• Keine Ergebnisse gefunden

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2019

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2019"

Copied!
32
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Rüstungsexportbericht

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für

konventionelle Rüstungsgüter

im ersten Halbjahr 2019

(2)

Impressum Herausgeber

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit

11019 Berlin www.bmwi.de Stand November 2019 Gestaltung

PRpetuum GmbH, 80801 München

Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit

E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de

Zentraler Bestellservice:

Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721

Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publi- kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.

(3)

Inhaltsverzeichnis

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter

im ersten Halbjahr 2019 . . . .2

Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung . . . .2

Schärfung der Politischen Grundsätze . . . .2

Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) . . . .3

Vertrag über den Waffenhandel . . . .3

Aktuelle Genehmigungszahlen . . . .4

Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . . . .6

Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8 . Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär gütern . . . .11

Anlage 3 Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgeneh migungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Her stel lungs ausrüstung in Drittländer . . . .17

Anlage 4 Eckpunkte für die Einführung von Post-Ship ment-Kontrollen bei deutschen Rüstungs exporten . . . .19

Anlage 5 Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern für den Zeitraum 01 .01 .2019 bis 30 .06 .2019 . . . .21

Anlage 6 Gesamtübersicht: Vergleich der 1 . Halbjahre 2018 und 2019 . . . .23

Anlage 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für den Zeitraum 01 .01 .2019 bis 30 .06 .2019 . . . .24

Anlage 8 I . Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen im 1 . Halbjahr 2018 und im 1 . Halbjahr 2019 nach Ländergruppen . . . .27

II . Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen im 1 . Halbjahr 2018 und im 1 . Halbjahr 2019 nach Ländergruppen . . . .27

Anlage 9 Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer im 1 . Halbjahr 2019 (Endgültige Ausfuhren) . . . .28

Anlage 10 Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen für Drittländer im 1 . Halbjahr 2019 (Endgültige Ausfuhren) . . . .28

1

(4)

2

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle

Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2019

Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahresbericht über die Rüstungsexportpolitik für den Zeitraum 1 . Januar 2019 bis 30 . Juni 2019 vor . Der jetzt vorgelegte Bericht ist der sechste seiner Art, nachdem am 15 . Oktober 2014 erst- mals ein Zwischenbericht mit den Genehmigungszahlen für das erste Halbjahr 2014 vorgelegt wurde .

Der Zwischenbericht trägt zur Transparenz im Bereich der Rüstungsexporte bei, indem er bereits im noch laufenden Jahr über die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung informiert . Dem gleichen Zweck dient die regelmäßig geübte Praxis, abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschafts- ausschuss des Deutschen Bundestags offenzulegen . Der Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über bedeutsame Entscheidungen der Bundesregierung bei Rüstungs expor- ten unterrichtet . Neben Art, Anzahl und Empfängerland wird dabei auch über die beteiligten deutschen Unterneh- men und das Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvor- habens informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungs- rechtlich geschützte Interessen einer Veröffentlichung ent- gegenstehen .

Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung von zahlreichen parlamentarischen Anfra- gen Auskunft über die Rüstungsexportpolitik . Eine Über- sicht über die Anfragen aus dem parlamentarischen Raum, die von der Bunderegierung zum Thema Rüstungs exporte beantwortet wurden, ist unter www .bmwi .de abrufbar .

Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung

Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verant- wortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung au- ßen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außen- wirt schaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschafts ver- ordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fas-

sung vom 26 . Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grund- sätze“, Anlage 1), der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8 . Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär technologie und Militärgütern“ (im Folgenden:

„Gemeinsamer Standpunkt der EU“, Anlage 2) und der Ver- trag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“) .

Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle . Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschen- rechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Geneh- migung grundsätzlich nicht erteilt .

Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller Umstände, ein- schließlich der außen- und sicherheitspolitischen Inter- essen Deutschlands, geprüft . Dabei steht die Bundesregie- rung zu ihren Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Ver ant- wortung für die europäische und internationale Sicherheit . Deutschland und seine Verbündeten stehen angesichts zahlreicher internationaler Krisen und terroristischer Bedroh ungen weiterhin vor großen sicherheitspolitischen Herausforderungen . Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit unseren Bündnispartnern oder deren Aus- stattung dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands . Dies gilt auch für Ausfuhren in Drittländer1, mit denen in diesen Ländern beispielsweise Beiträge zur Grenzsicherung oder zur Bekämpfung des in- ternationalen Terrorismus geleistet werden .

In den Politischen Grundsätzen ist zudem festgeschrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe beim Export von Kriegswaffen keine ausschlaggebende Rolle spielen dürfen . Dies ist Grundprämisse bei allen Rüstungsexportentschei- dungen der Bundesregierung .

Schärfung der Politischen Grundsätze

Am 26 . Juni 2019 hat das Bundeskabinett die Neufassung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern be-

1 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören .

