Zusätze zu der Abhandlung über die Gemeinde von Bern
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(2) S.. 2l5. -. Ausgaben.. Porti von Briefen, Sendungen, Frankaturen, Fr.. 5.. «. 1.. 50 50. 4.. 50. 11.. 5«. Fr. 196.. iL. 20 5«. Fr. 184.. 70. 56. 132.. —. Also Fr. 372.. 70. Couverts:c Für den Bezug der Unterhaltungsgelder 200 lithographirte Quittungen, Druckkoften (im letzten Jahre keine) Summa. „ Fr.. Bilanz. Einnehmen betrügt, Das Ausgeben nur DaS. f. o.. Bleibt also in Kaff« Aktivreftanz Hiezu gehören noch Rückstände von 1846, 1347, 1848, 1849 Die Beiträge für 1850 mit. Bern,. «. im November 1850.. Fetscherinalt-Reg.-Ratl).. Zusätze zu der. Abhandlung über die Gemeinde von Bern. Zeile t von oben: Noch unlängst Jahres i307 war verboten worden, am mit den Bürgern von Freiburg Kaufmannschaft zu treiben noch Gemeinschaft mit ihnen zu haben, bei einer Strafe von Pfund S Buße und zwei Monaten Leistung. (Alte Stadtsatzung toi. 138.) Wohl nicht unabsichtlich (zum Beweis, daß man jetzt — etw« zur Zeit der Sammlung dieser altern Verordnungen? — in freund» schaftlichm Verhältnissen lebe) ist unmittelbar nach jener Verord« nung von 1307 eine andere vom Dezember i407 angefügt, welche nun im Gegensatz von jener besagt: „Da unsere lieben, getreuen „Mitbürger von Freiburg und wir die von Bern cwenklich zusams „men geschworen, begehren wir auch sie und die Ihren getreulich „zu schirmen wie unsere eingesessenen Burger." Möchten eben so alle frühern Zerwürfnisse unter Eidgenossen stch auflösen!. I) Zusatz zu Seite 96, i. Oktober des verflossenen.
(3) 2) Ausdruck. Zusatz. zu. Sammnung. S16. -. S.. «56 vor Z, 2 von unten: Würde der auch von einer andern als einer. religiösen. könnten wir unter die Verordnung verstanden werden können, vorsorgenden Verordnungen gegen politische Angriffe auch die erlassen Verordnung vom i.Mai 1356 durch Schultheiß, Rath und zu beziehen haben, daß Niemand sein HauS oder Hofstatt zu einemConvent oderSammnung machen soll. Allein obiger Ausdruck bedeutet wohl nur religiöse Vereine, wie unter Anderm öfter im Jahrzeitbuche des Münsters von Bern. 3) Zusatz zu S. 157, nach Z. 12 von oben: Sollte diese Verordnung — vielleicht auf laxere Sitten deuten, wie eine andere auS gleicher Zeit unverholener hierauf weist, nämlich die Verord» nung vom 24. März 1367 gegen offenen Ehebruch? (Alte Stadt» satzung r«i. 36.) 4) Z u sa y zuS> 162 Z. 6 von unten: Daß auch Andere von der 1364 gestürzten Partei wieder zu Ansehen kamen und mit den Bubenbergen namentlich in gutem Verlländnisse lebten, können wir aus einer Urkunde des Schultheißen Johannes von Bubenberg (des Jüngern), wegen dcr Zufahrt zur Kirche von Acfchi vom Jahr 1365 schließen, wo neben dem Vater des Schultheißen, Ritter Johann von Bubenberg, dem Aeltcrn, als Zeugen aufgeführt sind: Vincenz Büwli, Peter von Krauchtbal, Cuno von Seedorf, Peter Schwab, Jobannes von Schaffhausen, Bürgere zu Bern. (Alte Stadls, toi. 9Z «.) 5) Zusatz zu S. isi, nach Z. i4 von oben: Daß sich nicht lange nach jener Vertreibung der Juden Einzelne wieder nach Bern begaben, möchte man aus einer Verordnung vom 9. Februar i3li so. zuschließen sich versucht fühlen, welche besagt: wo ein Lampar» ter oder Jud Jemanden in unserer Stadt hieße pfänden, soll man den Knechten nichts zu geben schuldig sein, außer gutwillig. (Alle Stadtsatzüng toi. 56.) 6) Zusatz zu S. 189, Z. 18 von oben: Eine Verordnung ohne Zeilangabe in der alten Stadrsatzung (loi. 72) möchte auch in jenes Jahr (,3«4) zu setzen und durch diese Begebenheit veranlaßt worden fein. ES verordnen nämlich „dcr Schultheiß, die Räthe, die c.cl und die Burgern von Bern mit gemeinem Rath, keines baß weder Schultheiß noch einer der Räthe oder einer der äußern Herrn Rath beschwören, noch wider einen Innern rathen sollen." 7) Man vergleiche übrigens auch die interessanten „Betrachtungen über das Gemeindewesen im Kanton Bern und dessen Reform," von Eduard Blösch, alt-Landammann, Bern 1848.. «.
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