Die Information:
Bericht und Meinung
NACHRICHTEN
Für die Einführung einer „Selbst- beteiligung" der Patienten an einer Kur sprach sich kürzlich Professor Dr. med. Max J. Halhuber, LVA-Kli- nik Höhenried/Oberbayern, vor der Mitgliederversammlung des Ver- bandes Deutscher Rentenversiche- rungsträger (VDR) in Berlin aus.
Um die Motivation des „Kurgän- gers" zu erhöhen, sollten etwa fünf Tage des Jahresurlaubs auf die Kur angerechnet werden. Profes- sor Halhuber meinte: „Dieses Vor- gehen hat sich doch im Bereich der Bundesknappschaft durch Jahrzehnte bewährt, und es er- scheint mir heute der einfachste und sicherste Weg zu sein, um eine große Zahl von ,Kurunwilligen`, zum Beispiel ‚begabten' Kurwieder- holern einzuschränken. Diese bela- sten nicht nur das Prestige der Ku- ren, das Image der Rentenversi- cherung und das Kosten-Nutzen- Verhältnis, sie bringen Prävention und Rehabilitation in Mißkredit und schaden uns." HC
Ersatzkassen und private Kranken-
versicherungen dürfen nicht kooperieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die geplante Koope- ratiön der Barmer Ersatzkasse und der Deutschen Angestellten Kran- kenkasse mit vier Unternehmen der privaten Krankenversicherung (Berliner Verein, Deutscher Ring, Europa und Hanse-Merkur) auf dem Gebiet der privaten Kranken- hauszusatzversicherung untersagt.
Nachdem bereits am 9. April 1974 der Kartellsenat des Oberlandes- gerichts Düsseldorf in zweiter In- stanz die Zusammenarbeit zwi- schen PKV-Unternehmen und den beiden Ersatzkassen aus wettbe- werbs- und kartellrechtlichen Gründen verboten hatte, schloß sich jetzt auch der BGH in letzter
Instanz dieser Auffassung an.
In dem Rechtsstreit, der von neun PKV-Unternehmen angestrengt
worden war, ging es um die Zu- sammenarbeit bei der Vermittlung von privaten Krankenhauszusatz- versicherungen über den Schalter der Ersatzkassen. Diese wollten ih- ren Mitgliedern den (verbilligten) Einheitstarif der vier privaten Kran- kenversicherer verkaufen. Die kla- genden Unternehmen hatten dage- gen eingewandt, die Zusammenar- beit würde den Wettbewerb beein- trächtigen, und die Ersatzkassen verließen so ihren gesetzlich vor- geschriebenen Spielraum. WZ/DÄ
Bessere
soziale Sicherung für Behinderte
Am 1. Juli 1975 trat das Gesetz über die Sozialversicherung Behin- derter in Kraft. Durch dieses Ge- setz wird die soziale Sicherung von Behinderten, die bisher gar nicht oder nur unzureichend gesichert sind, verbessert. So werden bei- spielsweise über 20 000 Behinder- te, die in Werkstätten für Behinder- te oder Blindenwerkstätten arbei- ten, in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einbezo- gen. Außerdem werden 25 000 Be- hinderte, die in Heimen und Anstal- ten beschäftigt sind, in der Sozial- versicherung versichert. Schwerbe- hinderten wird ermöglicht, der ge- setzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. WZ/DÄ
Ausländer- beschränkung:
Gesundheitswesen ausgenommen
Seit dem 1. April 1975 gelten für eine Anzahl von Städten und Land- kreisen der Bundesrepublik Zu- zugsbeschränkungen für ausländi- sche Arbeitnehmer. Damit soll ver- mieden werden, daß durch Auslän- deransiedlung „überlastete" Ge- biete entstehen. Eine Überlastung wird zur Zeit dann angenommen, wenn der Anteil der Ausländer an der Gesamtbevölkerung 12 Prozent und mehr erreicht hat — das ist
doppelt soviel wie der Anteil der Ausländer insgesamt in der Bun- desrepublik.
Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen, von denen zwei be- deutsam sind: Von der Zulassungs- beschränkung wird, so heißt es in Ziffer 9 des Erlasses, allein das Gesundheitswesen ausgenommen.
In diesem Bereich können die Ar- beitsämter also jederzeit ausländi- sche Arbeitskräfte vermitteln; die im Gesundheitswesen tätigen Ar- beitskräfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zahl ausländischer Arbeitnehmer mitgezählt, wenn es darum geht, den Ausländeranteil festzustellen.
Außerdem gibt es insgesamt sie- ben Ausländergruppen, für die Zu- lassungsbeschränkungen nicht gel- ten, darunter insbesondere Staats- angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, ferner Staatsangehörige von Staa- ten, die auf Grund zwischenstaatli- cher Vereinbarungen von dem Er- fordernis der Aufenthaltserlaubnis auch bei beabsichtigter Erwerbstä- tigkeit befreit sind (Österreicher, Schweizer, US-Amerikaner), ferner auch mit Deutschen verheiratete Ausländer und mit ihnen in häusli- cher Gemeinschaft lebende Fami- lienangehörige. bt
In einem Satz
Krankenschwestern — Gegenwär- tig sind insgesamt 60 Militärkran- kenschwestern aus Korea, die nach Angaben des Bundesverteidi- gungsministeriums jeweils minde- stens zwei Jahre in der Bundesre- publik bleiben werden, in Bundes- wehrkrankenhäusern tätig. HC Selbstbeteiligung — Für die Ein- führung einer Selbstbeteiligung im Krankheitsfall hat sich Dr.
Fritz Heinz Himmelreich, stellver- tretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), aus- gesprochen. DÄ
2044 Heft 28 vom 10. Juli 1975