(5)

EINLEITUNG 3

schlossen und damit die Vorgabe des Koalitionsvertrages zur Schärfung der Politischen Grundsätze aus dem Jahr 2000 erfüllt . Hiermit werden drei Ziele erreicht:

Vornahme von erforderlichen Aktualisierungen gegen- über der Version aus dem Jahr 2000, um dem Status quo Rechnung zu tragen (u .a . die explizite Einbeziehung des 2014 in Kraft getretenen ATT; zudem Berücksichtigung und Verdeutlichung von Maßnahmen, die seit dem Jahr 2000 neu eingeführt bzw . angepasst wurden, z . B . die ver- stärkte Transparenz gegenüber dem Bundestag, Post- Shipment-Kontrollen oder die im Jahr 2015 beschlosse- nen Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung) .

Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages bezüg- lich der Fortführung einer restriktiven Genehmigungs- praxis betreffend Drittländer, insbesondere beim Export von Kleinwaffen .

Unterstützung für die bereits in der Ständigen Struktu- rierten Zusammenarbeit der EU im Bereich der Sicher- heits- und Verteidigungspolitik (Permanent Structured Cooperation – PESCO) und dem Europäischem Verteidi- gungsfonds (EVF) angelegte Förderung von Rüstungs- kooperationen auf europäischer Ebene und Stärkung der europäischen verteidigungsindustriellen Basis .

Mit der Schärfung der Politischen Grundsätze wird die res- triktive Genehmigungspraxis der Bundesregierung bei Rüstungsexporten bestärkt . Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags zu europäischen Kooperationen im Rüstungsbereich werden zugleich der Stellenwert der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie und der anzustre- bende Erhalt technologischer Kompetenzen unterstrichen . Vor diesem Hintergrund sollen Kooperationen der europäi- schen Industrie durch gemeinsame Ansätze oder Verfah- rensvereinfachungen (z . B . durch De-minimis-Regeln) ge- fördert werden .

Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment- Kontrollen)

Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter beim vorgesehe- nen Endverwender sichergestellt ist . Vor der Erteilung einer Genehmigung werden von der Bundesregierung alle vor- handenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet . Wenn Zweifel am gesicherten End- ver bleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt .

Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Juli 2015 die zunächst pilotmäßige Einführung sogenannter Post- Shipment-Kontrollen für bestimmte deutsche Rüstungs-

exporte („Eckpunkte für die Einführung von Post-Ship- ment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“, Anlage 4) beschlossen, d .h . von Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort durchgeführt werden können . Seitdem müssen staat- liche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Scharf schüt- zen gewehre) in Drittländern bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung einer späteren Überprüfung des angege- benen Endverbleibs der Rüstungsgüter vor Ort im Empfän- gerland zustimmen .

Nachdem in den Jahren 2017 und 2018 drei Vor-Ort-Kon- trollen über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen bei staatlichen Empfängern in Indien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Republik Korea durchgeführt werden konnten, wurden im ersten Halbjahr 2019 vier wei- tere Kontrollen in Indonesien, Malaysia, Brasilien und Jor- danien vorgenommen . Alle bisherigen Kontrollen verliefen ohne Beanstandungen .

Deutschland hat mit den pilotmäßig eingeführten Post- Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernommen . Deutschland ist bisher der ein- zige EU-Mitgliedstaat, der derartige Vor-Ort-Kontrollen sys- tematisch durchgeführt hat . Andere EU-Staaten haben mittlerweile angekündigt, vergleichbare Instrumente ein- führen zu wollen . Nach Ablauf der Pilotphase Mitte 2019 evaluiert die Bundesregierung derzeit das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen .

Vertrag über den Waffenhandel

Der ATT definiert Mindeststandards für den Handel mit konventionellen Waffen . Er trat am 24 .12 .2014 in Kraft und hatte Mitte des Jahres 2019 104 Vertragsstaaten . Nachdem im Rahmen der ersten Staatenkonferenz der ATT-Vertrags- staaten im Jahr 2015 wesentliche Entscheidungen zur insti- tutionellen Ausgestaltung des Vertrages getroffen worden waren, konnten auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz 2016 die Weichen für die Aufnahme der inhaltlichen Arbeit des ATT gestellt werden . Die dritte Staatenkonferenz 2017 in Genf diskutierte erstmals, welchen Beitrag der ATT zum Erreichen der Sustainable Development Goals leisten kann . Auf der vierten Staatenkonferenz im August 2018 in Tokio standen die Konsolidierung und interne wie externe Her- aus forderungen dieses recht jungen Vertragswerks im Fokus . Als ATT-Präsident 2018/2019 und Ausrichter der fünften Staatenkonferenz im August 2019 in Genf wurde der Stän- dige Vertreter Lettlands bei dem Büro der Vereinten Nationen in Genf, Jānis Kārkliņš, gewählt .

