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Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 63 Absatz 2a EnWG

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Academic year: 2022

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Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach

§ 63 Absatz 2a EnWG

zur Wirksamkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen nach den

§§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie 16 Absatz 2a EnWG

Stand: Juli 2017

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Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Energie.

Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Nicht zulässig ist die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben von Informationen oder Werbemitteln.

Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de

Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Stand

Juli 2017

ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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1

Die Regelungen der §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j und 16 Abs. 2a EnWG sowie die Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netz- reserve (Netzreserveverordnung – NetzResV) haben sich in der Praxis bewährt. Von den Akteuren teils vorgebrachte Änderungsvorschläge sind – soweit sie berechtigt waren – zwischenzeitlich mit dem Strommarktgesetz umgesetzt worden. Darüber hinausgehend wird aktuell kein Änderungs- bedarf gesehen.

Die jüngsten Systemanalysen der Übertragungsnetzbetreiber zeigen zudem, dass auch für die nächsten Jahre – und damit über das Jahr 2017 hinaus – ein Bedarf bestehen wird,

Reservekraftwerke für Redispatchmaßnahmen zu binden, um die Systemsicherheit gewährleisten zu können. Die hier überprüften Regelungen bieten insoweit ein bewährtes Instrument. Mit diesem Instrument können bestimmte Herausforderungen, die sich aus der gegenwärtigen Über- gangsphase in der Stromversorgung ergeben, sachgerecht und angemessen adressiert werden. Das Instrument wird hingegen obsolet werden, sobald langfristige Lösungen erfolg- reich implementiert sind. Mit der Frage, welche langfristigen Lösungen insoweit in Betracht kommen, beschäftigt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) intensiv.

Zusammenfassung

(4)

Inhalt

1. Einleitung . . . .3

2. Hintergrund . . . .4

2.1 Regelungsbedarf . . . .4

2.2 Regelungsumfang. . . .5

2.3 Beihilferechtliche Zulässigkeit der Regelungen . . . .5

3. Wirksamkeit der Maßnahmen. . . .6

3.1 Bindung von Reservekraftwerken . . . .6

3.1.1 Gesetzliche Regelungen . . . .6

3.1.2 Netzreserveverordnung . . . .7

3.2 Systemrelevante Gaskraftwerke . . . .7

4. Notwendigkeit der Regelungen. . . .8

4.1 Bindung von Reservekraftwerken . . . .8

4.2 Systemrelevante Gaskraftwerke . . . .11

5. Ausblick. . . .12

6. Quellenverzeichnis. . . .12

(5)

3

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führt gemäß § 63 Abs. 2a EnWG eine Evaluierung über die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach

§§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j und 16 Absatz 2a EnWG und der Netzreserveverordnung durch. Das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und

Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür entstehenden Kosten.

Im Mittelpunkt des aktuellen Berichts steht die Frage, ob sich diese Maßnahmen als für den Zweck geeignet und wirksam erwiesen haben. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob dieser Zweck fortbesteht und die Maßnahmen auch zukünf- tig notwendig sind.

1. Einleitung

(6)

Um die Systemsicherheit der Übertragungsnetze in kritischen Situationen zu erhalten, führen die Übertragungsnetzbe- treiber in erheblichem Umfang Redispatchmaßnahmen durch. Unter Redispatch sind dabei Eingriffe in die markt- basierten Fahrpläne von Erzeugungseinheiten zu verstehen, die bestimmte Leitungsabschnitte vor einer Überlastung schützen sollen (BNetzA 2017). Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, so werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln.

Anlagen jenseits des Engpasses müssen ihre Einspeiseleis- tung erhöhen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt. Auf die Leistungsbilanz haben diese Eingriffe keine Auswirkungen, da abgeregelte Mengen durch gleichzeitiges Hochregeln anderer Kraftwerke ausgeglichen werden (BNetzA 2017).

Um diese Maßnahmen durchführen zu können, benötigen die Übertragungsnetzbetreiber ausreichend sicher verfüg- bare Erzeugungskapazitäten. Sind hierfür voraussichtlich nicht mehr ausreichend im Markt aktive Kraftwerke in

2.1 Regelungsbedarf

Die im Rahmen des vorliegenden Berichts zu prüfenden Vorschriften wurden insbesondere dazu eingeführt, um den in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Bedarf an Redispatch zu adressieren.

