Klinik und Praxis. Der Weg in die Arzt- praxis – ein Leitfaden für Assistenzärz- tinnen und -ärzte. Online-Kommunikati- on/Telemedizin – Nutzen für die tägliche Praxis. Forum: Sonographie – innovative Techniken und Zukunftsperspektiven.
Aktuelle Rechtsprobleme in der Arzt- praxis – Arzt und Strafrecht – Arzt und Zivilrecht. Was ich schon immer zur Mo- lekularbiologie wissen wollte. Operieren die Gynäkologen zuviel? Hormone in
der Gynäkologie – ja/nein? Standards und neue Entwicklungen in der Thera- pie des Mammakarzinoms. Seminar für Arzthelferinnen etc. (alle Veranstaltun- gen sind als Ausbildungsveranstaltungen für AiP geeignet)
Auskunft: Bezirksärztekammer Nord- württemberg, Referat Fortbildung, Frau H. Abele, Postfach 70 01 63, 70571 Stutt- gart, Tel 07 11/7 69 81-0 oder -27 (nur vomittags), Fax 07 11/7 69 81 39 N
A-3019
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 47, 20. November 1998 (79) Das GOÄ-Leistungsverzeichnis wird
nur in großen Zeitabständen durch Amt- liche Verordnung aktualisiert. Dies erfor- dert eine Ergänzung der fehlenden Lei- stungen durch die Bildung analoger Be- wertungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Um Ärz- ten, Patienten und Kostenträgern Hilfe- stellung bei der Analogabrechnung zu ge- ben, veröffentlicht die Bundesärztekam- mer ein „Verzeichnis der analogen Be- wertungen der Bundesärztekammer“. In dieses Verzeichnis werden nur im Einver- nehmen mit Bundesgesundheitsministeri- um, Bundesinnenministerium und dem Verband der Privaten Krankenversiche- rungen e.V. definierte Leistungen aufge- nommen. Seit dem im Deutschen Ärzte- blatt 94, Heft 28–29 vom 14. Juli 1997 ver- öffentlichten Verzeichnis analoger Be- wertungen der Bundesärztekammer hat der Gebührenordnungsausschuß der Bundesärztekammer eine Vielzahl an Er- gänzungen ausgiebig mit Sachverständi- gen beraten. Bei einem großen Teil dieser Empfehlungen konnte jedoch nicht die völlige Übereinstimmung mit Bundesge- sundheitsministerium, Bundesinnenmini- sterium und/oder Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. hergestellt werden. Da die Bundesärztekammer von vielen Seiten (Ärzten, Patienten, einzelnen Krankenversicherungen, nicht zuletzt vom Bundesrat in den Entschlie- ßungen zur GOÄ-Novelle von 1996 – Drucksache 688/95) gebeten wird, ihre Ordnungsfunktion bei der Berechnung privatärztlicher Leistungen durch Emp- fehlungen zu analogen Bewertungen wahrzunehmen, beschloß der Vorstand der Bundesärztekammer in seiner 33. Sit- zung vom 11. September 1998, „Abrech- nungsempfehlungen der Bundesärzte- kammer“ zu veröffentlichen. Dabei han- delt es sich um Bewertungsempfehlun- gen, bei denen der Anspruch auf Aufnah-
me in das Analogverzeichnis der Bundes- ärztekammer nicht erfüllt ist, da einer der Abstimmungspartner seine Zustimmung verweigert hat, der verbleibende Dissens jedoch relativ gering ist. Zur Berechnung der Leistungen, bei denen der Dissens mit einem der anderen Verfahrensbeteiligten aus Sicht des Gebührenordnungsaus- schusses der Bundesärztekammer we- sentlich ist oder bei denen noch Hoffnung auf ein Einvernehmen besteht, werden die Beratungen fortgesetzt.
Die Liste der „Abrechnungsempfeh- lungen der Bundesärztekammer“ ist nachfolgend wiedergegeben.
Kombinationsnarkose mit Larynxmaske bis zu einer Stunde
analog Nr. 462 510 Punkte 58,14 DM Kombinationsnarkose mit Larynxmaske, jede weitere angefangene halbe Stunde analog Nr. 463 348 Punkte 39,67 DM Blasenhalsschlitzung (z. B. nach Turner Warwick)
analog Nr. 1777 924 Punkte 105,34 DM Chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken, je Sitzung
analog Nr. 3306 148 Punkte 16,87 DM
Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall muß begründet wer- den.
Analytische Auswertung einer oder mehrerer Atemproben eines 13-C-Harn- stoff-Atemtests nach Nr. A 619, ggf.
einschließlich Probenvorbereitung, ins- gesamt
analog Nr. 3783 570 Punkte 64,98 DM Bei den nachfolgend aufgeführten Leistungen sah der Gebührenordnungs- ausschuß der Bundesärztekammer ent- weder die Vorgabe des § 6 Abs. 2 GOÄ
„. . . die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind . . .“ als nicht erfüllt (Berechnungsfähigkeit mit einer in der GOÄ enthaltenen Gebühr) oder sah die Leistung als unselbständigen Be- standteil anderer, in der GOÄ enthalte- ner Leistungen an (§ 4 GOÄ), so daß ei- ne analoge Berechnung dieser Leistun- gen nicht möglich ist.
1. Mikrochirurgische Operations- technik bei phlebochirurgischen Eingrif- fen
2. Entfernung einer Magensonde (Maßnahme der Behandlungspflege)
3. Anmessen von Kompressions- strümpfen
Hinweis: Die Abrechnungsempfehlun- gen der Bundesärztekammer sind – wie das Verzeichnis Analoger Bewertungen der Bundesärztekammer – nicht abschlie- ßend. Zum einen werden nicht alle Fragen zur analogen Berechnung ärztlicher Lei- stungen an die Bundesärztekammer her- angetragen, zum anderen wurden vielfach an die Bundesärztekammer herangetra- gene Wünsche nach analogen Berechnun- gen ärztlicher Leistungen bereits im Vor- feld der Beratungen im Gebührenord- nungsausschuß schon von der Geschäfts- führung als nicht den GOÄ-Kriterien ent- sprechend beurteilt, so daß sie nicht bis zur Beratung im Gebührenordnungsaus- schuß gelangten. Die dazu gegebenen Stellungnahmen liegen den Landesärzte- kammern – als primäre Ansprechpartner in Fragen zur Angemessenheit einer ärzt- lichen Privatliquidation – vor. N
Bekanntmachungen
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer
Gemäß dem Beschluß des Vorstan- des der Bundesärztekammer in der 33. Sitzung vom 11. September 1998 wird das im Deutschen Ärzte- blatt 94, Heft 28–29 vom 14. Juli 1997 veröffentlichte Verzeichnis ana- loger Bewertungen der Bundesärzte- kammer um die folgenden Positionen ergänzt:
Nr. A 1716 Spaltung einer Harnröhren- striktur unter Sicht (z. B. nach Sachse) analog Nr. 1802 739 Punkte 84,25 DM Nr. A 1833a Wechsel eines suprapubi- schen Harnblasenfistelkatheters, ein- schließlich Spülung, Katheterfixation und Verband
analog Nr. 1833 GOÄ 237 Punkte 27,02 DM