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Richtlinie über die Anerkennung von Prüfungen bei postgradualen Universitätslehrgängen an der Technischen Universität Wien

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Anerkennungsrichtlinie_für_ULG_13 05 2013.doc Seite 1

Richtlinie über die Anerkennung von Prüfungen bei postgradualen Universitätslehrgängen

an der Technischen Universität Wien

1) Antragstellung

1.1) Die Anerkennung von positiv absolvierten Prüfungen erfolgt auf Antrag des/der Studieren- den. Es wird empfohlen, den Antrag auf Anerkennung möglichst frühzeitig zu stellen.

1.2) Voraussetzung für die Antragstellung ist eine aufrechte Zulassung zum Universitätslehr- gang an der TU Wien, für den Prüfungen anerkannt werden sollen.

1.3) Der Antrag ist persönlich oder durch eine/n bevollmächtige/n VertreterIn am Continuing Education Center der TU Wien einzubringen. Dem Antrag sind vom/von der Studierenden die folgende Unterlagen im Original samt Kopien beizulegen:

• ausgefülltes und persönlich unterfertigtes Antragsformular

• Zeugnis/se über die erbrachten Leistungen

• Nachweis der absolvierten Semesterstunden oder ECTS-Anrechnungspunkte

• Lehrinhalte (z.B. Studienplan, Syllabus, Bestätigung der Bildungseinrichtung, Lern- unterlagen)

• ev. Nachweis der Namensänderung, wenn der aktuelle Nachname vom Namen auf dem Zeugnis abweicht

1.4) Bei Prüfungen, die im Ausland abgelegt wurden, sind die Zeugnisse mit den jeweils erfor- derlichen Beglaubigungen vorzulegen. Dokumente, die im Original nicht in Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, sind mit einer Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Über- setzerIn vorzulegen. Darüber hinaus kann eine Notenskala des Landes, in dem die Prüfungen abgelegt wurden, verlangt werden.

2) Kriterien für die Anerkennung

2.1) Positiv beurteilte Prüfungen, die an einer anerkannten in- oder ausländischen universitären oder außer-universitären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, werden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den im Curriculum des Universitätslehrgangs vorgeschriebenen Prüfungen bestehen.

2.2) Zur Feststellung, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Prüfungen bestehen, werden folgende Kriterien herangezogen:

• Umfang der abgelegten Prüfungen (ECTS-Punkte)

• Lehrinhalte

• Wissenschaftliche Aktualität

• Art der Kenntniskontrolle

2.3) Die anerkannte Lehrveranstaltung bzw. das anerkannte Modul wird mit der Anerkennungs- note berücksichtigt.

3) Lehrgangsbeitrag

Anerkennungen von Studien und Studienteilen, einzelnen Lehrveranstaltungen etc. vermindern nicht den zu entrichtenden Lehrgangsbeitrag.

(2)

Anerkennungsrichtlinie_für_ULG_13 05 2013.doc Seite 2

4) Zuständige Organe

4.1) Über die Anerkennung entscheidet im Auftrag des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre der/die StudiendekanIn für Weiterbildung der Technischen Universität Wien auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung.

4.2) Zur Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Prüfungen vorlie- gen, kann der/die StudiendekanIn für Weiterbildung eine Stellungnahme des Lehrveranstal- tungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin einholen, dessen/deren Lehrveranstaltung durch die Anerkennung ersetzt werden soll. Das Vorliegen von wesentlichen Unterschieden ist vom/von der LehrveranstaltungsleiterIn zu begründen.

4.3) Berufungsbehörde ist der Senat der Technischen Universität Wien (§ 25 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002).

5) Verfahren

5.1) Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt durch Bescheid (§ 58 Allgemeines Verwal- tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).

5.2) Ein negativer Bescheid bzw. die Nicht-Anerkennung von Prüfungen ist zu begründen (§ 58 AVG).

5.3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des voll- ständigen Antrages zu entscheiden.

6) Inkrafttreten

6.1) Diese Richtlinie tritt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Kundmachung im Mittei- lungsblatt der TU Wien folgt, in Kraft.

6.2) Auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, sind die bisher geltenden Anerkennungsregelungen anzuwenden.

Wien am 13. Mai 2013

O.Univ.Prof. Dr. Adalbert Prechtl

Vizerektor für Lehre

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