Der Handel mit Strom erfolgt innerhalb der einzelnen Ge - botszonen unabhängig von Netzverfügbarkeiten. Gleich- zeitig erzeugen zahlreiche Anlagen im Norden Deutschlands günstig Strom, während sich zahlreiche Lastzentren eher im Süden der Republik befinden. Hinzu kommen weitere Faktoren, die das Transportaufkommen innerhalb Deutsch- lands erhöht haben bzw. erhöhen: zum einen der Wegfall von Erzeugungsleistung aus Kernkraftwerken in Süddeutschland auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) und zum anderen marktgetriebene Stromexporte in südliche Nachbarländer wie Österreich und Italien. Dies verursacht einen Transportbedarf in den Netzen, für welchen diese noch nicht hinreichend ausgebaut sind.

2. Hintergrund

Tabelle 1: Kosten für wesentliche Systemsicherheitsmaßnahmen in Mio. Euro

Quelle: BNetzA 2017 Jahr Redispatch

(ÜNB)1

Countertrading (ÜNB)2

Einspeisemanagement (ÜNB + VNB)

Reservekraftwerke Inland3

Reservekraftwerke Ausland4

2011 41,6 87,8 33,5 0,8 16,0

2012 164,8 0,1 33,1 7,9 17,8

2013 113,3 1,6 43,7 43,6 12,5

2014 185,4 1,3 183,05 46,9 19,5

2015 411,9 23,5 478,06 140,0 87,9

2016 Kostenschätzung

Q1–Q3: 102,27 Kostenschätzung:

Q1–Q3: 258,18 121,2 126,9

2017 noch unbekannt noch unbekannt noch unbekannt 50,7 55,3

Summe 1.019,2 114,3 1.029,4 411,1 336,0

1 National und grenzüberschreitend 2 National und grenzüberschreitend 3 National und grenzüberschreitend

4 Leistungskosten inkl. Kosten für Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und bis 1. Halbjahr 2016 (nicht separat ausgewiesen) Arbeitskosten (Vorwärmung und Beheizung, Probestarts, Einsätze)

5 Geschätzte Entschädigungsansprüche von Anlagenbetreibern nach § 15 EEG für 2014; BNetzA-Schätzung (vgl. Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2015, S. 110 ff.)

6 Geschätzte Entschädigungsansprüche von Anlagenbetreibern nach § 15 EEG für 2015; Datenmeldungen der ÜNB und VNB an die Bundes- netzagentur (vgl. Bundesnetzagentur, Quartalsbericht zu Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen: Zweites und Drittes Quartal 2016, S. 10) 7 Vorläufige Kostenschätzung für Redispatch (ohne Netzreserve) gemäß Datenmeldung der ÜNB an die Bundesnetzagentur

8 Geschätzte Entschädigungsansprüche von Anlagenbetreibern nach § 15 EEG für die ersten drei Quartale 2016; Datenmeldungen der ÜNB und VNB an die Bundesnetzagentur (vgl. Bundesnetzagentur, Quartalsbericht zu Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen: Zweites und Drittes Quartal 2016, S. 10)

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5 2. HINTERGRUND

abschließend fest. Die Übertragungsnetzbetreiber führen auf dieser Grundlage ein Interessenbekundungsverfahren durch und binden die notwendigen Reservekraftwerke.

Die Regelungen im EnWG und der NetzResV sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs- systems in einer Übergangsphase gewährleisten, bis ins- besondere der nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) erfor- derliche Netzausbau so weit fortgeschritten ist, dass er den oben beschriebenen Transportbedarf erfüllen kann.

2.3 Beihilferechtliche Zulässigkeit der Regelungen

Am 20. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Netzreserve zu er - heben, die am 26. Juli 2016 als vorübergehende Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 in das deutsche Recht eingeführt wurde, da sie auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist öffentlich verfügbar (Europäisches Beihilfenregister).

