgebinden lassen

• nicht um etikettieren Sie müssen beide Systeme verstehen und unterweisen!

Quelle BAuA: ©FOX

(6)

Kapitel-Nr. im Anhang I

CLP VO

Kodierung der Einstufung

Alte „Kodierung“

Gefahrenbezeichnung Kennzeichnungselement

GHS Poster helfen bei der Orientierung

(7)

Anpassung an Biozid-Verordnung

Biozidprodukte-Verordnung (BPV) EU Nr. 528/2012

Löst die Biozid-Produkte-Richtlinie EG RL. 98/8/EG ab

Ein europäisches Wirkstoff- und Produktverfahren

erleichtert durch gegenseitige Anerkennung die Zulassung

Etabliert auch nationalen Zulassungsverfahren

… regelt das Inverkehrbringen von behandelter Ware

Formale Anpassung der GefStoffV an BPV (Begriffe, Bezüge)

Zur Zeit keine Änderung der Arbeitsschutzregelungen zu Begasung und

Schädlingsbekämpfung

A. Wilmes

(8)

• Implementierung des Risikokonzeptes

• Neue Regeln zu Asbest

• Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Asbest

Ausblick GEFAHRSTOFFVERORDNUNG 2018 …

www..pixabay.com

(9)

Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes

4:10 000 Akzeptanzkonzentration:

2018: 4:100 000 4:1 000 Toleranzkonzentration

:

Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Weitere Informationen

(10)

• Asbest in Putzen, Klebern, Spachtelmassen in Bauten bis 1993

• Abschlagen von Fliesen, Fräsen von Schlitzen, Schleifarbeiten an Putz und Mauerwerk führen zu Freisetzung von Asbeststaub

• Mehr Bauprodukte sind belastet als bisher angenommen

• Tätigkeiten sind von der Ausnahme vom Asbestverbot in GefStoffV nur teilweise erfasst

• Expositionsdaten fehlen

BMAS führt in Kooperation mit BMUB einen nationalen Asbest-Dialog

Neue Erkenntnisse zur Dimension des Asbestproblems

Bauen im Bestand

(11)

Modernisierung der Anhänge zur

Schädlingsbekämpfung und Begasung,

• Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung

• Regelungen zu Erlaubnis, Anzeige, Sachkunde und zum Befähigungsschein in einem Paragrafen

• Aktualisierung und Zusammenfassung der Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen in einem Anhang

• Abgleich mit den Vorschriften des Binnenmarktrechts zu

Biozid-Produkten (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und

Kompatibilität mit ihrem Zulassungsverfahren

(12)

Innerbetriebliche Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

• Anpassen an CLP

• Hinweis , dass alle Gefahrstoffe bei unzureichender Kennzeichnung durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind

• Erläuterungen unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von notwendig bzw. nicht notwendig ist.

Anhang1: Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen Neu (enthält Datenbanken mit Anmerkungen und Links, z.B.: ECHA

Datenbank über REACH-registrierte Stoffe, Gefahrstoffdatenbank der Länder GDL, GESTIS, GISCHEM und einige mehr)

Anhang 2: Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten

Anhang 3: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen Übernahme des früheren Anhang 2 (DIN 2403)

TRGS 201

(13)

Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

• Abschnitt 1

 Informationen zur Notrufnummer (Giftnotrufzentrale)

• Abschnitt 2

 Einstufung/Kennzeichnung auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse TRGS 905, TRGS 907

• Abschnitt 7

 Lagerklasse TRGS 510

 Spezifische Endanwendungen (z.B. TRGS 420 - VSK, TRGS 512 - Begasungen, TRGS 611 Kühlschmierstoffen u. v. m.)

• Abschnitt 8 - Nationale Grenzwerte (AGW, BGW, MAK-Liste, Akzeptanz- und Toleranzwerte)

• Abschnitt 15 - Rechtsvorschriften

 Informationen zu Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, sowie VAwS der Länder bzw. AwSV (Wassergefährdungsklasse) und 12.

BImSchV – Störfall-Verordnung sollten stets erfolgen

 Informationen zu anderen nationalen Vorschriften wie ChemVerbotsV, GÜG, TA Luft, 2. BImSchV, 31. BIm

TRGS 220

(14)

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache, nicht zwangsläufig in Muttersprache.

Für Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden,

Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen

Beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Wunschvorsorge möglich, speziell bei Tätigkeiten mit

krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeits-medizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss.

• Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.

TRGS 555

(15)

Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache

Foto: Annette Wilmes

(16)

Gefährdungsbeurteilung

1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

3 Verantwortung und Organisation 4 Grundsätze zur Durchführung der

Gefährdungsbeurteilung

5 Ermitteln von Gefährdungen 6 Gefährdungsbeurteilung

7 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

8 Dokumentation

TRGS 400

(17)

Grundsätze

 Arbeitsbereiche, Tätigkeiten

 Gefahrstoffe

 Gefahren für Mensch und Umwelt

 Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

 Verhalten im Gefahrenfall

 Erste Hilfe und

sachgerechte Entsorgung

Betriebsanweisung als Dokumentationshilfe

TRGS 400 – Nr. 4

©FOX

… vorhandenes Nutzen

TRGS 400

(18)

Verantwortung

Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird

und

Zugang zu den Arbeitsplätzen, erforderlichen Unterlagen und Informationen gewährleistet ist.