Neben der Implementierung des Vertrages gehört weiterhin dessen Universalisierung zu den prioritären Herausfor de-

(6)

EINLEITUNG 4

run gen . Deutschland wirbt daher im bilateralen und inter- nationalen Kontext für einen Beitritt zum bzw . die Ratifi - ka tion des Vertrags . In diesem Sinne unterstützt die Bundes - regierung aktiv andere Staaten bei der Umsetzung des Ver- trages in adäquate nationale Kontrollsysteme . Kofinan ziert durch das Auswärtige Amt, setzt das Bundesamt für Wirt- schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Auftrag der Euro- päischen Union ein breites Spektrum an Beratungs projek ten im Exportkontrollbereich um . Es hat dabei eine internatio- nal hoch angesehene Kompetenz erworben .

Diese Unterstützungsleistungen zielen besonders auf Staa- ten, die bislang über kein nennenswertes Transferkon troll- system verfügen . Mit diesem Ziel wurde 2016 der Frei willige Treuhandfonds („Voluntary Trust Fund“, VTF) des ATT ge- gründet, der Staaten bei der Umsetzung des Ver tra ges un- terstützt und dessen Vorsitz Deutschland bis Sommer 2019 innehatte . In dieser Rolle hat Deutschland die Auf nah me der Arbeit des Fonds wesentlich vorangetrieben und ist der- zeit nach Japan zweitgrößter Geber (2016: 500 .000 Euro, 2017: 370 .000 Euro, 2018: 600 .000 Euro bei einem Gesamt- volumen von ca . 6,7 Millionen Euro) . Damit konnten eine Reihe von konkreten Projekten, insbesondere in Amerika, Afrika und Asien, unterstützt werden . Die dritte Förder- periode hat im ersten Halb jahr 2019 begonnen .

Aktuelle Genehmigungszahlen

Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmigungsent- scheidungen im Zeitraum 1 . Januar 2019 bis 30 . Juni 2019 . Er beinhaltet eine Gesamtübersicht der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern, getrennt nach EU-Län- dern sowie NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittländern (siehe Anlage 5) . Anlage 6 bietet in einer Gesamtübersicht einen Vergleich der jeweils ersten sechs Monate der Jahre 2018 und 2019 . Eine Darstellung der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten für erteilte Einzelgenehmigungen einschließlich der jeweiligen Güterbeschreibung ist als Anla ge 7 beigefügt .

Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet . Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung auf Basis der reinen Genehmigungswerte eines Berichtszeitraumes ist kein taugliches Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung . Hierfür bedarf es vielmehr einer einzelfallorientierten Beurteilung von

Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorge- sehenen Verwendungszweck der Güter . Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze Spannbreite von Gütern, die über die die öffentliche Diskussion zu Rüstungsexpor- ten beherrschende Begriffe, wie z . B . „Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen . Der Güterkreis der Ausfuhrliste für Rüstungs- güter beinhaltet beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und Selbstschutz von Botschaften und Organisa- tionen der Vereinten Nationen dienen .

Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem berück- sichtigt werden, dass die Statistik regelmäßig durch den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst wird . Über solche großen Ausfuhr- vorhaben wird zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentlichen Ausfuhr entschieden . Das führt dazu, dass die entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Niederschlag in der Rüs- tungs exportstatistik finden . Genehmigungswerte können daher auch nicht losgelöst von Entscheidungen in Vorjah- ren oder früheren Legislaturperioden betrachtet werden . Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigungen in Höhe von insgesamt rund 5,33 Milliarden Euro (im Ver- gleichs zeit raum 2018: rund 2,57 Milliarden Euro) erteilt .

EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder

Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 3,21 Milli- arden Euro (im Vergleichszeitraum 2018: rund 1,03 Milliar- den Euro) und damit 60,1 Prozent an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, in die – nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist .

Drittländer

Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Ausfuhrge- neh mi gungen in Höhe von rund 2,12 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2018: rund 1,54 Milliarden Euro bei im Wesentlichen unveränderter Genehmigungsanzahl) erteilt . Von diesen Ländern ist Ägypten das Empfängerland mit dem höchsten Gesamtgenehmigungswert .

(7)

5

Kleinwaffen und Kleinwaffenteile

Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum auf rund 34,7 Millionen Euro (Ver gleichszeitraum 2018: rund 14,8 Millionen Euro) . Davon entfiel lediglich ein Anteil in Höhe von 342 .243 Euro auf Genehmigungen für Lieferungen an Drittländer .

Sammelausfuhrgenehmigungen

Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten 38 Sammel- aus fuhrgenehmigungen (SAG) belief sich auf 357,9 Millio- nen Euro .

Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Geneh migungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungs ent- scheidungen gelten zudem dieselben politischen Grund- sätze wie im Einzelgenehmigungsverfahren . SAG werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtech- nischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt . Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Ferti- gungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden . Außer- dem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit

Wartungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt . SAG können sowohl für vorübergehende als auch für end- gültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen belie- bige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Geneh migungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orien- tiert . Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchst wert genehmigt . Der genehmigte Höchstwert wird unterschied- lich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiederein- fuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden . Sammel - ausfuhrgenehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw . zu addie- ren ist daher systematisch unzulässig .

Abgelehnte Ausfuhranträge

Im Berichtszeitraum wurden 32 Anträge für Ausfuhrge neh- migungen mit einem Gesamtwert von rund 3,96 Millionen Euro abgelehnt .

Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1 . Januar 2019 bis 30 . Juni 2019 werden in den Rüstungsexportbericht der Bundesregierung für das Gesamtjahr 2019 einfließen, der im Sommer 2020 erscheinen wird .

2 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12 . Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revol- ver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten) .

EINLEITUNG

(8)

6

Anlage 1

darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsver- bindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen,

die internationale Kooperations- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen sowie europäische Kooperationen im Rüstungsbereich zu för- dern,

hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:

I. Allgemeine Prinzipien

1 . Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen3 und sonstigen Rüstungs- gütern4 nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- waffen (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8 . Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemeinsamer Standpunkt“), dem am 24 . Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrge- neh mi gungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entspre- chender Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18 . März 2015 bzw . jeweils etwaigen Folgeregelungen . Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Folgeregelungen sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze .

Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum

„Gemeinsamen Standpunkt“ restriktivere Maßstäbe vor- sehen, haben sie Vorrang .

2 . Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen .

Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

In dem Bestreben,

die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen und an die veränderten Gegebenheiten anzupassen,

ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu gestalten,

im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Ver- pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,

auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im Rah- men der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu stärken, die Konvergenz von Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungsgütern zu fördern und gemein- same Ansätze zu entwickeln,

im Rahmen der Europäischen Verteidigungsunion die verteidigungswirtschaftliche Zusammenarbeit der Mit- gliedstaaten zu vertiefen, die europäische verteidigungs- industrielle Basis zu stärken und technologische Kompe- tenzen zu erhalten sowie eine angemessene Ausstattung der Bundeswehr und europäischer Partnerstreitkräfte zu gewährleisten,

durch eine Begrenzung und Kontrolle der deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Sicherung des Friedens und der Menschenrechte, zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten,

zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung von Klein- waffen und leichten Waffen beizutragen und damit die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen zu unterstützen,

dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsge- sichtspunkten anstreben,

3 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile) . 4 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen .

(9)

ANLAGE 1 7

II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, NATO- gleichgestellte Länder

1 . Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs- gütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder5 und NATO- gleichgestellte Länder6 hat sich an den Sicher heits inter- essen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU, insbesondere unter Berücksich- tigung der am 11 . Dezember 2017 vom Rat beschlosse- nen Ständigen Strukturierten Zusammen arbeit der EU zu Sicherheit und Verteidigung (PESCO) zu orientieren . Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn,

dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist .

2 . Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europa- politischen Interesse liegen .

Bei Kooperationen mit in Ziffer II . genannten Ländern, ins- besondere Kooperationen, die Gegenstand von Regie- rungs vereinbarungen sind, werden diese rüstungsexport- politischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht . Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres

besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II . 3) . 3 . Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperationen führt

das BMVg rechtzeitig vor einer deutschen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für Drittländer eine Abstim- mung innerhalb der Bundesregierung herbei .

In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durch- setzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten . Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsverein barun- gen für den Fall des Exports durch das Partnerland grund sätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzu- streben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen . Die Bundes- regierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Koopera- tionsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Men- schen rechtskriteriums abwägen .

4 . Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs- gütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob in Einzelfällen die Voraus setzun- gen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen . 3 . Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und

sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauernden und sys- tematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden . Für diese Frage spielt die Menschenrechts situ- ation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle . 4 . In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden

Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Natio nen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen . Berichte von internationalen Men- schen rechtsorganisationen werden ebenfalls berück- sichtigt .

5 . Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüs- tungs güter beim vorgesehenen Endverwender ist in wirksamer Weise sicherzustellen . Die Bundesregierung führt dazu entsprechend der international geübten und vereinbarten Praxis eine ex-ante-Prüfung zum Endver- bleib durch . Vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet . Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Endverwender bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt .

6 . Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Tech- no logie ist zu prüfen, ob hierdurch der Aufbau von aus- ländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der in diesen Grundsätzen nieder- gelegten restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundes- regierung steht . Dabei behält sich die Bundesregierung vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren von mit Hilfe exportierter Technologie hergestellten Gütern fest- zulegen .

7 . Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüstungsexport- geneh migungen unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen Prüftiefe zügig bearbeiten . 8 . Die oben genannten allgemeinen Prinzipien finden

grundsätzlich auch bei der Prüfung von Voranfragen Anwendung .

9 . Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt .

5 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6 . 6 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz .

(10)

ANLAGE 1 8

III. Drittländer

1 . Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs- gütern in andere als unter Ziffer II . genannte Länder wird restriktiv gehandhabt . Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen . Entsprechend dem Grundsatz der Einzelfall prü- fung wird die Bundesregierung keine pauschale Privile- gie rung einzelner Länder oder Regionen vornehmen . 2 . Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG genehmi-

gungspflichtigen Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicher- heitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutsch- land unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung spre- chen . Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine aus- schlaggebende Rolle spielen .

3 . Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entspre- chender Herstellungsausrüstung in Drittländer finden die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrge- nehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entspre- chender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung .

4 . Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll grund- sätzlich nicht mehr genehmigt werden .