Die aktuellen Regelungen zur Netzreserve sind damit zunächst für vier Jahre angelegt. Das Volumen der Netzreserve soll dabei um 1,0 GW bis Winter 2018/2019 und um zusätzliche 0,5 GW bis Winter 2019/2020, also insgesamt um 1,5 GW, reduziert werden im Vergleich zu einem Basisszenario (durch die BNetzA endgültig festgestelltes Volumen der Netzreserve für diesen Zeitraum ohne die unten genannten Maßnahmen), und zwar durch folgende Maßnahmen:

(i) Verbesserung der regionalen Steuerung des Erneuerbaren- Zubaus insbesondere durch die Einführung des Netzaus- baugebiets im EEG 2017;

(ii) Verstärkte regionale Zusammenarbeit beim Redispatch mit Österreich und anderen Mitgliedstaaten;

(iii) Zunehmende Nutzung von unterbrechbaren Lasten;

(iv) Effizienteres Redispatch insbesondere bei Erneuerbaren Energien und KWK.

Die Maßnahmen sollen zum Winter 2019/2020 effektiv wirken und dann eine langfristige Reduktion um 1,5 GW sicherstellen.

geeigneter Lage vorhanden, müssen die Übertragungsnetz- betreiber die benötigten Kapazitäten in Form von Reserve- kraftwerken beschaffen. Dies sind Anlagen im europäischen Ausland, die geeignet sind, zur Lösung der konkreten System- sicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen, und Anlagen im Inland, die systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 EnWG sind (BNetzA 2017).

2.2 Regelungsumfang

Das EnWG und die NetzResV sehen Regelungen vor, die sicherstellen sollen, dass den Übertragungsnetzbetreibern ausreichend Kapazitäten für die netzstabilisierenden Maß- nahmen zur Verfügung stehen.

§ 13b Absatz 1 Satz 1 EnWG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt dazu ver- pflichtet sind, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindes- tens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Anlagen, die zur endgültigen Stilllegung angezeigt wurden, aber für die o. g.

Maßnahmen benötigt werden, können vom systemverant- wortlichen Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 13b Absatz 5 EnWG als systemrelevant ausgewiesen werden. Sofern und soweit die Bundesnetzagentur die Systemrelevanzausweisung genehmigt, erwächst den betreffenden Kraftwerksbetreibern die Pflicht, ihre Erzeugungseinheiten in einem Zustand zu erhalten, der es den systemverantwortlichen Übertragungs- netzbetreibern ermöglicht, die jeweilige Anlage effektiv zu Redispatch-Maßnahmen zu nutzen (§ 13b Absatz 4 Satz 3 EnWG). Auch Anlagen, bezüglich derer lediglich eine geplante vorläufige Stilllegung angezeigt wurde, die aber ebenso für die o. g. Maßnahmen benötigt werden, müssen sich für Redispatch-Anforderungen betriebsbereit halten und ihre Einspeisung auf Anforderung des Übertragungsnetzbe- treibers anpassen (§ 13b Absatz 4 Satz 4 EnWG). Darüber hinaus können bestimmte Gaskraftwerke als systemrelevant ausgewiesen werden (§ 13f EnWG); deren Gasnetzzugangs- kapazitäten sind dann vom Fernleitungsnetzbetreiber nur nachrangig einschränkbar (§ 16 Absatz 2a Satz 2 EnWG).

Entsprechend der auf Grundlage von § 13i Abs. 3 und 4 EnWG erlassenen NetzResV erstellen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich eine Systemanalyse, mit welcher sie den zukünftigen Reservebedarf ermitteln. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Systemanalyse und stellt den Bedarf an Netzreserve

(8)

Die Kraftwerksstilllegungsanzeigenliste (KWSAL) enthält die bei der Bundesnetzagentur nach § 13b Absatz 1 EnWG eingegangenen Stilllegungsanzeigen der Erzeugungs- und Speicheranlagenbetreiber. Bislang sind 88 Stilllegungsan- zeigen bei der Bundesnetzagentur und den Übertragungs- netzbetreibern eingegangen (BNetzA 2017a). Von diesen Kraftwerksblöcken wurden jedoch 18 lediglich zur geplanten vorläufigen Stilllegung angezeigt, sodass diese unabhängig von einer Systemrelevanzausweisung und Genehmigung bei Bedarf nach § 13 Absatz 1 EnWG jederzeit für Redispatch- Maßnahmen verfügbar zu halten sind. Von den 70 zur endgültigen Stilllegung angezeigten Blöcken haben die Übertragungsnetzbetreiber 17 Kraftwerksblöcke mit einer Netto-Nennleistung in Höhe von insgesamt 3263,9 MW als systemrelevant im Sinne des § 13b Abs. 5 EnWG ausgewiesen.