TRGS 400 – Nr. 3.1

TRGS 400

(19)

Fachkunde

Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:

1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte

entsprechende berufliche Tätigkeit und

2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.

Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

TRGS 400

BekGS BMAS

TRGS 400 – Nr. 4.1

TRGS 400

(20)

Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Seminare, Fortbildung Fachzeitschriften

z. B. durch TRGS-Newsletter der BAuA, Informationen der Unfallversicherungsträger,

Länder, Industrieverbände, Innungen, Industrie- und Handelskammern,

Handwerkskammern oder Fachzeitschriften

Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk beachtet

BG-Schriften

Internet

TRGS 400

Foto: Annette Wilmes

(21)

Akute Toxizität

Reiz- / Ätzwirkung

Keimzellenmutagene Wirkung

Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition

Hautsensibilisierende Wirkung Prüfdaten oder aussagekräftige Informationen

Giftig

Reizend Kat 2

Mutagen Kat 2

Stot. Re. 2

Hautsen-sibilisierend Kat. 1

1. Prüfung

Sind Stoffe oder Gemische wegen diesen Eigenschaften eingestuft?

Datenlücken TRGS 400

(22)

REACH minimiert Datenlücken

Stoff > 1t produziert, es liegt mindestens das Prüfprogramm oberhalb

1t vor

Stoff > 10t produziert, es liegt mindestens das

Prüfprogramm oberhalb 10 t vor

Registrierungsnummer 01-xxxxxxxxxx-yy-zzzz

Normale

Registrierungsnummer

Daten liegen vor

Erweitertes SDB Daten entsprechen

Prüfprogramm von 10 t

Check möglich für Stoffe und

Inhaltsstoffen von Gemischen

TRGS 400

REACH minimiert Datenlücken

(23)

Gefährdungsbeurteilung

Der Abschnitt „Standardisierte

Arbeitsverfahren“ wurde aufgelöst.

 Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS

 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)

 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen

der Bundesländer

der Unfallversicherungsträger

BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz

Expositionsszenario nach REACH-VO

Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung

vorhandene Gefährdungs-

beurteilungen Dritter (oder Teile davon).

Vorgehen

TRGS 400

(24)

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Grundpflichten

Zusätzliche Maßnahmen Maßnahmen

CMR-Stoffe

G E F Ä H R D U N

G

+ zu beachten! Sind immer

Unter Berücksichtigung des gestuften Maßnahmenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung

TRGS 400

(25)

Minimierungsgebot …

… ist erfüllt:

1. AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist 2. Eine TRGS oder ein VSK angewendet wird

3. Bei Stoffe ohne AGW oder gesundheitsbasierte

Beurteilungsmaßstäbe der Stand der Technik eingehalten ist (TRGS 460)

4. Für hautgefährdende Gefahrstoffe Hautkontakt ausgeschlossen ist.

5. Für physikalisch-chemische Gefährdungen die TRGS 720 ff angewendet wird.

6. Bei Stoffen ohne AGW ein anderer gesundheitsbasierter Beurteilungsmaßstab z. B. MAK-Wert auf den Befund:

Schutzmaßnahmen ausreichend schließen lässt

TRGS 401

TRGS 400 – Nr. 6.7

TRGS 400

(26)

1.

Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen

3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4. Schutzmaßnahmen

4.1 Branchenübergreifende Schutzmaßnahmen (gestaffelt nach Expositionsbereichen)

4.2 Staubvermeidung

TRGS - Metalle TRGS 561

(27)

5.1

NE-Metallerzeugung und Verarbeitung (DGUV Regel in Arbeit)

5.2 Hartmetallproduktion und-verwendung (DGUV Information vorhanden) 5.3 Roheisen-und Stahlerzeugung (DGUV Regel vorhanden)

5.4 Galvanotechnische und chem. Oberflächenbehandlung (DGUV Regel vorhanden)

5.5 Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger

Beschichtungsstoffe (Expositionsbeschreibung „Verzinken“ von der BG ETEM)

5.6 Batterieherstellung (DGUV Information vorhanden)

5.7 Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen (Länder, BAuA)

5.8 Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten

TRGS - Metalle

TRGS 561

(28)

Neuer Beurteilungsmaßstab für Chrom VI

Bilder: www.pixabay.com

1 µg/m³ für Chrom VI (Risiko 4:1000) Umsetzung für den Arbeitsschutz

in der Metall-TRGS

TRGS 561

(29)

Neue Grenzwerte

Neuer AGW für Dieselmotoremissionen (elementarer Kohlenstoff):

0,05 mg/m³ (A)

BGW für Blei im Blut:

150 µg/l

Der BGW wird mit der Bekanntmachung der TRGS 505 in TRGS 903 übernommen

www.pixabay.com

(30)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Annette Wilmes Fachgruppe 4.6 -

Gefahrstoffmanagement Tel.: 0231 90712474

E-Mail: wilmes.annette@baua.bund.

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