5 . Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind . In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volks-

wirtschaftliche Interesse im Sinne von § 8 Abs . 1 AWG . 6 . Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG und/

oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z . B . bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen . Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine her- vorgehobene Rolle .

Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwen- dung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel nach Befassung des Bundessicherheitsrates – z . B . in fol- genden Fällen geltend gemacht:

Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinander- setzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,

Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffne- ter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausge- löst, aufrechterhalten oder verschärft würden,

Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des „Gemein- samen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauern- den und systematischen Menschenrechtsverletzun- gen missbraucht werden,

Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden,

Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Dritt- ländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Auf- rechterhaltung guter Beziehungen zum Koopera- tionspartner zurückstehen muss .

Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III . 4–7 ange- stellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden . 5 . Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unter-

nehmen der in Ziffer II . genannten Länder, die nicht Gegen stand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulie ferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken . Die Bundesregie- rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Koopera tio- nen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen .

Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deut- sche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe we- sentlich sind, vertraglich entsprechende Möglichkeiten zur Einflussnahme und rechtzeitigen Information über Exportabsichten einräumen lässt .

6 . Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungs- güter sind, können Regelungen Anwendung finden, die der Integration der zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-) Systeme Rechnung tragen, insbesondere De- minimis-Regelungen .

(11)

9

IV. Sicherung des Endverbleibs

1 . Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter beim Endverwender sichergestellt ist . Dies setzt in der Regel eine entspre- chende schriftliche Zusicherung des Endverwenders sowie weitere geeignete Dokumente voraus .

2 . Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätzlich vom Vorhandensein einer Zustimmung des Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen des Endverbleibs („Post- Ship ment-Kontrollen“) entsprechend den von der Bundes regierung verabschiedeten Eckpunkten für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deut- schen Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelungen abhängig gemacht werden .

3 . Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüs tungs- gütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegs- waffe wesentlich sind, werden nur bei Vorliegen von amt- lichen Endverbleibserklärungen, die ein Re-Export verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt . Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffennahen sonsti- gen Rüstungsgütern, die im Zusam men hang mit einer Lizenzvergabe stehen . Für die damit hergestellten Kriegs- waffen sind wirksame Endver bleibs regelungen zur Voraussetzung zu machen . An die Fähigkeit des Empfän- ger landes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen .

4 . Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungs- güter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder re-exportiert bzw . im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden . 5 . Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen

Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegs- waffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungs gü- tern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sank- tioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegs- waffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungs gü tern ausgeschlossen . Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrollen Verstöße gegen die Endver- bleibserklärung festgestellt werden oder die Durch- führung von Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert wird . 7 . Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen7

sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder,

die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht,

in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinanderset- zungen droht oder bestehende Spannungen und Kon- flikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden .

Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt .

8 . Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungs- ausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde .

9 . Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfänger- landes im Hinblick auf

das Engagement im Kampf gegen den internationa- len Terrorismus und die internationale organisierte Kriminalität unter Berücksichtigung menschenrecht- licher Verpflichtungen und Grundsätze,

die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, ins- besondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitä- ren Völkerrechts,

die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen,

seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen mit sämtlichen Protokollen, des Übereinkom- mens über das Verbot von Antipersonenminen, des Übereinkommens über Streumunition und des Ver- trags über den Waffenhandel,

berücksichtigt .

ANLAGE 1

7 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen .

(12)

6 . Die oben genannten Punkte 1 bis 4 können durch Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre Kontrollsysteme zu verbessern und um damit einen international ver- gleichbaren Kontrollstandard anzustreben .

V. Transparenz

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jähr- lich vor der Sommerpause einen Rüstungsexportbericht so- wie im Herbst einen Halbjahresbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexport- politik im abgelaufenen Kalender- bzw . Halbjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgeneh- migungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden . Die Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungs- entscheidungen, denen eine Befassung des Bundessicher- heitsrats vorangegangen ist .

ANLAGE 1 10

(13)

11

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär gütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbe- sondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die vom Euro päi- schen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lis- sabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien und den vom Rat 1998 ange- nommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte als Grundlage zu nutzen .

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die besondere Verant- wortung der Militärtechnologie und Militärgüter exportierenden Staaten an .

(3) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit hohe gemeinsame Maßstäbe setzen, die als Mindeststandards für die beim Transfer von Militärtechnologie und Mili- tärgütern von allen Mitgliedstaaten zu befolgende zu- rückhaltende Praxis angesehen werden sollten, und den Austausch relevanter Informationen verstärken, um größere Transparenz zu erreichen .

(4) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit ver- hindern, dass Militärtechnologie und Militärgüter aus- geführt werden, die zu interner Repression oder inter- nationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten .

(5) Die Mitgliedstaaten wollen die Zusammenarbeit ver- stärken und die Konvergenz auf dem Gebiet der Aus- fuhr von Militärtechnologie und Militärgütern im Rah- men der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits politik (GASP) fördern .

(6) Ergänzend sind mit dem EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventio- nellen Waffen Maßnahmen gegen unerlaubte Transfers eingeleitet worden .