Hiervon hat die Bundesnetzagentur bislang insgesamt für 16 Kraftwerksblöcke mit einer Netto-Nennleistung in Höhe von insgesamt 2910,9 MW die Systemrelevanz nach § 13b Abs. 5 EnWG genehmigt. Hinsichtlich weiterer vier Kraft-

3.1 Bindung von Reservekraftwerken

3.1.1 Gesetzliche Regelungen

Das EnWG sieht vor, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeu- gung oder Speicherung von Energie mit einer Leistung ab 10 MW verpflichtet sind, die geplante Stilllegung mindes- tens zwölf Monate im Voraus beim verantwortlichen Über- tragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzu- kündigen und es innerhalb dieser Frist zu unterlassen, die betreffende Anlage stillzulegen. Sie haben dabei anzugeben, ob eine vorläufige oder endgültige Stilllegung beabsichtigt ist. Der jeweils verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber prüft sodann, ob die für die endgültige Stilllegung vorgese- hene Anlage systemrelevant ist und ihre endgültige Stillle- gung daher zu unterbleiben hat. Ergibt die Prüfung, dass eine Anlage systemrelevant ist, stellt er einen entsprechen- den Antrag bei der Bundesnetzagentur, welche die Sach- und Rechtslage prüft und die Ausweisung der Systemrele- vanz ggf. genehmigt.

3. Wirksamkeit der Maßnahmen

In den Systemanalysen berücksichtigte Risiken

Betrachtung sämtlicher Wetterereignisse &

kritischer Netznutzungsfälle

Konservative Annahmen zu Stilllegungen & Neubau von

Kraftwerken

Verzögerungen beim Netzausbau

Szenarien & Eingangsparameter

Geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten

von Kraftwerken

Störungsbedingte Ausfälle/Abschaltungen von

Netzbetriebsmitteln

MarktmodellierungNetzberechnung

Schneller Offshore- Windenergie-Zubau

Abbildung 1: In den Systemanalysen für 2017/2018 und 2018/2019 berücksichtigte Risiken

Quelle: BNetzA 2017

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3. WIRKSAMKEIT DER MASSNAHMEN 7

Entsteht eine Differenz der zwischen dem Redispatchbedarf und den tatsächlich geeigneten, am Markt agierenden Kraft- werken, so resultiert ein Reservebedarf in dieser Höhe.

Dieser Reservebedarf wird gedeckt durch a) Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und aufgrund ihrer System- relevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungs- netzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen, b) systemrelevante Anlagen, für die die Betreiber eine vor- läufige oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und c) geeignete Anlagen im euro- päischen Ausland. Für den Winter 2017/2018 und ausge- wählte weitere Jahre hat die Bundesnetzagentur auf Grund- lage der Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber im Mai 2017 den in Tabelle 2 aufgeführten Reservebedarf bestätigt.

Das in der NetzResV geregelte Verfahren hat sich im Wesent- lichen bewährt. Es besteht kein grundlegender Änderungs- bedarf an dem mehrstufigen Verfahren aus Systemanalyse, Bestätigung des Bedarfs, Interessenbekundungsverfahren und Kontrahierung der notwendigen Kraftwerke. Verbesse- rungen im Detail sind zwar vorstellbar, aber zurzeit nicht erforderlich (Abschnitt 5).

3.2 Systemrelevante Gaskraftwerke

Die Regelungen § 13f und § 16 Abs. 2a sind in das Gesetz aufgenommen worden, um für das Stromnetz vergleich- bare Situationen wie den Gasversorgungsengpass im Feb- ruar 2012 zu vermeiden. Eine vergleichbare Situation kann heute dank der erwähnten Regelungen und dem Zubau von Gasnetzinfrastruktur mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr eintreten.

werksblöcke mit einer Netto-Nennleistung in Höhe von insgesamt 813 MW prüfen die Übertragungsnetzbetreiber gegenwärtig die Systemrelevanz. Die übrigen 49 zur end- gültigen Stilllegung angezeigten Kraftwerksblöcke mit einer Netto-Nennleistung in Höhe von insgesamt 9.214,9 MW wurden bereits von den Übertragungsnetzbetreibern als nicht systemrelevant im Sinne des § 13b Abs. 5 EnWG ein- gestuft und können daher stillgelegt werden. Hiervon wurden bereits 27 Kraftwerksblöcke mit insgesamt 5.689,5 MW endgültig stillgelegt.

