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Archiv "Tips für den Umgang mit Maklern" (02.05.1991)

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32,5 28,0 29.7

Ungebrochener Trend zur eigenen Vorsorge 53,1 49.0 Beitragseinahmen

der Lebensversicherungen in Mrd. DM

25,9

3,0

1950 1960 1970 1980 1981 1982 1983 1984 1985 198 87 1988 1989 1990

21991 IS Grafik

38.5 41.5 44.9

Die individuelle Vorsorge für den eigenen Lebensabend nimmt be - den Bundesbürgern einen immer höheren Stellenwert ein. 4,1 Milli arden DM oder 8,3 Prozent mehr als 1989 haben die Deutschen 1990 an Beiträgen für ihre Lebensversicherung gezahlt. Jeder Er- werbstätigen-Haushalt in der alten Bundesrepublik Deutschland verfügte 1990, statistisch gesehen, über einen Lebensversiche- rungsschutz von knapp 100 000 DM Quelle: KKB

Tips für den Umgang mit Maklern

W

er eine Wohnung

sucht oder ein Haus kaufen möchte, wen- det sich oft an einen Woh- nungs- oder Immobilienmak- ler. Dies kann nützlich sein und schneller ans Ziel führen, denn neben den Anzeigensei- ten der Tageszeitungen bie- ten die Maklerbüros die mei- sten Wohnungen an.

Es empfiehlt sich jedoch, nicht jeden „x-beliebigen"

Makler mit einer solchen

„Suchaktion" zu betrauen und auch im Umgang mit die- sem Berufsstand gewisse Spielregeln aus Vorsichts- gründen zu beachten. Deren wichtigste sind die folgenden Punkte:

0

Als erstes sollte darauf geachtet werden, daß der be- auftragte Makler auch Mit- glied eines der beiden folgen- den großen Verbände ist:

D Ring Deutscher Mak- ler (RDM) oder

D Verband Deutscher Makler (VDM).

Diese beiden Maklerver- bände üben in erster Linie ei- ne gewisse Selbstkontrolle aus mit dem Ziel, die Kunden vor möglicherweise unlau- teren Machenschaften zu schützen. Es empfiehlt sich also, besondere Vorsicht wal- ten zu lassen beim Umgang mit Maklern, die nicht Mit- glied bei einem der beiden so- eben genannten Berufsver- bände sind.

Q

Wenn man einen Mak- ler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung oder ei- nem Haus für sich beauftragt, so kann ein Auslagenersatz zugunsten des Maklers auch für jenen Fall vereinbart wer- den, daß durch die Vermitt- lungsbemühungen des Mak- lers kein Miet- oder Kaufver- trag abgeschlossen wird. Es empfiehlt sich aus Kostener- sparnisgründen, den abzu- schließenden Maklervertrag im Hinblick auf einen solchen Passus genau zu studieren und durchzusehen und eine derartige Klausel durchzu- streichen. Dieser Kosten- oder Auslagenersatz ist näm- lich rechtlich durchaus mög- lich und zulässig — wenn auch nur bei besonderer und aus-

drücklicher Vereinbarung —, er ist jedoch nicht üblich.

0

Ein weiterer sehr wich- tiger Punkt, der beim Um- gang mit Maklern eine Rolle spielt, ist die Frage der an diese zu bezahlenden Provisi- on, denn für eine erfolgreiche Wohnungs- oder Hausver- mittlung verlangen Makler ih- re Provision. Diesbezüglich gilt also — wie bereits ange- deutet:

Makler erhalten nur dann eine Provision, wenn ihre Vermittlungsbemühungen auch zum Erfolg führten. Für eine erfolglose Vermittlungs- initiative läßt sich daraus im Umkehrschluß folgern, daß der Makler keine Provision beanspruchen kann. Auch gilt grundsätzlich, daß Voraus- zahlungen auf eine später möglicherweise fällige Provi- sion keinesfalls zu leisten sind.

Auch die Höhe der Provi- sion ist weder gesetzlich noch auf andere Weise irgendwie verbindlich fixiert. Der Mak- ler darf also als Provision für seine Leistungen den jeweils ortsüblichen Satz verlangen.

Dieser ist im Bundesgebiet je- doch unterschiedlich hoch. Er liegt zwischen einer und drei

Monatsmieten für die vermit- telte Wohnung.

Im Zusammenhang mit der Maklerprovision stellt sich dann die weitere Frage, wer sie letzten Endes bezah- len muß. Die Antwort auf diese Frage heißt notgedrun- gen: Wer den Auftrag an den Makler gegeben hat, der muß ihn auch für seine Dienste be- zahlen.

Wenn man also einen Makler damit beauftragt, eine Wohnung zu suchen, dann muß man ihm die geforderte Provision dafür bezahlen, wenn es ihm gelingt, eine Wohnung zu vermitteln. Ei- gentlich müßte jedoch auch jeder Hauswirt bereit sein, die verlangte Maklerprovisi- on zu bezahlen, wenn er ei- nen Makler mit der Vermie- tung seiner Wohnung ent- sprechend beauftragt hat. So- lange aber die Wohnungen in der Bundesrepublik zumeist relativ knapp sind und sich viele Bewerber um eine be- stimmte Wohnung „reißen", ist es unter den Vermietern gang und gäbe, daß sie ihre Zahlungspflicht für die Mak- lerprovision auf die Mieter abwälzen. Es kommt jedoch auch vor, daß sich die betei-

ligten Parteien — also Mieter und Vermieter — die Provisi- onszahlung teilen. Je mehr Wohnungen aber leer stehen und unvermietet sind, desto öfter werden die Hausherren und Vermieter auch wieder dazu übergehen, daß sie die Provision allein aus ihrer Ta- sche bezahlen.

Als Alternative zu den Maklerbüros suchen manche

„Wohnungsaspiranten" ihr Heil bei den sogenannten

„Wohnungsvermittlungsver- einen", auf die hier abschlie- ßend noch kurz eingegangen werden soll. Diese streichen als ihr besonderes Plus die Tatsache heraus und treiben kräftig damit Werbung für sich, daß sie Wohnungen — im Gegensatz zu den Maklern — provisionsfrei vermitteln. Der auf diese Weise angezogene Interessent muß jedoch meist vorher bei den Wohnungsver- mittlungsvereinen — wie bei anderen Vereinen auch — erst einmal Vereinsmitglied wer- den und einen bestimmten Geldbetrag als Mitgliedsbei- trag beim Vereinseintritt be- zahlen. Dieser Vereinsbeitrag wird ihm jedoch selbst dann nicht zurückerstattet, wenn ihm der Wohnungsvermitt- lungsverein keine geeignete Wohnung vermittelt. Wenn man also dieses Verhalten des Vereins genauer betrach- tet und beurteilt, so muß man wohl zu dem Schluß kommen, daß die geforderten „Ver- einsbeiträge" gleichsam auf eine Umgehung des Verbotes hinauslaufen, daß Vorschüsse kassiert werden oder daß man Provision zu zahlen hat, ob- wohl keine Vermittlung zu- stande kam.

Wohnungsvermittlungs- vereine können also beileibe keinen guten Makler erset- zen. Schon eher anzuraten wäre da eventuell noch eine kommunale Wohnungsver- mittlungsstelle. Wenn man beabsichtigt, in eine bestimm- te Stadt oder Gemeinde zu ziehen, so empfiehlt es sich also, dort anzufragen, ob die betreffende Kommune eine solche unterhält.

Diplom-Volkswirt Willi Strunz A-1604 (94) Dt. Ärztebl. 88, Heft 18, 2. Mai 1991

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