Anlage 2

8 ABl . L 191 vom 19 .7 .2002, S . 1 . 9 ABl . L 156 vom 25 .6 .2003, S . 79 .

(7) Der Rat hat am 12 . Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP8 betreffend den Beitrag der Euro päi- schen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen angenommen .

(8) Der Rat hat am 23 . Juni 2003 den Gemeinsamen Stand- punkt 2003/468/GASP9 betreffend die Über wachung von Waffenvermittlungstätigkeiten angenommen . (9) Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 eine Stra-

tegie gegen die Verbreitung von Massenver nich tungs- waffen und im Dezember 2005 eine Strategie zur Be- kämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leich- ten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des un- erlaubten Handels damit angenommen, die ein erhöhtes Interesse der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union an einer koordinierten Herangehensweise an die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern bedingen .

(10) Im Jahr 2001 wurde das Aktionsprogramm der Verein- ten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseiti- gung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen . (11) 1992 wurde das Register der Vereinten Nationen für

konventionelle Waffen eingerichtet .

(12) Die Staaten haben im Einklang mit dem durch die VN- Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung das Recht, Mittel zur Selbstverteidigung zu transferieren . (13) Der Wunsch der Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindus-

trie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer Ver- teidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, wird an- erkannt .

(14) Die Stärkung einer europäischen industriellen und technologischen Verteidigungsbasis, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Ver- teidigungspolitik beiträgt, sollte mit Zusammen arbeit und Konvergenz im Bereich der Militärtechno logie und der Militärgüter einhergehen .

(14)

ANLAGE 2 12

(15) Die Mitgliedstaaten wollen die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechno- logie und Militärgütern durch die Annahme dieses Ge- meinsamen Standpunkts, der den vom Rat am 8 . Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Euro päi schen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, verstärken .

(16) Der Rat hat am 13 . Juni 2000 die Gemeinsame Militär- güter liste der Europäischen Union angenommen, die regelmäßig überarbeitet wird, wobei gegebenenfalls entsprechende nationale und internationale Listen berücksichtigt werden .10

(17) Die Union muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrag auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpoliti- schen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außenpolitik achten; diesbezüglich nimmt der Rat Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr . 1334/2000 des Rates vom 22 . Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck .11

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2 .

(2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgeneh- migung umfassen Folgendes:

Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgen;

Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätig- keiten;

Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Um - ladung“;

Lizenzanträge für immaterielle Software- und Tech- nologietransfers, z . B . mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon .

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird festge- legt, in welchen Fällen eine Ausfuhr-genehmigung für diese Anträge erforderlich ist .

Artikel 2 Kriterien

(1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflich- tungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union ver- hängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur

Nichtverbrei tung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen

Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu a) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied-

staaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durch- setzung von Waffenembargos der Vereinten Natio- nen, der Euro päischen Union oder der Organi sation für Sicher heit und Zusammenarbeit in Europa;

b) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied- staaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologi- sche und Toxinwaffen und dem Chemiewaffen- überein kommen;

c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei An- tipersonenminen auszuführen;

d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rah men der Australischen Gruppe, des Träger techno logie- Kon trollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhal- tens kodex gegen die Proliferation ballistischer Rake- ten .

(2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungs- land

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfän - gerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der inter- nationalen Menschenrechtsübereinkünfte und a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein-

deutig das Risiko besteht, dass die Militärtech nologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression benutzt werden könnten;

b) lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Euro päi schen Union oder

10 Zuletzt geändert am 10 . März 2008, ABl . C 98 vom 18 .4 .2008, S . 1 . 11 ABl . L 159 vom 30 .6 .2000, S . 1 .

(15)

ANLAGE 2 13

des Europarates schwerwiegende Menschenrechts- verletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Art der Militärtechno logie oder der Militärgüter vor . Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militär- güter, die zu interner Repression benutzt werden könnten, unter anderem Militär techno logie oder Militärgüter, die vom angegebenen Endverwender in dieser oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw . am angege- benen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner Repression genutzt werden . Gemäß Artikel 1 ist die Art der Militärtechnologie oder der Militär- güter sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwecke der inneren Sicher heit bestimmt sind . In- terne Repression umfasst unter anderem Folter so- wie andere grausame, unmenschliche und erniedri- gende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrich tungen, das Verschwindenlas- sen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grund freiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschen rechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemei nen Erklärung der Menschenrechte und des Inter nationalen Pakts über bürgerliche und politi- sche Rechte, niedergelegt sind .

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfän - gerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein-

deutig das Risiko besteht, dass die Militärtechno logie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen .

(3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgeneh- migung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw . verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden .

(4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhr geneh- migung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwe-

cke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur ge- waltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs be- nutzt . Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem

a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines be- waffneten Konflikts zwischen dem Empfän ger land und einem anderen Land;

b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbar- landes, deren gewaltsame Durchsetzung das Emp- fängerland in der Vergangenheit versucht bzw . ange- droht hat;

c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird;

d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen .

(5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zu- ständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder Die Mitgliedstaaten berücksichtigen

a) die möglichen Auswirkungen der Militärtechno logie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicher heits inter- essen sowie auf die anderer Mitglied staaten und be- freundeter oder verbündeter Länder, wobei sie aner- kennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der Menschen- rechte und die Auf recht erhaltung von Frieden, Sicher- heit und Stabilität in einer Region nicht beeinträch- tigt werden darf;

b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder ver- bündeter Länder eingesetzt werden .

(6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berück sichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts

(16)

14

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf a) eine Unterstützung oder Förderung des Terroris mus

und der internationalen organisierten Kriminalität;

b) die Einhaltung seiner internationalen Verpflich tun- gen, insbesondere im Hinblick auf die Nicht anwen- dung von Gewalt, und der Bestimmungen des hu- manitären Völkerrechts;

c) sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung und anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Rati - fizierung und Durchführung der bei Kriterium 1 unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungs kontroll- und Abrüstungs überein kom men . (7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechno-

logie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wie- derausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militär tech- nologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem uner- wünschten Endverwender oder zu einer unerwünsch- ten Endverwendung gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:

a) die legitimen Interessen der Verteidigung und der in- neren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art;

b) die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese Technologie oder diese Güter zu benutzen;

c) die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhr- kontrollen durchzuführen;

d) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden, und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhr- bestimmungen bzw . vorheriger Genehmigungs pflich- ten, die vom Ausfuhr mit glied staat gegebenenfalls fest- gelegt wurden, durch das Empfängerland;

e) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen Terro- risten umgeleitet werden;

f) die Gefahr eines Reverse Engineering oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers .

(8) Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militär- tech nologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfän- ger lan des, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staa- ten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Vertei di gungs bedürfnisse möglichst wenige Arbeits- kräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten .

Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informa- tionen aus einschlägigen Quellen, wie z . B . Entwick- lungsprogramm der Vereinten Nationen, Weltbank, In- ternationaler Währungsfonds und Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde . Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfän- gerlandes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe .

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt lässt das Recht der Mit - g lied staaten unberührt, auf nationaler Ebene eine restrik- tivere Politik zu verfolgen .

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten informieren einander detailliert über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die entspre- chend den Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts verweigert wurden, und geben die Gründe für die Ver- weigerung an . Bevor ein Mitgliedstaat eine Geneh mi- gung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw . die Mit- glied staaten, die die Genehmigung verweigert haben . Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach den Kon- sultationen dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so teilt er dies dem bzw . den Mitgliedstaaten, die die Ge- nehmigung verweigert haben, mit und erläutert aus- führlich seine Gründe .

(2) Ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militär- gütern genehmigt oder verweigert wird, bleibt dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats über- lassen . Eine Genehmigung gilt als verweigert, wenn der Mitgliedstaat die Genehmigung des tatsächlichen Ver- kaufs oder der Ausfuhr der Militärtechnologie oder der Militärgüter verweigert hat und es andernfalls zu ei- nem Verkauf oder zum Abschluss des entsprechenden Ver trags gekommen wäre . Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Verweigerung gemäß den nationalen Verfah ren auch die Verweigerung der Zustimmung zur ANLAGE 2

(17)

15

Auf nahme von Verhandlungen oder einen abschlägi- gen Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag umfassen .

(3) Die Mitgliedstaaten behandeln derartige Verweigerun- gen und die entsprechenden Konsultationen vertrau- lich und ziehen daraus keine wirtschaftlichen Vorteile . Artikel 5

Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage ei- ner zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt . Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder ent- sprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestim- mungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich . Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitglied- staaten insbesondere die mögliche Verwendung des End- produkts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das End- produkt zu einem unerwünschten Endverwender umgelei- tet oder ausgeführt werden könnte .

Artikel 6

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr . 1334/2000 gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführ- ten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch in Bezug auf Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr . 1334/2000, wenn schwer- wiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte oder ähnliche Einheiten des Empfängerlandes sein werden . Wird in die- sem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch sol- che Güter und solche Technologie zu verstehen .

Artikel 7

Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern .

ANLAGE 2

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mit glied- staaten jährlich einen vertraulichen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und seine Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts . (2) Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller

Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat vorgelegt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union ver- öffentlicht .

(3) Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Tech- nologie oder Güter der Gemeinsamen Militär güterliste der EU ausführt, gegebenenfalls im Einklang mit natio- nalen Rechtsvorschriften, einen Bericht über seine Aus- fuhren von Militärtechnologie und Militär gütern und stellt nach Maßgabe des Benutzerleitfadens Infor- mationen für den Jahresbericht der EU über die Umset- zung des Gemeinsamen Standpunkts bereit .

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten beurteilen gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen der GASP anhand der Grundsätze und Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts die Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger der von den Mitgliedstaaten ausgeführten Militärtechnologie und Militärgüter .