Die beschriebenen Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Sie ermöglichen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur, das für die Systemsicherheit der Übertragungsnetze erforderliche Redispatchpotential zu sichern, indem sie sowohl für geplante vorläufige als auch für geplante endgültige Stilllegungen ein Instrumentarium zur Verfügung stellen. Dabei wird die Verpflichtung auf diejenigen Anlagen begrenzt, die aus Gründen der System- sicherheit zwingend benötigt werden.

3.1.2 Netzreserveverordnung

Der Kontrahierung von Reservekraftwerken nach der Netz- ResV geht eine Bestimmung des Reservebedarfs mittels einer Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber voraus.

Sie berücksichtigt die in der Abbildung dargestellten Risiken für die Systemsicherheit der Übertragungsnetze.

Anhand ausgewählter Netznutzungsfälle und mit Hilfe einer Marktmodellierung wird der Reservebedarf ermittelt. Der Redispatchbedarf wird zunächst durch Kraftwerke, die am Markt agieren und betriebsbereit gehalten werden, gedeckt.

Tabelle 2: Prognose Redispatch- und Reservebedarf

Quelle: BNetzA 2017

Jahr Redispatchbedarf (gesamt)

in GW

hiervon Anteil Reservekraftwerke in GW (Reservebedarf)

Winter 2017/2018 13,9 10,4

Winter 2018/2019 9,3 3,7

Winter 2019/2020 keine aktuellen Prognosen keine aktuellen Prognosen

(10)

Aus der für 2018/2019 erwarteten Absenkung des Netzreser- ve bedarfs kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die hier überprüften Regelungen nicht mehr benötigt würden.

Die für 2018/2019 erwartete Absenkung beruht vor allem auf der für diesen Zeitraum erstmals wirksam werdenden Einführung einer Engpassbewirtschaftung an der deutsch- österreichischen Grenze. Zwar entlastet die Engpassbewirt- schaftung die Netzsituation in Deutschland dauerhaft.

4.1 Bindung von Reservekraftwerken

Seit 2011 kontrahieren die Übertragungsnetzbetreiber Re ser- ve kraftwerke. Im Winter 2016/2017 wurden Reservekraft- werke mehrmals angefordert. Hierfür gab es verschiedene Ursachen. Unter anderem war der Abruf auf Änderungen der Einsatzentscheidungen durch die Übertragungsnetz- betreiber zurückzuführen.

4. Notwendigkeit der Regelungen

Zusammenfassung der Reserveeinsätze im Winter 2014/2015

Zusammenfassung der Reserveeinsätze im Winter 2015/2016

Zusammenfassung der Reserveeinsätze im Winter 2016/2017

Quelle: ÜNB Statusmeldungen

Quelle: ÜNB Statusmeldungen

Quelle: Übertragungsnetzbetreiber

Tage Summe angeforderte Leistung in MW Einsatz-Durchschnitt in MW MWh Summe

Dezember 2 1.634 817 18.949

März 3 8.303 2.768 143.784

April 2 7.108 3.554 53.207

7 2.435 215.940

Tage Summe angeforderte Leistung in MW Einsatz-Durchschnitt in MW MWh Summe

Oktober 3 570 190 4.295

November 15 16.957 1.130 154.718

Dezember 16 13.594 850 243.673

Januar 14 16.182 1.079 265.213

Februar 16 16.716 1.045 266.573

März 17 8.765 584 163.702

April 12 8.626 719 122.038

93 790 1.220.212

Tage Summe angeforderte Leistung in MW Einsatz-Durchschnitt in MW MWh Summe

Oktober 10 1.010 389 49.674

November 14 1.687 714 151.782

Dezember 18 1.815 584 163.974

Januar 24 3.324 1.866 871.150

Februar 21 2.682 1.334 469.234

März 15 1.648 698 143.945

April 6 979 500 41.143

Gesamt /

Durchschnitt 108 1.891 865 1.890.902

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9 4. NOTWENDIGKEIT DER REGELUNGEN

