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Gewährung einer limitierten Freiversuchsregelung im Wintersemester 202012021 für Online-Prüfungen an der Technischen Universität Braunschweig

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Academic year: 2022

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Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Nr. 1337

TU Verteiler 3 Aushang

Gewährung einer limitierten Freiversuchsregelung im Wintersemester 2020/2021 für Online-Prüfungen an der Technischen Universität Braun­

schweig

Hiermit wird die vom Dekanat der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät per Eilentscheid vom 08.02.2021, vom Dekanat der Fakultät für Lebenswissenschaften per Eil­

entscheid vom 08.02.2021, vom Dekanat der Fakultät Architektur, Bauingeni­

eurwesen und Umweltwissenschaften per Eilentscheid vom 08.02.2021, vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau in seiner Sitzung vom 03.02.2021, vom Dekanat der FK Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik in seiner Sit­

zung vom 04.02.2021, vom Dekanat der Fakultät für Geistes- und Erziehungs­

wissenschaften per Eilentscheid vom 08.02 2021 und vom Senat der Techni­

schen Universität Braunschweig in seiner Sondersitzung vom 08.02.2021 be­ schlossene „Gewährung einer limitierten Freiversuchsregelung im Wintersemes­

ter 2020/2021 für Online-Prüfungen" wie folgt hochschulöffentlich bekannt ge­

macht

Diese Regelung beansprucht Geltung für alle an der Technischen Universität Braunschweig angebotenen Studiengänge und überlagert die geltenden Ord­

nungen für diese Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.10 2020 in Kraft.

Herausgegeben von der Präsidentin der Technische Universität Braunschweig Redaktion:

Geschäftsbereich 1 Universitätsplatz 2 38106 Braunschweig Tel. +49 (0) 531 391-4306 Fax +49 (0) 531 391-4340 Datum. 10.02.2021

(2)

Gewährung einer limitierten Freiversuchsregelung im Wintersemester 202012021 für Online-Prüfungen an der Technischen Universität Braunschweig

Auf Antrag einer bzw. eines Studierenden werden maximal zwei verschiedene Prüfungsleis­

tungen in den Studiengängen der TU Braunschweig im Wintersemester 2020/2021, die in Form von Online-Prüfungen absolviert und mit der Prüfungsnote „nicht ausreichend" oder

„nicht bestanden" bewertet wurden, nicht auf die Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche angerechnet (limitierter Freiversuch).

Diese Regelung greift nicht, wenn die Bewertung auf einem Nichtantritt der Prüfung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1-4 APO oder auf einem T/iuschungsversuch (vgl. § 11 Abs. 4 APO) be­

ruht. Sie kann auch nicht für Bachelor- oder Masterarbeiten (§ 14 APO) herangezogen werden.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 13 Abs. 1 und 2 APO unberührt.

Sind mehr als zwei Prüfungen des Semesters entsprechend Satz 1 bewertet worden, be­

stimmt die*der Studierende mit dem Antrag für welche zwei Prüfungsleistungen aller abgeleg­

ten Prüfungsleistungen die limitierte Freiversuchsregelung genutzt werden soll. Ein Aufsparen für folgende Semester ist ebenso wie das Kumulieren nicht möglich.

Die bzw. der Studierende muss für die Inanspruchnahme der Regelung bis zum 15.05.2021 einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Dieser Antrag muss alle in dem Semester absolvierten Prüfungen aufzeigen. Es ist das hierzu zur Verfügung gestellte Formu­

lar zu nutzen.

Hinweis zum Umgang mit der neuen Regelung:

Die Regelung zum limitierten Freiversuch dient dem Ausgleich der Unsicherheiten und Nach­

teile, die sich aufgrund der Ad-hoc-Umstellung der Prüfungen in diesem Wintersemester von Präsenz auf Online-Formate ergeben haben. Sie ist deshalb in mehrfacher Hinsicht limitiert:

Zum Ersten zeitlich auf dieses Wintersemester 2020121.

Zum Zweiten inhaltlich auf Prüfungen, die im Online-Format durchgeführt wurden. Erfasst werden jedoch Prüfungsleistungen unabhängig von der Anzahl des jeweilig absolvierten Prü­

fungsversuches. Deshalb ist zu beachten, dass der Antrag im Falle des dritten Prüfungsversu­

ches in der Regel vor Antreten der mündlichen Ergänzungsprüfung zu stellen ist, ansonsten könnte, wenn die Ergänzungsprüfung in Präsenz stattfindet, der Freiversuch verfallen. Eine Wiederholung wäre dann ausgeschlossen. Notenverbesserungsversuche werden nicht von dieser Regelung erfasst.

Zum Dritten nominell auf zwei unterschiedliche Prüfungsleistungen aller in diesem Semester absolvierten Prüfungen. Die*der Studierende bestimmt mit lhrem*seinem Antrag für welche Prüfungsleistungen, die Regelung herangezogen werden soll. Bitte achten Sie bei der Antrag­

stellung auf die formalen Voraussetzungen (Formular, Benennung aller absolvierten Prüfun­

gen).

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