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Notbetreuung in der Kita Stand: 11.02.2021

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Notbetreuung in der Kita Stand: 11.02.2021

Auszug aus der Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums „Fragen und Antworten zum Betrieb an Kindertageseinrichtungen“ vom 11.02.2021

Für den Zeitraum vom 15.02.2021 bis zum 07.03.2021 erfolgt der Betrieb der Kindertages- einrichtungen in Niedersachsen in Szenario C. In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt.

Ausgenommen von dem Verbot ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Dafür gelten folgende Vorgaben:

 in einer Krippengruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;

 in einer Kitagruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;

Laut den bisherigen Festlegungen im Rahmen-Hygieneplan hat im Szenario C die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Durchmischung der Gruppen ist nicht zulässig. Offene und teiloffene Gruppenkonzepte sind daher untersagt. Auch Früh- und Spätdienste, in denen Kinder unterschiedlicher Gruppen betreut werden, sind nicht zulässig.

Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte?

Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,

2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie

3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

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drohende Kindeswohlgefährdung,

Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,

gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,

drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können beispielsweise die Bereiche Gesundheit (medizinischer Bereich, pflegerischer Bereich), Polizei, Rettungsdienst,

Katastrophenschutz und Feuerwehr, Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche, Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und

Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeld-versorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden. Auch Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sind diesem Bereich zuzuordnen.

Die beispielhafte Nennung der Berufsgruppen ist nicht abschließend. Es ist insofern die Situation im Einzelfall zu bewerten.

Kann ein Nachweis über die betriebsnotwendige Stellung verlangt werden?

Ja. Denn Voraussetzung für die Aufnahme in die Notbetreuung ist, dass die

Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des

Arbeitgebers verlangt werden.

Können Kinder von Lehrkräften oder Erzieherinnen/ Erziehern in den Notgruppen betreut werden?

Ja. Dabei gelten dieselben Rahmenbedingungen wie bei allen Fällen:

Eine Betreuung der Kinder von Lehrkräften oder Erzieherinnen/ Erziehern in Notgruppen kann in Härtefällen erfolgen.

Dürfen erkrankte Kinder in die Notbetreuung kommen?

Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden.

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Hinweis für unsere niederländischen Mitbürger

In unseren Dörfern leben viele niederländisch stämmige Familien, deren Kinder die Kitas besuchen.

In der COVID-19-bedingten Reisewarnung der Niederlande, bittet die niederländische Regierung dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten. Die Regierung empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis Ende März 2021 auf nicht notwendige Reisen und das Planen und Buchen derselben zu verzichten.

Laut Infektionsschutzgesetz wird die Niederlande als Risikogebiet eingestuft. Sollten Kinder unserer Kindertagesstätte sich länger als 24 Stunden in den Niederlanden für einen

Familienbesuch aufgehalten haben, ist der Nachweis eines Testergebnisses vorzulegen bevor sie sich in die Kita begeben. Alternativ müssen sie sich mindestens 5 Tage in Quarantäne begeben.

Als Träger der Kitas, bitten wir eindringlich darum, die Kontaktbeschränkungen zu befolgen und auf private Familienzusammenkünfte in der gegenwärtigen Situation zu verzichten.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Sollten Sie einen Notbetreuungsbedarf haben, dann melden Sie sich bitte bei:

Kindertagesstätte St. Laurentius Ober-/Niederlangen, Telefon: 05933-1511 bzw.

Kindertagesstätte St. Georg in Walchum, Telefon: 04963-558 oder

Christian Griep-Raming, Pastoraler Koordinator, Telefon: 05933-9349711

Sie können den Antrag auf Notbetreuung auch direkt ausfüllen, bitte schicken Sie ihn ausgefüllt per mail an:

Kita St. Laurentius in Niederlangen: info@kigastlaurentius.de bzw.

Kita St. Georg in Walchum: Kindergarten.walchum@ewetel.net oder an

christian.griep-raming@bistum-osnabrueck.de

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Busbeförderung in den Kita Einrichtungen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist.

Wir setzen Sie in Kenntnis sobald Änderungen vorliegen.

Referenzen

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