Dennoch kann der Bedarf an Netzreserve in den Folgejah- ren wieder ansteigen. Denn die Ursachen für einen auch zukünftigen Bedarf an Reserven sind vielschichtig. Einher- gehend mit der Energiewende und der zunehmenden Dezentralisierung der Stromerzeugung muss das Netz zunehmend und fortlaufend neue Transportaufgaben erfüllen. Dies macht einen Ausbau der Netze erforderlich, der angesichts der rechtlichen Vorgaben für Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der technischen Kom- plexität der Projekte nicht kurzfristig – und häufig erst nach gewissen zeitlichen Verzögerungen – realisiert werden kann. Eine Übersicht über die aktuellen Verfahrensstände kann jederzeit bei der Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzausbau-Monitoring eingesehen werden (BNetzA 2017b).

Umso wichtiger ist, dass neben dem Netzausbau auch weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die aktuellen wie künftigen Transportaufgaben und die tatsächlich hier- für vorhandene Infrastruktur besser in Einklang zu bringen.

In diesem Zusammenhang wird zurzeit eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen auf ihre mögliche Wirksamkeit untersucht. Gemein ist auch diesen Maßnahmen jedoch, dass sie ganz überwiegend zumindest nicht kurzfristig den Reser- vebedarf absenken werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist damit auch noch nicht absehbar, dass auf die bestehenden Regelungen zeitnah verzichtet werden kann.

Entwicklung Kernkraftwerkspark in Süddeutschland: In den kommenden Jahren bis zum endgültigen Ausstieg in

2022 werden weitere Kernkraftwerke in Süddeutschland vom Netz gehen (Tabelle 3).

Diese Kraftwerke produzieren gegenwärtig marktgetrieben Strom, so dass sie das Transportaufkommen nach Süd- deutschland und damit den Bedarf an Redispatch reduzie- ren. Ihr Wegfall wird diesen Bedarf erhöhen (vgl. Tabelle 2), insbesondere wenn keine größeren Fortschritte beim Netz- ausbau erzielt werden sollten.

Zubau Erneuerbare-Energien-Anlagen: Der Ausbau der erneuerbaren Energien hat in den letzten Jahren eine erhebliche Dynamik gezeigt, mit welcher der Ausbau der Netze – schon aufgrund der teils sehr langwierigen Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren – nicht Schritt halten kann. Insbesondere der Strom aus den zahlreichen Wind- energieanlagen im Norden und Osten Deutschlands verur- sacht erheblichen Transportbedarf.

Es wird daher auch auf absehbare Zeit ein erheblicher Bedarf für Redispatchmaßnahmen bestehen. Sofern kein neues Redispatchpotential erschlossen werden kann, bedarf es derzeit eines Instruments, mit dem bestehende Kraftwerke gebunden werden können. So zeigt sich für den Winter 2017/2018, dass die Übertragungsnetzbetreiber zusätzlich zu den aufgrund Gesetzes (§ 13b EnWG) oder mittels Verträgen bereits gesicherten oder potentiell gesi- cherten Kraftwerken weitere Anlagen binden müssen, um den Reservebedarf abzudecken.

Tabelle 3: Kernkraftwerke Süddeutschland mit spätestem Stilllegungsdatum gemäß § 7 Abs. 1a AtG

Quelle: Eigene Darstellung, nach § 7 Abs. 1a AtG und Kraftwerksliste, BNetzA 2017c

Kernkraftwerk, Leistung in MW (netto) späteste Stilllegung nach § 7 Abs. 1a AtG

Gundremmingen B, 1.284 MW 31.12.2017

Philippsburg 2, 1.402 MW 31.12.2019

Gundremmingen C, 1.288 MW 31.12.2021

Isar 2, 1.410 MW 31.12.2022

Neckarwestheim 2, 1.310 MW 31.12.2022

(12)

Die Tabellen 4 und 5 führen die potentiell gesicherten Reservekraftwerke für den Winter 2017/2018 bzw. den Winter 2018/2019 auf.

Darüber hinaus sind für den Winter 2017/2018 auf Basis der Netzreservebedarfsfeststellung 2014 bereits 3.096 MW an ausländischer Netzreserve durch die Übertragungsnetz- betreiber kontrahiert worden.