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten können zwar gegebenenfalls die Aus- wirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen be- rücksichtigen, doch dürfen diese Faktoren die Anwendung der oben angeführten Kriterien nicht beeinträchtigen . Artikel 11

Die Mitgliedstaaten setzen sich nach Kräften dafür ein, an- dere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden . Sie betreiben mit den Dritt- staaten, die die Kriterien anwenden, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über ihre Politik zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und über die Anwendung der Kriterien .

(18)

ANLAGE 2 16

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechts vorschriften es ihnen erlauben, die Ausfuhr der Tech- nologie und der Güter kontrollieren zu können, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU verzeichnet sind . Die Gemeinsame Militärgüterliste der EU dient als Bezugs- punkt für die nationalen Listen der Mitgliedstaaten für Militärtechnologie und Militärgüter, ersetzt diese aber nicht unmittelbar .

Artikel 13

Der Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex der Euro päi- schen Union für die Ausfuhr von Militärgütern, der regel- mäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Anwendung dieses Gemeinsamen Standpunkts .

Artikel 14

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam .

Artikel 15

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird drei Jahre nach seiner Annahme überprüft .

Artikel 16

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .

Geschehen zu Brüssel am 8 . Dezember 2008 . Im Namen des Rates

Der Präsident B . KOUCHNER

(19)

17

Grundsätze der Bundesregierung für die

Ausfuhrgeneh migungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöri- ger Munition und entsprechender Her stel lungs- ausrüstung in Drittländer

12

Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen, die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT), dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemein- same Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär- technologie und Militärgütern vom 8 . Dezember 2008 und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19 . Januar 2000 zum Ausdruck kommen, hat die Bun- des regierung am 18 März 2015 auch mit Blick auf das grund- sätzlich weltweit bestehende Risiko der Weiterleitung ins- besondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entspre- chender Herstellungsausrüstung in Drittländer beschlossen:

1 . Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff von

„Kleinen und Leichten Waffen“ an der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12 . Juli 2002 und beziehen dabei auch Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) ein .13 2 . Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen für die

Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Dritt- länder (z . B . im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) er- teilt, die in dem betreffenden Land eine neue Herstel- lungs linie für Kleine und Leichte Waffen oder entspre- chende Munition eröffnen .

3 . Bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatz- maschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Ver- gangenheit gelieferte Herstellungslinien, wird der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berücksich- tigt . Genehmigungen werden daher grundsätzlich auch

in Zukunft erteilt . Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des Produktspektrums beabsichtigt ist (sog . Up-grading) . 4 . Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützen-

gewehren und Vorderschaftrepetierflinten („Pump- Guns“) an private Endempfänger in Drittländern wer- den grundsätzlich nicht erteilt .14

5 . Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern werden grund- sätzlich nicht erteilt .

6 . Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen angewendet .15 Das heißt: Staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Klei- nen und Leichten Waffen vernichten . Sofern die Neube- schaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und des- halb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatz- weise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außer dienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernich tung bei Aussonderung“) . Die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer derartigen Erklärung ist entscheidungserheblich für die Genehmigung der Aus- fuhr . Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“

überwacht wird .

7 . In der Endverbleibserklärung ist zudem – über die schon jetzt übliche Reexportklausel hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und Leichte Waffen, dazuge- hörige Munition oder Herstellungsausrüstung im Empfän ger land nicht ohne Zustimmung der Bundes- regierung weitergegeben werden .

Anlage 3

12 Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz) .

13 Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und Vor- derschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) .

14 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen . 15 Dies gilt fallweise auch für andere Rüstungsgüter .

(20)

18 ANLAGE 3

8 . Die Bundesregierung wird sich international für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“

einsetzen .

9 . Kleine und Leichte Waffen sind mit Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar, dauerhaft und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wieder- herstellbar sind . Die umfassende Kennzeichnung von in Deutsch land hergestellten Kleinen und Leichten Waffen wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt un- ter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen . 10 . Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zusammen- hang, dass überschüssige Kleine und Leichte Waffen im Verantwortungsbereich der Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden .

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Höhe der Genehmigungszahlen allein erlaubt keinen Rückschluss auf die Ausrichtung der Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung. Schon einzelne Großaufträge bewir- ken

Hier ist eine erhebliche Steigerung (ca. 150 %) gegenüber dem Vorjahr zu verzeich- nen. Die wertmäßig höchsten Genehmigungen beziehen sich auf Israel, Singapur und Brunei

(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Rückstellungen für Steuern sowie sonstige, insbesondere personalbezogene Rückstellungen, wurden im ersten Halbjahr 2019 überwiegend planmäßig verbraucht, T€ 14 konnten

Schaut man auf die Debatte, wie die EU am besten zu einer neuen globalen Entwicklungsagenda für die Zeit nach dem Jahr 2015, in dem die Errei- chung der

Welcher Anteil an den Umsätzen aus Rüstungsexporten gemäß dem Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgü- ter im Jahr

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Steiermark in vielen Bereichen eine wegweisende Rolle beim Beitritt Österreichs zur Europäischen Union spielte, so-

Die Finanzaufsicht basiert auf dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle, gemäß dem die Aufsichtsaufgaben auf die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats übertragen