Tabelle 4: Nationale Netzreservekraftwerke 2017/2018

Quelle: BNetzA 2017

Kraftwerk Einspeiseleistung (MW)

Uniper Kraftwerke GmbH Irsching 3 375

Uniper Kraftwerke GmbH, Ulrich Hartmann (Irsching) Irsching 4 550

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 GT1 282

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 GT2 282

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 DT 282

Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 3 375

Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 4 386

Steag GmbH Bexbach 726

Steag GmbH Weiher III 655,6

Uniper Kraftwerke GmbH Staudinger 4 622

EnBW AG – Heizkraftwerk Altbach/Deizisau ALT HKW 1 433

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach III DT 262

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach III GT (solo) 85

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach II GT 77,4

EnBW AG – Rheinhafendampfkraftwerk Karlsruhe RDK 4S 353

Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG Kraftwerk Mainz KW 2 (Dampfteil) 255,5

EnBW AG – Heizkraftwerk Heilbronn HLB 5 125

EnBW AG – Heizkraftwerk Heilbronn HLB 6 125

EnBW AG – Kraftwerk Walheim WAL 1 96

EnBW AG – Kraftwerk Walheim WAL 2 148

Entega AG GTKW Darmstadt 98

Summe 6.593,5

(13)

11 4. NOTWENDIGKEIT DER REGELUNGEN

4.2 Systemrelevante Gaskraftwerke

Es ist aus Versorgungssicherheitsgründen auch weiterhin erforderlich, systemrelevante Gaskraftwerke bevorzugt gegenüber anderen Gasverbrauchern, die nicht in den Schutzbereich des § 53a EnWG fallen, zu behandeln. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass sie im Bedarfs- fall verfügbar und einsatzbereit sind. Die vorsorgende Regelung nach § 16 Abs. 2a EnWG ist vor diesem Hinter- grund zu sehen. Ein systemrelevantes Gaskraftwerk sollte auch in Zukunft in seiner Gasversorgung nicht eingeschränkt werden können, wenn es für die Sicherheit und Zuverläs- sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems benötigt wird

und der Übertragungsnetzbetreiber bereits alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 EnWG ausgeschöpft hat. Allerdings verlangt § 13 Abs. 3 von den Übertragungsnetzbetreibern, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems angemessen zu berücksichtigen. Instabilitäten im Stromnetz dürfen sich nicht auf die Systemsicherheit im Gasnetz aus- wirken. Es ist sachgerecht, dass die Privilegierung des § 16 Abs. 2a EnWG nur in Bezug auf solche Gaskraftwerke zur Anwendung kommt, die von den Übertragungsnetzbetreibern im Sinne von § 13f EnWG als systemrelevant ausgewiesen wurden und dies entsprechend von der Bundesnetzagentur genehmigt worden ist.

Tabelle 5: (Potentiell) gesicherte Reservekraftwerke 2018/2019

Quelle: BNetzA 2017

Kraftwerk Einspeiseleistung (MW)

Uniper Kraftwerke GmbH Irsching 3 375

Uniper Kraftwerke GmbH, Ulrich Hartmann (Irsching) Irsching 4 550

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 GT1 282

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 GT2 282

Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH Irsching 5 DT 282

Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 3 375

Uniper Kraftwerke GmbH Ingolstadt 4 386

Steag GmbH Bexbach 726

Steag GmbH Weiher III 655,6

Uniper Kraftwerke GmbH Staudinger 4 622

EnBW AG – Heizkraftwerk Altbach/Deizisau ALT HKW 1 433

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach III DT 262

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach III GT (solo) 85

EnBW AG – Dampfkraftwerk Marbach am Neckar Marbach II GT 77,4

EnBW AG – Rheinhafendampfkraftwerk Karlsruhe RDK 4S 353

Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG Kraftwerk Mainz KW 2 (Dampfteil) 255,5

EnBW AG – Heizkraftwerk Heilbronn HLB 5 125

EnBW AG – Heizkraftwerk Heilbronn HLB 6 125

EnBW AG – Kraftwerk Walheim WAL 1 96

EnBW AG – Kraftwerk Walheim WAL 2 148

Entega AG GTKW Darmstadt 98

Summe 6.593,5

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beschlossenen Netzausbauvorhaben regionale Herausfor- derungen im Übertragungsnetz, für welche die Regelungen im EnWG und der NetzResV eine vorübergehende Lösung bieten. Zum anderen steht auch der Strommarkt insgesamt, ins besondere durch den Umbau der Energieversorgung, vor einem Wandel. Wie ein tragfähiges Strommarktdesign für die Energiewende zu gestalten ist, ist dem Weißbuch des BMWi zu entnehmen.

Die Umsetzung langfristiger Maßnahmen – sowohl was die Detailplanung und Realisierung beschlossener Netzausbau- vorhaben als auch die Weiterentwicklung des Strommarkts angeht – benötigt allerdings Zeit. Die Netzplanung muss, was den Ausbaubedarf anbelangt, überdies regelmäßig an die sich ändernden Rahmenbedingungen – etwa geänderte Annahmen bei der Nutzung von Windenergie und dem fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien – an - gepasst werden. Dies bedeutet, dass gewisse Unsicherheiten und Synchronisierungsschwierigkeiten zwischen Netz und rein aus Marktergebnissen bestimmten Transportaufgaben verbleiben und die Maßnahmen in EnWG und NetzResV bis auf Weiteres als Übergangsinstrument benötigt werden.

Im letzten Bericht sind einige Verbesserungsmöglichkeiten der damals geltenden Regelungen im Energiewirtschafts- gesetz und der Netzreserveverordnung (bzw. ResKV) im Hinblick auf die Befristung, Ausweisung der Systemrelevanz, Betrachtungshorizont der Systemanalysen, das Verfahren der Bedarfsfeststellung und der Vertragslaufzeiten benannt worden. Zwischenzeitlich sind die Regelungen entsprechend angepasst worden. Aktuell besteht kein weiterer Handlungs- bedarf.

Die in diesem Bericht näher beschriebenen Maßnahmen sind als Übergangsinstrument konzipiert. Während die volkswirtschaftlich langfristig sinnvollste Lösung nicht ohne Netzausbau funktionieren wird, können möglicher- weise mittelfristig, gegebenenfalls in Ergänzung zur Netz- reserve, weitere Maßnahmen erforderlich werden, um Erzeugung und Verbrauch über die bestehende und sich weiter ent wickelnde Netzinfrastruktur zu verbinden. In diesem Zu sammenhang sind vertiefende Analysen erfor- derlich. Dabei ist zwischen zwei Fragen zu unterscheiden:

Zum einen be stehen wegen der Dauer der Planungs- und Genehmigungsverfahren von dem Grunde nach

Bundesnetzagentur 2017: Feststellung des Bedarfs an Netzreserve für den Winter 2017/2018 sowie das Jahr 2018/2019 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalysen vom 28. April 2017 (BNetzA 2017)

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/

Versorgungssicherheit/Berichte_Fallanalysen/Feststellung_Reservekraftwerksbedarf_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Bundesnetzagentur 2017a: Kraftwerksstilllegungsanzeigenliste der Bundesnetzagentur, Stand 18.07.2017, (BNetzA 2017b) https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/

Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html

Bundesnetzagentur 2017b: EnLAG-Monitoring – Stand zum Ausbau von Energieleitungen nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) nach dem ersten Quartal 2017, BBPlG-Monitoring – Stand der Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) nach dem ersten Quartal 2017, Offshore-Monitoring – Stand des Ausbaus nach dem ersten Quartal 2017 (BNetzA 2017b) https://www.netzausbau.de/leitungsvorhaben/de

BNetzA 2017c: Kraftwerksliste der BNetzA, Stand 31.03.2017 (BNetzA 2017c)

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/

Erzeugungskapazitaeten/Kraftwerksliste/kraftwerksliste-node.html#doc266910bodyText1 Europäisches Beihilfenregister:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45852

5. Ausblick

6. Quellenverzeichnis

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Abbildung

Tabelle 1: Kosten für wesentliche Systemsicherheitsmaßnahmen in Mio. Euro
Abbildung 1: In den Systemanalysen für 2017/2018 und 2018/2019 berücksichtigte Risiken
Tabelle 2: Prognose Redispatch- und Reservebedarf
Tabelle 3: Kernkraftwerke Süddeutschland mit spätestem Stilllegungsdatum gemäß § 7 Abs
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